Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen und den Schiedsspruch aufgehoben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Antragsgegnerin sei im Schiedsverfahren das rechtliche Gehör nicht zu allen Punkten gewährt worden, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts auf vertraglichen Bestimmungen beruhe, die die Antragstellerin mit der Firma B^t ausgehandelt habe und die der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen seien; das Schiedsgericht habe vor der Entscheidung dafür sorgen müssen, daß der Text dieser Bestimmungen der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, dies aber nicht getan. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muß sich mit den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Werden sie verletzt, so ist ein inländischer Schiedsspruch aufzuheben, einem ausländischen die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (Senatsurteil vom 18. Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, dem Schiedsgericht habe der Vertrag zwischen der Klägerin und B# Vorgelegen, der ihr selbst nicht bekannt sei, und das Schiedsgericht habe diesen Vertrag auch seiner Entscheidung zugrundegelegt, ohne der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, von ihm Kenntnis zu nehmen. Die Feststellungen des Schiedsgerichts über den Inhalt des Vertrages zwischen der Antragstellerin und können auf den Zeugenaussagen beruhen, an deren Vernehmung die Antragsgegnerin teilgenommen hat. kein unzulässiges Verfahren und keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, wenn es der Antragstellerin nicht aufgab, den Text des Vertrages vorzulegen. 3. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, daß es einen Beweisantrag der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise übergangen hat. Es hat die Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit der Erwägung abgelehnt, dieser habe dazu gedient, für die Antragstellerin sicherzustellen, daß sie ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen habe erfüllen können. Welche Verpflichtungen die Antragstellerin im einzelnen eingegangen war und dementsprechend die Antragsgegnerin übernommen hatte, war in diesem Zusammenhang unerheblich, so daß es auf den Inhalt der Verträge zwischen der Antragstellerin und B0 sowie zwischen BS und dem l^R-Kunden insoweit nicht ankam, zu demal in Nr. 1.1 des Vertrages vom 11. Das Schiedsgericht hat bei der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages berücksichtigt, daß auch nach dem Kundenvertrag Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien zu erbringen waren. Dies ergibt sich aber aus dem Addendum (Appendix III Nr. 3 a und f) des Vertrages zwischen der Antragstellerin und BBC, der der Antragsgegnerin bekannt war. aa) Ob dem Schiedsgericht durch die Schiedsklausel die Kompetenz-Kompetenz, also die Befugnis eingeräumt worden ist, über die Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsabrede mit bindender Wirkung auch für die staatlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. b) Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe durch Verhandlung vor dem Schiedsgericht auf die Rüge der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens verzichtet und überdies eine Aufhebungsklage gegen den Zwischenschiedsspruch über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens "versäumt", kommt es demnach ebenfalls nicht an. Allerdings ergibt sich aus dem Schiedsspruch, daß die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend gemacht hat. rin gegen die Antragstellerin auf Gestattung der Einsicht in die Urkunde über den Vertrag mit der Firma B^^ verletzt haben könnte. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf Gestattung der Einsicht in den Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Firma bB ergibt sich allerdings nicht aus § 810 BGB. Ein Anspruch auf Gestattung der Einsicht könnte sich dagegen aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vertrag ergeben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben wird und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Die Antragsgegnerin hat eine Vermutung geäußert, deren Wahrheit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen würde, daß nämlich der Vertrag zwischen der Antragstellerin und BÜ dem Schiedsgericht Vorgelegen habe und von ihm zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden sei, ohne daß ihr Gelegenheit gegeben worden Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zwar nicht expressis verbis bestritten; unter den gegebenen Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß sie die Richtigkeit des in der von der Antragsgegnerin geäußerten Vermutung liegenden Vorwurfs nicht bestreiten wollte.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 84/91 Verkündet am: 2. Juli 1992 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma Heinrich B00 Ba000000B GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich B( itraße 0, Antragstellerin und Revisionsführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 0B und Dr. gegen Firma Ludwig V0| GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Johann V( Gfl^H Chaussee 0, CI Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Br. 0i - und WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 1991 aufgehoben. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 19. September 1990 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen J Tatbestand Die Firma B^| in M^BHi war Generalunternehmerin beim Bau eines Kraftwerkes in 14M* Die Antragstellerin war Subunternehmerin und hatte ihrerseits die Antragsgegnerin als Auftragnehmerin in das Vorhaben eingeschaltet. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen den Parteien enthält dieser Vertrag eine Schiedsklausel. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin zunächst einen Zwischenschiedsspruch über die Zulässigkeit der Schiedsklage und sodann einen Schiedsspruch auf Zahlung von 88.472,89 DM nebst Zinsen und Kosten. Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen und den Schiedsspruch aufgehoben. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Antragsgegnerin. 4 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Antragsgegnerin sei im Schiedsverfahren das rechtliche Gehör nicht zu allen Punkten gewährt worden, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts auf vertraglichen Bestimmungen beruhe, die die Antragstellerin mit der Firma B^t ausgehandelt habe und die der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen seien; das Schiedsgericht habe vor der Entscheidung dafür sorgen müssen, daß der Text dieser Bestimmungen der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, dies aber nicht getan. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. II. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muß sich mit den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln auseinandersetzen. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten für in 5 - und ausländische Schiedsverfahren dieselben Regeln. Werden sie verletzt, so ist ein inländischer Schiedsspruch aufzuheben, einem ausländischen die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - Ill ZR 269/88 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4, insoweit nicht in BGHZ 110, 104, abgedruckt). Ein solcher Verstoß ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen . 2. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß das Schiedsgericht Beweismittel verwertet hat, zu denen die Antragsgegnerin sich nicht äußern konnte. Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, dem Schiedsgericht habe der Vertrag zwischen der Klägerin und B# Vorgelegen, der ihr selbst nicht bekannt sei, und das Schiedsgericht habe diesen Vertrag auch seiner Entscheidung zugrundegelegt, ohne der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, von ihm Kenntnis zu nehmen. Das Berufungsgericht hat aber eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Die bloße Behauptung der Antragsgegnerin und Revisionsbeklagten kann der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugrundegelegt werden; dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Antragsgegnerin dafür keinen Beweis angetreten hat. Die Feststellungen des Schiedsgerichts über den Inhalt des Vertrages zwischen der Antragstellerin und können auf den Zeugenaussagen beruhen, an deren Vernehmung die Antragsgegnerin teilgenommen hat. Wenn das Schiedsgericht der Auffassung war, aus diesen Aussagen hinreichende Gewißheit über den Inhalt des Vertrages gewinnen zu können, stellte es 6 kein unzulässiges Verfahren und keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, wenn es der Antragstellerin nicht aufgab, den Text des Vertrages vorzulegen. Der Umstand, daß die Kenntnis des Vertragstextes es der Antragsgegnerin mög-licherweiser erleichtert hätte, den Zeugen Vorhaltungen zu machen, die zu einer Änderung ihrer Aussage geführt hätten, reicht für die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aus. 3. Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, daß es einen Beweisantrag der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise übergangen hat. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe im Schiedsverfahren bestritten, daß in dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und und in dem Vertrag zwischen B0 und dem libyschen Kunden entsprechende Gewährleistungsvorschriften enthalten gewesen seien, wie in dem Vertrag zwischen den Parteien, und sie habe zu dem Beweise dessen um Vorlage der Verträge gebeten. Diesem Antrag brauchte das Schiedsgericht jedoch nicht stattzugeben. An der einen Stelle, an der das Schiedsgericht sich mit dem Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Firma Bj^ befaßt, geht es lediglich um die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, die die Antragsgegnerin mit der Begründung in Zweifel gezogen hatte, er sei sittenwidrig, weil danach alle späteren Änderungen und Erweiterungen des Lieferumfangs aus dem Kundenvertrag auch für sie gelten sollten und sie sich damit für alle Zukunft ohne Ein- Schränkung dem Willen eines oder mehrerer anderer unterworfen habe. Dieser Auffassung ist das Schiedsgericht nicht gefolgt. Es hat die Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit der Erwägung abgelehnt, dieser habe dazu gedient, für die Antragstellerin sicherzustellen, daß sie ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen habe erfüllen können. Welche Verpflichtungen die Antragstellerin im einzelnen eingegangen war und dementsprechend die Antragsgegnerin übernommen hatte, war in diesem Zusammenhang unerheblich, so daß es auf den Inhalt der Verträge zwischen der Antragstellerin und B0 sowie zwischen BS und dem l^R-Kunden insoweit nicht ankam, zu demal in Nr. 1.1 des Vertrages vom 11. Juni 1981 über spätere Änderungen des Lieferumfanges eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Daß entsprechende Verträge bestanden, deren Erfüllung auch der Vertrag zwischen den Parteien diente, war und ist zwischen den Parteien unstreitig. An der zweiten Stelle, an der das Schiedsgericht den Kundenvertrag erwähnt, geht es um Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien. Das Schiedsgericht hat bei der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages berücksichtigt, daß auch nach dem Kundenvertrag Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien zu erbringen waren. Dies ergibt sich aber aus dem Addendum (Appendix III Nr. 3 a und f) des Vertrages zwischen der Antragstellerin und BBC, der der Antragsgegnerin bekannt war. Im übrigen ist dieser Gesichtspunkt nur einer von mehreren, die das Schiedsgericht zur Begründung seiner Auslegung angeführt hat. Der Senat kann ausschließen, daß es ohne Berücksichtigung dieses einen Gesichtspunktes zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 8 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt im Ergebnis als richtig dar. a) Die Revisionsgegnerin regt an, zu überprüfen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden könne, ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liege nicht vor. Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen. Das Berufungsgericht geht davon aus, das Schiedsgericht habe über die Zulässigkeit seines Verfahrens bereits entschieden und sei dafür auch zuständig gewesen. Es leitet aus der Übertragung der Entscheidung von Streitigkeiten ’’aus diesem Vertrag" die Kompetenz des Schiedsgerichts ab, auch über die Wirksamkeit des Vertrages zu entscheiden. Insoweit ist zu unterscheiden: aa) Ob dem Schiedsgericht durch die Schiedsklausel die Kompetenz-Kompetenz, also die Befugnis eingeräumt worden ist, über die Wirksamkeit und Reichweite der Schiedsabrede mit bindender Wirkung auch für die staatlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit einer Kompetenz-Kompe-tenz-Klausel Senatsurteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 46/87 -BGHR ZPO § 1025 Abs. 1 Kompetenz-Kompetenz-Klausel 1), kann zweifelhaft sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Schiedsklausel wird nach Nr. 15 des Vertrages von der Unwirksamkeit anderer Vertragsbestimmungen nicht berührt. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel als solcher hat die Revisionsgegnerin keine Bedenken vorgebracht; solche Bedenken sind auch nicht erkennbar. bb) Über die Wirksamkeit des materiellen Hauptvertrages konnte das Schiedsgericht mit bindender Wirkung entscheiden. Dies hat das Berufungsgericht der Formulierung der Schiedsklausel entnommen. Diese Auslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - Ill ZR 18/77 - BGHWarn 1979 Nr. 142). b) Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die Antragsgegnerin habe durch Verhandlung vor dem Schiedsgericht auf die Rüge der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens verzichtet und überdies eine Aufhebungsklage gegen den Zwischenschiedsspruch über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens "versäumt", kommt es demnach ebenfalls nicht an. Allerdings ergibt sich aus dem Schiedsspruch, daß die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend gemacht hat. Auch aus der "Versäumung" der Aufhebungsklage gegen den "Zwischenschiedsspruch" ließe sich gegen die Antragsgegnerin nichts herleiten. Diese Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit der Schiedsklage ist weder der Rechtskraft noch der Vollstreckbarerklärung fähig (RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53; LAG Baden-Württemberg, BB 1960, 1021; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. S. 157; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 464). Sie bindet daher nur das Schiedsgericht in dem anhängigen Schiedsverfahren, nicht aber das staatliche Gericht im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung. c) In Betracht kommt allerdings ein Rechtsfehler des Schiedsgerichts insofern, als es durch die Übergehung des Beweisantrags (oben II 3) einen Anspruch der Antragsgegne- 10 rin gegen die Antragstellerin auf Gestattung der Einsicht in die Urkunde über den Vertrag mit der Firma B^^ verletzt haben könnte. Ein solcher Anspruch kann im Prozeß von der Beklagten nicht nur durch Widerklage, sondern auch im Wege eines Beweisantrages geltend gemacht werden (vgl. RGZ 56, 109, 112). Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin auf Gestattung der Einsicht in den Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Firma bB ergibt sich allerdings nicht aus § 810 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Urkunde, deren Einsicht verlangt wird, im Interesse des die Einsicht Verlangenden errichtet worden ist oder daß in ihr ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder daß sie Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden mit einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Ein Anspruch auf Gestattung der Einsicht könnte sich dagegen aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vertrag ergeben. Da bei der Umschreibung der von der Antragsgegnerin übernommenen Verpflichtungen ausdrücklich auf den Kundenvertrag zwischen B( und dem 10BB Kunden Bezug genommen ist, kann die Antragstellerin nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Antragsgegnerin die Einsicht in diesen Vertrag und in den zwischen der Antragstellerin und der Firma Bflfe bestehenden Vertrag zu gestatten. Ob dies der Fall ist, kann aber letztlich dahinstehen; denn eine Verletzung dieses Anspruchs 3 - ii - durch das Schiedsgericht könnte nicht zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung einer Urkunde hängt davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Vorlegung der Urkunde besteht (vgl. § 422 ZPO). Lehnt das Schiedsgericht einen Antrag, die Vorlegung einer Urkunde durch den Prozeßgegner anzuordnen, ab, weil es einen dem Antragsteller zustehenden materiellrechtlichen Anspruch verkennt, so beruht diese Entscheidung ebenso auf einem materiellrechtlichen Fehler wie die rechtsirrige Abweisung einer auf Vorlegung der Urkunde gerichteten Widerklage. Es handelt sich daher um einen error in iudicando, nicht um ein unzulässiges Verfahren. III. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben wird und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat eine Vermutung geäußert, deren Wahrheit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen würde, daß nämlich der Vertrag zwischen der Antragstellerin und BÜ dem Schiedsgericht Vorgelegen habe und von ihm zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden sei, ohne daß ihr Gelegenheit gegeben worden 12 sei, diesen Vertrag, der ihr nicht bekannt gewesen sei, einzusehen. Ob die Antragsgegnerin insoweit eine dem Beweis zugängliche Behauptung aufgestellt hat, kann dahinstehen; denn die Antragsgegnerin hat für die von ihr vermutete Tatsache keinen Beweis angetreten. Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zwar nicht expressis verbis bestritten; unter den gegebenen Umständen kann aber nicht angenommen werden, daß sie die Richtigkeit des in der von der Antragsgegnerin geäußerten Vermutung liegenden Vorwurfs nicht bestreiten wollte. Krohn Engelhardt Rinne Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Wurm Krohn