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BGH · III ZR 84/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 84/73

GG Art. 34; BGB § 839 Cb; ZollG 1961 § 23 Die Amtspflicht, die einem Zollbeamten bei der Zollabfertigung eingeführter Ware gegenüber dem Zollpflichtigen obliegt, erstreckt sich nicht auf dessen Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender Ware. Die Klägerin, die Süßwaren herstellt, führte von Juli 1957 bis September I960 in 95 Fällen geröstete Haselnußkeme aus Italien ein und ließ sie zu dem freien Verkehr verzollen. Nachdem Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung aufgekommen waren, kam das Zollamt Marburg im September I960 nach einer Untersuchung der Ware durch die zuständige zolltechnische Prüfungsund Lehranstalt zu der Auffassung, daß die Nüsse der Tarifnummer 20.06-B, ab 1959: 20.06-B 1 ("Kerne von Haselnüssen, geröstet") des jeweils anzuwendenden Zolltarifs zuzuweisen gewesen wären. Sie hat hierzu behauptet, der Fehler sei nicht dadurch entstanden, daß die Zollbeamten die Nüsse nicht als geröstet erkannt hätten, sondern dadurch, daß sie den Zolltarif nicht gekannt hätten. Die - falsche - Tarif-nummer 08.05-B sei ihr auch genannt worden, als sie in den Jahren 1957 und 1958 mehrfach unverbindliche Auskünfte über den Zolltarif für geröstete Haselnüsse eingeholt habe. Ihren Schaden hat die Klägerin damit begründet, sie hätte die Haselnußkerne ungeröstet eingeführt und im Inland geröstet, wenn sie gewußt hätte, daß auf die Einfuhr gerösteter Haselnußkeme ein Zoll erhoben werde. Die Klägerin geht davon aus, daß der Einfuhrzoll zu Recht erhoben worden ist, soweit nicht der Bundesfinanzhof die Abgabenbescheide aufgehoben hat, und macht geltend, ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die Zollbeamten die für die Einfuhr gerösteter Nüsse vorgeschriebenen Abgaben amtspflichtwidrig nicht schon bei der Zollabfertigung erhoben hätten. Da die Klägerin behauptet, wenn die Zollbeamten die Waren von vornherein ordnungsmäßig abgefertigt hätten, hätte sie nicht mehr geröstete, sondern - zollfreie - ungeröstete Haselnüsse eingeführt, deckt sich der behauptete Schaden allerdings mit dem Betrag der erhobenen (und nicht erstatteten) Einfuhrabgaben. Die Klägerin begehrt nicht die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, sondern Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Hinblick auf die bisherige Etwas anderes gilt nur, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch etwa darauf stützen will, daß ihr in den Jahren 1957 und 1958 unzutreffende Zollauskünfte über den Zolltarif für geröstete Haselnüsse erteilt worden seien. 1. In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Zollbeamten der Beklagten hätten bei der Abfertigung der von der Klägerin eingeführten Waren ihre Amtspflichten objektiv dadurch verletzt, daß sie den Zolltarif unrichtig angewendet hätten. Die Pflicht zur richtigen Tarifierung der Waren habe den Beamten auch gegenüber der Klägerin obgelegen, wie sich aus dem Zweck dieser Amtspflicht ergebe. Dieses Mitverschulden hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Klägerin es unterlassen habe, eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß § 23 ZollG (§ 63 ZollG 1939) einzuholen. 2« Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Klageanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegensteht« Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis schon aus einem anderen Grunde als richtig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, den Zollbeamten der Beklagten habe gegenüber der Klägerin die Amtspflicht obgelegen, die eingeführten Nüsse, die die Klägerin verzollen ließ, richtig zu tarifieren, d.h. nach der für diese Ware geltenden Stelle des Zolltarifs zu behandeln« Zwar dient die Erhebung von Zöllen und sonstigen Grenzabgaben zunächst den Interessen der Allgemeinheit«* Werden solche Abgaben vorschriftswidrig nicht oder nicht in voller Höhe erhoben, so werden das Interesse an unverkürzten staatlichen Einnahmen oder auch sonstige wirtschaftliche Allgemeininteressen betroffen. Aber auch das Interesse des Zollpflichtigen wird berührt« Diesem muß zunächst daran gelegen sein, nicht durch höhere als die vorgeschriebenen Abgaben belastet zu werden. Er hat aber auch ein Interesse daran, daß für die importierte Ware nicht zu niedrige Abgaben erhoben werden, die Ware also nicht nach einer Stelle des Zolltarifs behandelt wird, die geringere als die vorgeschriebenen Abgaben vorsieht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt jedoch anders« Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei durch die fehlerhafte Tarifierung der eingeführten Nüsse davon ab gehalten worden, Sendungen zurückzuweisen oder die Belastungen auf den Verkaufspreis zu überwälzen« Sie begründet ihren Anspruch vielmehr mit der Behauptung, sie würde keine gerösteten Haselnüsse mehr eingeführt haben, hätte sie durch richtige Tarifierung der ersten Sendung(en) erfahren, daß auf derartige Ware Zoll erhoben werde. Daher stellt sich die Frage, ob sich die Amtspflicht, die den Zollbeamten bei der Abfertigung gegenüber der Klägerin oblag, auch darauf erstreckte, nicht durch fehlerhafte Tarifierung der zur Verzollung gestellten Sendungen einen Irrtum der Klägerin über die Zoll-pf Dichtigkeit gerösteter Haselnüsse hervorzurufen oder zu unterhalten* Diese Frage ist nicht deshalb zu bejahen, weil die mit der Zollabfertigung betrauten Zollbeamten - wie oben dargelegt - (auch) gegenüber der Klägerin zur richtigen Tarifierung verpflichtet waren* Denn wie der erkennende Senat in BGHZ 63, 35, 41/2 ausgeführt und anhand der bisherigen Rechtsprechung näher begründet hat, braucht eine Amtspflicht, die einem Beamten gegenüber einem Dritten obliegt, diesen nicht in allen seinen Belangen zu schützen* Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll* Nach diesen Grundsätzen muß die gestellte Frage verneint werden* Die Amtspflicht des Zollbeamten zur richtigen Tarifierung einer Sendung soll - neben dem Allgemeininteresse - das Interesse des Zollpflichtigen an der vorschriftsgemäßen Zollbehandlung dieser Sendung schützen* Das ergeben die Bestimmungen des Zollgesetzes und des Zolltarifs in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hingegen geben die zollrechtlichen Vorschriften keinen Anhalt dafür, daß die Amtspflicht des Zollbeamten auch sonstige Belange des Zollpflichtigen schützen soll, im vorliegenden Fall also das Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender Ware. Vor allem aber ist folgendes zu bedenken: Könnte sich ein Zollpflichtiger, der eine Sendung verzollen läßt, darauf verlassen, künftig einzuführende Sendungen gleichartiger Ware würden zollamtlich ebenso behandelt werden wie diese eine Sendung, so käme deren Tarifierung einer verbindlichen Auskunft über die maßgebende Tarifstelle gleich. Die gesetzliche und durch die Rechtsprechung ausgestaltete Regelung zollamtlicher Auskünfte, auf die sich ein Zollpflichtiger gegenüber Zollforderungen berufen kann, läßt den Schluß zu, daß sonstige zollamtliche Maßnahmen grundsätzlich keinen vergleichbaren Vertrauensschütz des Zollpflichtigen begründen. Das muß gerade auch für die Tarifierung einer Ware bei der Zollabfertigung gelten« Demgemäß hat der Bundesfinanzhof seine zwischen den Parteien ergangenen Urteile vom 7« Mai 1968 damit begründet, daß eine verbindliche Zollauskunft nicht vorliege und die Klägerin gegenüber den Zollnachforderungen nicht schon wegen der Tatsache der Fehltarifierungen Vertrauensschütz genieße, sondern nur insoweit, als sie selbst die Ware in den Zollanmeldungen als "geröstet* bezeichnet habe. Nach alledem erstreckte sich die Amtspflicht der mit der Zollabfertigung betrauten Zollbeamten gegenüber der Klägerin nicht auf deren Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender gerösteter Nüsse* Der von ihr eingeklagte Schaden beruht also nicht darauf, daß die Beamten eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt haben.

Zitierte Normen: § 34 BGB Art. 34 GG § 33 FGO § 839 BGB
NußInteresseAmtspflichtTarifierungSendungZollbeamtenFallKlägerinWareHaselnuß

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
GG Art. 34; BGB § 839 Cb; ZollG 1961 § 23
Die Amtspflicht, die einem Zollbeamten bei der Zollabfertigung eingeführter Ware gegenüber dem Zollpflichtigen obliegt, erstreckt sich nicht auf dessen Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender Ware.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975 - III ZR 84/73 - OLG Frankfurt (Main]
LG Frankfurt (Main]
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 84/73	URTEIL
Verkündet am
9• Oktober 1975 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
F	GmbH,	FrBB	(■■), HflHBweg ■■ - |
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Severino
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow9 Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29* März 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die Süßwaren herstellt, führte von Juli 1957 bis September I960 in 95 Fällen geröstete Haselnußkeme aus Italien ein und ließ sie zu dem freien Verkehr verzollen. Die ersten vier Sendungen wurden durch das Hauptzollamt Frankfurt am Main, alle weiteren durch das Zollamt Marburg abgefertigt. In ihren Zollanmeldungen bezeichnete die Klägerin die Ware unterschiedlich ("Haselnüsse ganz", "Haselnüsse zerkleinert","Haselnüsse ohne Schale", "Haselnüsse geröstet", "Haselnüsse bearbeitet" oder ähnlich). In 20 Fällen enthielten die Zollanmeldungen den ausdrücklichen Hinweis, daß die Ha-
 
selnüsse geröstet seien. In den bei der Zollanmeldung vorgelegten Rechnungen wurden die Nüsse, soweit es sich um unzerkleinerte Kerne handelte, in italienischer Sprache als geröstet bezeichnet ("nocciole tostate intere").
Die Zollbeamten wiesen die Haselnüsse bei der Abfertigung der Tarifnummer 08.05-B ("Schalenfrüchte - ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01-frisch oder getrocknet usw.") des Zolltarifs zu und beließen sie zollfrei. Sie erhoben lediglich die Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4 % des Zollwertes. Nachdem Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung aufgekommen waren, kam das Zollamt Marburg im September I960 nach einer Untersuchung der Ware durch die zuständige zolltechnische Prüfungsund Lehranstalt zu der Auffassung, daß die Nüsse der Tarifnummer 20.06-B, ab 1959: 20.06-B 1 ("Kerne von Haselnüssen, geröstet") des jeweils anzuwendenden Zolltarifs zuzuweisen gewesen wären. Nach diesen Tarifen betrug der Zollsatz bis zu dem 31# Dezember 1958 25 vom 1. Januar 1959 bis zu dem 30. Juni I960 22,5 % und seit dem 1. Juli I960 20 %. Der Umsatzausgleichsteuersatz belief sich durchgehend auf 6 %.
Die Zollverwaltung hob daraufhin die bei der Einfuhr erteilten formlosen Abgabenbescheide auf, soweit noch keine Verjährung eingetreten war, und forderte durch Nachforderungsbescheide die Zollsätze nach der Tarifnummer 20.06-B bzw. 20.06-B 1 sowie weitere 2 % Umsatzausgleichsteuer. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Sprungberufung ein, die das Finanzgericht Kassel durch Urteile vom 6. November 1964 als unbegründet zurückwies.
 
Die Klägerin zahlte in den Jahren 1965 und 1966 auf die Nachforderungsbescheide insgesamt 386.254 DM. Durch Urteile vom 7. Mai 1968 hob der Bundesfinanzhof auf Revision der Klägerin die Nachforderungsbescheide insoweit auf, als die Haselnußkerne in den Zollanmeldungen ausdrücklich als "geröstet" bezeichnet worden waren, und bestätigte in den übrigen Fällen die Rechtmäßigkeit der Bescheide9 Soweit die Bescheide aufgehoben wurden, wurden der Klägerin die geleisteten Abgaben, insgesamt 139.682,50 DM, erstattet.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz in Höhe der aufgrund der Nachforderungsbescheide gezahlten und nicht erstatteten Beträge, sowie Erstattung von Säumniszuschlägen und Verfahrenskosten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Zollbeamten hätten durch die fehlerhafte Tarifierung der Haselnüsse schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Sie hat hierzu behauptet, der Fehler sei nicht dadurch entstanden, daß die Zollbeamten die Nüsse nicht als geröstet erkannt hätten, sondern dadurch, daß sie den Zolltarif nicht gekannt hätten. Die - falsche - Tarif-nummer 08.05-B sei ihr auch genannt worden, als sie in den Jahren 1957 und 1958 mehrfach unverbindliche Auskünfte über den Zolltarif für geröstete Haselnüsse eingeholt habe. Ihren Schaden hat die Klägerin damit begründet, sie hätte die Haselnußkerne ungeröstet eingeführt und im Inland geröstet, wenn sie gewußt hätte, daß auf die Einfuhr gerösteter Haselnußkeme ein Zoll erhoben werde.
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 386«254 DM nebst gestaffelten Zinsen abzüglich am 23. Oktober 1968 gezahlter 139.682,50 DM sowie von weiteren 18.124,19 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat geltend gemacht, der ordentliche Rechtsweg sei nicht gegeben. In der Sache selbst hat sie eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihrer Beamten in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse die Nachteile der Fehltarifierung selbst tragen, da sie es unterlassen habe, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen. Zudem treffe sie deshalb ein erhebliches Mitverschulden, weil sie in den Zollanmeldungen nicht auf den gerösteten Zustand der Nüsse hingewiesen habe. Schließlich hat die Beklagte einen Schaden der Klägerin bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden zur Last liege. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erachtet. Gegen diese Rechtsansicht, die im Revisionsrechtszug nicht in Zweifel gezogen wird, sind Bedenken nicht zu erheben. Die Klägerin geht davon aus, daß der Einfuhrzoll zu Recht erhoben worden ist, soweit nicht der Bundesfinanzhof die Abgabenbescheide aufgehoben hat, und macht geltend, ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, daß die Zollbeamten die für die Einfuhr gerösteter Nüsse vorgeschriebenen Abgaben amtspflichtwidrig nicht schon bei der Zollabfertigung erhoben hätten. Sie legt damit einen Sachverhalt dar, der die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB, Art. 34 GG umfaßt, also eines Anspruchs, für den Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Da die Klägerin behauptet, wenn die Zollbeamten die Waren von vornherein ordnungsmäßig abgefertigt hätten, hätte sie nicht mehr geröstete, sondern - zollfreie - ungeröstete Haselnüsse eingeführt, deckt sich der behauptete Schaden allerdings mit dem Betrag der erhobenen (und nicht erstatteten) Einfuhrabgaben. Das begründet aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Die Klägerin begehrt nicht die Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, sondern Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Hinblick auf die bisherige
 
Behandlung ihrer Einfuhren vermeidbare weitere Zölle habe entstehen lassen. Es liegt also nicht der Fall vor, daß unzulässigerweise versucht wird, durch die ordentlichen Gerichte einen Zollbescheid nachprüfen oder über einen Zollerstattungsanspruch entscheiden zu lassen (vgl. RGZ 157, 197, 200; s. auch BGHZ 13,
145, 152; 14, 294, 297; 21, 359 ff; RGZ 164, 15, 25).
Etwas anderes gilt nur, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch etwa darauf stützen will, daß ihr in den Jahren 1957 und 1958 unzutreffende Zollauskünfte über den Zolltarif für geröstete Haselnüsse erteilt worden seien. Denn solche (unverbindlichen) Auskünfte können - freilich nur unter besonderen Voraussetzungen - einen Vertrauenstatbestand schaffen, auf den sich der Zollpflichtige nach Treu und Glauben gegenüber späteren Zollforderungen berufen kann (Schwärz/Wockenfoth ZollG 1962 § 23 Rdn. 12; vgl. etwa BFH in ZfZ 1972, 239,
240 f). Hierbei handelt es sich also um eine Frage der Abgabenpflicht, über die nach § 33 FGO im Streitfall die Finanzgerichte zu entscheiden haben. Der ordentliche Rechtsweg ist der Klägerin daher insoweit verschlossen, so daß offen bleiben kann, ob sie ihren Schadensersatzanspruch auch mit den fehlerhaften Zollauskünften begründen will. Im übrigen ist die Frage, ob die Zölle im Hinblick auf die zollamtliche Behandlung der Einfuhren einschließlich der unverbindlichen Auskünfte noch nachgefordert werden konnten, durch die Urteile des Bundesfinanzhofes vom 7. Mai 1968 abschließend entschieden worden.
1. In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Zollbeamten der Beklagten hätten bei der Abfertigung der von der Klägerin eingeführten Waren ihre Amtspflichten objektiv dadurch verletzt, daß sie den Zolltarif unrichtig angewendet hätten. Die Pflicht zur richtigen Tarifierung der Waren habe den Beamten auch gegenüber der Klägerin obgelegen, wie sich aus dem Zweck dieser Amtspflicht ergebe.
Durch die Erhebung von Zöllen, die in erster Reihe im Allgemeininteresse liege, werde auch der Zollpflichtige betroffen. Er dürfe erwarten, nur zu berechtigten Zöllen herangezogen zu werden, wobei es unerheblich sei, ob der Zoll zu hoch oder zu niedrig berechnet werde. Denn auch eine zu niedrige Berechnung könne nicht in seinem Interesse liegen, wenn er mit Nachforderungen rechnen müsse.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Zollbeamten hätten bei der falschen Einordnung der Waren in den Zolltarif fahrlässig gehandelt. Es hat aber dahingestellt gelassen, ob die Amtspflichtverletzungen für den Schaden der Klägerin ursächlich geworden seien, sondern hat gemeint, die Klägerin könne schon wegen überwiegenden Mitverschuldens keinen Schadensersatz verlangen. Dieses Mitverschulden hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß die Klägerin es unterlassen habe, eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß § 23 ZollG (§ 63 ZollG 1939) einzuholen.
 
2« Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Klageanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegensteht« Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis schon aus einem anderen Grunde als richtig.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, den Zollbeamten der Beklagten habe gegenüber der Klägerin die Amtspflicht obgelegen, die eingeführten Nüsse, die die Klägerin verzollen ließ, richtig zu tarifieren, d.h. nach der für diese Ware geltenden Stelle des Zolltarifs zu behandeln« Zwar dient die Erhebung von Zöllen und sonstigen Grenzabgaben zunächst den Interessen der Allgemeinheit«* Werden solche Abgaben vorschriftswidrig nicht oder nicht in voller Höhe erhoben, so werden das Interesse an unverkürzten staatlichen Einnahmen oder auch sonstige wirtschaftliche Allgemeininteressen betroffen. Aber auch das Interesse des Zollpflichtigen wird berührt« Diesem muß zunächst daran gelegen sein, nicht durch höhere als die vorgeschriebenen Abgaben belastet zu werden. Er hat aber auch ein Interesse daran, daß für die importierte Ware nicht zu niedrige Abgaben erhoben werden, die Ware also nicht nach einer Stelle des Zolltarifs behandelt wird, die geringere als die vorgeschriebenen Abgaben vorsieht. Denn er muß noch bis zu dem Ablauf eines Jahres mit der Nachforderung der vorgeschriebenen Abgaben rechnen (§§ 94 Abs. 1 Nr. 1,
 144 Abs. 1 Satz 1, 223 AO). Durch eine solche Nachforderung können sich seine geschäftlichen Dispositionen

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nachträglich als verfehlt und nachteilig erweisen, sei es, daß er die Ware in Kenntnis der wirklichen Zollbelastung nicht abgenommen hätte (wie in dem in RGZ 121,
 173 entschiedenen Fall), sei es, daß er die Belastung auf den Verkaufspreis der Ware überwälzt hätte und dazu nun nicht mehr in der Lage ist. Aus diesem Grunde hat das Reichsgericht aaO (S. 175) angenommen, der mit der Zollabfertigung betraute Zollbeamte verletzte seine Amtspflicht gegenüber dem Importeur, wenn er zollpflichtige Ware zollfrei belasse«
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt jedoch anders« Die Klägerin macht nicht geltend, sie sei durch die fehlerhafte Tarifierung der eingeführten Nüsse davon ab gehalten worden, Sendungen zurückzuweisen oder die Belastungen auf den Verkaufspreis zu überwälzen« Sie begründet ihren Anspruch vielmehr mit der Behauptung, sie würde keine gerösteten Haselnüsse mehr eingeführt haben, hätte sie durch richtige Tarifierung der ersten Sendung(en) erfahren, daß auf derartige Ware Zoll erhoben werde. Ihr Schaden soll also dadurch verursacht worden sein, daß sie durch die fehlerhafte Tarifierung der ersten	Sendung(en) zu der irrigen Annahme ge-
bracht worden sei, auf geröstete Haselnüsse werde kein Zoll erhoben, und deshalb weitere Sendungen dieser Ware eingeführt habe«
Daher stellt sich die Frage, ob sich die Amtspflicht, die den Zollbeamten bei der Abfertigung gegenüber der Klägerin oblag, auch darauf erstreckte, nicht durch fehlerhafte Tarifierung der zur Verzollung gestellten
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Sendungen einen Irrtum der Klägerin über die Zoll-pf Dichtigkeit gerösteter Haselnüsse hervorzurufen oder zu unterhalten* Diese Frage ist nicht deshalb zu bejahen, weil die mit der Zollabfertigung betrauten Zollbeamten - wie oben dargelegt - (auch) gegenüber der Klägerin zur richtigen Tarifierung verpflichtet waren* Denn wie der erkennende Senat in BGHZ 63, 35, 41/2 ausgeführt und anhand der bisherigen Rechtsprechung näher begründet hat, braucht eine Amtspflicht, die einem Beamten gegenüber einem Dritten obliegt, diesen nicht in allen seinen Belangen zu schützen* Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll*
Nach diesen Grundsätzen muß die gestellte Frage verneint werden* Die Amtspflicht des Zollbeamten zur richtigen Tarifierung einer Sendung soll - neben dem Allgemeininteresse - das Interesse des Zollpflichtigen an der vorschriftsgemäßen Zollbehandlung dieser Sendung schützen* Das ergeben die Bestimmungen des Zollgesetzes und des Zolltarifs in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hingegen geben die zollrechtlichen Vorschriften keinen Anhalt dafür, daß die Amtspflicht des Zollbeamten auch sonstige Belange des Zollpflichtigen schützen soll, im vorliegenden Fall also das Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender Ware. Im Gegenteil läßt sich dem Zollgesetz entnehmen, daß dieses Interesse gerade nicht unter den Schutz der Amtspflicht fällt.
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Dafür spricht einmal die Regelung der §§ 94 Abs. 1 Nr. 1, 223 AO, wonach Zollbescheide (und Bescheide über Verbrauchsteuern) - im Gegensatz zu Bescheiden über Besitz- und Verkehrssteuern - frei widerrufen werden können und der zu wenig erhobene Zoll bis zu dem Ablauf der Verjährungsfrist nachgefordert werden kann (vgl. dazu Kruse, Steuerrecht I 1966 § 25 III 1 u. 2 S. 180 f). Kann der Zollpflichtige sich nämlich grundsätzlich nicht einmal darauf verlassen, daß ein einmal erlassener Zollbescheid bestehen bleibt und ihm Nachforderungen nicht drohen, so kann er erst recht nicht erwarten, für künftige Einfuhren gleichartiger Ware keinen höheren Zoll entrichten zu müssen. Vor allem aber ist folgendes zu bedenken: Könnte sich ein Zollpflichtiger, der eine Sendung verzollen läßt, darauf verlassen, künftig einzuführende Sendungen gleichartiger Ware würden zollamtlich ebenso behandelt werden wie diese eine Sendung, so käme deren Tarifierung einer verbindlichen Auskunft über die maßgebende Tarifstelle gleich. Das aber kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil § 23 ZollG, §§ 28 - 31 AZO für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ein besonderes Verfahren vorsehen. Die genannten Vorschriften bringen damit zu dem Ausdruck, daß die Zollverwaltung bei der Zollbehandlung nur durch vorher erteilte Auskünfte gebiinden sein soll, die in dem dafür bestimmten Verfahren erteilt worden sind. Hat ein Zollpflichtiger hingegen eine verbindliche Zolltarifauskunft nicht eingeholt, so kann er gegenüber Nachforderungen der Zollbehörde grundsätzlich keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen (BFHE 72, 237 = BZB1 61, 320, 321
 
= BStBl III 1961, 89; BFH in BZB1 1966, 603, 605;
ZfZ 1964, 240 mit Anm. Rümelin; ZfZ 1962, 338, 339;
BStBl III I960, 127, 130), Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, läßt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Berufung auf Treu und Glauben zu (BFHE 68, 378,
 383 = BStBl III 1959, 146; BFH in BZB1 1972, 727 und 1092; BStBl III 1966, 235, 236; ZfZ 1964, 45; ZfZ 1972, 239, 240 f).
Die gesetzliche und durch die Rechtsprechung ausgestaltete Regelung zollamtlicher Auskünfte, auf die sich ein Zollpflichtiger gegenüber Zollforderungen berufen kann, läßt den Schluß zu, daß sonstige zollamtliche Maßnahmen grundsätzlich keinen vergleichbaren Vertrauensschütz des Zollpflichtigen begründen. Das muß gerade auch für die Tarifierung einer Ware bei der Zollabfertigung gelten« Demgemäß hat der Bundesfinanzhof seine zwischen den Parteien ergangenen Urteile vom 7« Mai 1968 damit begründet, daß eine verbindliche Zollauskunft nicht vorliege und die Klägerin gegenüber den Zollnachforderungen nicht schon wegen der Tatsache der Fehltarifierungen Vertrauensschütz genieße, sondern nur insoweit, als sie selbst die Ware in den Zollanmeldungen als "geröstet* bezeichnet habe.
Nach alledem erstreckte sich die Amtspflicht der mit der Zollabfertigung betrauten Zollbeamten gegenüber der Klägerin nicht auf deren Interesse an einer bestimmten Zollbehandlung künftig einzuführender gerösteter Nüsse* Der von ihr eingeklagte Schaden beruht also nicht darauf, daß die Beamten eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt haben.
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und ist mithin nicht nach § 839 BGB, Art. 34 GG von der Beklagten zu ersetzen. Dieses Ergebnis entspricht den praktischen Bedürfnissen und trägt den berechtigten Belangen beider Seiten Rechnung. Die Tätigkeit der Zollämter ist dadurch gekennzeichnet, daß vielfach große Mengen verschiedenartigster Zollgüter im Interesse der Zollpflichtigen beschleunigt abgefertigt werden müssen, wobei die Einordnung der einzelnen Ware in den Zolltarif erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, zu demal die Vorschriften häufigeren Änderungen zu unterliegen pflegen. Da es sich zudem im Einzelfall um erhebliche Abgabenbeträge handeln kann, besteht ein dringendes Interesse der Zollverwaltung und darüber hinaus der Allgemeinheit, Zollbescheide nachträglich überprüfen und nicht erhobene Zölle nachfordem zu können. Da andererseits die Wirtschaft dringend interessiert ist, durch Kenntnis der entstehenden Zollbelastung sichere Kalkulationsgrundlagen zu erhalten, ist die Einrichtung der verbindlichen Zolltarifauskunft geschaffen worden. Diese bindet die Zollverwaltung, bietet aber andererseits wegen des einzuhaltenden Verfahrens eine erhöhte Gewähr der sachlichen Richtigkeit. Wer es unterläßt, den gesetzlich eröffneten Weg zu beschreiten und eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen, handelt auf eigenes Risiko. Er kann sich gegenüber einer Nachforderung nicht auf Treu und Glauben berufen (BFH in BZB1 1961, 320 f und 1966, 603, 605} ZfZ 1964, 240, 241). Diese Grundsätze haben im vorliegenden Fall auch dann Geltung, wenn die Tarifierung der von
 
der Klägerin eingeführten gerösteten Nüsse, wie die Revision geltend sacht, keine besonderen Schwierigkeiten bereitete und das Zollamt daher unverbindliche Zollauskünfte erteilen durfte (vgl. BFH in BZB1 1972, 1092, 1093; Bail/Schädel/Hutter ZollG § 23 Anm. 7; Siegert ZollG 1939 6. Aufl. § 63 Anm. 9).
Kreft	Dr. Krohn	Dr.	Tidow
 Peetz	Lohmann