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BGH

Gericht: BGH

Straße in einer Breite von etwa 3?5 m quer über die straßenabgckehrten Enden der Grundstücke vom öffentlichen Weg "StflHBH»” bis auf das Grundstück Nr» dos Antragstellers Dr» ZflBl führen sollo Die Grundstücke Nr» A und Nr« WB liegen außerhalb des aus der Zeichnung ersichtlichen Burchführungsge-biots» Im Erläuterungsbericht heißt ess stück des Antragsgegners R^Hf^BP von dem geplanten Ge-mcinschaftsv/eg abgcschnittcn werden, haben bei dem Innenminister des Iandes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde beantragt, im Wege der Enteignung das Grundstück des Antragsgegners mit einem - als Grunddienstbarkeit einzutragenden - Wegerecht zu belasten, das es ihnen,ihren Lieferanten und Besuchern gestattet, auf einem Streifen von 5?5 m Breite an der Hordseite des Grundstücks zu fahren, zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben, und sie - gegebenenfalls gegen eine festzusetzende monatliche Entschädigung - zu berechtigen, den Intercssentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehneno Die Enteignungsbehörde hat mit Beschluß vom 10o Juni 1965 - zugestellt am 24» Juni 1965 - den Antrag zurückgewiesen» Auf die Berufung des Antragsgegners HflBBP hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 18» Juli 1966 das vorangegangene Urteil aufgehoben und den Enteignungsantrag zurückgewieseno Auf die Revision des Antrag- steiler0 Br« ZHM hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 26o Juni 1967 - III ZR 167/66 - das Berufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im erneuerten Berufungsrechtszug hat der Antragsteller Dr, ZBi; der sich der Berufung angeschlossen hat, beantragte die Berufung des Antragsgegners RflBIB zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß dieser verurteilt werde, die Anlegung und Unterhaltung des vorgesehenen Interessentenweges zu dulden,und in Ausführung dieses Planes stück ein Wegerecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Hr« A und WB des Inhalts einzutragen habe, daß die Eigentümer dieser Grundstücke sowie deren Lieferanten und Besucher berechtigt seien, auf dem Interessent cnweg bis zu dem über das be- b) ongeordnet werde, daß die Eigentümer der drei berechtigten Grundstücke, gegebenenfalls gegen eine von Gericht festzusetzende monatliche Entschädigung, berechtigt seien, den Inter cssentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehmen« Mit Urteil vom 22« Januar 1968 hat das Berufungsgericht wiederum das Urteil der Kammer für Baulandsachen aufgehoben und den Enteignungsantrag abgewiesen« lo Das Berufungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil das Vorliogen eines verbindlichen Bebauungsplans und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 85 Abs0 1 Nr« 1 BBauG sowie die An-tragobercchtigung des Antragstellers Dr0 ZflBP bejaht; eo hat nach erneuter Prüfung hieran in dem nunmehr angefochtenen Ux'teil featgohalteno Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht• Der erkennende Senat hat in seinen Urteil vom 260 Juni 1967 - III SB 167/66 -(Urtoilsausfertigung So 6-8) die Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber den auch im Bevisionsrechts-zug vorgetragenen Bedenken des Antragsgegners BflHHB * gebilligto Umständep die eine erneute Prüfung oder eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder in der erneuerten Verhandlung vor dem Berufungsgericht p noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hervorgetreten• Das gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen einer Enteignung nach § 87 AbSo 2 BBauGj die der Senat ebenfalls in seinem Urteil von 26o Juni 1967 (Urtoilsausfertigung So 8,9) bereits behandelt hat» führt: Die Vorschrift mache die Enteignung im einzelnen Palle , selbst wenn ein gesetzlich gebilligter Ent— cignungosweck (§85 BBauG) vorliegc, von weiteren materiellen Voraussetzungen zugunsten des Betroffenen abhängig, die in jeden Palle der Prüfung und Feststellung bedürften» Der verbindliche Bebauungsplan könne nicht in einzelnen Enteignungover fahren auf seine Zweckmäßigkeit hin geprüft werden; seine einzelnen Festsetzungen seien für die Entscheidung als bindend hinzunehmen» Jedoch bleibe zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordere, die Festsetzungen des Bebauungsplans für ein bestirntes (das betroffene) Grundstück nunmehr zu dieser Zeit dadurch zu verwirklichen, daß das Eigentum in einer den Plan entsprechenden Weise belastet werde» Anschließend hat der Senat in seinem ersten Urteil (Urteilsausfertigung S» 13, 14) - unter Hinweis auf das Urteil von 22» Harz 1965 - III ZE 55/64 - ausgeführt: Die Enteignung sei zwar nach § 87 BBauG im einzelnen Fall nur zulässig, v/enn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere; sie müsse also im Interesse des Gesamtwohls, bei den auch die geschützte Hechtsstellung des Eigentümers zu bedenken sei, notwendig sein» Ein besonders hohes Naß der Notwendigkeit werde aber nicht verlangt» Erwägungen vorangestellt und sich bemüht* ihnen bei der tatsächlichen Aufklärung und bei der rechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen« Es hat dementsprechend auch die - in seinem ersten Urteil ausgeklammerten - Gesichtspunkte des Feuerschutzesp der Versorgung und Entsorgung (Müllabfuhr) sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Schö^BIHB^ Straße berücksichtigte Gleichwohl lassen - wie die Revision zutreffend rügt -die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennen* daß das Berufungsgericht sich nicht von der Erwägung freigemacht hat* es gehe hier eigentlich um die Interessen der drei Anlieger* die durch das Grundstück des Antragsgegners RBBIB von dem geplanten Interessentenweg abgeschnitten werden* nämlich die Interessen des Antragstellers Br» ZflB sowie der Eigentümer der Grundstücke Kr» B und B (PBIBBIB Erben und RoB^BBO* Bas wird deutlich durch die Ausführungen des Berufungs-Urteils (Urtcilsausfertigung So 14? da das System der wegox^echtlichen Belastungen von Grundstück zu Grundstück dünner werden solle* blieben als Berechtigte für den Weg über das Grundstück des Antragsgegners RBBHR nur die Eigentümer der Grundstücke Nr* B bis Nr* B? Es ist grundsätzlich Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers, der die Bebauungspläne als Satzung beschließt3 bei der Planung die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander abzuwügen und im Bahmen des ihnen zustehenden Planungoermessens und der ihnen zukommenden Verantwortung die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu troffen» Nur wenn die Planer bei der Abwägung des Für und Wider ihr Ermessen mißbraucht oder überhaupt keine Abwägung vorgenommen, offensichtlich gefehlt und rechtswidrig gehandelt haben, kann der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter ein-greifen» Soweit er dagegen den Bebauungsplan nicht überprüfen kann, hat er die einzelnen in ihm enthaltenen Festsetzungen, die Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, so wie sie von dem Planer und dem Ortsgesetzgeber angestellt ist, hinzunehmen und hat im Bahnen des § 87 BBauG nurmehr zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitjjunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum des sich gegen die Enteignung wendenden Antragstellers vollenteignet oder belastet wird» Palls nicht die eben aufgezeigten besonderen Umstände, Ermessensmißbrauch und anderes, gegeben sind, hat der Baulandrichter in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen, ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles (jetzt) notwendig ist, nicht dagegen, ob der Bebauungsplan dem allgemeinen Wohl entspricht o 4» Gründej die hier die Verbindlichkeit des Bebauungsplans in Präge stellen oder eine Überprüfung durch das Gericht rechtfei'tigen konnten;, sind nicht hervorgetreten o Bas Berufungsgericht selbst ist davon ausgegangen3 daß die Yteiterführung des Gemoinschaftsv/eges über das Grundstück des Antragsgegners KflHHB hinaus 9 do ho die Durchführung der Planung 9 in gev/iosen Grenzen einen Ge-v/inn für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der SchöflMHBI^ Straße verspreche (Urteilsausfertigung So 20)5Y/enn ec diesen Brfolg auch nur gering ein-schätzt (Urteilsausfertigung S» 19)»Die Erleichterung des Verkehrs auf der SchbflHHÜV Straße 9 der - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts (Urteilsausfertigung So 18) - trotz der zu erwartenden Entlastung nach Fertigstellung der SchflHIHP~-Brücke nicht unerheblich bleiben und möglicherv/eise in Zukunft noch an-v/achsen v;ird9 ist der Yre sent liehe,, aus dem Erläutcrungo-bericht ersichtliche Zweck des Durchführungsplans Nr» 5° Dio gründliche tatsächliche Aufklärung durch das Berufungsgericht hat einen Gesichtspunkt, der entscheidend zugunsten des Antragsgegnero Bflü oder auch nur dafür sprechen könnte, daß eine Enteignung ^etzt noch nicht geboten sei, nicht aufgezeigto Demgegenüber stehen beträchtliche Belange des allgemeinen Y/ohlSp selbst wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Erleichterung des Feuerschutzes oder der Müllabfuhr nicht in Betracht kommto Es liegt - angesichts der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts übei’ Verkehr und Lage auf der Schö^BP-BHM Straße - unzweifelhaft im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, wenn durch eine rückwärtige Anfahrtsmog-licbkcit für die Häuser Nr» iP bis Nr«. Denn abgesehen davon* daß sich die Verhältnisse in den drei letzten Häusern ändern können, kommt es nicht darauf an, welche Wirkung von der "Weiterfüh-rung” des Weges zu erwarten ist; cs ist vielmehr entscheidend, ob das Öffentliche Wohl die Durchführung der Planfcotootzung im ganzen, doh« die Anlegung des Inter-csscntcnweges zur Entlastung der Straße, erfordert» Danach sind alle Anliogergrundstüekc, die an dem Interessentenweg teilhaben sollen, in gleicher Weise zu bedenken und es kann nicht darauf ankommen, daß der Interessentenweg gegen sein Ende hin von weniger- Pahrzeugen beansprucht worden wird als an seinem Anfang» Bei richtiger PrägeStellung ist nicht daran zu zweifeln, daß die Durchführung der Planung im öffentlichen Interesse geboten ist» 60 Danach sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums, wie im Durchführungsplan Nr» 253 vorgesehen, gegeben (§§ 87, 92 BBauG)»

Zitierte Normen: § 87 BBauG § 565 ZPO § 87 BBauG § 565 ZPO § 166 BBauG
GrundstückWegInteresseAntragsgegnersStraßeBerufungsgerichtEnteignungNr

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII_ZR_84/68	URTEIL
Verkündet am
23o Januar 1969 Schorm?
Justizangestelltex
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsaehe
■betreffendd^^TciXenteignung durch Belastung des Grundstücks DflBHHB Band Blatt W? Eigentümer: Reinhold RMBBR mit einer Grunddienstbarkeit (Wege-recht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Band 9 Blatt PHP, Band ^P Blatt und Band flP Blatt IHP zu dem Zwecke des Ausbaues eines Interessenten-v/eges in Durchführung des Bebauungsplanes Nr,
 io der Arzt Pr» medo Heinz	Kl
 SchöPPH^PHi Straße S3
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer5
- Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt
der Lehrer Sc hol
 Ho Reinhold R( Straße ■ »
Eigentümer 3 Antragsgegner und Revisionsgegner 3
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Dr0
3o Sonstige Beteiligte:
- 1 a -
lo die PfllHHk Erben, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, Waldemar Pfli^HB® in ■He®IK, Schö^^HH® Straße |®,
- vertreten durch Rechtsanv/alt
'3
Straße
2o der Prohuri st Karl-Heinz R<
He®®^fe> SchöflH®®i^ Straße
 in Kf
- vertreten durch Rechtsanwalt
3o die Intercsoentenv/eggemeinschaft Schöl
 Straße
vertreten durch den Vorsitzenden.
Ingenieur Kalter M Straße
l-ITel
 Schöl
4° die Stadt Kfl®, vertreten durch den Magistrat9 Bauverv/altungsantp als Gemeinde ,
5o der Innenminister des Iandes Schlesv/ig-Holstein als Enteignungsbehörde <>
2
Der HI, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1968 unter’ Mitwirkung dC3 Senatspräsidenten Br 0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Br0 Krcft, Br» Hußla? Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Antragstellers Br0 Zinke wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22» Januar 1968 aufgehobeneDie Berufung des Antragsgegners HflHK gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts in Kiel vom 16» November 1965 wird zurückgewiesen 0
Der Antragsgegner RiB|^|p hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu trageno
 Von Rechts wegen

Ber Burchführungsplan Nr0 MP der Stadt K|B für das Gebiet "SchöflHBBHB Straße Nr» ■ bis fll1’? der am 17o Mai 1962 festgestellt worden ist,, sieht u.a» für die nördlich der Straße liegenden Grundstücke Nr0 ^P (PflHP Erben) 9 Nr» 0 (RflHHM? und die wei-ter anschließenden Grundstücke bis zur Nr«® die Teil-enteignung eines rückwärtigen Streifens vor? um einen uGemeinschaftswegu zu schaffen* der - nach der zeichnerischen Bar Stellung - parallel zur Sehöl
3 -
Straße in einer Breite von etwa 3?5 m quer über die straßenabgckehrten Enden der Grundstücke vom öffentlichen Weg "StflHBH»” bis auf das Grundstück Nr» dos Antragstellers Dr» ZflBl führen sollo Die Grundstücke Nr» A und Nr« WB	liegen außerhalb
 des aus der Zeichnung ersichtlichen Burchführungsge-biots» Im Erläuterungsbericht heißt ess
“Da die Herrichtung von Einstellplätzen bzw»der Bau von Garagen für die Häuser Schö|
Straße 0 bis 0 rait Zufahrt von der Schot WBBBD Straße aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar ist. soll eine rückwärtige An-fahrtsmöglichkeit für alle genannten Grundstiik-ke Über einen teilweise bereits vorhandenen Weg sichergestellt werden» Her Weg bleibt Irivat-eigontun der Anlieger» Die beteiligten Grundstückseigentümer sollen sich ein gegenseitiges Wegerecht grundbuchlich sichern»
Sollte eine freiwillige Einigung nicht erreicht werden, soll die grundbuehliche Sicherung durch Enteignung gemäß §§ 49 ff AufbauG eingeleitet werden»11
Die Eigentümer der Grundstücke Nr» WB bis Nr» 19 - mit Ausnahme des Antragsgegners	-	haben
 sich zu einer "Interessentenweggemeinsehaft” zusam-
mengoschlossen, die die gegenseitige Eintragung ent sprechender Grunddienstbarkeiten herbeiführen sowie den Weg bauen und unterhalten will»
Die Eigentümer der westlich an das Grundstück des Antragsgegners anschließenden Grundstücke, die Erben
- 4 ~
Pr»	und	RoH^BB,	die durch dao Grund-
stück des Antragsgegners R^Hf^BP von dem geplanten Ge-mcinschaftsv/eg abgcschnittcn werden, haben bei dem Innenminister des Iandes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde beantragt, im Wege der Enteignung das Grundstück des Antragsgegners mit einem - als Grunddienstbarkeit einzutragenden - Wegerecht zu belasten, das es ihnen,ihren Lieferanten und Besuchern gestattet, auf einem Streifen von 5?5 m Breite an der Hordseite des Grundstücks zu fahren, zu gehen, zu reiten und Vieh zu treiben, und sie - gegebenenfalls gegen eine festzusetzende monatliche Entschädigung - zu berechtigen, den Intercssentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehneno Die Enteignungsbehörde hat mit Beschluß vom 10o Juni 1965 - zugestellt am 24» Juni 1965 - den Antrag zurückgewiesen»
Der Antragsteller Dr» ZflB hat am 2o Juli 1965 bei der Enteignungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung angebracht, mit dem er beantragt hat, den Beschluß der Enteignungsbehörde aufzuheben und dem Enteignungsantrag zu entsprochene
 Per Antragsgegner Beuschel hat die Abweisung des Antrages erbeten0
Pie Kammer für BaulandSachen hat den Beschluß der Enteignungsbohörde aufgehoben und diese für verpflichtet erklärt, über die im Enteignungsvorfahren gestellten Anträge erneut zu entscheiden»
Auf die Berufung des Antragsgegners HflBBP hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 18» Juli 1966 das vorangegangene Urteil aufgehoben und den Enteignungsantrag zurückgewieseno Auf die Revision des Antrag-
steiler0 Br« ZHM hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 26o Juni 1967 - III ZR 167/66 - das Berufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im erneuerten Berufungsrechtszug hat der Antragsteller Dr, ZBi; der sich der Berufung angeschlossen hat, beantragte die Berufung des Antragsgegners RflBIB zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß dieser verurteilt werde, die Anlegung und Unterhaltung des vorgesehenen Interessentenweges zu dulden,und in Ausführung dieses Planes
a)	der Antragsgegner RflBIHF auf seinem Grund-
stück ein Wegerecht für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Hr« A und WB des Inhalts einzutragen habe, daß die Eigentümer dieser Grundstücke sowie deren Lieferanten und Besucher berechtigt seien, auf dem Interessent cnweg bis zu dem	über	das be-
lastete Grundstück auf einem Streifen von 3,5 m Breite an der Nordscite des Grundstücks zu fahren und zu gehen,
b)	ongeordnet werde, daß die Eigentümer der drei berechtigten Grundstücke, gegebenenfalls gegen eine von Gericht festzusetzende monatliche Entschädigung, berechtigt seien, den Inter cssentenweg über das Grundstück des Antragsgegners sofort in Benutzung zu nehmen«
Mit Urteil vom 22« Januar 1968 hat das Berufungsgericht wiederum das Urteil der Kammer für Baulandsachen aufgehoben und den Enteignungsantrag abgewiesen«
Mit der sugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller Ir» ZflP seinen bisherigen Antrag weiter« Der Antragsgegner KfliB bittet, die Revision zurückzuweisen«
 
lo Das Berufungsgericht hat schon in seinem ersten Urteil das Vorliogen eines verbindlichen Bebauungsplans und damit die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 85 Abs0 1 Nr« 1 BBauG sowie die An-tragobercchtigung des Antragstellers Dr0 ZflBP bejaht; eo hat nach erneuter Prüfung hieran in dem nunmehr angefochtenen Ux'teil featgohalteno Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht• Der erkennende Senat hat in seinen Urteil vom 260 Juni 1967 - III SB 167/66 -(Urtoilsausfertigung So 6-8) die Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber den auch im Bevisionsrechts-zug vorgetragenen Bedenken des Antragsgegners BflHHB * gebilligto Umständep die eine erneute Prüfung oder eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder in der erneuerten Verhandlung vor dem Berufungsgericht p noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hervorgetreten• Das gleiche gilt hinsichtlich der Voraussetzungen einer Enteignung nach § 87 AbSo 2 BBauGj die der Senat ebenfalls in seinem Urteil von 26o Juni 1967 (Urtoilsausfertigung So 8,9) bereits behandelt hat»
2o Die Entscheidung hängt daher - das hebt das Berufungsurteil wie die Revision richtig hervor - davon ab, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, das Grundstück des Antragsgegners	im	Wege	der	Enteig-
nung zu belasten, und ob der Enteignungszweck auf andere zu demutbare Weise nicht erreicht werden kann (§87 AbSo 1 BBauG)o
Der Senat hat in seinem ersten Urteil (Urteils-auofertigung So 11, 12) zu § 87 AbSo 1 BBauG ausge-
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führt: Die Vorschrift mache die Enteignung im einzelnen Palle , selbst wenn ein gesetzlich gebilligter Ent— cignungosweck (§85 BBauG) vorliegc, von weiteren materiellen Voraussetzungen zugunsten des Betroffenen abhängig, die in jeden Palle der Prüfung und Feststellung bedürften» Der verbindliche Bebauungsplan könne nicht in einzelnen Enteignungover fahren auf seine Zweckmäßigkeit hin geprüft werden; seine einzelnen Festsetzungen seien für die Entscheidung als bindend hinzunehmen» Jedoch bleibe zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordere, die Festsetzungen des Bebauungsplans für ein bestirntes (das betroffene) Grundstück nunmehr zu dieser Zeit dadurch zu verwirklichen, daß das Eigentum in einer den Plan entsprechenden Weise belastet werde»
Anschließend hat der Senat in seinem ersten Urteil (Urteilsausfertigung S» 13, 14) - unter Hinweis auf das Urteil von 22» Harz 1965 - III ZE 55/64 - ausgeführt: Die Enteignung sei zwar nach § 87 BBauG im einzelnen Fall nur zulässig, v/enn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere; sie müsse also im Interesse des Gesamtwohls, bei den auch die geschützte Hechtsstellung des Eigentümers zu bedenken sei, notwendig sein» Ein besonders hohes Naß der Notwendigkeit werde aber nicht verlangt»
In der Hegel genüge die Feststellung, daß das geplante Unternehmen ohne die Enteignung in wirtschaftlich tragbarer Weise nicht durchgeführt werden könne»
Diese rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Berufungsurtoils zugrunde liegt, ist auch der gegenwärtigen Entscheidung zugrunde zu legen (§ 565 Abs» 2 ZPO; BGHZ 3, 321)»
3o Das Berufungsgericht hat seinen sachlichen Erwägungen einen Hinweis auf diese maßgebenden rechtlichen
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Erwägungen vorangestellt und sich bemüht* ihnen bei der tatsächlichen Aufklärung und bei der rechtlichen Würdigung Rechnung zu tragen« Es hat dementsprechend auch die - in seinem ersten Urteil ausgeklammerten - Gesichtspunkte des Feuerschutzesp der Versorgung und Entsorgung (Müllabfuhr) sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Schö^BIHB^ Straße berücksichtigte Gleichwohl lassen - wie die Revision zutreffend rügt -die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennen* daß das Berufungsgericht sich nicht von der Erwägung freigemacht hat* es gehe hier eigentlich um die Interessen der drei Anlieger* die durch das Grundstück des Antragsgegners RBBIB von dem geplanten Interessentenweg abgeschnitten werden* nämlich die Interessen des Antragstellers Br» ZflB sowie der Eigentümer der Grundstücke Kr» B und B (PBIBBIB Erben und RoB^BBO* Bas wird deutlich durch die Ausführungen des Berufungs-Urteils (Urtcilsausfertigung So 14? 15)? da das System der wegox^echtlichen Belastungen von Grundstück zu Grundstück dünner werden solle* blieben als Berechtigte für den Weg über das Grundstück des Antragsgegners RBBHR nur die Eigentümer der Grundstücke Nr* B bis Nr* B? der Kreis der Einzelnen* die für die Allgemeinheit ständen* sei also nur sehr begrenzt» Bemgemäß hat das Berufungsgericht die Sachlage vom Blickpunkt der drei letzten Grundstücke her beurteilt und sich die Frage gestellt* welche Bedeutung einem Anschluß dieser drei Grundstücke an den Interessentenweg oder dessen Weiterführung über das Grundstück des Antragsgegners hinaus für das Gemeinwohl zukommexi würde* Biese Fragestellung laßt dio bindende Wirkung des Bebauungsplans (Burch-führungsplans) für don Interessentenweg als einheitliche Planfestsetzung außor acht und wird der Sachlage nicht gerecht»
 
Es ist grundsätzlich Sache der Planer und des örtlichen Gesetzgebers, der die Bebauungspläne als Satzung beschließt3 bei der Planung die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander abzuwügen und im Bahmen des ihnen zustehenden Planungoermessens und der ihnen zukommenden Verantwortung die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu troffen» Nur wenn die Planer bei der Abwägung des Für und Wider ihr Ermessen mißbraucht oder überhaupt keine Abwägung vorgenommen, offensichtlich gefehlt und rechtswidrig gehandelt haben, kann der mit dem Enteignungsverfahren befaßte Baulandrichter ein-greifen» Soweit er dagegen den Bebauungsplan nicht überprüfen kann, hat er die einzelnen in ihm enthaltenen Festsetzungen, die Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, so wie sie von dem Planer und dem Ortsgesetzgeber angestellt ist, hinzunehmen und hat im Bahnen des § 87 BBauG nurmehr zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Festsetzungen für ein bestimmtes Grundstück oder Vorhaben dadurch im jetzigen Zeitjjunkt zu verwirklichen, daß das Eigentum des sich gegen die Enteignung wendenden Antragstellers vollenteignet oder belastet wird» Palls nicht die eben aufgezeigten besonderen Umstände, Ermessensmißbrauch und anderes, gegeben sind, hat der Baulandrichter in sachlicher Hinsicht nur zu prüfen, ob die Enteignung zur Durchführung des Bebauungsplanes im Interesse des allgemeinen Wohles (jetzt) notwendig ist, nicht dagegen, ob der Bebauungsplan dem allgemeinen Wohl entspricht o
Biese Sätze, an denen festzuhalten ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 22» September 1966 - III ZE 187/65 = m BBauG § 87 Nr» 2 = NJW 1967, 103 und vom 15o Juni 1967 - III ZR 17/66 = NJW 1967, 2305(vgl» auch Urteile vom 9» November 1967 - III ZR 192/65 -und vom 30» Dezember 1968 - III ZB 59/68 -) entwickelt»
 
4» Gründej die hier die Verbindlichkeit des Bebauungsplans in Präge stellen oder eine Überprüfung durch das Gericht rechtfei'tigen konnten;, sind nicht hervorgetreten o Bas Berufungsgericht selbst ist davon ausgegangen3 daß die Yteiterführung des Gemoinschaftsv/eges über das Grundstück des Antragsgegners KflHHB hinaus 9 do ho die Durchführung der Planung 9 in gev/iosen Grenzen einen Ge-v/inn für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der SchöflMHBI^ Straße verspreche (Urteilsausfertigung So 20)5Y/enn ec diesen Brfolg auch nur gering ein-schätzt (Urteilsausfertigung S» 19)»Die Erleichterung des Verkehrs auf der SchbflHHÜV Straße 9 der - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts (Urteilsausfertigung So 18) - trotz der zu erwartenden Entlastung nach Fertigstellung der SchflHIHP~-Brücke nicht unerheblich bleiben und möglicherv/eise in Zukunft noch an-v/achsen v;ird9 ist der Yre sent liehe,, aus dem Erläutcrungo-bericht ersichtliche Zweck des Durchführungsplans Nr»
19; dieser Zv/cck dient angesichts der allgemeinen Ent-v/icklung den öffentlichen Wohlo Unter diesen Umstünden hat das Baulandgericht die einzelnen Pestsetzungen des Planes ? die Beurteilung ihrer Zv/eekmäßigkcit und Not-
v/ondigkeit hinzunehmen9 und die Erwägung? als Mittel der Abhilfe biete sich die Verbreiterung der SchÖflBl Straße geradezu an (Urteilsausfertigung S» 18) liegt außerhalb der Kompetenz des Berufungsgerichtso
 Bei richtiger Betrachtung steht also dem Interesse des Eigentümers 9 des Antragsgegnero	nicht	das
 öffentliche Interesse an einem Anschluß der drei letzten Grundstücke9 sondern das Interesse gegenüber? das die Öffentlichkeit an der VerY/irklichung der einheitlichen Planung des Durchführungsplans? an dem Interessen-tenYfeg im ganzen hato
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5° Dio gründliche tatsächliche Aufklärung durch das Berufungsgericht hat einen Gesichtspunkt, der entscheidend zugunsten des Antragsgegnero Bflü oder auch nur dafür sprechen könnte, daß eine Enteignung ^etzt noch nicht geboten sei, nicht aufgezeigto
 Demgegenüber stehen beträchtliche Belange des allgemeinen Y/ohlSp selbst wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Erleichterung des Feuerschutzes oder der Müllabfuhr nicht in Betracht kommto Es liegt - angesichts der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts übei’ Verkehr und Lage auf der Schö^BP-BHM Straße - unzweifelhaft im Sinne des Wohls der Allgemeinheit, wenn durch eine rückwärtige Anfahrtsmog-licbkcit für die Häuser Nr» iP bis Nr«. BP die Herrichtung von Einstcliplätzen oder der Bau von Garagen ermöglicht wird, wie es der Durchführungsplan Nr« PP bezweckte. Dieses öffentliche Interesse, das bereits durch die Ec Stimmungen der Reichsgaragenordnung vom 17 o Februar 1939 (RGBl I 219) belegt wird und seitdem nach allgemeiner Erfahrung beträchtlich gestiegen ist, zielt dahin, den ruhenden Verkehr von der Straße zu bringen, um dadurch den fließenden Verkehr zu erleichtern« Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist ein Bedürfnis hierfür auch auf der SchöBPPBBMI Straße gegeben und wird bleiben, selbst wenn die Straße nach Fertigstellung der SchPBPBB-Brücke entlastet wird« Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt erwogen« Daß es ihn nicht für durchschlagend erachtet hat, beruht allein darauf, daß es dabei nur auf den Verkehr von und zu den drei letzten Grundstücken, insbesondere darauf abgostellt hat, ob deren gegenwärtige Bewohner Kraftfahrzeuge halten und wiediese untergebracht sind oder untergebracht werden können« Diese Erwägung ist nicht
 
sachgerecht,. Denn abgesehen davon* daß sich die Verhältnisse in den drei letzten Häusern ändern können, kommt es nicht darauf an, welche Wirkung von der "Weiterfüh-rung” des Weges zu erwarten ist; cs ist vielmehr entscheidend, ob das Öffentliche Wohl die Durchführung der Planfcotootzung im ganzen, doh« die Anlegung des Inter-csscntcnweges zur Entlastung der Straße, erfordert» Danach sind alle Anliogergrundstüekc, die an dem Interessentenweg teilhaben sollen, in gleicher Weise zu bedenken und es kann nicht darauf ankommen, daß der Interessentenweg gegen sein Ende hin von weniger- Pahrzeugen beansprucht worden wird als an seinem Anfang» Bei richtiger PrägeStellung ist nicht daran zu zweifeln, daß die Durchführung der Planung im öffentlichen Interesse geboten ist»
Demgegenüber steht lediglich das Interesse des Antragsgegners	an	der	Erhaltung	der Ruhe und Ab-
geschiedenheit in seinem rückwärtigen Gartenstück» Dieses Interesse ist verständlich, jedoch kann ihm - gerade bei Berücksichtigung der Grundsätze in Art» 14 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wöhle der Allgemeinheit dienen soll, - ein entscheidendes Gewicht gegenüber den wesentlichen Belangen des Wohls der Allgemeinheit nicht beigemessen werden»
60 Danach sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums, wie im Durchführungsplan Nr» 253 vorgesehen, gegeben (§§ 87, 92 BBauG)»
Der erkennende Senat kann, ohne die Sache nochmals an das Berufungsgericht zurückverweisen zu müssen, diese sachliche Entscheidung treffen, weil die vom Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil getrof-
 
fönen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung ermöglichen (§ 565 AbSo 3 Nr* 1 ZPO)* Die Entscheidung der Baulandkammer, die die Enteignung für zulässig und die Enteignungsbehörde für verpflichtet erklärt hat, der beantragten Enteignungsmaßgabe statt-sugebenP erv/eist sich als zutreffend* nichtig war es auch, daß die Baulandkammer der Enteignungsbehörde die Bemessung der Enteignungsentschädigung sov/ie die Abstimmung der Einzelheiten des Benutzungsrechts , die noch näherer Erörterung bedürfen*überlassen hat (§ 166 Abo* 2 Satz 2 BBauG) * Einer ausdrücklichen Entscheidung über die hilfsv/eisc erhobene Anschlußberufung des Antragstellers, die das Berufungsgericht zutreffend als gegenstandslos bezeichnet hat? bedarf es nicht* Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners	gegen	das	Urteil	der
 Baulandkammer zurückzuv/oisen»
Der Antragsgegnor	hat	die	Kosten	der
 Bcchtsmittolzügc nach den §§ 91? 97 ZPO zu tragen*
Dr*
Dr,
 Kreft
Dr* Hußlaj
 Keller