Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründets Ansprüche aus Amtspflichtverletzung oder enteig-nungsgleichen Eingriff seien nicht ersichtlich, da die Maßnahmen der Beklagten nur auf privatrechtlichem Gebiet gelegen hätten» Ansprüche aus § 823 BG3 bestanden nicht, v/eil eine Erhöhung eines Nachbargrundstücks nicht verboten, also rechtmäßig sei» Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) läge aus folgenden Gründen nicht vors Der Klägerin habe cs freigestanden, von dem Abschluß des Vertrages abzusehen, falls ihr die von der Stadt gewünschte Bedingung nicht gepaßt hätte. 1« 3)as Revisionsgericht kann, da der Wert des Streitgegenstandes 6«000,— DM nicht übersteigt und das Ohcrlandcsgoricht die Revision nicht zugelasscn hat (§ 546 ZPO), das Urteil nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche nachprüfon, für die eine Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet (§ 547 ZPO)« Das sind hier Ansprüche wegen Aratspflichtvcrlctzung (§71 Abs« 2 GVG) und “aus Verfügungen einer Verwaltungsbehörde“ (§ 71 Abs« 3 GVG in Verbindung mit Art« 14 BayAG GVG)« Das Revi-sionsgericht darf dagegen nicht Ansprüche überprüfen, die die Klägerin aus einer angeblichen Vertragsverletzung oder aus allgemeinen, dem Privatrecht zuzurechnenden deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 823? a) Die Klägerin hatte nämlich insoweit folgendes behauptet: Die Beklagte habe die Klägerin nur dadurch zur Errichtung einer besonders kostspieligen Mauer ver-aiilaßt, daß sie während eines Baugenehmigungsverfahrens habe durchblicken lassen, sie würde der Klägerin Schwierigkeiten machen, also etwa die Baugenehmigung für den Zcllhornlagcrbunkcr versagen, wenn die Klägerin nicht den Vertrage zuwider eine besonders kostspielige Mauer errichtete» Ein derartiges Verhalten von Amtsträgern wäre eine Antspflichtvcrletsung außerhalb des fiskalischen Bereichs, nämlich bei Ausübung eines "öffentlichen Amtes", für das die Beklagte nach AmtshaftungsgrundSätzen ein-zuctchcn hätte» Denn damit hätte die Beklagte nicht nur als Vertragepartnerin gegen Sinn und Wortlaut des Vertrages verstoßen, sondern in einem Baugenehmigungsverfahren eine verbotene Koppelung vorgenommen» Das Baugenehmigungsvorfahron gehört zu dem Bereich hoheitlicher Betätigung, nämlich zu dem Polizei- oder Bau-ordnungsrcchto Die Baugenehmigung ist dabei eine gebundene Erlaubnis, die erteilt werden muß, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorlicgt (BGHZ 26, Io; MDR I960, 650; I960, 1000)» Andererseits ist es den Behörden verboten, die Erfüllung einer amtlichen Aufgabe, insbesondere den Erlaß eines Vorwaltungsaktes von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gcsuchstcllcrs abhängig zu machen, die das Gesetz nicht Vorsicht» Davon hat die Rechtsprechung zwar für Baudispensverträge begrenzte Ausnahmen unter beschränkten Voraussetzungen zugelassen, aber nur in Zusammenhang mit einem echten Baudiopcns, wenn also die Behörde das Recht hätte, das Baugesuch ab-zulchncn oder nach ihrem Ermessen einen Dispens zu er- In solchen Fällen darf die Behörde vorher durch privatrechtlichen Vertrag Voraussetzungen dafür schaffen, damit ein Dispens erteilt werden kann» Die dabei ausbedungenen wirtschaftlichen Vorteile müssen aber trotzdem in sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck des Bauverbotes 3tehcn und dürfen den Bauherrn im Grunde nicht schlechter stellen als bei Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (BGHZ 26, 10; 26, 84; 35, 69; III ZR 198/61 vom 5o März 1962)o Eine solche Ausnahme würde hier nach dom Vortrag der Klägerin nicht vorliegen, da die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung für einen Zellhornbunkor davon abhängig gemacht haben soll, daß die Klägerin eine mit diesem Bunker nicht im Zusammenhang stehende Mauer über-flüssig in einer kostspieligen Weise errichtete« Das wäre ein Verstoß gegen das Verbot der Koppelung von Amtshandlungen mit wirtschaftlichen Vorteilen« Darin läge eine Verletzung allgemeiner Amtspflichten und von Pflichten dos Bauordnungsrechts, die den Beamten auch gegenüber der Klägerin oblagen» tb genaue Auflagen über Aussehen und Beschaffenheit der Mauer fcstgclcgt; gleichseitig habe die Beklagte vor Erteilung der Baugenehmigung für den Zollhornlagerbun-ker durchblickcn lassen, daß andernfalls dieses Baugesuch wohl nicht genehmigt worden könnte; die Klägerin habe bei ihrer schwierigen Lage sich dem fügen müssen; erst daraufhin sei eine mündliche Baugenehmigung für den Bunker erteilt worden« Das Berufungsgericht hat swar bei Erörterung eines Anspruchs aus § 826 BGB bemerkt, es sei "kaum anzunehmen", also unwahrscheinlich, daß ein Stadtgartendircktor eine solche nicht in sein Referat fallende Maßnahme angedroht haben solle, doch kommt es für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme im Zivilprozeß nur auf die rechtliche Erheblichkeit und nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Behauptung an (BGH DRiZ 1962, 167)» Der Vortrag der Klägerin ergab ausreichend, daß sie behauptete, der Stadtgartendirektor ScHB oder ein anderer Beamter der Beklagten habe das unzulässige Verlangen gestellt« Bas Berufungsgericht hat allerdings weiter ausgeführt, die Klägerin hätte sich durch ein solches Verlangen einer ungesetzlichen Koppelung nicht beeinflussen zu lassen brauchen; sic hätte gegen die Versagung der Baugenehmigung das zulässige Rechtsmittel einlcgen können; jedenfalls könne sie nachträglich daraus Ansprüche nicht herlcitcn. Das wäre der Pall, wenn die Beklagte nicht mehr erreicht hat, als der Klägerin nach dem Vertrage oblag, also wenn die Klägerin tatsächlich nur die Mauer errichtet hat, su der sie nach dem Vertrage auch verpflichtet war, Die Beklagte hatte auch das behauptet und vorgetragen, die Klägerin habe die allerbilligste Steinmauer errichtet und der Stadtgartendirektor habe nichts anderes verlangt . b) Andere Amtspflichtverletzungen sind bei den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich« Allerdings hat die Klägerin weiter vorgetragen, die Beamten der Beklagten hätten von ihr die Errichtung einer kostspieligen Ziersteinmauer verlangt, obwohl sie schon beim Vertragsschluß oder vor Errichtung der Mauer gewußt hätten, daß das Nachbargelände und damit die Mauer zugeschüttet würden« Ein solches Verhalten kann Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nur dann begründen, wenn die Bediensteten der Stadt dabei in einem hoheitlichen Verfahren außerhalb rein fiskalischer Betätigung ihre öffentlich-rechtliche Fürsorge- oder Be-lchrungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hätten« Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Baubehörde einen Gesuchstoller unter Umständen auch auf Pläne für baurechtlichc Veränderungen in der Zukunft hinweison müsse; die Baubehörde ist gegenüber einem Antragsteller dann zu einem Hinweis auf eine mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderung baurechtli-chcr Vorschriften verpflichtet, wenn ihr die Bauwün-schc des Bauwilligen bekannt sind, die sich zwar nicht nach der gegenwärtigen, wohl aber nach einer in Aussicht genommenen baurechtlichen Regelung (Änderung der Baustaffel) verwirklichen lassen (BGH III ZR 38/59 von 6. Bas hat die Klägerin nicht behauptet» Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beamten des Bauordnungsamtes etwa dann anzunehmen wäre, wenn die Baubehörde in einem Baugenehmigungsverfahren dem Gesuchsteller verschweigt, daß die Stadt selbst oder ihr Pächter Aufschüttungen plant, die den in Aussicht genommenen kostspieligen Bau des Ge-suchstcllors teilweise verschütten» Bonn die bisherigen Feststellungen ergeben nichts dafür, daß die Klägerin überhaupt ein förmliches Baugenehmigungsverfahren wegen der Iuauor cingeleitet hatte. Es braucht weiter noch nicht entschieden zu werden, wann die Beamten der Beklagten außerhalb eines von der Klägerin eingoleiteten Baugenehmi-gungsverfahreno - also ohne Rücksicht auf die aus anderen Gründen bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien - bereits zur Belehrung der Klägerin über Ereignisse verpflichtet waren, die erst in der Zukunft erwartet wurden und die Klägerin schädigen oder jedenfalls vorher von kostspieligen Aufwendungen ab-haltcn konnten. Bonn auch ein solcher Fall liegt nach den bisherigen Behauptungen der Klägerin nicht vor» Bas Berufungsgericht hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, erforderlichenfalls auch diesen Fragen nachsugehen» Es bedarf deshalb auch noch keiner Erörterung, ob die Feststellung des Berufungsgerichts fehlerfrei getroffen ist, die Beklagte habe vor Errichtung der Mauer die Aufschüttung des Geländes nicht geplant und habe damals nicht Eine Enteignung setzt einen hoheitlichen, zwangsweisen Eingriff in Vermögenswerte Rcchtsgüter des Betroffenen voraus, der diesen zu einem Opfer für die Allgemeinheit zwingt, ihm also einen Vermögensschaden auferlegt, Bio Klägerin sieht den angeblich enteignenden Eingriff nur in dem Verlangen der Stadt an die Grundigwerke zur Aufschüttung des Geländes; sie meint, diese Maßnahme habe sich für die Klägerin als zwangsweiser Eingriff mit EntcignungsCharakter ausgewirkt, weil er die in Eigentum der Klägerin stehende Ziersteinmauer beeinträchtigt habe. durch die Firma GrflHB ausgeführt sind, die keinerlei Hohcitobefugnisse ausüben konnteo Die Klägerin hätte kraft ihres Eigentums nach privatrcchtlichcn Grundsätzen gemäß den naehbarrcchtlichcn Bestimmungen alle benachteiligenden Maßnahmen ihres Nachbarn abwehron können, falls diese rechtswidrig waren (siehe dazu Glaser-Dröschcl, Das Nachbarrecht in der Praxis, 1961, S» 163) „ Enteignungsansprüchc bestehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem derzeitigen Streitstand keinen Schaden an Vermögenswerten Rechtsgütern erlitten hat« Denn die Klägerin ist nach wie verr Eigentümerin der Mauer, deren Steine nach dem bisherigen Vortrag weder beschädigt noch sonst in der Substanz beeinträchtigt sind; die Steine sind zwar auf einer Seite teilweise mit Erde bedeckt, doch enthält eine solche Beeinträchtigung eines schönen Anblicks allein keinen meßbaren Vermögensschadeno Dr0 Pagendarm Dr. Kreft Dr«Arndt Dr. Hußla Drc Reinhardt
Ill ZR 84/61 Verkündet am 20* September 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle P 2170 057 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft S & vertreten durch ihren Komplementär Leonhard Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Für t h/Bay., vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundcsrichtcr Br«, ICrcft, Br. Arndt, Br«, Hußla und Br. Reinhardt für Recht erkannt! Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9» Bezcmbcr I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionorechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand; iX Die Klägerin betreibt in die Herstellung von Schutzbrillen, und zwar jetzt auf dem Grundstück DflflBB StraßeDurch Vertrag vom 17«. Mai 1955 nebst Ergänzung vom 24. Januar 1957 verkaufte die beklagte Stadt der Klägerin von dem angrenzenden Gelände u.a. eine 2 m breite unbebaubare Teilfläche von rd. 60 qm zu dem Prciso von 265,50 DM» Hach Ziffer XII des Vertrages verpflichtete sich di) Klägerin, die Kauffläche entlang der Ostgrcnse ihres Grundstücks bis zu dem 1» Oktober 1955 "mit einer Mauer abzuschließen". Die Klägerin errichtete diese Mauer im Frühjahr 1956, Im Jahre 1958 verpachtete die Beklagte das Nachbargrund stück an die Grundigwerko zur Anlegung eines Parkplatzeso Diese Firma schüttete den Platz im Einvernehmen mit der Beklagten mit Sand auf, um ihn hochwasserfrei zu legen. Dabei wurde gegen die von der Klägerin errichtete Mauer auf der zun Gelände GflHB) gelegenen Seite bis su: erheblicher:n-n. Höhe Erde angeschüttet. Die Klägerin hat vorgetragen; Das Gewerbeaufsichtsamt habe von ihr die Errichtung eines feuersicheren, freistehenden Bunkers zur Lagerung ihrer Zellhornvorräte verlangt. Deshalb habe sie das Gelände zugekauft. Die Beklagte habe dabei die für die Klägerin bestehende Notlage auegenutzt und die Errichtung einer Mauer zur Bedingung gemacht. Bei den Verhandlungen über die Baugenehmigung für den Zcllhornlagcrraum habe die Beklagte die Errichtung einer kostspieligen Naturstoin-Ziermauer verlangt, dazu'jgenauo Auflagen gemacht und durchblicken lassen, daß sonst Schwierigkeiten bei der Baugenehmigung entstehen würden. Die Klägerin habe aus dieser Zwangs- 3 läge heraus eine Naturstein-Ziermauer in kostspieligster Art nach den Wünschen der' Beklagten mit einem Kostenaufwand von 3.615,46 DM errichtet, während die Herrichtung aus Stampfbeton wesentlich weniger gekostet haben würde. Außerdem habe die Beklagte schon damals geplant gehabt, entlang der Mauer zur Hochwasserfrei-legung Aufschüttungen durchzuführen, ohne die Klägerin davon zu unterrichten. Me Klägerin habe daher mindestens den Unterschied zwischen den Kosten einer einfachen Betonmauer und einer Naturstein-Ziermauer mit rd. 1.450,—DM durch Verschulden der Beklagten überflüssig aufgewandt. Sie hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt; Die Klägerin müsse die freiwillig übernommene vertragliche Verpflichtung einhaltcn. Sie habe sich nicht in einer Notlage befunden und das Gelände keinesfalls zur Errichtung eines Zellhornbunkers erworben, weil es unbebaubar sei. Das Gewerbeaufsichtsamt habe von der Klägerin bisher den Bau eines Bunkers auch nicht gefordert. Die Klägerin habe keine Ziersteinmauer errichtet, sondern eine Steinmörtclmauer in denkbar billigster Ausführung. Die Beklagte habe auch keine Zwangslage der Klägerin ausgenutzt. Ihr Stadtgartendirektor Schiller habe nur einmal die Ausführung einer ’’anständigen1* Steinmauer nach Maßgabe des Vertrages verlangt. Die Klägerin habe eine Baugenehmigung für einen Zellhornlagerbunker nie beantragt, und die Beklagte habe ein solches Verfahren nicht mit unzulässigen Wünschen gekoppelt. Pläne zur Aufschüttung des Nachbargoländes s®.ien erst längere Zeit nach Errichtung der Mauer entstanden. 4 Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter» Die Beklagte bittet um Zurückv/eisung der Revision» Entsche1dungsgründe s I, Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründets Ansprüche aus Amtspflichtverletzung oder enteig-nungsgleichen Eingriff seien nicht ersichtlich, da die Maßnahmen der Beklagten nur auf privatrechtlichem Gebiet gelegen hätten» Ansprüche aus § 823 BG3 bestanden nicht, v/eil eine Erhöhung eines Nachbargrundstücks nicht verboten, also rechtmäßig sei» Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) läge aus folgenden Gründen nicht vors Der Klägerin habe cs freigestanden, von dem Abschluß des Vertrages abzusehen, falls ihr die von der Stadt gewünschte Bedingung nicht gepaßt hätte. Sie habe sich aber schon vorher zur Errichtung einer Mauer beroitorklärt, wenn die Stadt ihr Gelände verkaufe» Wünsche des Stadtgarten-dircktors über die Art der Mauer habe die Klägerin nicht zu befolgen brauchen, v/enn sic über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgegangen wären» Die Ausübung eines Druckes sei nicht ersichtlich» Die Beklagte habe die Aufschüttung des Nachbargcländes erstmals im Jahre 1958 in Erwägung gezogen» 5 II« 1« 3)as Revisionsgericht kann, da der Wert des Streitgegenstandes 6«000,— DM nicht übersteigt und das Ohcrlandcsgoricht die Revision nicht zugelasscn hat (§ 546 ZPO), das Urteil nur hinsichtlich derjenigen Ansprüche nachprüfon, für die eine Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet (§ 547 ZPO)« Das sind hier Ansprüche wegen Aratspflichtvcrlctzung (§71 Abs« 2 GVG) und “aus Verfügungen einer Verwaltungsbehörde“ (§ 71 Abs« 3 GVG in Verbindung mit Art« 14 BayAG GVG)« Das Revi-sionsgericht darf dagegen nicht Ansprüche überprüfen, die die Klägerin aus einer angeblichen Vertragsverletzung oder aus allgemeinen, dem Privatrecht zuzurechnenden deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 823? 826 BGB) herleitet; dazu gehören alle Ansprüche, die aus Vorwürfen der Klägerin horgeleitot werden, bei Abschluß!.; oder bei Ausführung des Kaufvertrags über das städtische Grundstück seien von den städtischen Beamten Pflichtverletzungen begangen worden« 2« Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB und Art« 34 GG sind im angefochtcnen Urteil mit der Begründung verneint, alle Maßnahmen der Beklagten hätten lediglich auf priva.trechtlichem Gebiet gelegen« Das wird dem Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht, denn dieser Vortrag ergibt ausreichende Anhaltspunkte für die Auffassung, daß die Beamten der Beklagten sich im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens nicht richtig verhalten haben sollen« Das nötigt zur Aufhebung des Urteils« a) Die Klägerin hatte nämlich insoweit folgendes behauptet: Die Beklagte habe die Klägerin nur dadurch zur Errichtung einer besonders kostspieligen Mauer ver-aiilaßt, daß sie während eines Baugenehmigungsverfahrens habe durchblicken lassen, sie würde der Klägerin Schwierigkeiten machen, also etwa die Baugenehmigung für den Zcllhornlagcrbunkcr versagen, wenn die Klägerin nicht den Vertrage zuwider eine besonders kostspielige Mauer errichtete» Ein derartiges Verhalten von Amtsträgern wäre eine Antspflichtvcrletsung außerhalb des fiskalischen Bereichs, nämlich bei Ausübung eines "öffentlichen Amtes", für das die Beklagte nach AmtshaftungsgrundSätzen ein-zuctchcn hätte» Denn damit hätte die Beklagte nicht nur als Vertragepartnerin gegen Sinn und Wortlaut des Vertrages verstoßen, sondern in einem Baugenehmigungsverfahren eine verbotene Koppelung vorgenommen» Das Baugenehmigungsvorfahron gehört zu dem Bereich hoheitlicher Betätigung, nämlich zu dem Polizei- oder Bau-ordnungsrcchto Die Baugenehmigung ist dabei eine gebundene Erlaubnis, die erteilt werden muß, wenn kein gesetzlicher Versagungsgrund vorlicgt (BGHZ 26, Io; MDR I960, 650; I960, 1000)» Andererseits ist es den Behörden verboten, die Erfüllung einer amtlichen Aufgabe, insbesondere den Erlaß eines Vorwaltungsaktes von wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gcsuchstcllcrs abhängig zu machen, die das Gesetz nicht Vorsicht» Davon hat die Rechtsprechung zwar für Baudispensverträge begrenzte Ausnahmen unter beschränkten Voraussetzungen zugelassen, aber nur in Zusammenhang mit einem echten Baudiopcns, wenn also die Behörde das Recht hätte, das Baugesuch ab-zulchncn oder nach ihrem Ermessen einen Dispens zu er- 7 teilen. In solchen Fällen darf die Behörde vorher durch privatrechtlichen Vertrag Voraussetzungen dafür schaffen, damit ein Dispens erteilt werden kann» Die dabei ausbedungenen wirtschaftlichen Vorteile müssen aber trotzdem in sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck des Bauverbotes 3tehcn und dürfen den Bauherrn im Grunde nicht schlechter stellen als bei Durchführung hoheitlicher Maßnahmen (BGHZ 26, 10; 26, 84; 35, 69; III ZR 198/61 vom 5o März 1962)o Eine solche Ausnahme würde hier nach dom Vortrag der Klägerin nicht vorliegen, da die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung für einen Zellhornbunkor davon abhängig gemacht haben soll, daß die Klägerin eine mit diesem Bunker nicht im Zusammenhang stehende Mauer über-flüssig in einer kostspieligen Weise errichtete« Das wäre ein Verstoß gegen das Verbot der Koppelung von Amtshandlungen mit wirtschaftlichen Vorteilen« Darin läge eine Verletzung allgemeiner Amtspflichten und von Pflichten dos Bauordnungsrechts, die den Beamten auch gegenüber der Klägerin oblagen» Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen auf ihre Wahrheit nicht geprüft0 Es hat zwar einige der dafür erheblichen Tatsachen an anderer Stelle des Urteils behandelt, aber unzulänglich« Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Oberlandcsgericht Bewoiserbieten übergangen habe» In der Berufungsbegründung vom 1«, Juli I960 (auf Seiten 6 und 7) hatte die Klägerin unter Beweisantritt (Zeugen und Rosa vorgetragen; Sic habe ein Baugesuch für den Zellhornlagerraum durch die Firma GsdpP anfertigen und cinreichcn lassen; der Stadtgar-tcndircktor ScflHBI habe gegenüber dem verantwortlichen Bauleiter der Firma Gsfll^, einem Ingenieur H^BI} 8 / i tb genaue Auflagen über Aussehen und Beschaffenheit der Mauer fcstgclcgt; gleichseitig habe die Beklagte vor Erteilung der Baugenehmigung für den Zollhornlagerbun-ker durchblickcn lassen, daß andernfalls dieses Baugesuch wohl nicht genehmigt worden könnte; die Klägerin habe bei ihrer schwierigen Lage sich dem fügen müssen; erst daraufhin sei eine mündliche Baugenehmigung für den Bunker erteilt worden« Biese Behauptungen waren nach den obigen Ausführungen erheblich, so daß diese Beweise erhoben werden mußten. Das Berufungsgericht hat swar bei Erörterung eines Anspruchs aus § 826 BGB bemerkt, es sei "kaum anzunehmen", also unwahrscheinlich, daß ein Stadtgartendircktor eine solche nicht in sein Referat fallende Maßnahme angedroht haben solle, doch kommt es für die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme im Zivilprozeß nur auf die rechtliche Erheblichkeit und nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Behauptung an (BGH DRiZ 1962, 167)» Der Vortrag der Klägerin ergab ausreichend, daß sie behauptete, der Stadtgartendirektor ScHB oder ein anderer Beamter der Beklagten habe das unzulässige Verlangen gestellt« Bas Berufungsgericht hat allerdings weiter ausgeführt, die Klägerin hätte sich durch ein solches Verlangen einer ungesetzlichen Koppelung nicht beeinflussen zu lassen brauchen; sic hätte gegen die Versagung der Baugenehmigung das zulässige Rechtsmittel einlcgen können; jedenfalls könne sie nachträglich daraus Ansprüche nicht herlcitcn. - Es ist nicht erkennbar, ob das Ober-landcsgericht damit den Ursachcnzusammcnhang verneinen oder nur ein Mitvercchuldcn der Klägerin bejahen wollte. Bas wird das Berufungsgericht zu klären haben. Die pflichtwidrige Andi'ohung eines Übels hätte einen Schaden ver- r 9 ursacht, wenn die Klägerin sich diesem rechtswidrigen Verlangen tatsächlich fügte,, auch wenn bei ihr noch weitere Umstände oder Überlegungen mitgewirkt hätten. Der Ursachcnzusamraenhang durfte nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin zwar die Möglichkeit gehabt hätte, den Schaden zu verhindern, aber von dieser Möglichkeit aus Schwäche, Vorsicht oder anderen Gründen keinen Gebrauch gemacht hatte. Der Ursachenzuoammenhang bliebe insbesondere bestehen, wenn die Klägerin sich einem pflichtwidrigen Verlangen eines Beamten aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gebeugt hätte. Allerdings könnte ein nitwirkendes Verschulden der Klägerin vorlicgcn, wenn sie trotz möglicher Erkenntnis einer klaren Gesetzesverletzung sich dem Verlangen - noch dazu eines unzuständigen Beamten - sofort fügte, ohne zu versuchen, durch Gegenvorstellungen oder Hechtsbehelfe bei dem zuständigen Beamten oder höheren Ortes den Schaden abzuwendeno Möglicherweise hat die Klägerin auch schuldhaft versäumt, den Schaden durch einen zu demutbaren Hechts-bchclf abzuwenden (§ 839 Abs, 3 BGB), Das alles kann erst beurteilt werden, wenn das Berufungsgericht insoweit den in vollen Umfang bestrittenen Sachverhalt geklärt und insbesondere festgestellt hat, ob die Klägerin überhaupt ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zellhornlagerraum cingeleitot hatte, welche Erklärungen abgegeben worden sind und welche Vorstellungen die Klägerin von der Gesctzeslage und der Zuständigkeit der Beamten hatte. Der ganze Sachvortrag wäre allerdings unerheblich, wenn der Klägerin kein Schaden entstanden war. Das wäre der Pall, wenn die Beklagte nicht mehr erreicht hat, als der Klägerin nach dem Vertrage oblag, also wenn die Klägerin tatsächlich nur die Mauer errichtet hat, 10 su der sie nach dem Vertrage auch verpflichtet war, Die Beklagte hatte auch das behauptet und vorgetragen, die Klägerin habe die allerbilligste Steinmauer errichtet und der Stadtgartendirektor habe nichts anderes verlangt . Das Berufungsgericht wird zweckmäßig auch diese Behauptung nun kläreno Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Das Oberlandosgcricht hat dann Gelegenheit, sich mit den übrigen Verfahrensrügen der Klägerin auseinanderzusetzen, die teilweise erst nach weiterer Klärung des Sachverhalts Bedeutung gewinnen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin beispielsweise, das Gewerbeaufsichtsamt habe von ihr die Errichtung eines besonderen Bunkers für die Lagerung von Zellhorn verlangt, könnte von Bedeutung für die Präge einer Amtspflichtverletzung, für die Verursachung eines Schadens oder cin~:; mitwirkendes Verschulden sein. Die bisher vorgelegten Urkunden ergeben kaum, daß das Ge-werbcaufsichtsamt der Klägerin die Anlage eines besonderen Bunkers gerade auf diesem Gelände unter Androhung von Zwangsmaßnahmen vorgeschricben hatte; allerdings hatte die Klägerin insoweit Beweis durch Bezugnahme auf eine behördliche Auskunft und Benennung von Zeugen im Schriftsatz vom 8. Dezember I960 angeböten. Palls die Klägerin wiederum die Heranziehung von Akten der Beklagten beantragen sollte, wird darauf hingewiesen, daß ein Antrag auf Heranziehung ganzer Akten-bändc kein zulässiger Beweisantrag ist, weil die Zivilprozeßordnung zwar den Beweis durch Urkunden kennt, aber ganze Aktenbände keine Urkunden sind, sondern die Zusammenfassung von Urkunden und sonstigen Vorgängen (BGHSt 6, 128)« Die Klägerin muß sich unter Angabe der einzelnen Beweistatsache für jede einzelne Urkunde an die Form der §§ 421 ff ZPO haltene b) Andere Amtspflichtverletzungen sind bei den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich« Allerdings hat die Klägerin weiter vorgetragen, die Beamten der Beklagten hätten von ihr die Errichtung einer kostspieligen Ziersteinmauer verlangt, obwohl sie schon beim Vertragsschluß oder vor Errichtung der Mauer gewußt hätten, daß das Nachbargelände und damit die Mauer zugeschüttet würden« Ein solches Verhalten kann Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nur dann begründen, wenn die Bediensteten der Stadt dabei in einem hoheitlichen Verfahren außerhalb rein fiskalischer Betätigung ihre öffentlich-rechtliche Fürsorge- oder Be-lchrungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hätten« Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Baubehörde einen Gesuchstoller unter Umständen auch auf Pläne für baurechtlichc Veränderungen in der Zukunft hinweison müsse; die Baubehörde ist gegenüber einem Antragsteller dann zu einem Hinweis auf eine mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderung baurechtli-chcr Vorschriften verpflichtet, wenn ihr die Bauwün-schc des Bauwilligen bekannt sind, die sich zwar nicht nach der gegenwärtigen, wohl aber nach einer in Aussicht genommenen baurechtlichen Regelung (Änderung der Baustaffel) verwirklichen lassen (BGH III ZR 38/59 von 6. April I960 = NJW I960, 1244)«» Bas Berufungsgericht hat den Sachverhalt nach dieser Richtung nicht gewürdigt, doch liegen nach dem bisherigen Streitstand die Tatbestandsmerlanale eines 12 ii r‘- Antshaftungsanspruchs unter diesen Gesichtspunkten nicht vor. Möglicherweise hätte eine Verpflichtung für die Baubehörde bestanden, den Kläger von einer kostspieligen Ziornauer abzuraten, wenn für die Mauer eine Baugenehmigung beantragt wurde und die Behörde aus bereits vorliegenden Bauakten oder Unterlagen ersah oder ersehen konnte, daß der Nachbar Maßnahmen plante, die die Aufwendungen der Klägerin wertlos machen mußten. Bas hat die Klägerin nicht behauptet» Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beamten des Bauordnungsamtes etwa dann anzunehmen wäre, wenn die Baubehörde in einem Baugenehmigungsverfahren dem Gesuchsteller verschweigt, daß die Stadt selbst oder ihr Pächter Aufschüttungen plant, die den in Aussicht genommenen kostspieligen Bau des Ge-suchstcllors teilweise verschütten» Bonn die bisherigen Feststellungen ergeben nichts dafür, daß die Klägerin überhaupt ein förmliches Baugenehmigungsverfahren wegen der Iuauor cingeleitet hatte. Es braucht weiter noch nicht entschieden zu werden, wann die Beamten der Beklagten außerhalb eines von der Klägerin eingoleiteten Baugenehmi-gungsverfahreno - also ohne Rücksicht auf die aus anderen Gründen bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien - bereits zur Belehrung der Klägerin über Ereignisse verpflichtet waren, die erst in der Zukunft erwartet wurden und die Klägerin schädigen oder jedenfalls vorher von kostspieligen Aufwendungen ab-haltcn konnten. Bonn auch ein solcher Fall liegt nach den bisherigen Behauptungen der Klägerin nicht vor» Bas Berufungsgericht hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, erforderlichenfalls auch diesen Fragen nachsugehen» Es bedarf deshalb auch noch keiner Erörterung, ob die Feststellung des Berufungsgerichts fehlerfrei getroffen ist, die Beklagte habe vor Errichtung der Mauer die Aufschüttung des Geländes nicht geplant und habe damals nicht r 13 gewußt, daß die Mauer verschüttet werden würde; die Klägerin hat infolge der Aufhebung des Urteils die Möglichkeit, alle Beweisanträge zu wiederholen, 3» Die Voraussetzungen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen enteignenden oder cnteignungsgleichen Eingriffs in Zusammenhang mit Verfügungen der Beklagten als Verwaltungsbehörde, die ebenfalls der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, sind bisher nicht dargetan o Bas Berufungsgericht hat insoweit dahingestellt gelassen, ob die Beklagte überhaupt ein Verlangen zu dem Aufschütten des Geländes an die Grundigwerko gestellt hat es meint, die Beklagte sei insoweit keinesfalls hoheitlich tätig gewordene Biese Begründung ist bedenklich, bedarf aber aus anderen Erwägungen keiner weiteren Erörterung 0 Eine Enteignung setzt einen hoheitlichen, zwangsweisen Eingriff in Vermögenswerte Rcchtsgüter des Betroffenen voraus, der diesen zu einem Opfer für die Allgemeinheit zwingt, ihm also einen Vermögensschaden auferlegt, Bio Klägerin sieht den angeblich enteignenden Eingriff nur in dem Verlangen der Stadt an die Grundigwerke zur Aufschüttung des Geländes; sie meint, diese Maßnahme habe sich für die Klägerin als zwangsweiser Eingriff mit EntcignungsCharakter ausgewirkt, weil er die in Eigentum der Klägerin stehende Ziersteinmauer beeinträchtigt habe. Selbst wenn dieses Verlangen eine hoheitliche Verfügung war, gewährt es keinen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsrecht, Babci ist schon zweifelhaft, ob überhaupt gegenüber der Klägerin ein Eingriff vorgenomnen worden ist, da die Aufschüttungen II durch die Firma GrflHB ausgeführt sind, die keinerlei Hohcitobefugnisse ausüben konnteo Die Klägerin hätte kraft ihres Eigentums nach privatrcchtlichcn Grundsätzen gemäß den naehbarrcchtlichcn Bestimmungen alle benachteiligenden Maßnahmen ihres Nachbarn abwehron können, falls diese rechtswidrig waren (siehe dazu Glaser-Dröschcl, Das Nachbarrecht in der Praxis, 1961, S» 163) „ Enteignungsansprüchc bestehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem derzeitigen Streitstand keinen Schaden an Vermögenswerten Rechtsgütern erlitten hat« Denn die Klägerin ist nach wie verr Eigentümerin der Mauer, deren Steine nach dem bisherigen Vortrag weder beschädigt noch sonst in der Substanz beeinträchtigt sind; die Steine sind zwar auf einer Seite teilweise mit Erde bedeckt, doch enthält eine solche Beeinträchtigung eines schönen Anblicks allein keinen meßbaren Vermögensschadeno Dr0 Pagendarm Dr. Kreft Dr«Arndt Dr. Hußla Drc Reinhardt