BGH · III ZR 84/59
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
September 1949 zwecks Prüfung der eingegangenen Angebote eine weitere Sitzung der Außenhandelsstelle statt« Inddieser Sitzung wurden zunächst alle Angebote ausge-schieden, die auf fob gestellt waren, und der Zuschlag alsdann für Konkurrenzfirmen der Klägerin erteilt, während diese selbst unberücksichtigt blieb. Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Die von ihr eingereichten Angebote für Sild in öl einlagig und zweilagig seien die günstigsten gewesen und hätten bei einer sachgerechten Entscheidung der Außenhandelsstelle Berücksichtigung finden müssen« Es sei offensichtlich, daß es der Prüfungskommission der Außenhan-delsatelle darum zu tun gewesen sei, anderen Importeuren durch Berücksichtigung ihrer günstigeren Angebote einen sachlich nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu las- Im einzelnen gehen die Vorwürfe, die die Klägerin gegen die Prüfungskommission der Außenhandelsstelle erhoben hat, in folgende Richtung: An der Sitzung der Außenhandels st eile vom 20« September 3949 habe unbefugterweise der Inhaber einer zu dem Zuge gekommenen Konkurrenzfirma teilgenommen und aus eigensüchtigen Gründen die Entscheidung der Prüfungskommission maßgeblich beeinflußt« Ferner sei die Anonymität der eingereichten Offerten nicht gewahrt gewesen« Auch habe man bei den Fir» men, die einen Zuschlag erhalten hätten, eine durch die Kurs» änderung notwendig gewordene nachträgliche Änderung der Offer» tenpreise berücksichtigt, während man ihre, der Klägerin, geänderte Offerte unberücksichtigt gelassen habe« Es sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, die in der Ausschreibung ausdrücklich zugelassenen fob-Offerten von vornherein vom Zuschlag auszuschließen» Jedenfalls aber sei es unzulässig gewesen, bei dem Vergleich der Preise der einzelnen Offerten die Provision bei den mit einer solchen belasteten Offerten abzuziehen und unberücksichtigt zu lassen» was als "vorteilhaftestes Angebot" anzusehen war, mußte jeweils nach Lage des Einzelfalles entschieden werden, wobei Qualitäten, Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Risiken besonderer Art u.a« zu berücksichtigen waren« Das bedeutet aber keineswegs, daß die Präge nach dem vorteilhaftesten Angebot von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu beantworten gewesen wäre, wie das Berufungsgericht meint« Vielmehr handelt es sich bei dem "vorteilhaftesten Angebot" um einen sogenannten un-bestimmten Rechtsbegriff, dessen Elemente im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen und bei dessen Erfassung es entscheidend um eine Wertung und Würdigung konkreter Gegebenheiten geht ; &yt Pur die Ausübung eines "Ermessens" ist insoweit überhaupt kein Raum« Der Umstand9 daß die Frage, welches Angebot jeweils das vorteilhafteste darstellte, in der Regel nicht allein unter einem einzigen Gesichtspunkt (z.B. dem des Preises oder der Qualität) beurteilt werden konnte, konnte dahinsführen, daß gewisse Differenzen in den einzelnen Angeboten bei einer sachlichen.Gesamtbewertung ausgeglichen werden mußten, so daß ein Angebot, das in bestimmten Einzelheiten ungünstig von einem Konkurrenzangebot abwich, unter anderen Gesichtspunkten möglicherweise als günstiger beurteilt werden mußte mit der Folge, daß es in seiner Gesamtheit als ebenso günstig oder gar günstiger als das Konkurrenzangebot zu erachten war* Bei einem derart wertenden Vergleich der einzelnen Angebote mußten jedoch als Bewertungsgrundlagen und -maßstäbe solche Umstände ausscheiden, denen nach der Formulierung der Ausschreibung für die Bewertung des Angebots eine Bedeutung nicht zukam. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Entscheidung der Prüfungskommission unter dem Gesichtspunkt der AmtsPflichtverletzung nachgeprüft werden muß» Dabei wird von einer Amtspflichtverletzung erst gesprochen werden können, wenn auch unter Berücksichtigung dessen, daß bei einem wertenden Vergleich von in den Einzelheiten teils nach der einen, teils nach der anderen Seite voneinander abweichenden Angeboten für die Frage nach dem vorteilhafteren Angebot ein gewisser Beurteilungsspieiraum bleibt, das zu dem Zuge gekommene Angebot nicht als das vorteilhafteste anerkannt und die getroffene Entscheidung mit sachgerechten Erwägungen nicht'begründet werden kann» 5) Das Berufungsgericht hat von der Auffassung aus, daß es sich bei der Entscheidung der Prüfungskommission um eine Ermessensentscheidung gehandelt habo., die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgänge entscheidend unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung und des Ermessensmißbrauchs gewürdigt und demzufolge auch tatsächliche Feststellungen nicht in dem Umfange getroffen, wie es nach dem zuvor Gesagten für die Entscheidung notwendig gewesen wäre» Schon aus diesem Grunde reichen daher die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung in erster Xinie begründet hat, nicht aus, um die Abweisung der Klage zu rechtfertigen» Es hätten vielmehr nach dem oben Ausgeführten die objektiv vorteilhaftesten Angebote ermittelt und es hätte dann, wenn die zu dem Zuge gekommenen Angebote nicht die vorteilhaftesten waren, eine - objektive - Amtspflichtverletzung bejaht werden müssen. Es wäre in diesem Falle dann nur noch zu prüfen gewesen, ob insoweit den Kommissionsmitgliedern auch ein Verschulden vorzuwerfen ist und die Amtspflichtverletzung einen Schaden der Klägerin verursacht hat. Bas Abziehen der Provision bedeute zwar, sofern diese nicht zugunsten einer entsprechenden Mehrmenge erfolgt sei, an sich einen Verstoß gegen das in der Verlautbarung Nr» i auf gestellte Erfordernis der "größtmöglichen Menge"» Bie Beklagte habe aber, ohne daß dem die Klägerin entgegengetreten wäre, darauf hingewiesen, daß bei der von der Außenhandeissteile getroffenen Entscheidung die Erwägung mit eine entscheidende Rolle gespielt habe, daß bei einer Nichtberücksichtigung der mit Provisionen belasteten Offerten gerade diejenigen Angebote ausgeschlossen wären, bei denen erfahrungsgemäß mit einer besonders hochwertigen Qualität hätte gerechnet werden können. Daß die einschließlich der Provision preislich über dem ohne Provision abgegebenen Angebot liegende Offerte für die Einfuhr derselben Warenmenge einen höheren Devisenaufwand erforderte, war zudem ein GesichtspunktP dem deswegen besondere Bedeutung zukommen mußte, weil nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten (S- 4/5 des Schriftsatzes vom 1» Dezember 1953) damals 11 die rein devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkte absolut im Vordergrund standen1} und «eine Verpflichtung zur sparsamsten Verwendung der Devisen« bestände zwar konnte der unter den genannten Gesichtspunkten sich ergebende Vorteil der nicht mit einer Provision belasteten Offerte durch andere Vorteile des eine Provision einsohließenden Angebotes ausgeglichen werden, wenn etwa Qualitätsunterschiede oder Unterschiede in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Vorlagen« Auch konnte bei einem wertenden Vergleich der Angebote dem von der Beklagten wiederholt hervorgehobenen Gesichtspunkt des Schutzes und der Hilfe für Agenten und Makler Bedeutung zukommen» Ob hier bei der Entscheidung über den Zuschlag Qualitätsunterschiede in den einzelnen Angeboten eine Bolle gespielt haben, ist nicht aufgeklärt» Die Beklagte hatte dazu vorgetragen (u»a« S. 4 des Schriftsatzes vom 7» Februar 1956, auch S« 4 des Schriftsatzes vom 31« Oktober 1956), daß «überwiegend Erzeugnisse altbekannter Packerfirmen, denen bezüglich der Qualität ein guter Ruf vorausging”, Angeboten gewesen seien und deshalb die Prüfung der Qualität im Verhältnis zu dem Preis «keine besonderen Schwierigkeiten« geboten habe» Demgegenüber hatte die Klägerin unter Beweisantritt behauptet (S. können, wenn die Behauptung der Klägerin (u.a. So 4 ff des Schriftsatzes vom 5» November 1958 Bl* 583 ff) richtig sein sollte, daß bei den zu dem Zuge gekommenen Angeboten die Provisionen überhaupt nicht an einen Makler oder Agenten zu zahlen waren, sondern einem der beteiligten Importeure zufloß, b) Die Frage, ob der Prüfungsausschuß nicht schlechthin sämtliche fob-Offerten hätte unberücksichtigt lassen dürfen, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen und dazu ausgeführt: Auch wenn die Prüfungskommission anders als tatsächlich geschehen, hätte Vorgehen müssen, könne ihr daraus, daß sie den Angeboten der Klägerin den Zuschlag versagt habe, der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens nicht gemacht werden, da jedenfalls nach dem Angebot Nr. 170 die von der Prüfungskommission berücksichtigten Angebote als die preisgünstigsten Offerten anzusehen gewesen seien. Hier sei zu dem Ausschluß der sämtlichen fob-Offerten nur auf folgendes hingewiesen: Wie das Berufungsgericht bereits mit Hecht hervorgehoben hat, waren in der Ausschreibung fob- und c.u.f.-Offerten gleichwertig nebeneinandergestellt. Sie mußten deshalb auch von der Prüfungskommission als gleichwertig behandelt v/erden und den c.u.f .-Angeboten durfte nur dann, wenn sie aus besonderen und nicht in der Art des Angebotes selbst liegenden Gründen vorteilhafter als die fob-Angebote waren, der Vorzug vor diesen gegeben werden. kein Schaden entstanden sei, da dann, wenn die tatsächlich berücksichtigten Firmen nicht zu dem Zuge gekommen wären, auf andere Offerten als die der Klägerin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen» Zur Begründung dafür hat das Berufungsgericht ohne eigene sachliche Ausführungen lediglich bemerkt, daß der Sachverständige dies "überzeugend ausführt"» Die Klägerin hatte jedoch insoweit das Gutachten des Sachverständigen mit eingehenden Darlegungen angegriffen, vor allem im Schriftsatz vom 14« Dezember 1957« Zu der von dem Sachverständigen als günstigstes Angebot bezeichneten Offerte Kr« 170 hatte die Kla«» gerin behauptet, daß dem Sachverständigen Irrtümer im Tatsäch« liehen unterlaufen seien, und auch zu den anderen von dem Sachverständigen als günstiger bezeichneten Offerten hatte die Klägerin ins Einzelne gehende Ausführungen gemacht (S. 13 ff des genannten Schriftsatzes)» Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch selbst durch Beschluß vom 8« Mai 1938 dem Sachverständigen u»a» aufgegeben, "im einzelnen ziffernmäßig die notwendigen Devisenbeträge bezüglich der von der Klägerin gemachten Offerten sowie derjenigen Offerten anzugeben, die nach Meinung des Sachverständigen preisgünstiger als die der Klägerin waren"» Der Sachverständige hat jedoch in seinem Nachtragsgutachten vom 27» August 1958 erklärt, sich zeitlich nicht in der Lage zu sehen, diese Angaben zu machen» Unter diesen Umständen aber konnte das Berufungsgericht, wenn es seiner Verpflichtung zu selbständiger und vollständiger Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses einer erfolgten Beweisaufnahme gerecht werden wollte, nicht einfach das Resultat des ersten Gutachtens in der hier interessierenden Richtung übernehmen, ohne zu den eingehenden Angriffen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben hatte, Stellung zu nehmen» Insoweit sind die Rügen der Revision begründet« Der erkennende Senat ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der läge, die Frage schon jetzt zu beantworten, ob dann, wenn die tatsächlich zu dem Zuge gekommenen Angebote nicht berücksichtigt worden wären, das Angebot der Klägerin den Zuschlag hätte erhalten müssen oder ob andere, und zwar so viele andere Angebote als vorteil hafter hätten erachtet werden müssen, daß die Klägerin mit ihrem Angebot hätte ausfallen müsseno Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts kann die Abweisung der Klage sonach auch mit der hier in Hede stehenden Hilfserwägung des Berufungsgerichts noch nicht ausreichend begründet werden * Soweit die Mitwirkung von sachkundigen Personen für die Entscheidung über die Angebote zweckmäßig und geboten erscheinen konnte und mußte, war dem dadurch Rechnung getragen, daß gemäß der Verlautbarung Nr. 3 jeweils drei Sachverständige zur Beratung aus den Kreisen der Wirtschaft zugezogen wurden« Dabei mochte sich zwar nicht immer umgehen lassen, daß zu der Prüfungskommission auch solche Personen als Sachverständige berufen v/urden, die selbst an der Ausschreibung interessiert waren. Im übrigen v/ird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß nicht nur die Präge der Höhe des durch eine AmtspflichtVerletzung verursachten Schadens, sondern auch die des UrsachenZusammenhangs zwischen AmtspflichtVerletzung und Schaden der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliegt (vgl« BGB-RGRK aaO An. 111). teressierte, aber nicht zur Prüfungskommission gehörende Personen an der entscheidenden Sitzung teilgenommen haben und deren Angebote voll zu dem Zuge gekommen sind* der weitaus überwiegende Teil der sonstigen Offerten jedoch völlig unberücksichtigt geblieben ist, dann liegt die Annahme nahe, daß die - unzulässige - Sitzungsteilnahme für die Zuschlagserteilung von Bedeutung gewesen ist.