Zur Frage der Prozeßaussetzung im Revisionsrechtszug zwecks Durchführung des Anmeldeverfahrens nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, wann ein Rechtsstreit über Ansprüche, die unter jenes Gesetz fallen, vor Inkrafttreten jenes Gesetzes anhängig gewesen ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mit Bescheid vom 10, November 19*+8 hob die Beklagte die Beschlagnahme des Grundstücks auf, weil "die kriegsbedingten Gründe, die seinerzeit die Beschlagnahme rechtfertigten, jetzt nicht mehr vorliegen, und um die durch das Fortbestehen der Beschlagnahme zunehmenden Schwierigkeiten auszuschalten"• Die Baracken blieben jedoch auch in der Folgezeit weiter bewohnt und wurden vom Finanzamt, später von der Bundesvermögensver-walturig in Win der bisherigen Weise verwaltet. Die Baracken I, II und III steheh noch ibewohnt auf dem Grundstück der Klägerin. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und wider-klagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz gegen die Stadt nicht zuständen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Grundstück sei zugunsten des Reiches in Anspruch genommen- worden, spätestens seit dem 1, Januar 19*+7 sei das Reich auch als Lei stung sempfänger bezeichnet worden; sie, die Beklagte, sei daher nicht sachlich verpflichtet o Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich gegenüber der Bundesvermögensverwaltung stillschweigend auf eine "Pacht" von 880 RM bzw. Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung weiter auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin berufen. Sie hat - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - gebeten, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfah-rens auszusetzen, und zur Sache ihren Antrag auf Kiageabv/ei-sung weiter verfolgt. Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet; diese ist ihr als Streithelferin beigetreten. Dais Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgjewiesen und den Anspruch der Anschlaßberufung dem Grunde jnach für gerechtfertigt erklärt. Kost^nfolge aus § 106 AKG für erledigt zu erklären, hilfsvei-se, die Klage abzuweisen, die Anschlußberufung zurUckzuweiscn, weiter 'hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens auszusetzen. Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin ihren Anspruch gemäß den §§ 26, 27 AKG bei der Beklagten angemeldet hat. Die Klägerin trägt weiter vor, daß sie den Anspruch vorsorglich auch bei der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-Bauabtejilung) in angemeldet habe. Däs Berufungsgericht hat angenommen und im Einzelnen eingehend begründet, daß der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die fragliche Zeit aus § 26 RLG gegen die Beklagte zugestanden habe, als am 1. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hier geltend, indem sie von der Beklagten eine Vergütung aus § 26 RLG für die Inanspruchnahme des Grundstücks fordert. Vergütungsanspruch gegen eine Gemeinde, die im Jahre 19^3 im Rahmen der Behelfsheimaktion des Reiches ein Grundstück in Anspruch genommen hat, damit das Reich , dort Baraicken zur Unterbringung Fliegergeschädigter aufstellen konnte; das gilt auch dann, wenn trotz förmlicher Aufhebung der Beorderung und Veräußerung der Baracke an eine Privatperson ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Kriegsmaßnahme und dem ^jetzigen Vergütungsanspruch besteht, insbesondere sjo,JLange Mieter in der Baracke wohnen, deren Wohnbedaijf noch kriegsbedingt war1'. Schon der Hinweis des Bescheides auf die Möglichke eine Vergütung nach § 26 RLG festsetzen zu lassen, stellte klar, daß nicht eine vorläufige Sicherstellung der Leistung (§ 25 RLG) beabsichtigt war, sondern bereits eine Inanspruchnahme 'ausgesprochen wurde; der Fehlgriff im Ausdruck, der nach dem Inhalt des Bescheides zu keinen Unklarheiten führen konnt^, ist rechtlich unerheblich (Urteil des Senats vom 17.$ 199+ + HI 2B 22/53 -)• Ebenso hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin für den Anspruch legitimiert ist, obwohl der Bescheid vom 12. Wird demnach mit der Klage ein unter § 2 Abs.AKG fallender Anspruch geltend gemacht, so hat sich der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 106 AKG erledigt« Dabei ist - jedenfalls in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall - nicht entscheidend, Ob der Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen ist oder nicht. Sind die im Streit befangenen Ansprüche durch das Inkrafttreten des Gesetzes erloschen, so hat der Bundesgerichtshof stets die Erledigung im Sinne des § 106 bejaht (z.B. BGHZ 26, 239; ürt. Juni 1958-111 ZR 78/57 -VersR 1958, 7&H) oder ob er, weil solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, solange die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ihrer Geltendmachung, näimlich die Anmeldung bei der Anmeldestelle und das Vorliegen dines Ablehnungsbescheides dieser Behörde, nicht erfüllt sind, vjorläufig erledigt ist (so wohl ürt. Zu Unrecht beruft die Klägerin sich für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Ansicht auf das Urteil des Y. Li der zur Entscheidung anstehenden Sache haben beide Parteien nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Xriegsfolgenge-setaos'eine Anmeldung bei der Anmeldestelle ausdrücklich schritt-öä/Gzlidli erörtert;*’ l, beide haben difref für den Fall, dc.2 H2I fr geltendgemachten Ansprüche unter das Allgemeine Kriegsfolgenge-sets fielen, um Aussetzung des Verfahrens bis zur Anmeldung und zur Entscheidung der Anmeldestelle gebeten (Schriftsatz der Klä* gerin vom 22. S. 20) eine Abmeldung bei der Anmeldestelle und eine Ablehnung seitens dieser Stelle ausdrücklich als überflüssig erklärt* Es h^t sich vielmehr für befugt angesehen, über Ansprüche aus!dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen des Anmeldeverfahrens zu entscheiden, weil ’‘die Beklagte durch ihren Klageabweisungs-antrag zu erkennen gegeben habe, daß sie auch in einem Anmclde-verfahren die1 Erfüllung ablehnen werde". Dieser vom Berufungsgericht angeführte Umstand rechtfertigt für sich allein keinesfalls die Fortführung des Rechtsstreits so, als habe die Anmeldestelle die Anmeldung abgelehnt* Zu erwägen wäre höchstens, ob das Verhalten der Beklagten in eine Ablehnung der Anmeldung umzudeutAn ist. Bei der hier vorliegenden prozessualen Lage kann aber in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten und in ihren vorsorglich gemachten*Ausführungen, die Klageansprüche seien nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, nicht die Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle gefunden werden, weil die Beklagte gerade nicht als Anmeldestelle täitig werden wollte. Hinzu kommt noch, daß die Beklagte die Ansicht vertritt, daß die Anmeldung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht bei ihr, sondern bei der Oberfinanzdirekt i ein als Anmeldestelle des Bundes zu erfolgen habe. ^Gerade bei dieser Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dalß sie als Anmeldestelle im weiteren Prozeßverlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat tätig werden wollen. Mai 1959» mit dem sie die Bearbeitung der Anmeldung bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt hat, so behandeln zu lassen, als ob sie den Anspruch abgelehnt hätte. Es erscheint nämlich nicht sachwidrig, wenn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anmeldestelle vor Entscheidung über die Anmel dung abwarten wollte, wie der Bundesgerichtshof über die von Mb der Klägerin vertretene Auffassung, ihre Ansprüche gegen die Beklagte fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, entscheiden werde. . Der Rechtsstreit hat sich also bei dem derzeitigen Ver-fahriensstande (Nichtvorliegen der Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle) nach der insoweit ein gingen Auffassung des Bundesgerichtshofs "durch das Allgemeine Kriegs-folgfengesetz" erledigt. Die Klägerin .und ihre Streithelferin haben schließlich 1 noch:beantragt, zur Ermöglichung der Herbeiführung einer Entscheidung der Anmeldestelle die Verhandlung in Anv/endung des § 1**$ ZPO auszusetzen. «Eine Aussetzung wäre dann unzulässig, wenn auch nach Vor liegen eines Ablehnungsbescheides der Anmeldestelle der vorliegende Rechtsstreit nicht fortgeführt werden könnte. § 148 Z^O, der allein als Grundlage einer Aussetzung in Beträcht käme» gibt dem Gericht eine Aussetzungsbefugnis und stellt damit die Entscheidung über die Aussetzung - abgesehen von besonderen» hier nioht zutreffenden {Verhältnissen - in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts (BGHZ 16, 124 /130/; Iffi Hr«5 zu § 148 ZPO). I T/esen"c JLicii Srmessensentseheidung/auch durch die Überlegung beeinflußt, das in dem bisherigen Hechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Erarbeitete für die endgültige Klärung oder [Entscheidung des Hechtsstreits zu erhalten. Der VI« Zivilsenat hat zwar in dem Verfahren VI ZH 4/57 das Buhea des Verfahrens angeordnet und nach Eingang der ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle den bei ihm anhängigen Rechtsstreit fortgeführt und mit Urteil vom 22« September 1959 in der Sache selbst erkannt« Bort standen für die Entscheidung des, Rechtsstreits, den der VI. im wesentlichen um die Präge der ursprünglichen Entstehung des Klageanspruchs* So liegen die Dingo in den hier zur Entscheidung anstehenden Pall aber nicht. April 1959 -V ZR| 148/57 - entschiedene Rechtsstreit, bei dom -allerdings eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nichjb erfolgt ist, bei dem aber die im laufe des Prozesses erfolgte Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle aus den Prozeßhandlungen der Beklagten gefolgert wurde, lag wesentlich anders als der hier vorliegende Rechtsstreit. {Der Senat hält es nicht für zweckmäßig, daß ein Rechtsstreit nach Ablehnung der Erfüllung des. Diesen Erwägungen gegenüber treten die Bedenken zurück, der ganze bisherige Rechtsstreit sei umsonst geführt worden, wenn er nach ablehnender Entscheidung der Anmeldestelle nicht fortgeführt werden könne.
Hachschlagef erics ja Amtliche Sammlung* nein
2384 080
Aljgccoines Kriegsfolgend (AKö v.5.Äov.1957)
B6B1 1 1747} ZPO § 148
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Zur Frage der Prozeßaussetzung im Revisionsrechtszug zwecks Durchführung des Anmeldeverfahrens nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, wann ein Rechtsstreit über Ansprüche, die unter jenes Gesetz fallen, vor Inkrafttreten jenes Gesetzes anhängig gewesen ist.
BGH, Urt,v.8j, Oktober 1939 - III 2R 84/58 OLG Düsseldorf ' ! LG Wuppertal
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Ill ZR 3*f/58
Verkündet am 3* Oktober 1959 ■MB, Justiiangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Stadt
vertreten durch den Rat der Stadt,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeß-bevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Hausangestellte Johanna LflP in
rstr.
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Streithelferin der Klägerin:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten d$r Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens- und Bauabteilung) |in DpflHHB,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1959 unter Mitwirkung der BundesrichteriDr, Pagendarro, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr» Eeyer und Gähtgens für Recht erkannt:
Auf.die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20, März 1950 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom oow Mai 1957tgeändert.
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit durch die vorgenannten Urteile darüber entschieden! worden ist.
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Von,den Kosten der Rechtsmittelzüge trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Die|Entscheidung über die Kosten des ersten Rechts-suges bleibt der Schlußentscheidung des Landgerichts überlassen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die (ÄG) Handels-en Administrathie-
MflHü "Rin Hf^war Eigentümerin eines unbebauten, 17 181 qm großen Grundstücks in Flur 973,
Parzelle ftas sie zur landwirtschaftlichen Nutzung für 210
RM jährlich verpachtet hatte«
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 19^2 beschlagnahmte der Oberbürgermeister deir Beklagten das Grundstück auf Grund der §§ 5 und IG RLG, weil die Stadt beabsichtige, in verschiedenen Stadtteilen Behelfsbauten - Holzhäuser oder Baracken - für Fliegergeschädigte aufziistellen, und das Grundstück für die Errichtung solcher Behelfsbauten in Aussicht genommen sei. Im Anschluß daran wurden fünf Baracken für das Reich von der "Bauhilfe", einem Unternehmen der Deutschen Arbeitsfront, geliefert und aufgestellt,! darunter auf einer Teilfläche von 11 000 qm die Holzbaracken I und II sowie eine Massivbaracke III. Die Baracken, die Reichseigentum blieben, wurden von der Beklagten verwaltet. Diese ließ Fliegergeschädigte gegen ein Nutzungsentgelt darin wohnen. Die "RJMW’ veräußerte das Grundstück nach dem Kriege an die Klägerin, die im Jahre 19^7 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Am 2. Juli 19^7 überwies die Beklagte der Klägerin 58*fl,5** HM als Entschädigung für die Nutzung iier 17 l8l qm großen Gesamtfläche in der Zeit bis. zu dem 31. Dezember 19^6 - errechnet nach einem Jahressatz von 0,08 RM je qjn -.
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Gemäß einer; Anordnung der Militärregierung übernahm das Finanzamt als Abwicklungsstelle für das
Reichs- und Staatsvermögen nach Vereinbarung mit der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 19^7 die Verwaltung der Baracken. Das Finanzamt erhob von den Bewohnern der Baracken ein Nutzangsentgelt und entrichtete an die Klägerin für die Inanspruchnahme der 11 000 qm großen Teilfläche, auf der die Baracken ±<; n und III stehen, eine "Pacht” von 880 RM, später 880 DM jährlich, errechnet wiederum nach einem Jahressatz von 0,08 RM/DM je qm.
Mit Bescheid vom 10, November 19*+8 hob die Beklagte die Beschlagnahme des Grundstücks auf, weil "die kriegsbedingten Gründe, die seinerzeit die Beschlagnahme rechtfertigten, jetzt nicht mehr vorliegen, und um die durch das Fortbestehen der Beschlagnahme zunehmenden Schwierigkeiten auszuschalten"• Die Baracken blieben jedoch auch in der Folgezeit weiter bewohnt und wurden vom Finanzamt, später von der Bundesvermögensver-walturig in Win der bisherigen Weise verwaltet. Beide Stellen zahlten wie zuvor eine "Pacht" an die Klägerin für die Nutzurig der 11 000 qm. | ^
Die Bundesvermögensverwaltung veräußerte die Holzbaracke * zu dem 1. Januar 195^ an die Firma in die Holz-1
baräcke II und die Massivbaracke III zu dem 1. Oktober 1955 an * den Bauingenieur in wobei sie den Erwerber*
zur Pflicht machte, "die Baracken sofort nach Bäumung durch das Wohnungsamt abzubrechen". Bis in das Jahr 1955 hinein leistete die Bundesvermögensverwaltung noch Zahlungen an die Klägerin; dann stellte sie diese Zahlungen ein.
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Die Baracken I, II und III steheh noch ibewohnt auf dem Grundstück der Klägerin. Wann sie frei werden, ist ungewiß. Die Erwerber erhalten einen Mietzins von den Bewohnern.
Die Fi|rma KeJB (Baracke I) zahlte der Klägerin für das Jahr 1955 eine Vergütung, die die Klägerin mit *+39,80 DM angegeben hat. Weitere Zahlungen hat die Klägerin von keiner Seite erhalten.
Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten ein« Vergütung für die ihr vorenthaltene Nutzung der Teilfläche vos 11 000 qm, die sie nach einem Satz von 0,60 DM je qm jährlich (= 550 DM monatlich) berechnet wissen möchte. Im ersten Hechts-' zuge hat sie 1 000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1, Ja- 1 nuar bis zu dem 31* März 1955 geltend gemacht. I
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und wider-klagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz gegen die Stadt nicht zuständen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Grundstück sei zugunsten des Reiches in Anspruch genommen- worden, spätestens seit dem 1, Januar 19*+7 sei das Reich auch als Lei stung sempfänger bezeichnet worden; sie, die Beklagte, sei daher nicht sachlich verpflichtet o Ferner hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich gegenüber der Bundesvermögensverwaltung stillschweigend auf eine "Pacht" von 880 RM bzw. DM jährlich eingelassen und auf weitere Ansprüche verzichtet. Schließlich hat die Beklagte Verjährung und Verv/irkung eingewandt und die Höhe der Forderung bestritten.
Das Landgericht hat in seinem Teilurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Beklagte hat sich mit ihrer Berufung weiter auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin berufen. Sie hat - nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - gebeten, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfah-rens auszusetzen, und zur Sache ihren Antrag auf Kiageabv/ei-sung weiter verfolgt.
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und im k;ege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30 653,30 DM nebst Zinsen beantragt. Mit diesem Anträge fordert die Klägerin eine Vergütung von 550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 31* Dezember 1957? hilfsweise auch für die frühere Zeit, unter Anrechnung der erhaltenen Zahlungen. Hilfsweise hat die Klägerin ebenfalls um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens gebeten. Die Klägerin hat der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet; diese ist ihr als Streithelferin beigetreten.
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Dais Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgjewiesen und den Anspruch der Anschlaßberufung dem Grunde jnach für gerechtfertigt erklärt.
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Mi|t der Revision beantragt die Beklagte in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Hauptsache mit der
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Kost^nfolge aus § 106 AKG für erledigt zu erklären, hilfsvei-se, die Klage abzuweisen, die Anschlußberufung zurUckzuweiscn, weiter 'hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Durchführung des Anmeldeverfahrens auszusetzen. I ^
Die Klägerin und ihre Streithelferin bitten, die Revision! zurückauweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Durchfühiori^ des Annjeldeverfahrens auszusetzen. Ä
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin ihren Anspruch gemäß den §§ 26, 27 AKG bei der Beklagten angemeldet hat. Die Klägerin trägt weiter vor, daß sie den Anspruch vorsorglich auch bei der Oberfinanzdirektion (Bundesvermögens-Bauabtejilung) in angemeldet habe.
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13nt scheidungsgründe:
I.
Däs Berufungsgericht hat angenommen und im Einzelnen eingehend begründet, daß der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die fragliche Zeit aus § 26 RLG gegen die Beklagte zugestanden habe, als am 1. Januar 1958 das Allgemein« Kriegsfolgengesetz (AKG) in Kraft trat. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, bedürfen keiner Erörterung, weil es für die Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, wel-
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chen Einfluß das Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgenge-
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setzes auf den Rechtsstreit hatte; hierum geht jetzt im wesentlichen der Streit der Parteien.
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Der Klage^nspruch - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - unterfalle der Kommunalklausel des § 2 Nr. k AKG; er sei entstanden aus der Inanspruchnahme vom 13. Oktober 19^2, also einer Maßnahme der Beklagten vor dem 1. August 19*f5, die zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes, nämlich zur Unterbringung von Luftkriegsgeschädigten, getroffen worden sei und im Rahmen vom Reich übertragener Verwaltungs-
aufgaben gelegejn habe.
Dem 3 st zuzustimmen.
Gemäß § 2 Nr. b AKG ist das Gesetz anzuwenden auf Ansprüche gegen die Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche die Gemeinde vor dem 1. August 19*+5 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat. Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hier geltend, indem sie von der Beklagten eine Vergütung aus § 26 RLG für die Inanspruchnahme des Grundstücks fordert. Der Senat hat seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 7^/58 -, das einen ähnlich liegenden Rechtsstreit aujs behandelt, den Leitsatz vorange-
stellt:
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,rDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz betrifft auch den
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Vergütungsanspruch gegen eine Gemeinde, die im Jahre 19^3 im Rahmen der Behelfsheimaktion des Reiches ein Grundstück in Anspruch genommen hat, damit das Reich , dort Baraicken zur Unterbringung Fliegergeschädigter aufstellen konnte; das gilt auch dann, wenn trotz förmlicher Aufhebung der Beorderung und Veräußerung der Baracke an eine Privatperson ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der früheren Kriegsmaßnahme und dem ^jetzigen Vergütungsanspruch besteht, insbesondere sjo,JLange Mieter in der Baracke wohnen, deren Wohnbedaijf noch kriegsbedingt war1'.
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t)iese Grundsätze, an denen der Senat festhält, sind auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden«.
t>iese Grundsätze sind auch hier anwendbar, weil auch im vorliegenden Fall trotz geringfügiger Unterschiede im Sachverhalt "Vergütung aus § 26 RLG für die Inanspruchnahme des Grundstücks" gefordert wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Bescheid vom 13. Oktober 19*+2, obwohl dieser lediglich auf die §§ 5 und 10. RLG verweist und ausdrücklich nur von ejner Beschlagnahme spricht, als eine Anforderung der Lejj stung 1(Inanspruchnahme oder Beorderung) im Sinne des § 23 RLG behandelt. Schon der Hinweis des Bescheides auf die Möglichke eine Vergütung nach § 26 RLG festsetzen zu lassen, stellte klar, daß nicht eine vorläufige Sicherstellung der Leistung (§ 25 RLG) beabsichtigt war, sondern bereits eine Inanspruchnahme 'ausgesprochen wurde; der Fehlgriff im Ausdruck, der nach dem Inhalt des Bescheides zu keinen Unklarheiten führen konnt^, ist rechtlich unerheblich (Urteil des Senats vom 17.$ 199+ + HI 2B 22/53 -)• Ebenso hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin für den Anspruch legitimiert ist, obwohl der Bescheid vom 12. Oktober 19^2 »ich gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die holländische Gesellschaft “RflMH”, richtete und eine Inanspruchnahme ge-genübdr der Klägerin nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde; denn die Leistung wurde der Klägerin, nachdem sie Eigentümerk geworcen war, abverlangt und ihr steht daher eine Vergütung für die hier fragliche Zeit zu (Urteil des Senats vom 28.2-1952 -j III ZR 38/51 -)- Schließlich kommt der formellen Aufhe bung der Beorderung durch den Bescheid vom 10. November 191*8 keine • sachliche Bedeutung zu, weil die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen blieb , (BGHZ i1*-, 111).
II.
I. Wird demnach mit der Klage ein unter § 2 Abs. AKG fallender Anspruch geltend gemacht, so hat sich der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 106 AKG erledigt« Dabei ist - jedenfalls in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall - nicht entscheidend, Ob der Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu erfüllen ist oder nicht. Sind die im Streit befangenen Ansprüche durch das Inkrafttreten des Gesetzes erloschen, so hat der Bundesgerichtshof stets die Erledigung im Sinne des § 106 bejaht (z.B. BGHZ 26, 239; ürt. vom l*f. Januar 1959 - IV ZR 203/58; vom 27. Februar 1959 - IV ZR 16V58 = NJW 1959? 1277; vom 22. September 1959 - VI ZR *f/57 S. 8). Ob bei solchen Ansprüchen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgenge-
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setz zu erfüllen sind,, der Rechtsstreit schlechthin erledigt ist (So z«B« BGHZ 29? 13 /18/; ürt. vom 9- Juni 19*3 -III ZR 2*f/57 = iVersß 1958, 5^6; vom 30. Juni 1958-111 ZR 78/57 -VersR 1958, 7&H) oder ob er, weil solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, solange die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen ihrer Geltendmachung, näimlich die Anmeldung bei der Anmeldestelle und das Vorliegen dines Ablehnungsbescheides dieser Behörde, nicht erfüllt sind, vjorläufig erledigt ist (so wohl ürt. vom l8. Februar! 1959 - V ZR 11/57 - 3« 5? insoweit in BGHZ 29?
31^ nicht abgedruckt; vom 22. April 1959 - V ZR 1^8/57 S. 19 f; vom 22. September 1959 - VI ZR *f/57 S. 8/9), kann dahinstehen. Hier liegt nämlich ein Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle nicht
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vor.
2. Allerdings weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes den Klageabweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten habe, die streitigen Ansprüche seien nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsifolgengesetzes nicht zu erfüllen; sie meint,
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in einem derartigen Verhalten sei der ,?Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle” zu erblicken*
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Zu Unrecht beruft die Klägerin sich für die Richtigkeit der von ihr vertretenen Ansicht auf das Urteil des Y. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1959 (V ZR 1^8/57 Sc 19)* Dort hat zwar der V. Zivilsenat angenommen, die Ablehnung der Erfüllung durch die Anmeldestelle sei zu bejahen, "weil die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit durch die Oberfiiitanzdirektion vertreten werde, die zugleich die zuständige Anmeldestelle sei, und deshalb könne in der Fortsetzung des Verfahrens seitens der Kläger nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes die Anmeldung bei der Anmeldestelle und in den alsdann erfolgten Prozeßhandlungen der Beklagten (K?i.agabweisungsantrag) die Ablehnung der Anmeldung geseheip. werden”. Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Sachverhalt im vorliegenden Prozeß anders liegt.
Li der zur Entscheidung anstehenden Sache haben beide Parteien nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Xriegsfolgenge-setaos'eine Anmeldung bei der Anmeldestelle ausdrücklich schritt-öä/Gzlidli erörtert;*’ l, beide haben difref für den Fall, dc.2 H2I fr geltendgemachten Ansprüche unter das Allgemeine Kriegsfolgenge-sets fielen, um Aussetzung des Verfahrens bis zur Anmeldung und zur Entscheidung der Anmeldestelle gebeten (Schriftsatz der Klä* gerin vom 22. Januar 1958; Schriftsatz der Beklagten vom 30. De zember 1957)* Nur hilfsweise haben sie Ausführungen darüber ge-macht, ob und wie weit die Ansprüche nach dem Allgemeinen Krieg$?olgengesetz zu erfüllen sind. Die Beklagte wollte daher nach ihren eigenen Erklärungen nicht als Anmeldestelle tätig werdenf
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Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht (vgl* ürt.
S. 20) eine Abmeldung bei der Anmeldestelle und eine Ablehnung seitens dieser Stelle ausdrücklich als überflüssig erklärt* Es h^t sich vielmehr für befugt angesehen, über Ansprüche aus!dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen des Anmeldeverfahrens zu entscheiden, weil ’‘die Beklagte durch ihren Klageabweisungs-antrag zu erkennen gegeben habe, daß sie auch in einem Anmclde-verfahren die1 Erfüllung ablehnen werde". Dieser vom Berufungsgericht angeführte Umstand rechtfertigt für sich allein keinesfalls die Fortführung des Rechtsstreits so, als habe die Anmeldestelle die Anmeldung abgelehnt* Zu erwägen wäre höchstens, ob das Verhalten der Beklagten in eine Ablehnung der Anmeldung umzudeutAn ist. Bei der hier vorliegenden prozessualen Lage kann aber in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten und in ihren vorsorglich gemachten*Ausführungen, die Klageansprüche seien nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen, nicht die Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle gefunden werden, weil die Beklagte gerade nicht als Anmeldestelle täitig werden wollte. Hinzu kommt noch, daß die Beklagte die Ansicht vertritt, daß die Anmeldung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht bei ihr, sondern bei der Oberfinanzdirekt i ein als Anmeldestelle des Bundes zu erfolgen habe.
^Gerade bei dieser Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dalß sie als Anmeldestelle im weiteren Prozeßverlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat tätig werden wollen.
3. Die Beklagte braucht sich auch nicht, wie die Klägerin meint, wegjen ihres Bescheides vom 11. Mai 1959» mit dem sie die Bearbeitung der Anmeldung bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zurückgestellt hat, so behandeln zu lassen, als ob sie den Anspruch abgelehnt hätte. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - der Inhalt dieses Bescheides, der erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 1959 iß ßevisionsrechtszug eingeführt worden ist* in diesem Hechtszug berücksichtigt und weiter der Hechtsgedanke des § 162 BGB auch auf die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung ausgedehnt werden könnte* wie.die Klägerin meint, wäre es verfehlt, in der Zurücksuel-lung der Entscheidung über die Anmeldung ein wider Treu und Glauben verstoßendes Handeln der Beklagten zu sehen. Es erscheint nämlich nicht sachwidrig, wenn die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anmeldestelle vor Entscheidung über die Anmel dung abwarten wollte, wie der Bundesgerichtshof über die von Mb der Klägerin vertretene Auffassung, ihre Ansprüche gegen die Beklagte fielen nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, entscheiden werde.
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. Der Rechtsstreit hat sich also bei dem derzeitigen Ver-fahriensstande (Nichtvorliegen der Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle) nach der insoweit ein gingen Auffassung des Bundesgerichtshofs "durch das Allgemeine Kriegs-folgfengesetz" erledigt.
III.
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Die Klägerin .und ihre Streithelferin haben schließlich 1 noch:beantragt, zur Ermöglichung der Herbeiführung einer Entscheidung der Anmeldestelle die Verhandlung in Anv/endung des § 1**$ ZPO auszusetzen. Der Senat hat keinen Anlaß, diesem Antrag i stattzugeben.
«Eine Aussetzung wäre dann unzulässig, wenn auch nach Vor liegen eines Ablehnungsbescheides der Anmeldestelle der vorliegende Rechtsstreit nicht fortgeführt werden könnte. Die Frage), ob ein Rechtsstreit, hinsichtlich dessen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz eingreift, im Berufungs- oder Revision s;r echt szug überhaupt fortgeführt werden kann,, wenn die
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Anmeldestelle eine ablehnende Entscheidung getroffen hat» oder obj dann grundsätzlich neue Klage im ersten Hechtszug zu. erheben ist (vgl«dazu den unter II 1 wie-dergegebenenj Stand der Meinungen), braucht hier nicht abschließend! entschieden zu werden« Auch dann, wenn
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eine Aussetzung nicht unzulässig wäre, hat der Senat keinen Anlaß ^ dem Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO im vorliegenden! Pall stattzugeben«
§ 148 Z^O, der allein als Grundlage einer Aussetzung in Beträcht käme» gibt dem Gericht eine Aussetzungsbefugnis und stellt damit die Entscheidung über die Aussetzung - abgesehen von besonderen» hier nioht zutreffenden {Verhältnissen - in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts (BGHZ 16, 124 /130/; Iffi Hr«5 zu § 148 ZPO). Dabei haben Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und billige abwägende Bücksichtnahme auf die Interessen der Parteien das Ermessen zu bestimmen (Stein-Jonas ZPO 18.|Aufl« § 148 Antn.III 1); demnach wird die
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Srmessensentseheidung/auch durch die Überlegung beeinflußt, das in dem bisherigen Hechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Erarbeitete für die endgültige Klärung oder [Entscheidung des Hechtsstreits zu erhalten. Aber auch uniser diesem Gesichtspunkt könnte der Senat die Aussetzung des vorliegenden Eechtsstreits wegen der besonderen Fajllgestaltung nicht für geboten oder für ratsam halten!.
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Der VI« Zivilsenat hat zwar in dem Verfahren VI ZH 4/57 das Buhea des Verfahrens angeordnet und nach Eingang der ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle den bei ihm anhängigen Rechtsstreit fortgeführt und mit Urteil vom 22« September 1959 in der Sache selbst erkannt« Bort standen für die Entscheidung des, Rechtsstreits, den der VI. Zivilsenat selbst als Ausnahmefall bezeichnet, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände fest; es ging
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im wesentlichen um die Präge der ursprünglichen Entstehung des Klageanspruchs* So liegen die Dingo in den hier zur Entscheidung anstehenden Pall aber nicht. Auch der jrom V. Zivilsenat mit Urteil vom 22. April 1959 -V ZR| 148/57 - entschiedene Rechtsstreit, bei dom -allerdings eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nichjb erfolgt ist, bei dem aber die im laufe des Prozesses erfolgte Ablehnung der Anmeldung seitens der Anmeldestelle aus den Prozeßhandlungen der Beklagten gefolgert wurde, lag wesentlich anders als der hier vorliegende Rechtsstreit. Dort wurde gegen die Bundesrepublik auf Herausgabe eines Grundstücks geklagt. Paß das herausverlangte Grundstück im "esitz der verklagten Bundesrepublik stand, war dort unstreitig. In hier vorliegenden Pall aber herrscht Streit sowohl über die nach § 11 AKG wesentliche Präge, wer den "Besitz” an dem Grundstück der Klägerin nach dem 31. Juli 1945 11in
Anspruch genommen" hat, aia darüber ,wicwo it die tat sachliche;
Por+dauler
sner Inanspruchnahme eines Teiles des Grundstückes die Klägerin in der Nutzung des^iiS^igegeboncn Grundstücks beeinträchtigt,und schließlich darüber, wer Ansprüche-Schuldner im Sinne des § 25 AKG ist.
{Der Senat hält es nicht für zweckmäßig, daß ein Rechtsstreit nach Ablehnung der Erfüllung des. Anspruchs durch! die Anmeldestelle in höherer Instanz fortgeführt wird,! wenn die alsdann zu entscheidenden Prägen nicht nur dien ursprünglichen Streitstoff der Entstehung dos Anspruches und der ursprünglichen Schuldnerstellung betroffen, sondern Tatbestände, die hinsichtlich der Präge! der Erfüllung des Anspruchs erst durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erheblich geworden sind, Pür
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die Entscheidung der hier erstmalig durch das Allgemeine Kriegjsfolgengesetz aufgeworfenen, durchaus nicht einfachen Prägen, den vollen Rechtszug durch alle Instonzen offenjsuhalten, erscheint dem Senat, wenn nicht sogar erforderlich, dann jedenfalls zweckmäßig.
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Diesen Erwägungen gegenüber treten die Bedenken zurück, der ganze bisherige Rechtsstreit sei umsonst geführt worden, wenn er nach ablehnender Entscheidung der Anmeldestelle nicht fortgeführt werden könne. Die Befürchtung, die ganze bisher geleistete Arbeit sei nutzlos gewesjen, ist übertrieben. Die klärenden Ergebnisse der bisherigen Verhandlungen, Bev/eisaufnahmon und Entscheidungen können bei vernünftiger Handhabung im neuen Rechtsstreit fruchtbringend verwertet werden. Das zeigt sich gerade im vorliegenden Rechtsstreit ganz deutlich j Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat ergeben, daß die Parteien den ursprünglichen Streitstoff, wie er sich vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes darstellte, durch die Ausführungen in dem nach Erlaß des hier angegriffenen Berufungsurteils ergangenen Urteil des Senats vom 6. Juli 1959 - III ZR, 74/58 der einen gleichgelagei*ten Sachverhalt betraf, als abschließend geklärt ansehen und ihrer Beurteilung im Anmeldeverfahren zugrunde legen werden. Daraus ergibt sich, daß in der vorliegenden Sache nur noclji Streit Über solche Fragen herrscht, die erstmalig dureph das Allgemeine Kriegsfolgengesetz aufgeworfen word<pn sind.
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Aus diesen Erwägungen sieht der Senat davon ab, die Verhandlung bis zur Entscheidung der Anmeldestelle auszusetzen«
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Hiernach- war der Rechtsstreit in der Hauptsache
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für erledigt hx erklären, soweit die Vorinstanzen entschieden habeijL. Die Kpstenentscheidung ergibt sich insoweit aus § 106 AKG. Sie konnte für die Rechtsmittel-
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züge, in denen nur der erledigte Teil des Rechtsstreites
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anhängig war, schon jetzt getroffen werden. Pür den ersten Rechtszug erschien eine 'feil-Kostencntschoidung nicht angebracht, weil hinsichtlich der noch im ersten
R^chtBzug anhängigen Widerklage eine quotermäßige Vorab-
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Verteilung der Kosten des ersten Hechtszuges Schwierig-
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keiten bereiten würde. Deshalb wurde dem Landgericht
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die Entscheidung über die gesamten Kosten des ersten R<jchtszuges Vorbehalten. Das Landgericht v/ird bei seiner Schlußentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Klage ebenfalls die Kostenregelung des § 106 MO zu berücksichtigen haben.
Dr. Pagendarm Dr. Weber Br. Beyer
Bundesrichter Br.Kreft ist dienstlich ortsabwesend und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
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. Dr. Pagendarm
Oahtgens