* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 84/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 84/54

Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1946 musste sich der Maschinenbaumeister Gustav ~ der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) - in H0P der allgemeinen Schutzimpfung gegen Typhus unterziehen, die auf Grund einer Verordnung des Oberpräsidenten der damaligen Provinz Hannover vom 22* Januar 1946 mit Zustimmung der britischen Militärregierung durchgeführt wurde* Es wurden bei ihm Ende März und Anfang April 1946 insgesamt drei Impfungen vorgenommen, nach denen sich bei dem Geimpften Beschwerden einstellten, in deren Verlauf sich eine bösartige Geschwulst zeigte0 Am 27* Februar 1948 ist A^^ gestorben* Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme 11 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt” und dazu in den Gründen ausgeführt, dass das beklagte Land zwar nicht wegen eines Verschuldens des Impfarztes hafte, dass aber Aufopferungsansprüche der Kläger nach den Grundsätzen der §§ 74? Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes und die sich gegen die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs richtende Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen, jedoch die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass die Klage, soweit die Kläger Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzung begehren, abgewiesen werde, die Klageansprüche jedoch nach Aufopferungsgrundsätzen dem Grunde nach gerechtfertigt seien« nicht erst durch das Bazwischentreten selbständiger Handlungen dritter Personen oder des Verstorbenen selbst zu dem Tod des Gustav A^^ geführt hat/ dass vielmehr die Impfung ohne das Hinzutreten weiterer "ZwischenurSachen" den Tod zur Polge gehabt hat® Zwar muss auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass eine' im Anschluss an eine Typhus-Schutz im* pfung auftretende Staphylokokkus-Eiterung nur selten vorkommt und auch insbesondere die Entwicklung einer derartigen Eiterung zu einem tödlichen Sarkom zu den seltenen medizinischen Erscheinungen gehört© Jedoch können weder das Auftreten einer Staphylokokkus-Eiterung im Anschluss an eine Typhus-Schutzimpfung, noch die weitere Entwicklung einer solchen Eiterung zu einem - tödlichen - Sarkom als derart ausserhalb aller ärztlichen Erfahrung liegende Umstände erachtet werden, dass*nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie vom Bundesgerichtshof fortge-führt wird (vgl u<,a0 BGHZ 3, 261./265-267/) von einem adäquaten Ursachenzusammenhang nicht mehr gesprochen werden könnte© Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolgs beantwortet werden kann, sondern dass m^t einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne diejenigen ausgeschieden werden müssen, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, dass mit anderen Worten mit einer wertenden Beurteilung die Grenze gefunden werden muss,”bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann” (BGHZ 3, 267) c Bei einer derartigen wertenden Beurteilung muss es bei Ermittlung der Haftungsgrenze von Bedeutung sein, ob der Urheber der Bedingung die mehr oder weniger entfernt iiegende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs bewusst in Kauf genommen hat oder nicht anders gehandelt hätte, wenn er die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges dieser Art erwogen hätte«, In diesem Pall kann die Haftungsgrenze verhältnismässig weit gezogen werden,, Von der Anordnung der allgemeinen Typhus-Schutzimpfung wäre hier auch dann nicht abgesehen worden, wenn man mit dem - ausserordentlich seltenen - Eintritt eines Todesfalles gerechnet hätteo Deshalb muss auch dem Staat die auf Grund be*-hördlieher Anordnung bei Gustav A^|^ durchgeführte Typhus-Schutzimpfung als haftungsbegründende Ursache für dessen Tod zugerechnet werden, mag auch die Art und Weise, wie hier die Impfung zu dem Tod des Gustav Anker geführt hat, zu den medizinischen Ausnahmeerscheinungen gehören„ IIIo Die Hevision wendet sich weiter dagegen, dass das Berufungsgericht den Klägern als den lediglich mittelbar Geschädigten einen Aufopferungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 844 BGB zugesprochen hat«, Der Senat pflichtet jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts bei® Das Schadensersatzrecht wird zwar von dem Grundsatz beherrschts dass nur der unmittelbar Verletzte Schadens er satzbereehtigt ist® Jedoch kommt es hier entscheidend auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz an, die in den Bestimmungen der §§ 844» 845 BGB enthalten sindc Die Ausnahmebestimmungen des § 844 BGB, die im Palle der Tötung eines Menschen bestimmten mittelbar Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewähren, entsprechen der schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz allgemein herrschenden Auffassung, die sich schon sehr früh in Abweichung vom römischen Recht gebildet und bereits in verschiedenen Landesrechten einen positivrechtlichen Riederschlag gefunden hatte (vgl über die rechtsgeschichtliche Entwicklung RGZ 7» 139 /141--1447) ° Recht der Sehuldverhältnisse 1954 S 971)0 Unsere Rechtsordnung ist sonach weithin von dem Grundsatz beherrscht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen bei einer Körperverletzung dem Verletzten Schadensersatz zu leisten ist, im Palle der Tötung den nach dem Gesetz Unterhalt sberechtigten für die Entziehung des Rechts auf Unterhalt Schadensersatz gewährt werden muss„ Zwar kann nach dem Gesagten dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf alle Fälle, in denen bei einer blossen Körperverletzung Ersatz geleistet werden müsste, zur Anwendung gebracht werden (zcBo nicht schlechthin im Gebiet des reinen Vertragsrechts) e Wenn man aber schon überhaupt einen Aufopferungsanspruch bei Eingriffen von hoher Hand in die körperliche Unversehrtheit gewährt, dann ist auch im Rahmen von Aufopferungsansprüchen im Palle der Tötung eine entsprechende Anwendung des § 844 BGB unabweislich© Der Tatbestand, der ausserhalb aller vertraglichen Beziehungen einen Aufopferungsanspruch wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auslöst, steht unter den hier interessierenden Gesichtspunkten den Tatbeständen, in denen nach § 823 ff BGB oder auf Grund der Gefährdungshaftung für gleiche Schäden Ersatz zu leisten ist, rechtlich und tatsächlich so nahe, dass den gesetzlich Unterhaltsberechtigten im Palle der Tötung ihres Ernährers eine Entschädigung für den Verlust des Unterhaltsrechts schlechterdings nicht versagt werden kann* Es kann als rechtliches Ergebnis nicht hingenommen werden, dass zwar dann, wenn ein hoheitlicher Eingriff in die körperliche Integrität eine Körper * Verletzung zur Folge gehabt hat, Entschädigung gewährlei-stet werden müsste, dass aber dann, wenn als Folge des Eingriffs nicht lediglich eine Körperverletzung, sondern der Tod eingetreten ist, der Betroffene mithin ein weitaus grösseren "Opfer" erbracht hat, die durch dieses Opfer, wenn auch nur mittelbar, aber doch in besonders fühlbarer Weise getroffenen unterhaltsberechtigten Angehörige leer ausgehen müssten,, Ein derartiges Ergebnis würde auch, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, mit dem Prinzip eines sozialen Rechtsstaats (Art 20 GrundG) unvereinbar sein und dem verfassungsmässig (Art 6 GrundG) garantierten Schutz der Eamilie widerstreiten,, Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht den Klägern (doh0 der Witwe und den Söhnen des verstorbenen Gustav A^l^) in entsprechender Anwendung des § 844 BGB einen Aufopferungs-anspruch zugebilligt0 Die den TJnterhaltsberechtigten nach allgemeinen Aufopf erungsgrundsätzen in sinngemässer Anwendung des § 844 BGB zuzubillxgende Entschädigung kann der Hohe nach über die bereits in § 844 BGB selbst enthaltene Begrenzung auf den Ersatz des tatsächlichen Unterhaltsausfalles hinaus von Gerichts wegen nicht - wie es die Revision möchte -noch weiter ganz allgemein im Sinne einer Anpassung an entsprechende Vorschriften im Sozialversicherungsrecht begrenzt werden«, Bas kann nur durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung geschehen, wie sie z„Bo im § 6 des Nordrhein-West fall sehen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 9* 83 ßg ausgeführt, dass eine Schutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen erfolgt, dass dieses Interesse des einzelnen an Bedeutung aber hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, die durch die Impfung vor allgemeinen Seuchengefahren geschützt wird, völlig zurückxritt0 Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Zwangsimpfung9 mag diese auch aus akutem Anlass angeordnet sein0 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht die Impfung als solche, sondern der als Folge der Impfung eingetretene Tod des Geimpften das besondere r0pfer” darstellt s das von dem Geimpften erbracht ist und das zur Entschädigungspflicht gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen führt«

Zitierte Normen: § 618 BGB
TodBGBImpfungRevisionGrund®RechtGrundsatzGustav

Volltext der Entscheidung

Bür das Nachschlagewerk-Für die Amtliche Sammlung!
mm*
w. .
Io Gesetzg BGB § 249
Rechtssatzs Zur Brage des adäquaten Ursachenzusammen-hange zwischen Zwangsimpfung und Todc.
4
2o Gesetz* ÄJxüoBrduß«Aia §§ 74, 75? BGB § 844.
Rechfcssatzg Bin Aufopferungsanspruch steht im Falle der Tötung des unmittelbar Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 844 BGB auch den mittelbar geschädigten Unterhaltsberechtigten
ZUo
 Aktenzeichens III ZR 84/54 .Urteil des BGH vom 17o Oktober 1955
LG Hannover OLG Celle
 Verkündet am .1.7 0 Oktober 1955 fiesero Just «Arrest« als Urkunden beamter der Geschäftssteile«
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Nieder-sächsischen Sozialminister in Hannover,
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- frozessbevollmäehtigteri Rechtsanwalt Br«
gegen
1« die Witwe Johanna
2o den Studenten Karl-Heinrich
3o den minderjährigen Schüler Konrad-Hermann AflB sämtlich in	B^im^strasse
 zu 3, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1,,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigterg
 Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr« Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr«Weber, Br«Kreft und Br «Beyer
 für Recht erkannt?
file Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21« November 1953 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem beklagten Land auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1946 musste sich der Maschinenbaumeister Gustav	~	der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater
 der Kläger zu 2) und 3) - in H0P der allgemeinen Schutzimpfung gegen Typhus unterziehen, die auf Grund einer Verordnung des Oberpräsidenten der damaligen Provinz Hannover vom 22* Januar 1946 mit Zustimmung der britischen Militärregierung durchgeführt wurde* Es wurden bei ihm Ende März und Anfang April 1946 insgesamt drei Impfungen vorgenommen, nach denen sich bei dem Geimpften Beschwerden einstellten, in deren Verlauf sich eine bösartige Geschwulst zeigte0 Am 27* Februar 1948 ist A^^ gestorben*
Die Kläger verlangen von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und •- hilfsweise -der Aufopferung Ersatz dafür, dass ihnen durch den Tod ihres Ernährers das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist* Sie haben dazu vorgetragen, dass der Tod ihres Ehemannes und Vaters durch die Typhus-Schutzimpfung verursacht sei und der Impfarzt den Tod verschuldet habe*
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 10 Juli 1948 bis zu dem 31* August 1950 an rückständigem Unterhalt 500 DM an die Klägerin zu 1), 1 000 DM an den Kläger zu 2) und 1 500 DM an den Kläger zu 3) zu zahlen*	>
Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht*
Ein Verschulden des Impfarztes, der zudem gar nicht Beamter im Sinn des § 839 BGB gewesen sei, liege nicht vor*
Auch müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Tod des Gustav A^BP verneint werden* Ein Aufopferungsanspruch könne aus dem gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht hergeleitet und vor allem von den Klägern als
•*“» 3

•n
'• .1

lediglich mittelbar Geschädigten nicht geltend gemacht werden«
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme 11 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt” und dazu in den Gründen ausgeführt, dass das beklagte Land zwar nicht wegen eines Verschuldens des Impfarztes hafte, dass aber Aufopferungsansprüche der Kläger nach den Grundsätzen der §§ 74? 75 EinlALR begründet seien«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes und die sich gegen die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs richtende Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen, jedoch die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass die Klage, soweit die Kläger Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzung begehren, abgewiesen werde, die Klageansprüche jedoch nach Aufopferungsgrundsätzen dem Grunde nach gerechtfertigt seien«
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter^ die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision«
Ent s ch e i dung sgründ e g
i/
Die Revision wendet sich zunächst gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 9? 83 ff vertretene Auffassung, dass auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei ImpfSchäden, ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne» Der Senat sieht jedoch auch nach nochmaliger
 Überprüfung keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Auffassung abzuweichen oder die Präge der Anregung
 der Revision entsprechend dem Grossen Senat für Zivil-
*
Sachen vorzulegen, zu demal die o.a0 Entscheidung des erkennenden Senats in Rechtslehre und Rechtsprechung bisher allgemein Zustimmung gefunden hat®
IIo
 ln Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die bei dem verstorbenen Gustav	durchgeführfen	Typhus-Schutzimpfungen'eine Staphy-
lokokkus-Eiterung hervorgerufen haben, die sich ihrerseits innerhalb von 1 1/2 bis 2 Jahren zu einer bösartigen, als Sarkom anzusehenden Geschwulst entwickelt hat, durch die der Tod eingetreten ist® Gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses werden Bedenken von der Revision nicht erhoben® Biese bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Impfung nicht nur eine nicht wegzu-denkende Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn (condicio sine qua non) für den Tod des Gustav Afl^^ darstelle, sondern auch als dessen Ursache im Rechtssinn, dohe als adäquate Bedingung für den Eintritt des Todes anzusprechen sei® Bie Angriffe der Revision sind aber unbegründet® Von Bedeutung ist hier, dass - worauf das
 Berufungsgericht, zutreffend hingewiesen hat - die Impfung
*
nicht erst durch das Bazwischentreten selbständiger Handlungen dritter Personen oder des Verstorbenen selbst zu dem Tod des Gustav A^^ geführt hat/ dass vielmehr die Impfung ohne das Hinzutreten weiterer "ZwischenurSachen" den Tod zur Polge gehabt hat® Zwar muss auf Grund der
 Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass eine' im Anschluss an eine Typhus-Schutz im* pfung auftretende Staphylokokkus-Eiterung nur selten vorkommt und auch insbesondere die Entwicklung einer derartigen Eiterung zu einem tödlichen Sarkom zu den seltenen medizinischen Erscheinungen gehört© Jedoch können weder das Auftreten einer Staphylokokkus-Eiterung im Anschluss an eine Typhus-Schutzimpfung, noch die weitere Entwicklung einer solchen Eiterung zu einem - tödlichen - Sarkom als derart ausserhalb aller ärztlichen Erfahrung liegende Umstände erachtet werden, dass*nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie vom Bundesgerichtshof fortge-führt wird (vgl u<,a0 BGHZ 3, 261./265-267/) von einem adäquaten Ursachenzusammenhang nicht mehr gesprochen werden könnte© Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolgs beantwortet werden kann, sondern dass m^t einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne diejenigen ausgeschieden werden müssen, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, dass mit anderen Worten mit einer wertenden Beurteilung die Grenze gefunden werden muss,”bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann” (BGHZ 3, 267) c Bei einer derartigen wertenden Beurteilung muss es bei Ermittlung der Haftungsgrenze von Bedeutung sein, ob der Urheber der Bedingung die mehr oder weniger entfernt iiegende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs bewusst in Kauf genommen hat oder nicht anders gehandelt hätte, wenn er die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges dieser
i
Art erwogen hätte«, In diesem Pall kann die Haftungsgrenze verhältnismässig weit gezogen werden,, Von der Anordnung der allgemeinen Typhus-Schutzimpfung wäre hier auch dann nicht abgesehen worden, wenn man mit dem - ausserordentlich seltenen - Eintritt eines Todesfalles gerechnet hätteo Deshalb muss auch dem Staat die auf Grund be*-hördlieher Anordnung bei Gustav A^|^ durchgeführte Typhus-Schutzimpfung als haftungsbegründende Ursache für dessen Tod zugerechnet werden, mag auch die Art und Weise, wie hier die Impfung zu dem Tod des Gustav Anker geführt hat, zu den medizinischen Ausnahmeerscheinungen gehören„
Auch aus folgenden Erwägungen kann ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung des Gustav Anker und dessen Tode nicht in Frage gestellt Werdens Dass eine Impfung - gleichgültig welcher Art - zu dem Tod eines Geimpften führt, liegt nicht ausserhalb aller Erfahrung,, Hiervon geht z0B„ auch § 6 des Nordrhein-West fälischen impf Schädengesetzes vom 10«, Februar 1953 (GVB1 539 166) auso Deshalb muss, wenn eine Impfung unmittelbar, doho ohne das Hinzutreten weiterer "Zwischen-ursachen" den Tod des Geimpften herbeigeführt hat, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod bejaht werden, ohne dass es noch darauf ankäme, auf welche Weise im einzelnen - sei es, wie hier, auf Grund einer Infektion, sei es auf Grund einer besonderen Konstitution des Geimpften - es zu dem Tod des Geimpften gekommen ist«,
IIIo
 Die Hevision wendet sich weiter dagegen, dass das Berufungsgericht den Klägern als den lediglich mittelbar Geschädigten einen Aufopferungsanspruch in entsprechender
 Anwendung des § 844 BGB zugesprochen hat«, Der Senat pflichtet jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts bei®
Das Schadensersatzrecht wird zwar von dem Grundsatz beherrschts dass nur der unmittelbar Verletzte Schadens er satzbereehtigt ist® Jedoch kommt es hier entscheidend auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz an, die in den Bestimmungen der §§ 844» 845 BGB enthalten sindc Die Ausnahmebestimmungen des § 844 BGB, die im Palle der Tötung eines Menschen bestimmten mittelbar Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewähren, entsprechen der schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz allgemein herrschenden Auffassung, die sich schon sehr früh in Abweichung vom römischen Recht gebildet und bereits in verschiedenen Landesrechten einen positivrechtlichen Riederschlag gefunden hatte (vgl über die rechtsgeschichtliche Entwicklung RGZ 7» 139 /141--1447) °
Den hier interessierenden lediglich mittelbar Geschädigten wird ein Schadensersatzanspruch nicht nur bei unerlaubten Handlungen gewährt, sondern auch dort, wo die Schadensersatzpflicht ausschliesslich auf einer Gefährdungshaftung beruht (§3 Abs 2 des Reichshaftpflichtgesetzes; § IQ Abs 2 des Strassenverkehrsgesetzes; § 21 Abs 2 des Duftverkehrsgesetzes vom 210 August 1936) c Ferner gelten die in §§ 844, 845 BGB normierten Grundsätze,
\ wenn auch nicht allgemein,- so doch kraft ausdrücklicher Bestimmungen teilweise auch im Vertragsrecht (§ 618 Abs 5 BGB, §§ 62 Abs 3» 76 Abs 1 HGB) und sind insoweit sogar einer analogen Anwendung für fähig erachtet worden (RGZ 167, 85	BGHZ	5»	62	ff	mit weiteren Nachweisen)®
Ebenfalls ist allgemein anerkannt, dass diese Grundsätze auch im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden sind (RGZ 111, 22 /23/ und 112, 290 /?97Enneccerus-Dehmann,
\
■ if «V
Recht der Sehuldverhältnisse 1954 S 971)0 Unsere Rechtsordnung ist sonach weithin von dem Grundsatz beherrscht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen bei einer Körperverletzung dem Verletzten Schadensersatz zu leisten ist, im Palle der Tötung den nach dem Gesetz Unterhalt sberechtigten für die Entziehung des Rechts auf Unterhalt Schadensersatz gewährt werden muss„ Zwar kann nach dem Gesagten dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf alle Fälle, in denen bei einer blossen Körperverletzung Ersatz geleistet werden müsste, zur Anwendung gebracht werden (zcBo nicht schlechthin im Gebiet des reinen Vertragsrechts) e Wenn man aber schon überhaupt einen Aufopferungsanspruch bei Eingriffen von hoher Hand in die körperliche Unversehrtheit gewährt, dann ist auch im Rahmen von Aufopferungsansprüchen im Palle der Tötung eine entsprechende Anwendung des § 844 BGB unabweislich© Der Tatbestand, der ausserhalb aller vertraglichen Beziehungen einen Aufopferungsanspruch wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auslöst, steht unter den hier interessierenden Gesichtspunkten den Tatbeständen, in denen nach § 823 ff BGB oder auf Grund der Gefährdungshaftung für gleiche Schäden Ersatz zu leisten ist, rechtlich und tatsächlich so nahe, dass den gesetzlich Unterhaltsberechtigten im Palle der Tötung ihres Ernährers eine Entschädigung für den Verlust des Unterhaltsrechts schlechterdings nicht versagt werden kann* Es kann als rechtliches Ergebnis nicht hingenommen werden, dass zwar dann, wenn ein hoheitlicher Eingriff in die körperliche Integrität eine Körper * Verletzung zur Folge gehabt hat, Entschädigung gewährlei-stet werden müsste, dass aber dann, wenn als Folge des Eingriffs nicht lediglich eine Körperverletzung, sondern der Tod eingetreten ist, der Betroffene mithin ein weitaus grösseren "Opfer" erbracht hat, die durch dieses Opfer,
 wenn auch nur mittelbar, aber doch in besonders fühlbarer Weise getroffenen unterhaltsberechtigten Angehörige leer ausgehen müssten,, Ein derartiges Ergebnis würde auch, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, mit dem Prinzip eines sozialen Rechtsstaats (Art 20 GrundG) unvereinbar sein und dem verfassungsmässig (Art 6 GrundG) garantierten Schutz der Eamilie widerstreiten,, Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht den Klägern (doh0 der Witwe und den Söhnen des verstorbenen Gustav A^l^) in entsprechender Anwendung des § 844 BGB einen Aufopferungs-anspruch zugebilligt0
Die den TJnterhaltsberechtigten nach allgemeinen Aufopf erungsgrundsätzen in sinngemässer Anwendung des § 844 BGB zuzubillxgende Entschädigung kann der Hohe nach über die bereits in § 844 BGB selbst enthaltene Begrenzung auf den Ersatz des tatsächlichen Unterhaltsausfalles hinaus von Gerichts wegen nicht - wie es die Revision möchte -noch weiter ganz allgemein im Sinne einer Anpassung an entsprechende Vorschriften im Sozialversicherungsrecht begrenzt werden«, Bas kann nur durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung geschehen, wie sie z„Bo im § 6 des Nordrhein-West fall sehen. Impfscbädengesetzes enthalten ist»
IVo
 Bie Revision macht schliesslich noch geltend, dass hier die Entschädigungspflicht des beklagten Bandes äusser-stenfalls eine lediglich beschränkte sein könne, weil die Zwangsimpfung mindestens in gleichem Maße den Interessen des Geimpften wie den Interessen der Allgemeinheit an Seuchenverhütung diene«, Auch das trifft nicht zu0
- 10
///
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 9* 83 ßg ausgeführt, dass eine Schutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen erfolgt, dass dieses Interesse des einzelnen an Bedeutung aber hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, die durch die Impfung vor allgemeinen Seuchengefahren geschützt wird, völlig zurückxritt0 Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Zwangsimpfung9 mag diese auch aus akutem Anlass angeordnet sein0 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht die Impfung als solche, sondern der als Folge der Impfung eingetretene Tod des Geimpften das besondere r0pfer” darstellt s das von dem Geimpften erbracht ist und das zur Entschädigungspflicht gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen führt«
Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Bandes als unbegründet«
11 -
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren dem beklagten Land -gemäss § 97 ZPO aufzuerlegen©
Dr„Greiger	Rietschel	Dr	©Weber
 DrdCreft	Dr0Beyer