Rechtssatz; Die Untätigkeitsklage des Verwaltungsgerichtsverfahrens' braucht im Hinblick auf § 833 Abs 3 BGB nicht immer, sobald" sie-' zulässig wird, erhoben?zsi Werdern Erst wenn alle anderen "Rechtsmittel" nicht zun Erfolg führen, muß erforderlichen-, falls zur Vermeidung der Nachteile' aus § 839 Abs 3 BGB auch von der Untatigkei ts klage Gebrauch gemacht werden., Hechtssalz; Dem geschädigten Staatsbürger kann es im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Hinderung des Schadens im allgemeinen nicht zu dem Verschulden im Sinne d,es § 254 BGB gereichen, wenn er einen anderen als den eingeschlagenen Weg, schnell zu dem erstrebten Ziele zu kommen, ebensowenig wie die mit der Sache befaßten Beamten erkennt und deshalb von ihm keinen Gebrauch machc, Aktenzeichen; III ZE 84 '53 gestellter Antrag auf Erteilu.ng eines KEraf tfährzeüg-Hiihrer-Scheins der Klasse Ill'vöm Regierungspräsidenten in SfHi und dem liedersächsischen Minister für Wirtschaft und 'Verkehr verzogerlich behandelt worden sei , Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger denifür diejLenkung des Lief erovägens benötigten : Rührersehe in der Klasse III erst .erwerben wollte, wurde vereinbart,r,däßs solange ,er (nicht selbständig mit dem Lieferwagen fahren könne, ihm feür 3 io tfrovisioh' und - nur 3 c/!> Spfeenvergütung gezählt: ■Werden solltänt ff ff K/f Die Prüfstelle fragte am ül.Hal 1950 beim Landkreis zurück, ob eine Prüfung des Klägers im Hinblick auf die vorhandenen beiden Führerscheine über-1 haupt eriorder ’ oh sen Der Landkreis erbat am 5. Dazu wurde 1 in den Akten des Regierungspräsidenten unter dem 20.August 1950" vermerkt,. 1950 deii\2^e'gierungis:präsidehl;eh unter eiugo-hender Darlegung desiSachrerKäits nochmals ah Ehtschei-dang- Der 1?e 1-ign vertreter des zuständigen Dezernenten ■zeichnete die Eingabe zur weiteren Bearbeitung durch den ■ ;;Dühhheamten ab.. Landkreis erneut ■ verschiedentlich nach, dem Vorgang gefragt g; der nicht eingegangen sei y.der Kreis könne:die Angelegenheit :selbst regeln, wenn der Kläger zu dem-Naciiweis seiner Fähigkeiten bereit sei5 das sei er aber ans che inend nicht, obwohl er den Führerschein ""Klasse III;angeblich’ dringend brauche; falls die Angelegen- : ■ heit nicht, unmittelbar vorn land kreis erledi gt werde"'! I müsse ..gelegentlich ■■Rücksprache' im Ministerium erfolgen: Auch jetzt wurde der Kläger nicht darüber unterrichtet, h was auf diese als Beschwerde'lbezeichne'te' Eingabe erfolgt''. November 1950 Beschwerde beim Nieder-isächsisöhen Minister :f ür Wirtschaft und Verkehr ein» Aufgrund .einer Ende Februar 1951 im Ministerium erfolgten Besprechung teilte der:Regierungspräsident'dem Kläger mit Schreiben Tom 2. März 1951 mit, daß gegen die Umsehrei-■; bung seines Führerscheins keine Bedenken erhoben würden«-Der pandkreis Ro^MBNl schrieb daraufhin am 6. Beamten heim.Regierungspräsidenten in -SH und beim Nie-, dersächsischen Minister für Wirtschaft, und Verkehr hätten seine Eingaben schuldhaft verzögerlich-behandelt; sie hhflcea da^it eine auch ihm gegenüber obliegende'Amtspflich| zur saehge '.aßen Bearbeitung seiner ins rage verletzt. ::g| sei ihm Schaden -entstanden, !weil er wegen Fehlens nies ve VJS Führerscheins Klasse IB1 onur gelegentlich von .dem Inhaber | der Firma 'H§| mit dem Lieferwagenvzur Kundschaft gefah- 11 ren worden sei, während er hei ?orhahdehsein:-des Führerscheins in jeder Woche an drei lagen-die Kundschaft zwecks, 'Aufgabe -von..Bestellungen und., z ui?..gleichzeitigen Auslie- :tt: ferung deriWaren hätte besuchen können« Dadurch würde gl 1 sich unter BerÜcfcöiöhtigiihSLg odes tatsächlich von ihm er- lg ;ziel:ten Umsatzes -für (die »Monate Mai 1 ? ■Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt« Eä f £ vertritt die Auffassung, die '-Erteii'lihgide-s Führerscheins sei alleinige Angelegenheit des :Landkreises Bo'ffMMi jge'-:b wesen« Deshalb hätten nur;dem Landkreis Rotenburg Amtspflichten gegenüber dem Kläger obgelegen? :scheitere scheh'darah, daß der Kläger" die Untätigkeits-: klage"nach § HA^ llilRegTO ;Nr 1 65thnd dis Beschwerde an den Minister verspätet eingelegt 'habe« Das Land ’behauptet, der Klägähihäbe':;nichts zur Verhütung und Minderung • 'des Schadens getan,:vör 'allem habe ertnicht einmal Ge-'/ scliäftsfahrteh mit seinem Kraftrad unternommen^ er habe es auch unterlassen, /als Schwierigkeiten hinsichtlich der "Ümschreibung!, des Führerscheins aufgetaucht seien, i n sich zur Ablegung der üblichen Eührerscheinprüfung, bereit ' zü ‘ erklären.' gewiesen, daß durch die Hichterteilung des Führerscheins ihm ein besonders hoher’Schaden entstehe = /Die Höhe des vom Kläger geltend "gemachten/ Schadens 'hat das 'beklagte Land be stritten»'/ .1.', 1) 'Ansprüche aus ;| 839 BGB setzen VGrämh$ ;daß der fie-' amte eine''Ihm dem; Geschädigten gegenüber'obliegende Amts- . pflicht '■■ '"'verletzt '■hate :Bäß "die mit der Bearbeit üng von'tilg BüHrerScheinanträgen befaßten Beamten den Antragstellern gegenüber die Amtspflicht haben, die .-Anträge sachgerecht; zu bescheiden, hat das Berufungsgericht ."zutreffend aus-m geführt, Bas gilt auch für Anträge auf tJmschrelbung von".-, ausländischen Führerscheinen nach §' 15 StYZO, wie .das A Beruf impsgerlcht auf Seite 13/14 des Berufungsurteils B überzeugend dargelegt dato Bie Revision hat zu diesem Punkt Bedenken auch .nicht erhoben« .Insovveit steht Ansprüchen aus § 839 BGB nichts entgegehi /; 2) Derartige den Geschädigten'gegenüber obliegend 1 ■Amtspflichten bestehen selbstverständlich zunächst für ; die zur Bearbeitung der Anträ-ge auf 'Erteilung von Füh-: / rerscheinen zuständigen Stellen. Das ß-rufungsgericht nimmt an, daß den Beamten: des > Reriorungcspräsidenteu nach den Grundsätzen des Petitionö-rechts (Art ; 7 GriuidG) une als Bearrt^n der i ufsiohtsin-rterr selbst ’’bei blob i m^rd iens tlrcher B*- far rung mit p der .Angelegenheit” auch dem Kläger gegenüber 'die Amtspflicht abgelegen habe, die Anfrage der Kreisbehörde und die Anträge des Klägers rechtzeitig sachlich zu Do- g scheiden.. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Re-V: viel cm her hero n.Ziehung der Be Stimmungen über das Petiticns-recht und der Grundsätze der Kommunalaufsicht bedarf eo jedoch nicht» ,iim die Verletzung einer den Beamten des RegiferungspräsMentön dem Kläger-gegenüber: obliegehden Affitsp'f lichtt zu rechtfertigen. Der Kläger hatte sich we-tgen Erteilung (eines Führerscheines an:die dafür -zustän-dige Kreisbehörde gewandt» Diese hatte ihm eröffnet, daß vsiet wegen der Znl z ssigkei t einer "Umschreibung seines ^österreichischen Führerscheines" in einen inländischen deutschen Führerschein die Weisung der Aufsichtsbehörde, des Regierungspräsidenten, nuchgesucht habe» Wenn der Kläger sieht "nunmehr nach: monatelangem ■Ausbleiben dieser Weisung unter Darlegung des Sachverhalts an den Regierungspräsidenten' wandte, die von der Kreisbehörde erbe-• eil' Weisung beschleunigt zu erteilen, so zeuge es von einer völligen Verkennung der Pf Licht einer- henördo. ■Kreisbehörde'Bei ihnen - ni cht he i%e gange huwarl Hamit stand für die Beamten des Regierungspräsidenten ohne Igo weiteres fest, daß die dem Kläger gegenüber obliegende •Amtspflicht zur sachgerechten Bescheidung 'seines Antra-- V ges. Verkeilung oer S taatsaufgauen auf geschiedene staatliche Stellen und auf Kommunalverwal-t ui >gen (als Auf tragen ngel egenreiteu ) hat zwar zur Folgen daß nur diese Steller zur Sachentscheidung befugt.sind, und daß ihnen gegebenenfalls dem Staatsbürger gegenüber ( die Pflicht obliegt, sachgerecht zu entscheiden» Diese ■ Amts ■ ?LLoht einer berIinrnten Stelle ludert aber nichts da ra.' Deshalb haben alle Organe des Staates und alle-Stellen, derern sich der Staat gzur Durchführung' seiner Auf gaben bedient, die eperpf lichtung, 'soweit es (erforderlich ist, dazu mit zuwirken;, -daß diedzur; Sächehtschei“h dung berufene Stelle in den (Stand gesetzt wird, :diese .Baehentscheidurig Zufällen, Di ese*'P f 1 ieht • obliegt: den arideren Stellen zunächst im Interesse" der ordnungsgemäßen S t a a t s'v e r w a 11 ung, also 'im öffentlichen Interesse In den Fallen jedoch! Ob in vorliegenden Palle diese Amtspflicht der Be-M tarnten des Rem erungspr ösidenten., wie das Berufungsgericht -meint j iüahin vging, eine ^Entscheidung -darüber zu- >•?.« treffen, ob in Anwendung des § Ü 5 StVZO -eine -Umschrei-1 o|]i bong des ausländischen P Uhr er sc keines in einen inland':-r sehen-Pühr erschein möglich "sei, kann dahingestellt bl ei hi; ben» Wenn die Beamten des Regierungspräsidenten eine Entscheidung über dies« Präge nicht treffen wollten, : soll' mußten sie dies mindestens;'.der Kreisbehörde oder dem i;l Kläger gegenüber zu erkennen geben. Bahh hätte die Kreis-beberde über denk Antrag des' Klägers entweder sofort ent Hehlern oder bei weiterem Zögern der Krei sbehörde hätte der Kläger dann Anlaß gehabt, gegen die Yerweige- " -.rung der Entscheidung vorzugehen, während er keinen Aii-> b: laß zu.-einem solchen Yorgehen hatte, .solange er: nach;'-der ihm zute il 'gewordenen Mitteilung,: e s . würde: vor Entsehei- R dung g'äae^Weistihgt^eh v:Regieruhgspräsidenteh: abgevmrtet", mit i dem Eingang einer 'Antwort-des Regierungspräsidenten rechnen durf te » Es bedarf Fernerrauch -keinervEntScheidung, Ob der Kläger einen Anspruch auf "Umschreibung" des Führerscheins hatte* Das Berufungsgericht stellt-nämlich ausdrücklich fest, daß der Kläger, falls -der"■Umschrei-1 :; bung des Führerscheines Schwierigkeiten entgegenständen, sein: Einverständnis mitder Abnahme der Fahrprüfung, er-vklärt hatte o- -Is- kam also im Hinblick auf den zur Ent- ; so hei düng stehenden Yerdienstausfall des Klägers allein " darauf an« daß ehe Kreisbehörde so rasch als möglich in-r>,rn ßtand goseici würde, eine Sachf niseheidung zu tref-. Zur Rech t ler Li gang des vom kluger geltend gemachten-Ye cciR f- ns tausfallc genügt s~> so bereits die Vcrle fczung ’der dfn .Beamten des Regierungspräsidenten dem Klage ^ gegen- ' über obliegenden Amtspflicht^' dieRKheiebehörde - in den Stand" zu versetzen, die' ihr hblie^ehd|YSache:ntscheidung ; üoer die Umschreibung oder die Erteilung des Führerscheins so rasch als "möglich; za;' treftemr ' ;rr^^^ Wallung siel ergtbenöe soeben umschriebene Amtspflicht,ul die x u 'fallen eej von legender- Art auch der Staatsbnr- i gar5 nier also dem Kläger als Antragsteller; gegenüber : leblipgf jtmühbn:';^ des E.egierangspräs identen :: b; Diese Amtspflichtverletzung ist auch schul d -i; ;h a f t „ Es ißt geradezu unverständlich; wie die Be-11 amtrn des Pcgierungp/r&"identen bei De aiLeitung der Ein-i .-gäbe des ’ Klägers ..die Ansichtohaben vertretenf könneni sie i brauchten - seiest mehrfach wiederholte undi'eihgehend ult; begründete - Am;rage nicht innerhalb bestimmter angemes-; :sener ifristen zu bescheidentbSie ihäbenigrobfahrlässig ’ den Grundsatz?hnißachtetdida8 die Beamten nicht nur Die-l ner des Staates^ d°ddernoauchlHelfer der Staatsbürger Oy ;2u: sein habe hl- dedäb -Beamte war s tets und ist besonders 1 in oder Gegenwart über.; ; ber 1950 aa deniRegierungsprä/sideiften , vörgeirägen, sie sei "zur Zeit des Urlaubes ■äesiordentliöhebj'D eingegängen und sei -von seinetf"yertretei i§ Drange'dert Geschäfte wiederum kurzerhand zur Bearbeitung durch den ■Bürobaawtcn ebgreeichnet worden”, der dann praktisch wiederum zunächst nichts veranlaßt hot, Eine Eingabe, mit der ge d" I PTCJmrc c öarüb-r gpflhj b v ttd, der bis-herigfe Bearbeiter, der Id robearie hüte eine Ei ^Scheidung Lar.ge Zeit verzögert, kann unmöglich dadurch erledigt werden; daß sie zun- Bearbeitung durch den Bürobe-antxn a^gezeichnet wird. Selbst in stärkster Belastung des Vert''ebsrs kann keine Entschuld i£ ur g füc ein solches Verhalten gefunden werden; wenn der einzige Inhalt der Eingabe darin besteht, sachlich und suostantiiert über die Lisier m ' m Hebens Bearbeitung der Sache Klage zu führen.." Eine schuldhafte Verletzung einer den Beamten des Reg!erungsprasidenten dem Kläger gegenüber obliegende Amtzpf in cht /erletzung ist-daher tcm Berufungsgerjent im Erg.-.tnio zm,reffend bej&Jat worden Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger jedenfalls für:die Monate September bis Dezember 1950 den Schaden^ n7erdienstausfa.il) Mit Recht fuhr t nämlich dhl ”* Berufungsgericht aus, der Kläger habe die Wahl gehabt, oher die Untätigkeitsklage erheben oder sich mit Einga- ; ben an den Regierungspräsidenten nabe wenden odei Leidet habe tun collen, Es ist ein grundlegender Irrtum, wenn das - beklagte Land im bisherigen -Verfahren-die Rechtsan- * sicht vertreten hat, die Untätigkeitsklage müsse im Hinblick auf § 859 Abs 3 BGB immer, sobald sie zulässig werde, aJ so rach 2 Monaten, erhoben werden. Y/ollte man verlangen, v daß die Untätigkeitsklage Immer, sobald sie zulässig wird, erhoben würde, so würde das eine nicht-zu verantwortende Überlastung der Verwaltungsgeriehte -und eine . zß: nicht zu demutbare Belastung des "Geschädigten" mit den Mühen und Kosten eines solchen EJcg;vc”tohreus bilden Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Er-iti/m L'ünr^n und Beschwerden billige uno ecfahrungsmeßig uchnc’l wirkende RecntobehelXe und. noch geramv Zeit liber den Zeitpunkt des Zulässigwer-y y eens der Untkfigkeitsklage auf eine : ordnuii|smäßigei|r- y Udigung Oex Angelegenheit durch dievhöheren Behörden y (P.egiei ungi p eäsident und Minister) vertraut hat, kann " nicht sun Teriust seines Schadensersatzanspruchesüber c 5 839 Abs 3 BSE führen« #; ;jedenfalls ausgeführt, daß auch bei früherer'Einlegung A dieser Beschwerde die Erteilung.des Führerscheines nicht "vor Ablauf des Monats-Dezember h950 erfolgt wäre« Infolgedessen wäre der.dem Kläger bis einschließlich Dezem- y ...ber 1950 entstandene Schaden ;(Terdie’ii'stausf all-) nicht auf' die etwa verspätete Einlegung der Beschwerde an den: Minister durückzuführen . a eine Verzögerung eintrat, er andererseits soar gevn’ßt habe, weich, erheülicher Schaden ihm durch das hi cütfahrenkönnen des Lieferwagens erwuchs, so hätte u er ohrjt- weiteres darauf drängen können und müssen, daß ! Die Abnah- • me des Führerscheins wäre '"ihm dann nicht, verweigert wor~B-den. Darin, daß er dies nicht getan habe, erblickt äie: ;L; Revision ein Mitverschulden des Klägers. entgegengetretcru Der Kläger hat Erteilung eines Führerscheins beauftragt;; er hat sich zu dem Nachweise seiner technischen Kenntnisse auf seihöh ausländischen Ftinrerschein und für die Kenntnis'der deutschen Verkehrsregeln auf'.........seinen deut- eff rer uich 1 zu dem Verschulden im Sinne des 1 254 BGB gerei las hsbürger kann es im Hinblick auf seine g zur Minderung des Schadens ira allgemei- ne wenn er nicht klüger ist als die Beamten ;;sein ::fcönhebfbwem -er es.cschtiicihaff Unterlässen; hätte ,1 fl den Scha'deh' durch Benutzung seines Motorrades zu min- f ;d e f hfl Z ut r eff end hat das Beruf ungsgeri cht ■■ausgeführt, daß den, Kläger insoweit ei n Mi 17 er schulden- schon -des-halb nicht 'nachgewiesen werden Könnte, weil die Beklag- f ;te nicht bewiesen babw, daß dem Kläger ein fahrbereites"', Kraftradi - der Kläger’hatte-behauptet, Ersatzteile für l sein ■-•beschädigtes veraltetes Kraftrad seien' nicht zu beschaffen gewesen - damaid-'^:z-Ur'-'?drfdg-uhg:- ^gestanden hat r 3) ])ie Revision wendet-dich endlichlgegeh die' Annahme 1 des"-Berufungsgerichtsn der Kläger habebdurch; seine Be--1 haartung, er benötige; den Eühr erschein//für sein Gevierte f als Handelsvertreter dringend^"ln ausreichendem Maße auf den Umfang des ihmlduröh/derdögeruhg"der'Ehtschei-: düng über seinen dföhönäen''Schadensff; Ans den, Akten ergab sieh nän-lieb nur; dnp der Kl Laer irrt Besitze des Führerscheins de rlaser T \f war Bei dieser Sachlage war es --entgegen der / mnan , er Revision nicht erlbrdettibhtldaßster her ■ Klageh'öin seiner ..Eingabe --noch ausdrücklich darauf hin- t -wies ?- sein Kraftrads seiAiha&ent^^ kann namliciisl ni ent vermutet vwerden , /daß ) e|erlihha:ber eines '^Führer-i'l soheins der .Klasse clK Besitzer /hi ne af fahrbereiten Mo-torrades ist „ rPemnach ^ergab'^ichifürl^ie-rBea^ten-^desl Regierungspräsidenten bereits kein Anhalt ca für, d a 6 der Kläger seinem Gewerbe als Hahdeisr^ beruft sich in diesem Zusammenhang / weiter darauf, ads den Akten gehe riebt hervor, daß der Kläger : seihe" '.Reshohe /als 'Handelsreisenderdpit dem Kraftrad nicht hatte 'irÖfcn^hrae'Ämit Erfolg Kaffee, fee, Kakao und Süßigkeiten abzusetzen« Bas Berufuhgs- ■ v ge rieht" hat bereits ausgeführtdaß ein Motorrad -für die 'Zwecke des Klägers (Lieferung nieht nur'von Proben oder /kleinen Poftiohen, Rsondern' sofortige 'Belief erung der i Kundschaft mit der Ware) keinen Ersatz ;'füf die Benutzung d.ci lieferwagehs bedeutet hättet WeMIdietBeäpten :-des Rc-g ierhhgspräs’l'denteh' Zweifelten del'/Riehti;gkeit der " Angaben des Klägers hatten, er sei ohne Rührerschein i /' der Klasse 111 an der Ausübungseines G-eWerbesFalse Han- -delsrnisehder "Stark, behindert, so hätten :sie sich Auf-' klärung"’ därübef verschaffen müssen! rechnen, in der iJiri ein Führerschein der Klasse 111 nicht erteilt rh tjvaxn Bines weiteren Hinweises des, Klägers auf die Höhe dieser drohenden Schäden bedurfte es' dalitr auepnähh^hii ; h fas BerufungsgexiehtMat^&xigenommang daß auch die : Beamten des Ministeriums bei Bearbeitung der Beschwer- ■; de des Klägers schuldhaft die ihnen dem Kläger gegen- :h Mmr r uli eg'nden $ itepfllcliten verletzt heben» Es hat uh die M: J'urteilung., Hiergegen wehdet: sich h :die: Revision einmal mit der prozessualen Rüge, daß hinsichtlich dieser von den Beamten des Ministeriums be-: gangenen ÄriitspflicKtverletzungen das beklagte Band im vorliegehäen Rechtss tre it' nicht oränung smäßi'g vertre ten sei, weil insoweit nicht der Regierungspräsidentj son--' • andererseits vertritt die Revision die Auffassung, daß’ u den Beamten des Ministerthms dem 'Klager 'gegenüber eine : Amtspflicht, tätigzu werden, nicht Abgelegen habe« Hach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als, unbegründet zurück-2iiweisen;
F ü r d a a M a c h s c h 1 a g e w e r fc; F hr d i e a rat liehe Sa mm 1 ung I 1,) Gesetzs BGB § 839 Rech.tssatz s Unter welchen.Voraussetzungen kann die Pflicht der weisungsberechtigten Staatsauf Sichtsbehörde j in Auftragsangelegen-heiten tätig zu werden, zu einer einem : Britten gegenüber obliegenden Amtspflicht werden? 2 ; Oft /i- a BGB § 839 Abs 3 ' Rechtssatz; Die Untätigkeitsklage des Verwaltungsgerichtsverfahrens' braucht im Hinblick auf § 833 Abs 3 BGB nicht immer, sobald" sie-' zulässig wird, erhoben?zsi Werdern Erst wenn alle anderen "Rechtsmittel" nicht zun Erfolg führen, muß erforderlichen-, falls zur Vermeidung der Nachteile' aus § 839 Abs 3 BGB auch von der Untatigkei ts klage Gebrauch gemacht werden., 3>) Gesetz; l'GB 1 234, ^ 839 Hechtssalz; Dem geschädigten Staatsbürger kann es im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Hinderung des Schadens im allgemeinen nicht zu dem Verschulden im Sinne d,es § 254 BGB gereichen, wenn er einen anderen als den eingeschlagenen Weg, schnell zu dem erstrebten Ziele zu kommen, ebensowenig wie die mit der Sache befaßten Beamten erkennt und deshalb von ihm keinen Gebrauch machc, Aktenzeichen; III ZE 84 '53 Urteil des BGH vom 29. November 95A LG Stade OLG Celle am 29« November 19 9.4.. ' sei*. Jus.tizange stellt er als Urkundsbeamter''9 /' d e r G e s c h ä’f t s' s t eile' ■ •. =11.21; ; lit gl 1 lidyS1 s Stlv 1 (fl;l k life OS- 1; dem' Rfefe||t|i0|re:lW 11 d e s:-land es vfti|r|e eUeiii®egi e rungs- p f ä 31 d e n t e n 1 Se gi f ff1 f^jd'Pel'uf iings kl age r s hÄlM g R -i- pruzeBb'evollffiächt.1 gi er Rechtsanwal b rr f pr gegen dehtHahde] «Vertreter Artur Hiflfe von P= in EcHI (Harn,), £**BstraBe *9 11 äg|F9;oB er ü f ühgah e klag ten ahlRe)!^ Rtlroz f ß be rellölcittgt fr Re bh t s a im all BM ,hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf diel; mündliche Verhandlung vom -• 2-9-»v:-JS©vember 1954 unter Mit-; wixkung des Senatoprasidencen ProfvDr„Geiger, -sowie-der lluiö es 1 lern er D* Pa gen dann, Ri pt.schel, Pr. Kreit und Dr, Beyer - .','gfr '"''lit;' .l-:-i';:2:2- für Re eilt erkannt ■: ' 1 • ,J3ie Revision des beklagten .Randes ..gegen idas. ; I.. ; Urteil des- 3» Zivilsenats des: Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Februar 1953 wird zurückgewieseh.- ■.Die Kostete des RevisiönsVerfahrens trägt das e, .beklagte Land 0 ' ..Io ;5i; . . 1.1 . 11: riivTor Rechts wegen. 2 ■V:;h:Kfefe lern beklagten tiand;':.Scha'deias^ eijfSyon'-IÄ^öl dato fe (Hann,, gestellter Antrag auf Erteilu.ng eines KEraf tfährzeüg-Hiihrer-Scheins der Klasse Ill'vöm Regierungspräsidenten in SfHi und dem liedersächsischen Minister für Wirtschaft und 'Verkehr verzogerlich behandelt worden sei , Der KJ äger war ab 1* April 1950 Handelsvertreter der; Firma Theo in RofBHMP; die einen Großhandel in Kaffee« Tee, Kakao und Süßwaren betrieb» Sein Tätigkeitsbereich um faßte den Kreis und Teile der Kreise i BflMHflHfll und VflHHI« In seinen Einstellungsvertrage ff war vorgesehen, daß er mit dem Lieferwagen der Firma die' Kundschaft aufshöhen' nnäJAie verkaufteufe sogleich aus dem Y/agen an den: Einzefeanfer Kiefern sollte; hierfür waren ihm 4 fo Provision und 4 f* Spesenvergütüng zugesagt = Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger denifür diejLenkung des Lief erovägens benötigten : Rührersehe in der Klasse III erst .erwerben wollte, wurde vereinbart,r,däßs solange ,er (nicht selbständig mit dem Lieferwagen fahren könne, ihm feür 3 io tfrovisioh' und - nur 3 c/!> Spfeenvergütung gezählt: ■Werden solltänt ff ff K/f Der,';&ägeh,. beäaß einen im Jahre 1927 von der Bundes-polizeidirektion in :W®|^fäüsgenteilten österreichischen Rühr er schein für Kraftfahrzeuge und eifien im Aahreiä948 ausgestellteh 'deutschen Rührerschein der Klasse IV für ■Krafträdern 3/April 1950 oeantragte er beim Land- kreis InafiMMBp di&"■ JBrweiterung seines Rührerscheins auf’ -,y Klasse III, Dabei berief er sich für seine technischen Kenntnisse auf den österreichischen, für seine Kenntnis-se der deutschen Straßenverkehrsvorschriften auf seinen :v| deutschen^Führerschein; er zahlte eine Prüfungsgebühr Dd 0: von 5 >— DM ein. Der Landkreis übersandte den Antrag am ::,;1 26. April 1950 an die technische Prüfstelle in zur Prüfung des Klägers. Die Prüfstelle fragte am ül.Hal 1950 beim Landkreis zurück, ob eine Prüfung des Klägers im Hinblick auf die vorhandenen beiden Führerscheine über-1 haupt eriorder ’ oh sen Der Landkreis erbat am 5. Juni’ 1950 die Entscheidung des EegiBrungspräsidehten in SflHI • darüber, :;pb die beantragte Erweiterung; des Führers che'ins '% -mit Rücksicht- auf die vorhandenen beiden Ausweise ohne weiteres erfolgen könne.. Es ist streitig, - ob- ;der Regie-: 1 .ruhgspräsident diesen-Bericht des Landkreises erhalten hat, k gl^ODer Kläger erinnerte am 5. Juli 1950 den Eegierungs-: Präsidenten unter Darstellung des Sachverhalts -an die Erledigung der Anfrage des Landkreises und .bemerkte dabei, .... daß 1 er 'den Pührerschein Klasse III aus befuf.liehen. .Gründen 'dringend 'benötige . Diese-'Eingabe''wurde^'Lei dem Regierungspräsident mit dem Vermerk, ein Eingang deö Land--Kreises liege noch nicht vor, mit einer Wieder- ' Vorlegungsverfügung zu demf; ,5. August 1950 versehend Der Kläger bat, da ihm keinerlei Mitteilung izuging, unter dem 11. August 1950 den Regierungspräsidenten erneut um Ent- -0: Scheidung, Dabei wies er darauf hin, daß er den Puhrer-t schein als Handelsvertreter dringend brauche. Dazu wurde 1 in den Akten des Regierungspräsidenten unter dem 20.August 1950" vermerkt,. .daß der Dihgang' vom' Landkreis- T?o—-, ;■ ü auchpetzt rnochunfchp die Angelegenheit re- Aegentlich ,rin HMBHBI'' ■ gehagelt iwerdeh solle-» Cer Xlä~ , gger erhielt 'wieäerunr keinei|fac'feriöht;hv|jr; erinnerte ^am ~ 28o August . 1950 deii\2^e'gierungis:präsidehl;eh unter eiugo-hender Darlegung desiSachrerKäits nochmals ah Ehtschei-dang- Der 1?e 1-ign vertreter des zuständigen Dezernenten ■zeichnete die Eingabe zur weiteren Bearbeitung durch den ■ ;;Dühhheamten ab.. Dieser vermerkte unter dem 0 5. Oktober glppOs es sei ;beim.: Landkreis erneut ■ verschiedentlich nach, dem Vorgang gefragt g; der nicht eingegangen sei y. der Kreis könne:die Angelegenheit :selbst regeln, wenn der Kläger zu dem-Naciiweis seiner Fähigkeiten bereit sei5 das sei er aber ans che inend nicht, obwohl er den Führerschein ""Klasse III;angeblich’ dringend brauche; falls die Angelegen- : ■ heit nicht, unmittelbar vorn land kreis erledi gt werde"'! I müsse ..gelegentlich ■■Rücksprache' im Ministerium erfolgen: Auch jetzt wurde der Kläger nicht darüber unterrichtet, h was auf diese als Beschwerde'lbezeichne'te' Eingabe erfolgt''. ■war. Er legte am 6 = . November 1950 Beschwerde beim Nieder-isächsisöhen Minister :f ür Wirtschaft und Verkehr ein» Aufgrund .einer Ende Februar 1951 im Ministerium erfolgten Besprechung teilte der:Regierungspräsident'dem Kläger mit Schreiben Tom 2. März 1951 mit, daß gegen die Umsehrei-■; bung seines Führerscheins keine Bedenken erhoben würden«-Der pandkreis Ro^MBNl schrieb daraufhin am 6. März 1951' läen: Führ ersehe 1 n des Klägers ontragsf etraß um. Der Kläger vertritt"die Ansichtndie zuständigen . Beamten heim.Regierungspräsidenten in -SH und beim Nie-, dersächsischen Minister für Wirtschaft, und Verkehr hätten seine Eingaben schuldhaft verzögerlich-behandelt; sie hhflcea da^it eine auch ihm gegenüber obliegende'Amtspflich| zur saehge '.aßen Bearbeitung seiner ins rage verletzt. .Es .. ::g| sei ihm Schaden -entstanden, !weil er wegen Fehlens nies ve VJS Führerscheins Klasse IB1 onur gelegentlich von .dem Inhaber | der Firma 'H§| mit dem Lieferwagenvzur Kundschaft gefah- 11 ren worden sei, während er hei ?orhahdehsein:-des Führerscheins in jeder Woche an drei lagen-die Kundschaft zwecks, 'Aufgabe -von..Bestellungen und., z ui?..gleichzeitigen Auslie- :tt: ferung deriWaren hätte besuchen können« Dadurch würde gl 1 sich unter BerÜcfcöiöhtigiihSLg odes tatsächlich von ihm er- lg ;ziel:ten Umsatzes -für (die »Monate Mai 1 ? 50 bis eir:-scb II e.?~ lieh; Januar A951 eihlumiJ »2795^7 UM höherer Verdienst er- 1 geben haben« :I)iesen'Verdienstentgahg und die iunnötiger- Mi weise gezahlten 5,-- DM Drüfuhgsgebühr- sieht er als sei-vg nen Schaden an» Von diesem Schadensbetrage von 'insgesamtbl 5 «284? 57 DM hat er im Mihbliclr auf tdas ihm'nur in be- g schrankten flöhe bewilligtet^ einen Teilbetrag ;M von 1 500?-— DM nebst 'Zinsen iihgeklagt 1:;d ;;t ■Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt« Eä f £ vertritt die Auffassung, die '-Erteii'lihgide-s Führerscheins sei alleinige Angelegenheit des :Landkreises Bo'ffMMi jge'-:b wesen« Deshalb hätten nur;dem Landkreis Rotenburg Amtspflichten gegenüber dem Kläger obgelegen? nicht aber dexi Behörden :des beklagten Landes. Der Kläger habe auch kei~ ; inen Anspruch auf Düisöhb$ibü.ngcdes 'Führerscheins gehabfjt" vdiese »hätte vielmehr nach freiem Ermessen der.Behörde äüch. abgefeimt werden können« Im übrigen vertritt das be- ; klagte ’Land ; die Auffassung, ;es11 ege hauch kein Verschulden .iwä'-'Ü S; von Landesbeamteri : vb r j dreuBehörden se ien nicht: verjpfliehh; ;tet,Anträge ilhHerhalb bestimmter /Bristen za bescheiden, ;mnmal denn eineErmessensantScheidung in Erage stehe, Es ; vertritt weiterKdi:e;;A^ der; Afitsiiaftüngsansprach'; : /" :scheitere scheh'darah, daß der Kläger" die Untätigkeits-: klage"nach § HA^ llilRegTO ;Nr 1 65thnd dis Beschwerde an den Minister verspätet eingelegt 'habe« Das Land ’behauptet, der Klägähihäbe':;nichts zur Verhütung und Minderung • 'des Schadens getan,:vör 'allem habe ertnicht einmal Ge-'/ scliäftsfahrteh mit seinem Kraftrad unternommen^ er habe es auch unterlassen, /als Schwierigkeiten hinsichtlich der "Ümschreibung!, des Führerscheins aufgetaucht seien, i n sich zur Ablegung der üblichen Eührerscheinprüfung, bereit ' zü ‘ erklären.' Endlich habe er auch nicht darauf hin- gewiesen, daß durch die Hichterteilung des Führerscheins ihm ein besonders hoher’Schaden entstehe = /Die Höhe des vom Kläger geltend "gemachten/ Schadens 'hat das 'beklagte Land be stritten»'/ .1.', Der Kläger hat behauptet, es sei ihm unmöglich gewe.-. ' sen, für seih veraltetes fahruntüehtiges Kraftrad die erforderlichen 'Ersatzteile, die nicht mehr hergestellt' worden seien , zu erhalten; /auch’/sei es ihm -nicht möglich gewesen, vorn1Motorrad aus die Kundschaft in der vorgesehe-/nen Weise"' sogleich/mit .Waren zu beliefern. las Landgericht hat -der Klage" ih "Höhe von 1,297,40 DM :nebst Zinsen entsprochen -und :sie in Hohe von 202,60 DM nebst", anteiligen Zinsen abgewiesen, Gegen das. Urteil hat .-der Beklagte Berufung eingelegt,/ die'-'als "/unbegründet zü~ '7 rückgewiesen worden ist. Mit -der Hevisiön’verlangt das" ■ b^kl%gtes:Iiä'W mnter Abänderung der ahieiochtenen Entschei düng Klageabwe isungj der Kläger bittet am^ZarUekweisähg ; | der Reyis‘i©ht';r;:ö .. \M . Bpplv;:;' PBi ■-v' if bi ■ /# : 1; ■ tt Ätltli 1) 'Ansprüche aus ;| 839 BGB setzen VGrämh$ ;daß der fie-' amte eine''Ihm dem; Geschädigten gegenüber'obliegende Amts- . pflicht '■■ '"'verletzt '■hate :Bäß "die mit der Bearbeit üng von'tilg BüHrerScheinanträgen befaßten Beamten den Antragstellern gegenüber die Amtspflicht haben, die .-Anträge sachgerecht; zu bescheiden, hat das Berufungsgericht ."zutreffend aus-m geführt, Bas gilt auch für Anträge auf tJmschrelbung von".-, ausländischen Führerscheinen nach §' 15 StYZO, wie .das A Beruf impsgerlcht auf Seite 13/14 des Berufungsurteils B überzeugend dargelegt dato Bie Revision hat zu diesem Punkt Bedenken auch .nicht erhoben« .Insovveit steht Ansprüchen aus § 839 BGB nichts entgegehi /; 2) Derartige den Geschädigten'gegenüber obliegend 1 ■Amtspflichten bestehen selbstverständlich zunächst für ; die zur Bearbeitung der Anträ-ge auf 'Erteilung von Füh-: / rerscheinen zuständigen Stellen. .;ihsile'rufungsgericht l ;f ührt izütreffend aus , daß die; Erteilung der Führerscheine eine Äuftragsangelegenheit;des Kreises gewesen sei Bund daß weder:der Regierungspräsident noch der'Innenminister die Bearbeitung des Antrages des Klägers an sich: gezogen:: hätten,■■■so -.daß,-.der:..Landkreis für die Bear- r-1 beitung des Antrages anständig geblieben sei. Auch iir- (At soweit erhebt die Revision keine Beanstandungen»r ; Das ß-rufungsgericht nimmt an, daß den Beamten: des > Reriorungcspräsidenteu nach den Grundsätzen des Petitionö-rechts (Art ; 7 GriuidG) une als Bearrt^n der i ufsiohtsin-rterr selbst ’’bei blob i m^rd iens tlrcher B*- far rung mit p der .Angelegenheit” auch dem Kläger gegenüber 'die Amtspflicht abgelegen habe, die Anfrage der Kreisbehörde und die Anträge des Klägers rechtzeitig sachlich zu Do- g scheiden.. Gegen diese Rechtsansicht wendet sich die Re-V: viel cm her hero n. Ziehung der Be Stimmungen über das Petiticns-recht und der Grundsätze der Kommunalaufsicht bedarf eo jedoch nicht» ,iim die Verletzung einer den Beamten des RegiferungspräsMentön dem Kläger-gegenüber: obliegehden Affitsp'f lichtt zu rechtfertigen. Der Kläger hatte sich we-tgen Erteilung (eines Führerscheines an:die dafür -zustän-dige Kreisbehörde gewandt» Diese hatte ihm eröffnet, daß vsiet wegen der Znl z ssigkei t einer "Umschreibung seines ^österreichischen Führerscheines" in einen inländischen deutschen Führerschein die Weisung der Aufsichtsbehörde, des Regierungspräsidenten, nuchgesucht habe» Wenn der Kläger sieht "nunmehr nach: monatelangem ■Ausbleiben dieser Weisung unter Darlegung des Sachverhalts an den Regierungspräsidenten' wandte, die von der Kreisbehörde erbe-• eil' Weisung beschleunigt zu erteilen, so zeuge es von einer völligen Verkennung der Pf Licht einer- henördo. wenn die' Reämten des Regierungspräsidenten damals and während des Prozesses (z»B..S 5 des Schriftsatzes vom 8. dänuaroiHbg) AuffaSsu^-eineih Pflicht; der :■' stimmter angemessener Zeit in irgend einer Form zu bescheiden" , 'bestehe nicht. Selbst wenn dieser Grundsatz etwa nur'im Hinblick auf die Beamten einer für die be-zeichhete ^achehilbHeidhn^ EehÖ^dftiaufir'iu-G gestellt -seinosoilte, so wäreder dial sch. Richtig ist o oiselbstverstäncllieh,: daß nur; die zuständige Behörde zu einer Sa ein-nt Scheidung verpflichtet ist; das ergibt sich .schon dafäusy -baß nur sie zu einer solchen Entschei dungy ober echt igt list. ImovöriiegendehiI,'alle''':'gelit bs aber .weniger um die Sachentscheidung durch den Regierungspräsi- : .denten als darum /'id aß die zuständige Stelle,l also die iKreisbehorderin den-Stand gesetzt-wurde, eine Sachent-io Scheidung, zu treffen. Hm dieses Ziel: zu erreichen, wandte ■eich der Kläger immer wieder - allerdings vergeblich -an den 'Regierungspräsidenten. Hessen Beamten haben die f Zurückstellung ■■der ■ Sachbearbeitung ; dam it ..-begründet, die nom Kläger erwähnte .Bitter der Kreisbehörde um ‘’Weisung" sei beim; Regierungspräsidenten: noch nicht eilige gangen Hie Beamten'des Regierungspräsidenten erkannten'also nach dieser Sinlasbüng selbst, daß nach dem Vortrag des 1 Klägers die Sachentscheidung vono-deroKreisbehöräe bis i;zua? vErlediguhg der:^itteoum:: n,feisunghl|drückgehtedlt l f Worden war unit aufounbe l'urückgestellt blei - oben; wurde, wenn die Biete um f ^if.ittig’b'Vöntiteen'' deshalb | ohic^ wurde, wei l eine solche Bitte der , ■Kreisbehörde'Bei ihnen - ni cht he i%e gange huwarl Hamit stand für die Beamten des Regierungspräsidenten ohne Igo weiteres fest, daß die dem Kläger gegenüber obliegende •Amtspflicht zur sachgerechten Bescheidung 'seines Antra-- V ges. Ihm einen Führerschein zu erteilen, auf i:unhestimmte Zeit nicht erfüllt werden würde» Biese Amtsp&idht'u>b-( ( lag zwar'der Krei.sbehördevals/■ AuftragsangelegeBheit« ( Jedoch greift hier der Bedanke der Einheit der Staats- 1 Vbi-wa'j tm z dy'^h» Dj." Verkeilung oer S taatsaufgauen auf geschiedene staatliche Stellen und auf Kommunalverwal-t ui >gen (als Auf tragen ngel egenreiteu ) hat zwar zur Folgen daß nur diese Steller zur Sachentscheidung befugt.sind, und daß ihnen gegebenenfalls dem Staatsbürger gegenüber ( die Pflicht obliegt, sachgerecht zu entscheiden» Diese ■ Amts ■ ?LLoht einer berIinrnten Stelle ludert aber nichts da ra.' » cl . es sich bei dev sachgerechten Entscheidung über ,mtiage um die Erfüllung von staatlichen Au£jgabeh' handelt. Deshalb haben alle Organe des Staates und alle-Stellen, derern sich der Staat gzur Durchführung' seiner Auf gaben bedient, die eperpf lichtung, 'soweit es (erforderlich ist, dazu mit zuwirken;, -daß diedzur; Sächehtschei“h dung berufene Stelle in den (Stand gesetzt wird, :diese .Baehentscheidurig Zufällen, Di ese*'P f 1 ieht • obliegt: den arideren Stellen zunächst im Interesse" der ordnungsgemäßen S t a a t s'v e r w a 11 ung, also 'im öffentlichen Interesse In den Fallen jedoch! : ln denen der zur Sachentscheidung zuständigen "Stelle "dem einzelnen Staatsbürger "'gegenüber die Pflicht zur sachgerechten Entscheidung obliegt jf ergibt sich aus der Einheit der Staatsverwaltung, daß dann auch die Pflicht, die zur Sachentscheidung zuständige \ Stelle zur. Entscheidung in den Stand zu. setzen, .zu finer dem Staatsbirriger gegenüber obliegenden -Pflicht werdend- kann» Eine solche dem Staatsbürger gegenüber obliegende Pflicht denen., w:!e 1 || Kid t-V M1 e Id ns I SH ü|g|||iil e il e]®§;e 3 S achteja t :s oft e i d uh g ,b is; z u] ]j einem Tätigwerden einer anderen staatlichen Stelle - mit]] Recht oder grundlos - aasgesetzt hat; alsdann muß diese andere Stelle mindestens .erklären, ob sie tätig werden will oder nicht, damit, die zur Sachentscheidung]zustäh-;'];h ;3ilge; ISieiletEii- - fäf^gliichll a'üf |unb| stimmt er Zeit beru- l-vl ;||eh]dä|ti >Verbllic;htung :danng 'Ipp pghhthenfhÄ davon .Kennt- ial-s; erhalfeh] ga ge g Stellhrd|e Bä Client sc hei-- idungly b rr ■ deruMit|?ih||ühg]üleih^r|;ahäere|]:;Stal 1 e abhärigig ;‘||] :^hma chhl hat |l wehh -;n] -zur t-SacMni sehende ^te|Äalli®||:^ehä;-'hihferur PprmlmitziiWirkeh, bei ihnen nicht eingeh i;, jDi;ese Per-]. t r-Pflichtung bestand ;l||deBfa|;l.|h:i%|ifnhiiggenden;f:Käl , ■■ 1 ■%■:€-.ei] (ter Regi oruegspresiilcn r als Aufsjohtsbehöcde sogar e i a( r ge. i sso Seclbeziehuog zvjn G-egerietand der beantrag-llhi ■■ - et; .e ';"l|p|] Ob in vorliegenden Palle diese Amtspflicht der Be-M tarnten des Rem erungspr ösidenten., wie das Berufungsgericht -meint j iüahin vging, eine ^Entscheidung -darüber zu- >•?.« treffen, ob in Anwendung des § Ü 5 StVZO -eine -Umschrei-1 o|]i bong des ausländischen P Uhr er sc keines in einen inland':-r sehen-Pühr erschein möglich "sei, kann dahingestellt bl ei hi; ben» Wenn die Beamten des Regierungspräsidenten eine Entscheidung über dies« Präge nicht treffen wollten, : soll' mußten sie dies mindestens;'.der Kreisbehörde oder dem i;l Kläger gegenüber zu erkennen geben. Bahh hätte die Kreis-beberde über denk Antrag des' Klägers entweder sofort ent Hehlern oder bei weiterem Zögern der Krei sbehörde hätte der Kläger dann Anlaß gehabt, gegen die Yerweige- " -.rung der Entscheidung vorzugehen, während er keinen Aii-> b: laß zu.-einem solchen Yorgehen hatte, .solange er: nach;'-der ihm zute il 'gewordenen Mitteilung,: e s . würde: vor Entsehei- R dung g'äae^Weistihgt^eh v:Regieruhgspräsidenteh: abgevmrtet", mit i dem Eingang einer 'Antwort-des Regierungspräsidenten rechnen durf te » Es bedarf Fernerrauch -keinervEntScheidung, Ob der Kläger einen Anspruch auf "Umschreibung" des Führerscheins hatte* Das Berufungsgericht stellt-nämlich ausdrücklich fest, daß der Kläger, falls -der"■Umschrei-1 :; bung des Führerscheines Schwierigkeiten entgegenständen, sein: Einverständnis mitder Abnahme der Fahrprüfung, er-vklärt hatte o- -Is- kam also im Hinblick auf den zur Ent- ; so hei düng stehenden Yerdienstausfall des Klägers allein " darauf an« daß ehe Kreisbehörde so rasch als möglich in-r>,rn ßtand goseici würde, eine Sachf niseheidung zu tref-. fer.: Zur Rech t ler Li gang des vom kluger geltend gemachten-Ye cciR f- ns tausfallc genügt s~> so bereits die Vcrle fczung ’der dfn .Beamten des Regierungspräsidenten dem Klage ^ gegen- ' über obliegenden Amtspflicht^' dieRKheiebehörde - in den Stand" zu versetzen, die' ihr hblie^ehd|YSache:ntscheidung ; üoer die Umschreibung oder die Erteilung des Führerscheins so rasch als "möglich; za;' treftemr ' ;rr^^^ Bei dieBerRRechtslage /''stöBen, .tbie .ReYisihnsrugen' hin- , sichtlich der nach der Ansicht des Berufungsgeri cr.R.s aus dem Pf t i t i oncrenht cles Art 17 G-rundGr und aus der Komma-n&laufsicht sic a c 2 gebenden Ifjic nci ins Bef r<~ Deshalb beda.tf. es keines \>c teeren Ibmgebern oaraaf Diese aus dem Gedanken der Einheit der Staatsver- - : Wallung siel ergtbenöe soeben umschriebene Amtspflicht,ul die x u 'fallen eej von legender- Art auch der Staatsbnr- i gar5 nier also dem Kläger als Antragsteller; gegenüber : leblipgf jtmühbn:';^ des E.egierangspräs identen :: '!aufl%a^l%chwerste verle isie" a urch Ihr Ihitälä g- ;hlai^nlba^ädie Eingabehr^gm^age^rd-ie' Sachehtschei- ill verzögert halie n ?1 wie ’Idas angefo oht enelDrte i 1 üb erze ugend darge-1 egi hätllli’ «ili ;fiiiis. o: lilSia.. 1,. b; Diese Amtspflichtverletzung ist auch schul d -i; ;h a f t „ Es ißt geradezu unverständlich; wie die Be-11 amtrn des Pcgierungp/r&"identen bei De aiLeitung der Ein-i .-gäbe des ’ Klägers ..die Ansichtohaben vertretenf könneni sie i brauchten - seiest mehrfach wiederholte undi'eihgehend ult; begründete - Am;rage nicht innerhalb bestimmter angemes-; :sener ifristen zu bescheidentbSie ihäbenigrobfahrlässig ’ den Grundsatz?hnißachtetdida8 die Beamten nicht nur Die-l ner des Staates^ d°ddernoauchlHelfer der Staatsbürger Oy ;2u: sein habe hl- dedäb -Beamte war s tets und ist besonders 1 in oder Gegenwart über.; die 'allen Beamten-; obliegende Pflici zu. belehren? „den; .Staatsbürgern, wennvdieseioAnträge stelle } . za finer Sachentscheidung zu verhelfen Entweder ,1; .■.habendie 'Beamtendes :Hegieruhgspräsidenten ..sich über ■ 'alie; .a.Uch;:--'ihnen zuteil -gewordenen-belehrungen hinweggel;! Setzt; oder aber ;; deh; 'Re-gier.uhgsp^^ Beamtei dich mii genügenden Weisungen versehene Danach kann ins--she sondere--nicht -der; liniassüng des Ibeklagten Landes auf -Seite;3 desüSchriftsatzeslyom 181 Jänuar11952vgefolgt ; i verna^n; reut wj cd zur Entsc nulcligung fie die Ui cbtteai-r beitujig der öritter Eingabe des Klägers vom-13„ .Sepien- . ; ber 1950 aa deniRegierungsprä/sideiften , vörgeirägen, sie sei "zur Zeit des Urlaubes ■äesiordentliöhebj'D eingegängen und sei -von seinetf"yertretei i§ Drange'dert Geschäfte wiederum kurzerhand zur Bearbeitung durch den ■Bürobaawtcn ebgreeichnet worden”, der dann praktisch wiederum zunächst nichts veranlaßt hot, Eine Eingabe, mit der ge d" I PTCJmrc c öarüb-r gpflhj b v ttd, der bis-herigfe Bearbeiter, der Id robearie hüte eine Ei ^Scheidung Lar.ge Zeit verzögert, kann unmöglich dadurch erledigt werden; daß sie zun- Bearbeitung durch den Bürobe-antxn a^gezeichnet wird. Selbst in stärkster Belastung des Vert''ebsrs kann keine Entschuld i£ ur g füc ein solches Verhalten gefunden werden; wenn der einzige Inhalt der Eingabe darin besteht, sachlich und suostantiiert über die Lisier m ' m Hebens Bearbeitung der Sache Klage zu führen.." Eine schuldhafte Verletzung einer den Beamten des Reg!erungsprasidenten dem Kläger gegenüber obliegende Amtzpf in cht /erletzung ist-daher tcm Berufungsgerjent im Erg.-.tnio zm,reffend bej&Jat worden II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger jedenfalls für:die Monate September bis Dezember 1950 den Schaden^ n7erdienstausfa.il) .durch -'Gebrauch eines Recht mittels nicht hätte abwenden können, sind von der Revision nicht angegriffen worden,. 1 ) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nickt "• i'f nur gegen den Landkreis, sondern auch gegen den Regierung^' Präsidenten die Untätigkeitsklage der Art 21' , 50 MilReg^Os Nr 165 hätte erheben können. Mit Recht fuhr t nämlich dhl ”* Berufungsgericht aus, der Kläger habe die Wahl gehabt, oher die Untätigkeitsklage erheben oder sich mit Einga- ; ben an den Regierungspräsidenten nabe wenden odei Leidet habe tun collen, Es ist ein grundlegender Irrtum, wenn das - beklagte Land im bisherigen -Verfahren-die Rechtsan- * sicht vertreten hat, die Untätigkeitsklage müsse im Hinblick auf § 859 Abs 3 BGB immer, sobald sie zulässig werde, aJ so rach 2 Monaten, erhoben werden. Die Untätig-keitskiage ist nur eines der in Krage kommenden Rechts-nittei anr zwar das stärkste, aber auch das letzte. Erst wenn alle anderen "Rechtsmittel" nicht zu dem Erfolg fuh- ren, raub erforderlichenfalls auch von der Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht werden,. Y/ollte man verlangen, v daß die Untätigkeitsklage Immer, sobald sie zulässig wird, erhoben würde, so würde das eine nicht-zu verantwortende Überlastung der Verwaltungsgeriehte -und eine . zß: nicht zu demutbare Belastung des "Geschädigten" mit den Mühen und Kosten eines solchen EJcg;vc”tohreus bilden Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß Er-iti/m L'ünr^n und Beschwerden billige uno ecfahrungsmeßig uchnc’l wirkende RecntobehelXe und. erfahrungsgemäß allgemein geeignet sind, Verzögerungen in der Bearbeitung von Eingaben abzuhelfen und zwarvün kürzester Zeit. Die Annahme, daß diese Wirkung im vorliegenden Balle selbsi bot den Sachbearbeitern des Regierungspräsidenten und rächt denen des Minioters/än angemessener Zeit erriet 1 werden vbäüe lag außerhalb des Kreises zu demutbarer Überlegung. : Seihst: ;wenn a er Kläger dieyMoglichkei o eeueot hätte, Untätigkeitsklage gegen den Eegieriwgs- yyy prüyiüe,n uen za erheben1,-' hätte;: er ohicJfet f a hr 1 ä s s i g an t e r - ; lassen o durch 17i eilt er he bang dieser Untatigkeitsklage.yyy-. Men. Schauen 'ab zaw enden« Der-Umstand.uyäaß der Klager y;,. noch geramv Zeit liber den Zeitpunkt des Zulässigwer-y y eens der Untkfigkeitsklage auf eine : ordnuii|smäßigei|r- y Udigung Oex Angelegenheit durch dievhöheren Behörden y (P.egiei ungi p eäsident und Minister) vertraut hat, kann " nicht sun Teriust seines Schadensersatzanspruchesüber c 5 839 Abs 3 BSE führen« #; fj - lös kann weiter dahingestellt. bleibens ob der' Kiä- S ■ ' . CC-- ■ ■: U gehü Wie das Berufungsgericht meint, die'Beschwerde über deh Regierungspräsidenten an den Minister verspätet ; eingelegt diatViZUtreffend hat das Berufungsgericht; ;jedenfalls ausgeführt, daß auch bei früherer'Einlegung A dieser Beschwerde die Erteilung.des Führerscheines nicht "vor Ablauf des Monats-Dezember h950 erfolgt wäre« Infolgedessen wäre der.dem Kläger bis einschließlich Dezem- y ...ber 1950 entstandene Schaden ;(Terdie’ii'stausf all-) nicht auf' die etwa verspätete Einlegung der Beschwerde an den: Minister durückzuführen . ly.« y : Einvvendungfeu aus § 839 Abs 3 BOB stehen daher den i SchacehsersätzansprUchen des Klägerin nicht entgegen« - y . Sf ;v:. y y .fit y pie Revision Me an st and'elf endiicBy daß das-Beruf ungs--’geric.ht. e in Mitf erbchüldeh des' Klägers verneintsha tb Die- 8es Mit verschulden könnte in dreifacher Richtung vor lie- : Rgeföh-ftiRfibAlRtflff^ ... . .■■.fhel ■;v^' ■■Apg-o ■ '■■■'"■.'■■' ■'■■■tvi"'.' .Rgw l|i 'i Die Bevision meint. der Kläger habe er soifdhsft an-i' terlassen, den Scheden dadurch zu mindern, daß er davor Abstand genommen habe, die Führerscheinprüfurg nschzn-holen, Gerade wenn der Kläger tesugestellt habe, dak bei ^ der Bearbeitung der Umschreibung seines ausländischen \ Büb''ersci.eir a eine Verzögerung eintrat, er andererseits soar gevn’ßt habe, weich, erheülicher Schaden ihm durch das hi cütfahrenkönnen des Lieferwagens erwuchs, so hätte u er ohrjt- weiteres darauf drängen können und müssen, daß ! nn die Bühner hnV^ mpv!f urig ab^ nommen würde.. Die Abnah- • me des Führerscheins wäre '"ihm dann nicht, verweigert wor~B-den. Darin, daß er dies nicht getan habe, erblickt äie: ;L; Revision ein Mitverschulden des Klägers. Den ist bereits das angafcmuteni Urteil im Ergebnisi zu. Rr-ob.- entgegengetretcru Der Kläger hat Erteilung eines Führerscheins beauftragt;; er hat sich zu dem Nachweise seiner technischen Kenntnisse auf seihöh ausländischen Ftinrerschein und für die Kenntnis'der deutschen Verkehrsregeln auf'.........seinen deut- eff ..U!. ..sehen Führerachein der 'Klasse IV . berufen,.. Die Kreisbe- . ■ - ■ . . ' ■ r ■ ■ ■ - ■.■,■ ■■ hörde : wünschte1 aber, trotzdem .eine" Prüfung .des Klägers B'ü-f über seine Kenntnisse ; auch' 'damit " war der-. Kläger : nach , . den Feststellungen des .Berufungsgerichts' einverstanden» ..Wenn' dann die technische Prüfstelle die Abnahme der Prä-B - fang unterließ, bei der Kreisbehörde die Umschreibung ics TU1'11 ersehei ns auregle« die ure isbeBörde liber dip- Zu-J a us > gko L . eitifcr seichen Umschre i bung eine 'deisurg” r)^'1 P c. f i c. n r q n r:' i n ptp r* t-ebat urn dr‘r.l Klager d'''On 1 " r«- i init' ffib, or oimau dieses Vp'U&jisa der ledAOe '■ by-el' 'H ier ^0 + don Eindruck e/wecken, cr bans urn :iii- -den' Besitz' - eine s Plih-v e i sch< i us zu gelangen Keinesfalls earn e? ben ziujor -itn;1 Vereehu idei] gerd chen , wena ei glaubte> cli - Er I sehei p Dp'i O Y‘ ungsja U'ciden ten t (a f L llJi ^ f ö h « sc mußte d h I r. in ui lat de es Eric rderl ; che go tan ■,r cf 11 izn^’ n IB -I v~t ~y yr r~< H o "t K> Co JP Ui-ii o -L OUUC -4-i.J.O c iu g b i c j■ Sei/ en Antr*a;r au ? J ir u om j’v11! drdrr it korm-d bei c r der hef ipnir.r d“ führten hj> Erteilung dex’ ’dim 5 sung" er J um r to , von t1 un Zivi ■ e f r cu che drei cbeKi roc dc Bn 1 zchcl d c,ng e--b;otgy op iiccri oath nb e~ no Urschrei 1 ring des iuhor. c u oji i .'ini j. urjboJyt die < buelr/r u. ' p i >är Kt we rd. > 1 cJ '.1 b c3 n1 ' ^ i. b 9 ) f>n 3 15 G re 1 i< s Ss cr ,d SB' * h C S X ch mi •'V o f i pfli "f twi f“>7 -5 * n ¥'i de IS er u .ch vodi’/e ;eli 'jA'g P 'lif un g ei lot- me iß ( e b e Lin' n egOx und se- a uch d er he e - e ''Vße •’I r ’’ s i! c n ehre C ex* ~P 7"'' üf Ueg z n S r! ■ängen In u or Eindruck mid n ? daß & ui A uj ___ r ru in cicofo epr _cht p; das 'beklagte dew früheren Vechahten"seiner Be- . - era eshumer Belehrung) unzuläs-wenu es iiunno hi daraus 'Eutzen.' zie-"' hen wolle« daß der Klager nicht a ui Abnahme der Prüfung gedrängt■Laoe« so isx das nach dem Zusammenhang weniger im Sinne de." Einrede der Arglist gemeintVielmehr kömmt darin der richtige Gedanke zu dem Ausdrucks lern geschädigter \r p y* jy -r j d rt jn -j- s i iovi’ r^nr* PA n re rt cs vm vt rt A r\ cm Q n Vi o A. , rer uich 1 zu dem Verschulden im Sinne des 1 254 BGB gerei las hsbürger kann es im Hinblick auf seine g zur Minderung des Schadens ira allgemei- ne wenn er nicht klüger ist als die Beamten u.n odeshalb einen anderen, als den eingeschlsgenen schnell zun erstrebten Ziele zu kommen, eoenso wie l': lb; die ml t der dache befaßten Beamten nicht erlm nnt i^nd de^alb%oh:" ihm- keinen Gebrauch macht. * o./ei ist daher ein Mitverachulden des Klägern vom'^'Berufungsgericht mit Hecht verneint werden. 1.2) ' . dinoMitversehulden^ würde■ dann gegeben:'- et ;;sein ::fcönhebfbwem -er es.cschtiicihaff Unterlässen; hätte ,1 fl den Scha'deh' durch Benutzung seines Motorrades zu min- f ;d e f hfl Z ut r eff end hat das Beruf ungsgeri cht ■■ausgeführt, daß den, Kläger insoweit ei n Mi 17 er schulden- schon -des-halb nicht 'nachgewiesen werden Könnte, weil die Beklag- f ;te nicht bewiesen babw, daß dem Kläger ein fahrbereites"', Kraftradi - der Kläger’hatte-behauptet, Ersatzteile für l sein ■-•beschädigtes veraltetes Kraftrad seien' nicht zu beschaffen gewesen - damaid-'^:z-Ur'-'?drfdg-uhg:- ^gestanden hat r • ... D ... .. • .. ' 1:. ,t . . • 'f . "/dt V ; M •; . .. /Diese1 Ansführurgehldes Behufungsgerlfhts ?logegen die die'■■ Revision. Beanstandungen nicht erhoben hat, , lassen'"einen 1 He cht s irrt um '"nichti erkennen ■ 202222 3) ])ie Revision wendet-dich endlichlgegeh die' Annahme 1 des"-Berufungsgerichtsn der Kläger habebdurch; seine Be--1 haartung, er benötige; den Eühr erschein//für sein Gevierte f als Handelsvertreter dringend^"ln ausreichendem Maße auf den Umfang des ihmlduröh/derdögeruhg"der'Ehtschei-: düng über seinen dföhönäen''Schadensff; ■..hingewiesen. ;r:ff;:l; rf:fi' olfKi Unrichtig ist aber bereits der Ausgangspunkt der 0; Revisiong aus den Aktenihäbe"lsxeh: ergeben, -daß der Klä-. 'gerdie^oM hätte! seine ^Kundschaft mit cg tat dem JCräf'tr;- j zu besuchen. Ans den, Akten ergab sieh nän-lieb nur; dnp der Kl Laer irrt Besitze des Führerscheins de rlaser T \f war Bei dieser Sachlage war es --entgegen der / mnan , er Revision nicht erlbrdettibhtldaßster her ■ Klageh'öin seiner ..Eingabe --noch ausdrücklich darauf hin- t -wies ?- sein Kraftrads seiAiha&ent^^ kann namliciisl ni ent vermutet vwerden , /daß ) e|erlihha:ber eines '^Führer-i'l soheins der .Klasse clK Besitzer /hi ne af fahrbereiten Mo-torrades ist „ rPemnach ^ergab'^ichifürl^ie-rBea^ten-^desl Regierungspräsidenten bereits kein Anhalt ca für, d a 6 der Kläger seinem Gewerbe als Hahdeisr^ Fehlens de« Führerscheines her Klasse 11! pit Hilfe.seines Moto::.:, cues im we seht liehen habe - nächgeiaeh-; könnend r g\ r,/l)ie Revision. beruft sich in diesem Zusammenhang / weiter darauf, ads den Akten gehe riebt hervor, daß der Kläger : seihe" '.Reshohe /als 'Handelsreisenderdpit dem Kraftrad nicht hatte 'irÖfcn^hrae'Ämit Erfolg Kaffee, fee, Kakao und Süßigkeiten abzusetzen« Bas Berufuhgs- ■ v ge rieht" hat bereits ausgeführtdaß ein Motorrad -für die 'Zwecke des Klägers (Lieferung nieht nur'von Proben oder /kleinen Poftiohen, Rsondern' sofortige 'Belief erung der i Kundschaft mit der Ware) keinen Ersatz ;'füf die Benutzung d.ci lieferwagehs bedeutet hättet WeMIdietBeäpten :-des Rc-g ierhhgspräs’l'denteh' Zweifelten del'/Riehti;gkeit der " Angaben des Klägers hatten, er sei ohne Rührerschein i /' der Klasse 111 an der Ausübungseines G-eWerbesFalse Han- -delsrnisehder "Stark, behindert, so hätten :sie sich Auf-' klärung"’ därübef verschaffen müssen! Solange Rs i et Ääa' F nicht tateng müßten sie nach den vutreffenden Aüsfuhfun- gen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit ganz ei~ heblicimr Beenden des Kl ägers für die feit. rechnen, in der iJiri ein Führerschein der Klasse 111 nicht erteilt rh tjvaxn Bines weiteren Hinweises des, Klägers auf die Höhe dieser drohenden Schäden bedurfte es' dalitr auepnähh^hii ; /ruf hhgsghf 1.efet verneint wor~ -■ '';ħi5^ffiS:itÄhn®n ÄhÄÖf' R 7rh; M io ft r 'h h ; h fas BerufungsgexiehtMat^&xigenommang daß auch die : Beamten des Ministeriums bei Bearbeitung der Beschwer- ■; de des Klägers schuldhaft die ihnen dem Kläger gegen- :h Mmr r uli eg'nden $ itepfllcliten verletzt heben» Es hat uh die M: J'urteilung., des beklagten Bandes auch mit. dieser h ; .^mtsPflichtverletzung1 Gegründet. Hiergegen wehdet: sich h :die: Revision einmal mit der prozessualen Rüge, daß hinsichtlich dieser von den Beamten des Ministeriums be-: gangenen ÄriitspflicKtverletzungen das beklagte Band im vorliegehäen Rechtss tre it' nicht oränung smäßi'g vertre ten sei, weil insoweit nicht der Regierungspräsidentj son--' : dem der Minister zur .Vertretung des Bandes oerufen sei;. • andererseits vertritt die Revision die Auffassung, daß’ u den Beamten des Ministerthms dem 'Klager 'gegenüber eine : Amtspflicht, tätigzu werden, nicht Abgelegen habe« koi di ose l dgen cl^r itevioioi* braucht nie nt eilige-ganger f-u w'->'"cx-n „ "Dar den: Kläger- von in, r erfror ge gf j i jnt n'K ei i 1 j g! : d dinürenserea tz filr een m den Ilon^ren Cep-cotiie ; l.is in .6 emo ex- 19 ^>0 e) rge Ire i ent jj Veidiiens ItusjPJ l -u-iihi rin, 3 ich j u \ r 1 i e r" V c f a a g e e 9 er-'' '/er] tg/ii-jp cd'? eien Besnier td- s irnd ernngsfTüs Lder -tg cen Kläger gegenüber ob! legenden A edspflieb len ; ve e 'T Ci m eiaeel’eeg aecej nendx rgr-eefet cordon ist Be korr ihruhr, U ß in Trage rönnen , nl ein ?< il diesen fjdd'bo/ a r - f m' /giroi fl: cbtvcrl c-lzungen ü >’ J ear rer doe Lf /ibdi" gj'j“ beruht Duron ni« Besonwcrde des flnccis sr fris M;, ‘-Ja ri ui'* übej die Ve rzög e- mag; dc^ Ent seht j d arg sei hon: der m gü rurgr-gi üs identen isi ddr Zina-nmen. eng dts neon diesen geoebv.'pj’dp x nt e < a cd enc n Vordre rra’i-fails rix! cor bni nmidi Catvei letzung cw" beatm an des Br™ <> Lcj’t’iigs g- d " i c’n ni.er in keiner deine i r i '-rb rochen / u er nac-i me / r di r. iiCcb fingenr d i r ,mr iC f 1 1 m m /, - J i l> 1 C iirr;;! zu mmn, da', uuer aan an Irtc-iurg der- rühre i ach ei re durch bi n: triiöre , f-n i seht oder neiden körn irr Hur j t an noon Idngang der Be nur brr 0 i cnsteus •%! 1 c e nfrönnen- ],: o gor, dnb er in vorliegenden RmdmESf Cf ecni atu «m-d , ob neben cer Aatepfl m-miten er r. Pt gio rungeg räsi deik en au f r?' tin mm B i o i r, It r I orte rortiogt I) Irr, bnjv r rivcl die A usf ü trnnger, das bimr d <= Artuspf] I obt/er 1 g taung der Beamten nee J.Ilr Lc 1tri i d io L feoi'ii en d e f-g p b t i ob „ , d a r u m de r Kl -"'O s h f ZI , n m a für ■ r/ ri c? Zj Bern f r 01/ 1 i g t ,e c Sie pp C< O ö > < n' ei n _ Oil a erd p er 4- r~t u c > (j d e ; 0 Übe r legu dg 01 l; 0 0 C 1 1 überbaue t n i c m. i rer 1 C L 2j um L d P y* dt P 'r n e BO L f * ‘-i c r< er s beklagte . ' Jj a nd Be rufe ngsg ( 1 ic di ts uns in keiner Weise beschwert» Eines näheren Eingehens auf die Rügen der 'Revision zu diesem Punkte bedarf es daher nicht» Hach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als, unbegründet zurück-2iiweisen; Lkm Geiger Pr. Pagendarm Rietschel Pr» Kreft Pr» Beyer*