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BGH · III ZB 64/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 64/51

ten, dass die vorgelegten Papiere keinen Beweiswert hatten, Übernahmen sie den Wagen zu dem Zwecke der Weiter- Hit Hilfe des von Ba(Hi mitgebrachten amtlichen Kennzeichens überführten sie den Wagen nach !MB-Mi^HHft stellte den Wagen hier in der Garage des Fulirunternehmers (?■■■■■) unter .und erklärte die- ? Ihre Bedenken wurden jedoch zerstreut, als ihnen erklärte, dass tfiflHHV, den die Beteiligten damals für den Leiter der Dienststelle beim Landesstrassenverkehrsamt Tübingen hielten, Eigentümer des Wagens sei und dasssie Als aber darauf hinwies, dass der Wagen von UiflHl^P komme und dass' dieser die ordnungs-massigen Kraftfahrzeugpapiere in Händen habe, riet Kifl zu dem K.vuf.Darauf kaufte der Kläger den Wagen am 4. Hit der Klage hat der Kläger das beklagte Land wegen des ihm durch den Verlust des bezahlten Kaufpreises entstandenen Schadens zur Höhe von 3200 DM gemäss § 839 BGD in Verbindung mit Art 78 der Verfassung für das Land •Jürttemberg-Hohenzollern in Anspruch genommen. Hit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch nur noch zur Höhe von 3000 DM *aufrechte'rhäl-ten, und* zwar mit Rücksicht darauf, dass nach dem Im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Stpppppfür den 4.' November 1948 ein Schätzwert von 2350 DM und ein Handelswert von 3000 DM für. Bas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 78 der Verfassung von WÜrttemberg-Hohenzollern wegen einer von Bafll begangenen Amtspflichtverletzung für gegeben. Bezahlung des Wagens durch den Kläger habe aber noch nicht einmal festgestanden, dass der Kläger später durch BaflP oder einen anderen Beamten einen falschen Kraftfahrzeugbrief bekommen würde» Für die Auszahlung des Geldes könne also die Unterlassung der Meldung nicht ursächlich geworden sein. 1«) Ihr steht nicht der Umstand entgegen, dass die Anwendung des Art 78 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, deren Geltung sich auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt, vom Revisionsgericht nicht ne.chgeprüft werden kann« Es ist nicht richtig, dass das angefochtene Urteil, wie der Kläger unter Hinweis auf Palandt BGB § 839 Anm 2a meint, allein auf dieser Vorschrift der Verfassung beruht« Bas Berufungsgericht hat vielmehr dem Schadensersatzanspruch gemäss § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 78 der Verfassung stattgegeben und hiermit den Art 78 mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht einschränkend dahin ausgelegt, dass für die Anwendung des Art 78 immer erst dann Raum ist, wenn die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beamten nach § 839 BGB gegeben sind. landess tradsenverkehrsamt zu melden, und am Verkauf des Wagens mitgewirkt hat, so verkennt es den Begriff der Verletzung der dem Beamten einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Nach § 839 BGB kommt eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, wenn die schadenstiftende Hrndlung des Beamten in seinen dienstlichen oder amtlichen Aufgabenbereich fällt oder mit diesem Aufgabenbereich zu demindest in einem inneren Zusammenhang steht. Auf Grund der Revision ist aber nachzuprüfen, ob die den Kläger schädigende Handlung überhaupt mit dem Bine solche Amtspflichtverletzung liegt z.B- dann nicht vor, wenn die strafbare Handlung aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zu dem Bienst begangen wird; diese innere Beziehung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass die Handlung bei Gelegenheit oder während des Dienstes vorgenommen wird (RGZ aaO).£ Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 104, 304 2796/ bei Beteiligung einer «Fachmannschaft* an Plünderungen einen solchen inneren Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und Bienst bejaht mit der Begründung, dass es gerade zu den dienstlichen Auf geben der Wachmannschaft gehört habe, Beschädigungen und Verletzungen durch die bewachten Gefangenen zu verhindern; beteilige;, sie sich.aber selbst an der Plünderung und Zerstörung, so begehe sie gerade diejenigen strafbaren Handlungen, die zu verhüten ihr dienstlich obliege. Die Verletzung der einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht nach § 839 BGB lässt sich nicht schon damit rechtfertigen, daäs der Beamte durch das den Dritten schädigende Verhalten gegen seine allgemeinen Beamtenpflichten verstoBsen hat*. Mag eine Verletzung dieser allgemeinen Beamtenpflicht nicht nur disziplinarisch, sondern im besonderen Prll auch strafrechtlich verfolgbar sein, sö braucht trotzdem noch keine Verletzung der dem Beamten gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB vorzuliegen. 3.) VTie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest-, gestellt hat, ist der Kläger dadurch geschädigt worden, dass er für den gestohlenen fragen den geforderten Kaufpreis gezahlt hat. Der Kläger wurde in den Glauben versetzt} dass er von XiiflHBB das Eigentum an dem Wagen erlangen werde, und zahlte deshalb den. Um diesen Kaufpreis ist er geschädigt, weil er das Eigentum an dem gestohlenen Wagen nicht erworben hat und von Ri®®® auch nicht erwerben konnte. Biese strafbaren Handlungen brauchen als solche noch nicht in' einem inneren Zusammenhang mit den amtlichen Aufgaben und Befugnissen der derzeitigen Regierungsangestellten Ki®®®, Bali® und K®|p zu stehen. Darüber konnte auch, der Kläger nicht im Zweifel sein, wenn er^annahm, dass er den ..'agen von LI®|®P erwerben würde. nerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Verhalten und den Dienstpflichten der genannten Personen wurde auch nicht schon dadurch hergestellt, dass es, wie das Berufungsgericht jedenfalls für Sa®lfeststellt, .auf Grund der* Dienstanweisung'vom 7. Bei Beamten der Strassenverkehrsämter braucht, wenn sie ausserhalb ihres Dienstes einen durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten Kraftwagen auf betrügerische Weise weiter ver-äussern, noch keinerlei Zusammenhang mit ihren dienstlichen und amtlichen Aufgaben zu bestehen. Selbstverständlich kann eine Amtspflichtverletzung auch nicht darin gesehen werden, dass er, obgleich es allge-mein zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, an der Verfolgung strafbarer Handlungen mitzuwirken, es unterlässt, seine eigene strafbare Handlung zu melden und sich also selbst anzuzeigen, llag BalB auch im Zusammenhang ' .it der Ausstellung von Kraftfahrzeugbrief eh dienstlich yerpf lichtet gewesen sein, Kraftfahrzeuge',*1 deren^Vrebhtmäbärger Erwerb nicht nachweisbar ist,, dem Dandesstrassenverkehrs-amt zu melden, so liegt doch, solange er für den Wagen keinen Kraftfahrzeugbrief auszufeftigen hat, noch keine Verletzung einer ihm einem Dritten-gegenüber obliegenden Amtspflicht darin, dass er den Kraftwagen nicht meldete und von seiner eigenen ausserdienstlichen Verfehlung keine Anzeige erstattete. Deshalb kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es trotzdem anninant, dass BsflBP ohne Kücksicht auf die Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes schon allein durch Mitwirkung an der Ver&uss&rung des Kraft’.;agens und durch die Unterlassung der Meldung eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinneides § 839 verletzt habe. Da sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus anderen Gründen rechtfertigen lässt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden. 1.) Wie das Landgericht zutreffend aus ge führt hat, stellt der von veranlasste und von and WflÜ^ durchgeführte Verkauf des gestohlenen Wagens an den Kläger keine Amtspflichtverletzung dar; für den bereits mit der Zahlung des Kaufpreises eingetretenen Schaden des Klägers war die spätere Amtspflichtverletzung, die Eaflp durch Ausfertigung eines falschen Kraftfahr- -zeugbriefes begangen hat, nicht ursächlich* Der Kläger ist in seinem Vertrauen darauf, dass er die Kraftfahr-zeugpapiere von erhalten werde,, zu dem Kauf und zur üergabe des Kaufpreises veranlasst worden* Zu dieser ' Veraiögensvorfügung ist er nicht durch eine Amtspflichtverletzung bestimmt worden. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn und Brtffe was unterstellt werden kann, von vornherein entschlossen waren» dem Käufer des Wagens falsche Papiere zu liefern und unter Verletzung ihrer Dienstvorschriften für die Zulassung-des Wagens zu sorgen. Die Dienstvgrfehluüngen seien ein wesentlicher Seil der AusfÜhrungshandluhgen und seien schon vor dem Beginn des Angebots des gestohlenen Wagens geplant gewesen; ein Kraftfahrzeug sei nämlich nur dann ’ verkäuflich gewesen, wenn es auch zu dem Verkehr hätte zugelassen werden können* Die einzelnen Handlungen seien also nicht voneinander zu trennen, sondern als einheitliches Ganzes zu betrachten* rii^MHP und BaflP hätten den Wagen nur dann mit Erfolg anbieten können, wenn sie vontvom-herein den Vorsatz hatten, falsche Papiere auszüstellen. liit der Berufung hat.der Kläger seine Behauptung ausdrücklich aufrechterhalten,- dass bei MiflHHP» Ba^p und Kfl|der Vorsatz, einen falschen Kraftfahrzeugbrief herzustellen, schon bedingt im Zeitpunkt des Ankaufs des Wagens vorhanden gewesen sei, und wiederum darauf hingewiesen, dass die Einzelhandlungen nicht getrennt beurteilt werden könnten (Berufungsbegründung S 3 Bl 119 GA)« Zu der Frage, ob das gesamte Verhalten der Beteiligten, einschliesslich der Ausstellung der Kaufgenehmigung und des Kraftfahrzeugbriefes, auf einem einheitlichen Vorsatz beruht und mithin als eine Handlung anzusehen ist, bedarf es für den vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Nachprüfung« ■^ine Amtshaftung des beklagten Landes könnte nur dann ln Betracht kommen, wenn eine für die Schädigung des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung Vorgelegen hätte.«.. Soweit der* Kläger dadurch geschädigt worden ist, dass er den Kaufpreis gezahlt hat, ohne Eigentümer des Kraftwagens geworden zu sein, liegt zwar ein Betrug, aber noch keine durch Amtspflicht Verletzung verursachte Vermögensschädigung vor« Ob MifllBHl und Ba^P von vornherein entschlossen waren, den Wagen mit falschen Papieren auszustatten und ob sie diesen Entschluss später .ausführten ’ oder nicht, war für die Bezahlung des Kaufpreises .durch Der Kläger hat sich lediglich auf Grund der Erklärungen von röd darauf verlassen, dass er von Uif^HD die Kräftfahr-zeugpapiere erhalten und Eigentümer des Wagens werden würde. den Verkauf des gestohlenen Wagens ohne irgendwelche mit ihrer, amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Verfehlungen durchzuführen und es dann erst nach Erlangung des Kaufpreises aus unvorhergesehenen Umständen zu der ursprünglich::-nicht beabsichtigt gewesenen Ausfertigung eines falschen Kraftfahrzeuge briefs gekommen wäre. Si Selbst wenn hierin die Verletzung einer gegenüber einem Dritten, und zwar nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern auch gegenüber dem Erwerber des Wagens bestehende Amtspflicht erblickt werden könnte, entfällt eine Amtshaftung jedenfalls deshalb, weil zwischen dem Dienst der genannten Beamten und der Benutzung des Probefahrt^-kennzoichens kein innerer Zusammenhang bestand« Die Beamten haben Insoweit nämlich ohne jeden dienstlichen. erst im Laufe des Strafverfahrens habe sich herausge- ' stellt, dass die Vorgesetzten der derzeitigen Eegie-rungsange st eilten HflHP, Baflp, Mi^Hi^ und ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt hätten. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Schaden des Klägers durch eine Dienstaufsichtspflichtverletzung entstanden sein kann. Die Revision weist hierzu mit Recht darauf hin,‘dass eine Dienstaufsichtspflicht für sich allein noch keine Amtspflicht sei, die den beklagten Band gegenüber dem Kläger obliege. Rie das Berufungsgericht'in Übereinstimmung mit den Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, hat eine ihn dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass er einen falschen Kraftfahrzeugbrief ausgestellt hat. Diese Dienstverfehlung könnte jedoch nur insoweit für eine Schädigung des Klägers ursächlich gewesen sein, als der Kläger durch die Ausstellung und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes davon abgehalten worden wäre, noch rechtzeitig gegen ZliflHBHP und Baflft wegen der Rückzahlung des Kaufpreises vorzugehen. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende Aufklärung vorgenommen und brauchte * von seinem Standpunkt aus auf diese Frage auch nicht näher einzugehen. \.ie die Revision unter Hinweis- auf § 286 ZPO mit Recht rügt, lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht den Schluss zu, dass es dem Klüger nach Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes noch möglich gewesen v/Ure, den Kauf rückgängig zu machen und b sein Geld zurückzuerlangen. teiligt waren, in der läge war, das Geld zurückzuzahlen, lässt sich nicht schliessen, dass auch V.er Kläger im vorliegenden Pall poch etwa zehn Tage nach der Zahlung des Kaufpreises sein Geld von IlitflHHP» BaflPund XSflMl hätte zurückerlangen können. Da insoweit - erforderlichenfalls unter Anwendung des § 139 ZPO - eine weitere Aufklärung zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des ISitverschuldens des Klägers angreift, ist darauf hinzuweisen, dass §,234- RGB dem beklagten Land grundsätzlich nur in demselben Umfang zugute kommen könnte, als sich der an sich zur Haftung verpflichtete Beamte darauf berufen könnte« Auch auf Grund des Art 78 der Verfassung ,fiir Württem-berg-Hohenzollern haftet das beklagte Land ^anstelle seiner Beamten in demselben Umfang wie der Beamte an sich haften müsste (RGZ 156, 220 ^327)» Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit keinen Rechteirrtum erkennen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO
BeamteHandlungWagenBerufungsgerichtGeldverkaufenKlägerAmtspflichtverletzungKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

2388 016 2;
III ZB 64/51
Verkündet am 14. Februar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
#
I m * E a m e n des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Landes Württemberg-Hohenzollern, vertreten durch das Innenministerium in Tübingen, •
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
♦ %
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
und des Streithelfers Josef HflBP in
 Prozessbevollmächtigter des zweiten Rechtszuges: Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
den Bildberichterstatter Erwin S
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat
 Dr.*
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1952 unter Mitwirkung de8 Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundes-richter Dr. Delbrück, Dr. Fagendarm, Dr. Gelhaar’und Dr. Book
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das
 Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübin
 gen vom 22. Februar 1951 aufgehoben.
#
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision; an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
„	If.
 Tatbestands
 Der Kläger kaufte einen Personenkraftwagen und. bezahlte auch den Kaufpreis. An der Veräußerung des Wagens waren mehrere Regierungsangestellte des beklagten Landes beteiligt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der . Y/agen gestohlen war, musäte der Kläger ihn an den Eigentümer herausgeben. Der auf Amtspf 1 ichtverire.tzung^r gestützten Schadensersatzklage liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Fuhrunternehmer^ MBB. in	liefer-	'
te dem derzeitigen Leiter des Kreisstrass.enverkehrsamts
 HeMHB» Josef HMBP, im Jahre 1948 zahlreiche gesto&-
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lene Kraftfahrzeuge, die HBB unter Ausstellung falscher Wagenpapiere veräusserte. An den Fahrten HMB zu	in	I4BHB	nahm	wiederholt	Fritz	BaBB
der derzeitige Stellvertreter deB Leiters des Kreis-strassenverkehrsamts HeMBBB» teil. Emst KiBHHB» der derzeitige Sachbearbeiter, für Beschlagnahme und Recjuiei-tion beim Landesstrassenverkehrsamt Tübingen, erhielt von den Geschäften HAMB Kenntnis und wollte nun auch seinerseits ohne Wissen H4BHB Verkäufe • von Kraftwagen vermitteln. Zu diesem Zweck fuhr er am 1. November 1948 zusammen mit dem ihm befreundeten Sachbearbeiter für Personal- und Organisationsfragen im Lahdesstrassenver-kehrsamt Tübingen, KflBP, und mit B4BW, der ein amtliches Probefahrtkennzeichen mitnahm, nach MBMB 2X1 ZMHB Dieser bot ihnen einen Personenkraftwagen harke Opel Kadett an. Der Wagen war in der Nacht’ vom $ 28. Oktober 1948 in 1MB gestohlen worden. Kraftfahr-

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zeugpapiere waren nicht vorhanden. Angeblich zeigte
 einen Kaufvertrag und einen Requisitionsschein vor. Obwohl	BaflP	und	erkann-
ten, dass die vorgelegten Papiere keinen Beweiswert
 hatten, Übernahmen sie den Wagen zu dem Zwecke der Weiter-
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veräusserung. Sie rechneten dabei mit der Möglichkeit, dass es sich um einen unrechtmässig erworbenen Wagen handelte. Hit Hilfe des von Ba(Hi mitgebrachten amtlichen Kennzeichens überführten sie den Wagen nach !MB-Mi^HHft stellte den Wagen hier in der Garage des Fulirunternehmers (?■■■■■) unter .und erklärte die- ? sem, dass er den Wegen für 5200 DM verkaufen wolle. C®-nahm nach den Mitteilungen des	an,
 dass der 'Jagen ordnnngsjnässig erworben sei und dass auch
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ordnungsmässige Papiere.vorhanden seien«. Durch C erfuhr der Mechanikermeister WjflUP in Ti von der Kaufgelegenheit, Da	wusste,	dass	der
 Kläger damals einen Personenkraftwagen zu kaufen beabsichtigte, machte er dessen Angestellten R^BHRP 8111 3. November 1948 von der Kaufgelegenhßit' Mitteilung.
Im Aufträge des Klägers begab RflHI^ sich sofort zu Als JflBpp und	den Wagen bei Cfl||B
besichtigten, kamen ihnen Bedenken wegen der Herkunft des Wagens, da weder Kraftfahrzeugpapiere noch ein Kennzeichen vorhanden waren. Ihre Bedenken wurden jedoch zerstreut, als	ihnen	erklärte,	dass
 tfiflHHV, den die Beteiligten damals für den Leiter der Dienststelle beim Landesstrassenverkehrsamt Tübingen hielten, Eigentümer des Wagens sei und dasssie
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sich wegen der Papiere an MifiHM^ wenden müssten.
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WWKtB führte darauf am 3.* November und dann noch einmal am 4. November 1948 dem Kläger den Wagen vor. An diesem Tage.zog der Kläger als Sachverständigen noch den Fahrlehrer BiflHP hinzu. Auch	äusserte
 zunächst Bedenken über eine ordnungsmässige Herkunft des Wagens. Als	aber	darauf	hinwies,	dass der
 Wagen von UiflHl^P komme und dass' dieser die ordnungs-massigen Kraftfahrzeugpapiere in Händen habe, riet Kifl zu dem K.vuf. Darauf kaufte der Kläger den Wagen am 4. November 1948 und zahlte sofort 5500 DM an Wp^P’ ohne dass eine amtliche Schätzung des Wagens vorgenommen wurde. Von den 5500 DM erhielt We(pp für seine Vermittlung 300 DU.	Übergab	den	Kaufpreis	von
5200 DU dem	der	diesen	Betrag	an	IfiPHHP
weitergab. UiflBHH^ und BaflP brachten den Kaufpreis anschliessend nach	zu Z4|BppP» Sie erhiel-
ten nach ihren Angaben eine Provision von zusammen 300 DM, die sie zu gleichen Teilen unter sich und M teilten.
Der Kläger mahnte wiederholt bei W^SHPund Cp-wegen der Nachlieferung der versprochenen Kraftfahrzeugpapiere. Auf Drängen des Cplpppp erhielt der Kläger dann eine vom Landesstrassenverkehrsamt Tübingen unter dem 15. November 1948 ausgestellte und von Hippst unterschriebene Kaufgenehmiguhg für den Wagen (Fotokopie Bl 6e) sowie einen von Bapp ausgefertigten Kraftfahrzeugbrief Nr 0639« In diesem. Kraftfahrzeugbrief wurde von Br-pp fälschlich bescheinigt',. dass,das Fahrzeug am 2. Oktober 1948 auf den Kaufmann K. NPPP in BPP- \ 4P umgeschrieben worden sei ( FotokQpie Bl 8c). Weiter *
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beglaubigte Bap^der Wahrheit zuwider "die Eintragungen bzw. Übereinstimmung mit dem Gutachten des Techn. Überwachungsvereines v. 29.9.48" (Fotokopie Bl 8b); ein solches Gutachten lag niemals vor. Ba^pt stellte schliesslich noch unter dem Datum des 2. Oktober 1948 die "Anmeldung eines Kraftfahrzeuges" auf den Kaufmann K. Npä-als Eigentümer und "Isidor EipHPPBä, PflHP/ Bayern"als Verkäufer aus (Fötokopie Bl 8a). Bap^ un-‘ t er schrieb diese von ihm* fälschlich hergestellte Anmeldung mit dem Barnen "K.NPHIfeP. Er teilte dem Wagen das schon anderweitig ausgegebene Kennzeichen PP 0-PI9 zu. Darauf wurden die Kraftfahrzeugakten, in denen IIPBP noch vermerkt hatte, dass er den Eigen tumsnachwe is überprüft habe, dem zuständigen Land-r at samt Balingen übersandt, das die Fälschung nicht bemerkte und bereits am 18. November 1946 den Wagen auf den Namen des Klägers mit dem neuen Kennzeichen PPfl^^lK zu dem Verkehr zuliess.
Als sich später herausstellte, «lass der Wagen gestohlen war, gab der Kläger ihn im Einyerstäpdnisvmit • der Staatsanwaltschaft An den Eigentümer in ISflW heraus.	i	1
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Die Strafkammer des Landgerichts H^echingen hat durch Urteil vom 9. August 1950 (Ns 15/^0; Schöffengericht Hechingen Ls 16/49 ^{Staatsanwaltschaft Hechin-gen Js 3490/48) im vorliegenden Fall schuldig gesprochen: MitfHPl und Ba^P* wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug,
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 wegen gemeinschaftlic|i begangene
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BaflP ausserdem wegen Urkundenfälschung und Falschbe-urkundung Im Amt. QflHP wurde ln diesem Falle als nicht, strafbar engesehen, Ba|0 wurde wegen dieser und wegen Straftaten in vier weiteren Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 1Y2 Jahren verurteilt. Die Straftaten von Mi^H^P und Kfl^P fielen unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949.*
Hit der Klage hat der Kläger das beklagte Land wegen des ihm durch den Verlust des bezahlten Kaufpreises entstandenen Schadens zur Höhe von 3200 DM gemäss § 839 BGD in Verbindung mit Art 78 der Verfassung für das Land •Jürttemberg-Hohenzollern in Anspruch genommen. Der Schaden sei durch Amtspflicht Verletzungen der Regierungsangestellten Hi^HHP* BaflPund Hoflp entstanden.
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Das beklagte Lend hat den Anspruch nach Grund und Höhe bei.tritten.
Hach eidlicher Vernehmung der Zeugen UflHBl, Cpi-und RPHP und naoh Beiziehung .der Strafakten des Schöffengerichts Hechingen Ls 16/49 hat das Landgericht die auf Zahlung von 5200 DM gerichtete Klage ab-gewiesen.
Hit der Berufung hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch nur noch zur Höhe von 3000 DM *aufrechte'rhäl-ten, und* zwar mit Rücksicht darauf, dass nach dem Im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Stpppppfür den 4.' November 1948 ein Schätzwert von 2350 DM und ein Handelswert von 3000 DM für. den Personenkraftwagen ermittelt worden war. Daß Oberlandes- .
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gericht hat der Berufung stattgegeben und das beklagte L^nd unter Absonderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 3000 BBI verurteilt« Hit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abv/eisung der 'läge«
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision musste Erfolg haben-
I.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass Hi(
Ba^^und KflBU den Sagen gemeinschaftlich von
 geholt haben, um ihn in WÜrttemberg-Hohenzollern ' * , • abzusetzen und dafür Provision zu bekommen* Sie hätten
 aus den Umständen entnehmen müssen, dass der Wagen von ZflHBBB in	mittels	einer	strafbaren Handlung
 erlangt war. Zumindest hätten sie gewusst, dass der reoht massige Erwerb durch ZflHHBHk zweifelhaft war und keinesfalls nachgewiesen werden konnte. Trotzdem hätten sie den Wagen verkaufen wollen und diese Absicht auch durchgeführt.

Bas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 78 der Verfassung von WÜrttemberg-Hohenzollern wegen einer von Bafll begangenen Amtspflichtverletzung für gegeben.
Zinn Geschäftsbereich des BeflP beim Kreisstrassenverkehrs-amt Hechingen habe die Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen
 gehört. In dieser Eigenschaft sei er verpflichtet gewesen, die Dienstanweisung der Landesdirektion des Innern, Abteilung Va,Landesstrassenverkehrsamt, vom 7. Juni 1947 zu befolgen. Banach hätte er alle Kraftfahrzeuge, deren rechtmässiger Erwerb zweifelhaft gewesen sei oder nicht . habe nachgewiesen werden können, dem Landesstrassenver-kahrsamt neiden müssen. Berartige Fahrzeuge hätten auch nicht weiter veräussert werden können. Bas Landesstras- • senverkehrsamt habe mit dieser Anordnung, die nicht nur innerdienstlichen Charakter, sondern vielmehr den Sinn gehabt habe, die Allgemeinheit, insbesondere die Bestoh-. lenen und die Käufer vor dem Handel mit unrechtmässig erworbenen Kraftfahrzeugen zu schützen, zu dem Ausdruck gebracht, dass die Landesstrassenverkehrsämter sich in dem umrissenen Umfang in den Bienst der Bekämpfung des Handels mit gestohlenen oder sonstwie abhanden gekommenen Kraftfahrzeugen zu stellen hätten, und zwar zugunsten der Eigentümer und der Käufer. Bahabe es unter Verletzung dieser Amtspflicht nicht nur unterlassen, den Wagen zu melden, sondern auch an seinem Verkauf mitgewirkt. Er habe mit seinem Verhalten nicht nur gegen seine allgemeine Beamtenpflicht, sich von der Teilnahme an strafbaren Handlungen femzuhalten, verstossen, sondern gleichzeitig fehlerhaft dm Rahmen seiner besonderen Bienstaufgaben gehandelt. Wirke ein Beamter des Strassenverkehrsants, der zur Befolgung der Bienstanweisung vom 7« Juni 1947 verpflichtet spi, beim Verkauf eines Wagens mit, sei es bei unmittelbarer Ausübung seines Dienstes, sei es aus anderem Anlass,, so habe er jedem illegalen Verkauf entgegenzu-
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wirken und sich selbst jeder Förderung eines solchen Verkaufs zu enthalten. Hätte Badflp seiner Amtspflicht entsprechend den Wagen dem Usndesstrassenverkehrsamt gemeldet, dem Verkauf entgegengewirkt und ihn nicht gefördert, wäre der Verkauf des Wagens nicht erfolgt und der Kläger nicht geschädigt» Biese Amtspflichtverletzung des BaflP sei also für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich.
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Bie Revision weist demgegenüber darauf hin, dass für Barth auf Grund der vom Berufungsgericht angeführten Bienstanweisung eine Meldepflicht nur bei der Ausstellung eines Kraftfahrzeugbriefs bestanden habe» Bei der. Bezahlung des Wagens durch den Kläger habe aber noch nicht einmal festgestanden, dass der Kläger später durch BaflP oder einen anderen Beamten einen falschen Kraftfahrzeugbrief bekommen würde» Für die Auszahlung des Geldes könne also die Unterlassung der Meldung nicht ursächlich geworden sein. Im übrigen sei dem BaflP das Mitwirken an einem Verkauf von Kraftwagen nicht verboten gewesen» Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, jeden irgendwie zu dem Verkauf kommenden Vagen zu melden. Hur .im Zusammenhang mit der Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen habe die in der Bienst-anvreisung im einzelnen festgelegte Amtspflicht zur Meldung von Kraftfahrzeugen bestanden»
Biese Rügender Revision ist gerechtfertigt*»
 
1«) Ihr steht nicht der Umstand entgegen, dass die Anwendung des Art 78 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, deren Geltung sich auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt, vom Revisionsgericht nicht ne.chgeprüft werden kann« Es ist nicht richtig, dass das angefochtene Urteil, wie der Kläger unter Hinweis auf Palandt BGB § 839 Anm 2a meint, allein auf dieser Vorschrift der Verfassung beruht« Bas Berufungsgericht hat vielmehr dem Schadensersatzanspruch gemäss § 839 Abs 1 BGB in Verbindung mit Art 78 der Verfassung stattgegeben und hiermit den Art 78 mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht einschränkend dahin ausgelegt, dass für die Anwendung des Art 78 immer erst dann Raum ist, wenn die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beamten nach § 839 BGB gegeben sind. Art 78 entspricht dem Art 131 WeimVerf und dem Aht 34 GrundG und gibt ebensowenig wie diese Vorschriften eine erschöpfende Regelung der Haftung aus Amtspflichtverletzung« Bes-halb sind auch alle sich aus § 839 BGB<;ergebenden’*Haftungsbeschränkungen in Kraft geblieben (Palandt BGB 9. Aufl § 839 Anm 2a, aa). Bie Rüge der Revision betrifft aber gerade die Anwendung des § 839 BGB und enthält deshalb einen zulässigen Revisionsgrund im Sinne des § 549 ZPO«
Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 BGB schon deshalb bejaht hat, weil Bafl) es unterlassen hat, das aus	nach
 überführte Kraftfahrzeug wegen der hinsichtlich des rechtmässigen Erwerbs bestehenden Zweifel dem

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landess tradsenverkehrsamt zu melden, und am Verkauf des Wagens mitgewirkt hat, so verkennt es den Begriff der Verletzung der dem Beamten einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Nach § 839 BGB kommt eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, wenn die schadenstiftende Hrndlung des Beamten in seinen dienstlichen oder amtlichen Aufgabenbereich fällt oder mit diesem Aufgabenbereich zu demindest in einem inneren Zusammenhang steht. Hierzu können also auch die unter Missbrauch des Amtes und unter Überschreitung der amtlichen Befugnisse vorgenommenen Handlungen gehören. Erst wenn die Präge, ob überhaupt eine Dienst- oder Amtshandlung oder ein hiermit in innerem Zusammenhang stehendes Verhalten vorliegt, bejaht werden kann, ist Kaum für die weitere Prüfung:;; ob die Hrndlung in Wahrung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange des öffentlich rechtlichen Dienstherrn oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt vorgenommen worden ist (vgl RGZ 161, 145 Z^5i7). Nur im letzteren Phil würde eine Staatshaftung des beklagten Bandes nach Art 78 der Verfassung für WUrttemberg-Hohenzollern in Betracht kommen können. Hätte die Revision nur eine Verkennung des Begriffs der Ausübung der öffentlichen Gewalt gerügt, so wäre eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zulässig, weil insoweit die Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung nur die ausschliesslich im Gebiet des Bezirks des Berufungsgerichts geltende Vorschrift des Art 78 der Verfassung ist. Auf Grund der Revision ist aber nachzuprüfen, ob die den Kläger schädigende Handlung überhaupt mit dem
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dienstlichen oder amtlichen Aufgabenbereich des in einem inneren Zusammenhang steht.
2.) Nicht jede einen Britten schädigende, unerlaubte und möglicherweise sogar strafbare Handlung* eines Beamten stellt eine Amtcpflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB dar. Bine solche Amtspflichtverletzung liegt z.B- dann nicht vor, wenn die strafbare Handlung aus rein persönlichen Beweggründen und ohne innere Beziehung zu dem Bienst begangen wird; diese innere Beziehung wird nicht schon dadurch hergestellt, dass die Handlung bei Gelegenheit oder während des Dienstes vorgenommen wird (RGZ aaO).£
Bas Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 104, 304 2796/ bei Beteiligung einer «Fachmannschaft* an Plünderungen einen solchen inneren Zusammenhang zwischen strafbarer Handlung und Bienst bejaht mit der Begründung, dass es gerade zu den dienstlichen Auf geben der Wachmannschaft gehört habe, Beschädigungen und Verletzungen durch die bewachten Gefangenen zu verhindern; beteilige;, sie sich.aber selbst an der Plünderung und Zerstörung, so begehe sie gerade diejenigen strafbaren Handlungen, die zu verhüten ihr dienstlich obliege. Der innere Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Wachmannschaft und ihrer Dienstpflicht beruht also darauf, dass die Wachmannschaft die ihr besonders übertragenen, bestimmten dienstlichen Aufgaben der Bewachung nicht erfüllt hat.
Hieraus kann aber nicht, wie die Revisionserwi-derung meint, der Schluss gezogen werden, dass jede
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straft»are Handlung eines Polizeibeamten, auch wenn sie im Sinzelfall mit seiner dienstlichen Tätigkeit in keinem inneren Zusammenhang steht, schon deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt, weil es ganz allgemein zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörtstrafbare Handlungen zu verhindern. Die Verletzung der einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht nach § 839 BGB lässt sich nicht schon damit rechtfertigen, daäs der Beamte durch das den Dritten schädigende Verhalten gegen seine allgemeinen Beamtenpflichten verstoBsen hat*. Hierzu gehört die Pflicht, durch sein Verhalten in und ausser dem Amte sich der Achtung/,, die sein Beruf erfordert, würdig zu zeigen und sich deshalb auch von jeder Teilnahme an strafbaren Handlungen fernzuhalten. Mag eine Verletzung dieser allgemeinen Beamtenpflicht nicht nur disziplinarisch, sondern im besonderen Prll auch strafrechtlich verfolgbar sein, sö braucht trotzdem noch keine Verletzung der dem Beamten gegenüber einem Dritten obliegenden Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB vorzuliegen.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese allgemeine Bsamtenpflicht und auf die Entscheidung RGSt 72,“ 72 ist also zur Begründung einer Schadensersatzpflicht «aus §
839 DGB nicht geeignet.
3.) VTie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum fest-, gestellt hat, ist der Kläger dadurch geschädigt worden, dass er für den gestohlenen fragen den geforderten Kaufpreis gezahlt hat. Zu diesem Verkauf bedienten sich . -üiBHB? BaflRIund KflH^des Fuhrunternehmers CBHP-IB^, der gutgläubig war und MiGMBMi für ..den im Besitz der ordnungsmässigen Yfegenpapiere befindlichen Berechtig-
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ten hielt. Der Kläger wurde in den Glauben versetzt} dass er von XiiflHBB das Eigentum an dem Wagen erlangen werde, und zahlte deshalb den. Kaufpreis. Um diesen Kaufpreis ist er geschädigt, weil er das Eigentum an dem gestohlenen Wagen nicht erworben hat und von Ri®®® auch nicht erwerben konnte. Ui®®® und Ba®fcsind in diesem Fall wegen Hehlerei und Betruges, K®® nur wegen Hehlerei verurteilt worden.
Biese strafbaren Handlungen brauchen als solche noch nicht in' einem inneren Zusammenhang mit den amtlichen Aufgaben und Befugnissen der derzeitigen Regierungsangestellten Ki®®®, Bali® und K®|p zu stehen. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen gehörte in keiner Weise zu ihren dienstlichen Aufgaben. Darüber konnte auch, der Kläger nicht im Zweifel sein, wenn er^annahm, dass er den ..'agen von LI®|®P erwerben würde. Ein solcher in- . nerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Verhalten und den Dienstpflichten der genannten Personen wurde auch nicht schon dadurch hergestellt, dass es, wie das Berufungsgericht jedenfalls für Sa®lfeststellt, .auf Grund der* Dienstanweisung'vom 7. Juni 1947 zu ihren dienstlichen Aufgaben gehörte, den Handel mit unrechtmässig erworbenen Kraftfahrzeugen zu bekämpfen. Bei Beamten der Strassenverkehrsämter braucht, wenn sie ausserhalb ihres Dienstes einen durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten Kraftwagen auf betrügerische Weise weiter ver-äussern, noch keinerlei Zusammenhang mit ihren dienstlichen und amtlichen Aufgaben zu bestehen.
Ein Polizeibeamter, der ausserhalb seines Dienstes
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und ohne jeden inneren Zu. ammenhang mit seinem Dienet, eine einen Dritten schädigende strafbare Handlung begeht, verletzt hierdurch noch keine Amtspflicht nach § 839 BGB. Selbstverständlich kann eine Amtspflichtverletzung auch nicht darin gesehen werden, dass er, obgleich es allge-mein zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört, an der Verfolgung strafbarer Handlungen mitzuwirken, es unterlässt, seine eigene strafbare Handlung zu melden und sich also selbst anzuzeigen, llag BalB auch im Zusammenhang ' .it der Ausstellung von Kraftfahrzeugbrief eh dienstlich yerpf lichtet gewesen sein, Kraftfahrzeuge',*1 deren^Vrebhtmäbärger Erwerb nicht nachweisbar ist,, dem Dandesstrassenverkehrs-amt zu melden, so liegt doch, solange er für den Wagen keinen Kraftfahrzeugbrief auszufeftigen hat, noch keine Verletzung einer ihm einem Dritten-gegenüber obliegenden Amtspflicht darin, dass er den Kraftwagen nicht meldete und von seiner eigenen ausserdienstlichen Verfehlung keine Anzeige erstattete. Deshalb kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es trotzdem anninant, dass BsflBP ohne Kücksicht auf die Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes schon allein durch Mitwirkung an der Ver&uss&rung des Kraft’.;agens und durch die Unterlassung der Meldung eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinneides § 839 verletzt habe.
.iv.	*
III.
Da sich nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus anderen Gründen rechtfertigen lässt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
 
1.) Wie das Landgericht zutreffend aus ge führt hat, stellt der von	veranlasste und von
 and WflÜ^ durchgeführte Verkauf des gestohlenen Wagens an den Kläger keine Amtspflichtverletzung dar; für den bereits mit der Zahlung des Kaufpreises eingetretenen Schaden des Klägers war die spätere Amtspflichtverletzung, die Eaflp durch Ausfertigung eines falschen Kraftfahr- -zeugbriefes begangen hat, nicht ursächlich* Der Kläger ist in seinem Vertrauen darauf, dass er die Kraftfahr-zeugpapiere von	erhalten werde,, zu dem Kauf und
 zur üergabe des Kaufpreises veranlasst worden* Zu dieser ' Veraiögensvorfügung ist er nicht durch eine Amtspflichtverletzung bestimmt worden. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn	und	Brtffe	was
 unterstellt werden kann, von vornherein entschlossen waren» dem Käufer des Wagens falsche Papiere zu liefern und unter Verletzung ihrer Dienstvorschriften für die Zulassung-des Wagens zu sorgen.
Der Kläger hat hierzu bereits im ersten Recht.QZUg
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darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der. falschen Papiere‘und die Verstösse gegen Dienstvorschriften hei der Zulassung des Kraftfahrzeugs von .dem Angebot zu dem Verkauf nicht zu trennen seien. Die Dienstvgrfehluüngen seien ein wesentlicher Seil der AusfÜhrungshandluhgen und seien schon vor dem Beginn des Angebots des gestohlenen Wagens geplant gewesen; ein Kraftfahrzeug sei nämlich nur dann ’ verkäuflich gewesen, wenn es auch zu dem Verkehr hätte zugelassen werden können* Die einzelnen Handlungen seien also nicht voneinander zu trennen, sondern als einheitliches Ganzes zu betrachten* rii^MHP und BaflP hätten den Wagen
 nur dann mit Erfolg anbieten können, wenn sie vontvom-herein den Vorsatz hatten, falsche Papiere auszüstellen. Hierzu hätten sie die Möglichkeit nur auf Grund ihrer Amtstätigkeit gehabt«
liit der Berufung hat.der Kläger seine Behauptung ausdrücklich aufrechterhalten,- dass bei MiflHHP» Ba^p und Kfl|der Vorsatz, einen falschen Kraftfahrzeugbrief herzustellen, schon bedingt im Zeitpunkt des Ankaufs des Wagens vorhanden gewesen sei, und wiederum darauf hingewiesen, dass die Einzelhandlungen nicht getrennt beurteilt werden könnten (Berufungsbegründung S 3 Bl 119 GA)«
Zu der Frage, ob das gesamte Verhalten der Beteiligten, einschliesslich der Ausstellung der Kaufgenehmigung und des Kraftfahrzeugbriefes, auf einem einheitlichen Vorsatz beruht und mithin als eine Handlung anzusehen ist, bedarf es für den vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Nachprüfung« ■^ine Amtshaftung des beklagten Landes könnte nur dann ln Betracht kommen, wenn eine für die Schädigung des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung Vorgelegen hätte.«.. Soweit der* Kläger dadurch geschädigt worden ist, dass er den Kaufpreis gezahlt hat, ohne Eigentümer des Kraftwagens geworden zu sein, liegt zwar ein Betrug, aber noch keine durch Amtspflicht Verletzung verursachte Vermögensschädigung vor« Ob MifllBHl und Ba^P von vornherein entschlossen waren, den Wagen mit falschen Papieren auszustatten und ob sie diesen Entschluss später .ausführten ’ oder nicht, war für die Bezahlung des Kaufpreises .durch
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den Kläger an	und	C	.ohne	ursächliche	Be-
deutung« Eine Amtshandlung, durch die der Kläger zur Her-
 
gäbe des Geldes hätte veranlasst worden sein können, lag überhaupt noch nicht vor. Der Verkauf als solcher hatte mit der amtlichen und dienstlichen Stellung des UiflBI^0 nichts zu tun. Der Kläger hat sich lediglich auf Grund der Erklärungen von	röd
 darauf verlassen, dass er von Uif^HD die Kräftfahr-zeugpapiere erhalten und Eigentümer des Wagens werden würde. Er ist insoweit in seinem Vertrauen, das er dem
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ihm als Beamten bekannten HiflHIp entgegengebracht hat,, getäuscht worden. Wer einem Beamten mi.t Rücksicht auf das Ansehen, das dieser geniesst, vertraut .und hierdurch zu vermögensschädigenden Verfügungen veranlasst wird, kann deswegen nicht den °taat aus dem Gesichtspunkt dbr Amtshaftung ersatzpflichtig machen. Der vorliegende Fall kann im Ergebnis rechtlich nicht anders beurteilt werden,
 als wenn die Beteiligten zunächst beabsichtigt hätten,
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den Verkauf des gestohlenen Wagens ohne irgendwelche mit ihrer, amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Verfehlungen durchzuführen und es dann erst nach Erlangung des Kaufpreises aus unvorhergesehenen Umständen zu der ursprünglich::-nicht beabsichtigt gewesenen Ausfertigung eines falschen Kraftfahrzeuge briefs gekommen wäre. Nur soweit die Amtspflichtverletzung ein Uittel zur Schädigung des Klägers gewesen wäre, nicht aber, wenn sie nur eine Folge eines bereits begangenen Betruges gewesen wäre, könnte eine Amtshaftung des beklagten L?ndes begründet sein.
2.) UiflHBl, BrfMi und KflHP haben den Kraftwagen von	unter	missbräuchlicher	Benutzung	eines	amtlichen Probefahrtkennzeichens nach	überführt.
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 Selbst wenn hierin die Verletzung einer gegenüber einem Dritten, und zwar nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern auch gegenüber dem Erwerber des Wagens bestehende Amtspflicht erblickt werden könnte, entfällt eine Amtshaftung jedenfalls deshalb, weil zwischen dem Dienst der genannten Beamten und der Benutzung des Probefahrt^-kennzoichens kein innerer Zusammenhang bestand« Die Beamten haben Insoweit nämlich ohne jeden dienstlichen. An-, lass, also nicht in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelt*
3.) Der Kläger hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, . erst im Laufe des Strafverfahrens habe sich herausge- ' stellt, dass die Vorgesetzten der derzeitigen Eegie-rungsange st eilten HflHP, Baflp, Mi^Hi^ und ihre Dienstaufsichtspflicht verletzt hätten. Das Lendratsamt Hechingen sei schon lange vor dem hier erörterten Vorfall Über die Rechenschaften-von HMHPuxid Genossen unterrichtet gewesen, ebenso dps Lsndesstras-senverkehrsamt in Tübingen. Keine von diesen Dienststellen habe Abhilfe geschafft. Schon am 19* September 1948 habe der Bürgermeister von	dem	Lendrat	in	Hechingen empfohlen, die Angelegenheit	der	Krimi-
nalpolizei zu übergeben. Am 4. Oktober 1948 habe der Oberst Walter BdBB dem Lendratsamt Hechingen empfohlen, das Verhalten	einer	eingehenden	Prüfung
 zu .unterziehen« Das L&ndratsamt Hechingen habe die Beschwerden gegen E0HBP an das Innenministerium weitergegeben. Das Treiben der ungetreuen Angestellten sei aber nicht sofort unterbunden worden. Wäre gegen H^~ sofort vorgegangen worden«, so hätten MiflHHI^und Genossen nicht mehr den Hut gehabt, noch im Hovember
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1948 einen gestohlenen Wagen aus	zu	holen und
 an den Kläger zu verkaufen.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Schaden des Klägers durch eine Dienstaufsichtspflichtverletzung entstanden sein kann. Die Revision weist hierzu mit Recht darauf hin,‘dass eine Dienstaufsichtspflicht für sich allein noch keine Amtspflicht sei, die den beklagten Band gegenüber dem Kläger obliege.
IV.
Rie das Berufungsgericht'in Übereinstimmung mit den Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, hat eine ihn dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass er einen falschen Kraftfahrzeugbrief ausgestellt hat. Diese Dienstverfehlung könnte jedoch nur insoweit für eine Schädigung des Klägers ursächlich gewesen sein, als der Kläger durch die Ausstellung und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes davon abgehalten worden wäre, noch rechtzeitig gegen ZliflHBHP und Baflft wegen der Rückzahlung des Kaufpreises vorzugehen. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende Aufklärung vorgenommen und brauchte * von seinem Standpunkt aus auf diese Frage auch nicht näher einzugehen.
\.ie die Revision unter Hinweis- auf § 286 ZPO mit Recht rügt, lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch nicht den Schluss zu, dass es dem Klüger nach Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes noch möglich gewesen v/Ure, den Kauf rückgängig zu machen und b sein Geld zurückzuerlangen.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben
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MiflHMP und BaflP, nachdem	den	Kaufpreis
 abgeliefert hatte,, "anschliessend" das Geld nach MP-41^ zu ZflMHP gebracht und hur je 100 Dil für sich behalten. Be^H^hat bei seiner richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 20. September 1949 erklärt, dass er und	schon	"etwa	vier	oder	fünf Tage
 nach Abholung des Opel-Kadett" wiederum nach UMHBl gefahren seien und dort dem Zeilenhofer den Erlös aus . dem Verkauf des Wagens ausgehändigt hätten. (Abschrift Bl 28 R GA). Nach dieser Darstellung BaiflHP würde die Ablieferung des Geldes an Z4flHHI^ vor der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes gelegen haben. •
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Hit Recht v/eist die Revision weiter darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angeführte Rückzahlung an kalter KettBBi einen von HtfMfc gekauften Wagen betrifft. Aus der Tatsache, dass BflBP in einem anderen Pall, an dem Ui€BHHfc, BalflPund	nioht	be-
teiligt waren, in der läge war, das Geld zurückzuzahlen, lässt sich nicht schliessen, dass auch V.er Kläger im vorliegenden Pall poch etwa zehn Tage nach der Zahlung des Kaufpreises sein Geld von IlitflHHP» BaflPund XSflMl hätte zurückerlangen können. Andererseits hat der Kläger in der Borufungsbegründung seine Behauptung ausdrücklich
 aufrecht-erhalten, dass er sein Geld zurückerhalten hätte,
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wenn er schon zehn Tage nach 'der.HergäöeVdes«* Geldes seinen Schaden gegenüber MifllMPund den anderen Beteiligten geltend gemacht hätte; in dieser kurzen Zeit hätte Ui4HP-fl^den Kaufpreis von 5200 DM noch nicht verbraucht. Unter allen Umständen hätten tti^BHP und seine Genossen nach alsbaldiger Aufdeckung des Betruges das Geld beigebracht,
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am nach Höglichkeit einer Strafverfolgung zu entgehen.
Wäre der Kläger damals von der - erfolgreichen - Geltendmachung seiner Rückzahlungsansprüche durch die Übergabe der falschen Kraftfahrzeugpapiere nicht abgehalten worden, so wäre die in der Herstellung und Benutzung der falschen Papiere liegende Amtspflichtverletzung für den durch Verr eitelung seiner Rückzahlungsansprüche entstandenen Scha- ' den ursächlich gewesen.
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Da insoweit - erforderlichenfalls unter Anwendung des § 139 ZPO - eine weitere Aufklärung zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen erscheint, musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
*V.
Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des ISitverschuldens des Klägers angreift, ist darauf hinzuweisen, dass §,234- RGB dem beklagten Land grundsätzlich nur in demselben Umfang zugute kommen könnte, als sich der an sich zur Haftung verpflichtete Beamte darauf berufen könnte«
Auch auf Grund des Art 78 der Verfassung ,fiir Württem-berg-Hohenzollern haftet das beklagte Land ^anstelle seiner Beamten in demselben Umfang wie der Beamte an sich haften müsste (RGZ 156, 220 ^327)» Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit keinen Rechteirrtum erkennen. Bei Bejahung einer den Kläger schädigenden
 Antspflichtverletzung wird das Berufungsgericht aber auch diese Präge erneut zu prüfen haben.
Dr, Biese	Br.	Delbrück	Dr.	Pagendarm
 Dr. Grelhaar
 Dr. Bock