* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 84/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 84/11

Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 2011 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass die Sache nach Ausscheiden eines beteiligten Senatsmitglieds aus dem Senat noch nicht abschließend habe beraten werden können und deshalb der Verkündungstermin vom 23. März 2011 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung der zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht K. 6 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. 9 Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne des § 309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist (vgl. aus dem Senat anlässlich des Wechsels in einen anderen Senat des Berufungsgerichts die Sache noch nicht abschließend beraten und das Urteil im Sinne des § 309 ZPO noch nicht gefällt. Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat - vor Fällung eines Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen (vgl. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durch das Zivilrechtsreformgesetz vom 27.

Zitierte Normen: § 156 ZPO
VerhandlungBerufungsgerichtMärzZPOSacheKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 84/11
URTEIL
Verkündet am:
1. März 2012 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, §§ 309, 547 Nr. 1
Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist.
BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zu dem 19. Februar 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1	Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den be-
klagten Notar in Höhe von 23.303,88 € auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Zusammenhang mit der Beurkundung der Teilungserklärung seine Amtspflichten verletzt habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
 
3	Hiergegen	hat sich die Berufung der Klägerin gerichtet.
4	Am 2. März 2011 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. März 2011 anberaumt worden.
5	Mit Verfügung vom 17. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass die Sache nach Ausscheiden eines beteiligten Senatsmitglieds aus dem Senat noch nicht abschließend habe beraten werden können und deshalb der Verkündungstermin vom 23. März 2011 auf den 30. März 2011 verlegt werde. Am 30. März 2011 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung der zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht K. die Berufung durch Urteil zurückgewiesen.
6	Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Entscheidunqsqründe
7	Die	Revision	der	Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Vorliegend ist der absolute Revisionsgrund des §547 Nr. 1 ZPO gegeben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
 
9	Gemäß	§	309	ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt
 werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Dabei handelt es sich im hiesigen Verfahren zwar um die drei Richter, die das Berufungsurteil unterschrieben haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne des § 309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - VZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427). Wie sich aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. März 2011 ergibt, war zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Richterin am Oberlandesgericht K. aus dem Senat anlässlich des Wechsels in einen anderen Senat des Berufungsgerichts die Sache noch nicht abschließend beraten und das Urteil im Sinne des § 309 ZPO noch nicht gefällt. Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat - vor Fällung eines Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 14; MünchKomm-ZPO/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., §309 Rn. 5; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., §60 Rn. 1; s. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durch das Zivilrechtsreformgesetz vom 27. Juli 2001: RGZ 16, 417, 419; AK-ZPO/Wasser-mann, § 309 Rn. 5; Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310; siehe im Übrigen auch BAGE 101, 145, 150 ff).
10	2.	Da	die	Sache	schon	wegen	des	Verfahrensverstoßes an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen werden muss, hat der Senat keinen Anlass, sich mit den übrigen Rügen der Parteien zu befassen. Diese haben Gelegenheit, dem
 
Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände erneut vorzutragen.
Schlick	Wöstmann	Hucke
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2010 -2-17 0 7/10 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2011 -4 U 242/10 -