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BGH · III ZR 84/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 84/08

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. 2 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl.

26SachvortragHarsdorf-GebhardtProzessbevollmächtigteWöstmannUmstandKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 84/08	BESCHLUSS vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
	Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
	gegen
	Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	der	Klägerin hat keinen Erfolg.
2	Der	Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin
 zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an die Klägerin ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Hucke
 Seiters
Schlick
 Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
 
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.06.2007 -40 1238/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1485/07 -