Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. 1. Die Revision des Beteiligten zu 3) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. 1. Bei der Ermittlung des Wertes für das Einwurfsgrund-stück M^Ästraße flB hat das Berufungsgericht die vom Umlegungsausschuß vorgenommene Unterteilung in Bauland bis zu einer Grundstückstiefe von 50 m und in Bauerwartungsland für das übrige Grundstück gebilligt. Wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, war jenseits der 50 m-Linie eine Bebauung nach § 34 BBauG nicht zulässig. Auch die Bewertung der Baulandfläche mit 75 DM je qm und des Bauerwartungslandes mit 35 DM je qm begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 3. Das Berufungsgericht hat unter eingehender Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 3 seine Auffassung begründet, daß in dem Umlegungsplan dem Beteiligten zu 3 entsprechend den Regeln der §§ 57, 59 BBauG ein wertmäßig gleiches Grundstück in gleicher Lage zugeteilt worden sei. Abgesehen davon ist nicht festgestellt, daß der Umlegungsausschuß ein nach § 51 BBauG genehmigungsbedürftiges Vorhaben abgelehnt oder der Beteiligte zu 3 diese Ablehnung als rechtswidrig angegriffen hätte. 5. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/88 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren für den Bereich des Bebauungsplans Nr. dp der Stadt vertreten durch den Stadtdirektor, Beteiligte: 1. Stadt B Postfach Umlegungsausschuß der Stadt zu laden über die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim Katasteramt KHHHBstraße zu 1) und 2) Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner, Rechtsanwälte Dr. Dr. IP, DLwhv, ), Dr. und - Verfahrensbevollmächtigte zu 1) und 2): 3. Garten- und Landschaftsarchitekt Wilhelm Sfl^MUHÜ^Bstraße^B, B( Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. p Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: 1. Die Revision des Beteiligten zu 3) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1988 - 4 U (Baul) 87/87 - wird nicht angenommen. Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 66.981 DM 2. Der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Bei der Ermittlung des Wertes für das Einwurfsgrund-stück M^Ästraße flB hat das Berufungsgericht die vom Umlegungsausschuß vorgenommene Unterteilung in Bauland bis zu einer Grundstückstiefe von 50 m und in Bauerwartungsland für das übrige Grundstück gebilligt. Diese - auch vom Landgericht und dem Sachverständigen Hoof vorgenommene - Betrachtungsweise ist mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen vereinbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Dezember 1977 - Ill ZR 130/75 = WM 1978, 200) und entspricht hier den tatsächlichen Gegebenheiten. Wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, war jenseits der 50 m-Linie eine Bebauung nach § 34 BBauG nicht zulässig. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 2. Auch die Bewertung der Baulandfläche mit 75 DM je qm und des Bauerwartungslandes mit 35 DM je qm begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Preise entsprechen der Richtwertkarte des Gutachterausschusses. Die Heranziehung dieser Werte ist im Streitfall nicht zu beanstanden, zu demal das Vorbringen des Beteiligten zu 3 über angebliche "Vergleichsverkäufe" schon im landgerichtlichen Verfahren so unvollständig war, daß es nicht zur Grundlage einer Beweiserhebung gemacht werden mußte. 4 3. Das Berufungsgericht hat unter eingehender Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 3 seine Auffassung begründet, daß in dem Umlegungsplan dem Beteiligten zu 3 entsprechend den Regeln der §§ 57, 59 BBauG ein wertmäßig gleiches Grundstück in gleicher Lage zugeteilt worden sei. Diese sich im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO haltende Wertung wird vergeblich von der Revision angegriffen (§ 565 a ZPO). 4. Soweit der Beteiligte zu 3 eine Entschädigung mit der Begründung begehrt, infolge der überlangen Dauer des Umlegungsverfahrens sei sein Gärtnereibetrieb zu dem Erliegen gekommen, kann er dies in einem Verfahren, das die Rechtmäßigkeit des Umlegungsplans zu dem Gegenstand hat, nicht geltend machen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Davon ist auch der Senat in seinem Urteil vom 2. April 1981 - Ill ZR 15/80 = WM 1981, 853 und in dem Beschluß vom 17. September 1987 - III ZR 176/86 = BGHR BBauG § 51 - Veränderungssperre 1 ausgegangen. Abgesehen davon ist nicht festgestellt, daß der Umlegungsausschuß ein nach § 51 BBauG genehmigungsbedürftiges Vorhaben abgelehnt oder der Beteiligte zu 3 diese Ablehnung als rechtswidrig angegriffen hätte. 5. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision erfolglos bleiben. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm