Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin - eine Volksbank - stand in Geschäftsverbindung mit der Unternehmensgruppe R^ und erlitt bei deren Zusammenbruch im Jahre 1984 nach eigenem Vortrag Schäden von über 150 Mio.DM. Im Kaufvertrag, dessen Formwirksamkeit streitig ist, war der Kaufpreis mit 400.000 DM beziffert; der Beklagte sollte unter Anrechnung auf den Kaufpreis ein bank-Darlehen von 335.000 DM übernehmen. Juni 1982 Unterzeichnete der Beklagte einen an die Klägerin gerichteten Kreditantrag über 180.000 DM zur Zwischenfinanzierung des Grundstückskaufs. Juni 1982 wurde der vom Beklagten beantragte Kredit nach dem - im ersten Rechtszug unstreitigen -Vorbringen der Klägerin von deren Vorstand genehmigt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß zwischen den Parteien durch rechtzeitige Annahme des Kreditantrags vom 8. Das gleiche gelte für den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe telefonisch den Empfang der Kreditzusagen bestätigt und eine Durchschrift des Überweisungsauftrags vom 18. Auch durch Erklärungen RW als Vertreter des Beklagten sei kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Selbst wenn der Beklagte RtB Vollmacht zur Ergänzung des blanko Unterzeichneten Überweisungsformulars erteilt habe, liege in dessen Ausfüllung ein für die Klägerin erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht, den der Beklagte auch nicht später genehmigt habe. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bereits darin, daß die Klägerin am 18. Juni 1982 die Kreditsumme aufgrund des ihr vorgelegten Überweisungsauftrags an Rfl| überwiesen habe, eine Annahme des Kreditantrags vom 8. Insoweit hat das Berufungsgericht das - bestrittene - Vorbringen der Klägerin, eine Durchschrift des Überweisungsträgers sei alsbald in den Besitz des Beklagten gelangt, mit Recht nicht für hinreichend erachtet. Juli 1982 -die förmliche Kreditzusage über 180.000 DM und später die Kreditverlängerung über 75.000 DM übermittelt worden, er habe den Empfang auch fernmündlich gegenüber dem Zeugen DflBHHHV - dem Kreditsachbearbeiter der Klägerin - bestätigt. der Klägerin gelten und Grundlage einer bei dem Telefongespräch erzielten Einigung werden, aufgrund deren dann die ursprüngliche Bitte der Klägerin um eine schriftliche Bestätigung der Kreditzusage erledigt war. Auch den späteren Mahnschreiben der Klägerin und den Zinszahlungen des Beklagten kann eine Einigung entnommen werden. Zumindest ist der Revision zuzustimmen, wenn sie diesem späteren Verhalten der Parteien jedenfalls indizielle Bedeutung dafür beimißt, daß zwischen ihnen auch nach ihrer eigenen Auffassung eine wirksame Darlehensvereinbarung zustandegekommen war. Juni 1983 vorausgingen, ergab sich eindeutig, daß die Klägerin den Beklagten als ihren Kreditschuldner ansah. An der persönlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin änderte es nichts, wenn beide darauf vertrauten, dem Beklagten würden die zur Erfüllung nötigen Geldmittel im Innenverhältnis von R^lzur Verfügung gestellt werden (vgl. In diese Richtung zielt das Vorbringen des Beklagten, er sei "nur förmlich" als Kreditnehmer aufgetreten, von seiten der Klägerin sei ihm versichert worden, der förmlich auf seinen Namen geführte Kredit werde umgehend auf RM umgeschrieben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III 2R 83/87 URTEIL Verkündet am: 6. Juni 1988 Freitag JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit e• G. , vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner B Dr. Robert GM und Klaus S Straße 1, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Lothar f - Prozeßbevollmächtigte Beklagter und Rechtsanwälte Revisionsbeklagter, Dr. MIM und Will 2 23 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin - eine Volksbank - stand in Geschäftsverbindung mit der Unternehmensgruppe R^ und erlitt bei deren Zusammenbruch im Jahre 1984 nach eigenem Vortrag Schäden von über 150 Mio. DM. Gegen R®0 und Vorstandsmitglieder der Klägerin wurden strafrechtliche Ermittlungen geführt und Haftbefehle erlassen. 3 Der Beklagte war Geschäftsführer der zur R®-Gruppe ge- GmbH. Am 7. Juni 1982 kaufte er per- hörenden sönlich von der - ebenfalls zur R Gruppe gehörenden - G + C H grundstück in 0 Gesellschaft mbH & Co. KG ein Haus- das er zeitweise selbst be- wohnte. Im Kaufvertrag, dessen Formwirksamkeit streitig ist, war der Kaufpreis mit 400.000 DM beziffert; der Beklagte sollte unter Anrechnung auf den Kaufpreis ein bank-Darlehen von 335.000 DM übernehmen. Am 8. Juni 1982 Unterzeichnete der Beklagte einen an die Klägerin gerichteten Kreditantrag über 180.000 DM zur Zwischenfinanzierung des Grundstückskaufs. Die Klägerin eröff-nete für ihn am 18. Juni 1982 ein Kontokorrentkreditkonto und überwies von diesem Konto aufgrund eines ihr von RflV vorgelegten, vom Beklagten unterschriebenen Überweisungsauftrags 180.000 DM auf ein Konto RflHI bei einem anderen Kreditinstitut. Am 22. Juni 1982 wurde der vom Beklagten beantragte Kredit nach dem - im ersten Rechtszug unstreitigen -Vorbringen der Klägerin von deren Vorstand genehmigt. Ob der Beklagte damals eine formelle Kreditzusage erhielt, ist streitig. Seinem Kreditkonto wurden am 1. Juli 1982 105.000 DM gutgeschrieben, so daß sich der Debetsaldo auf 75.000 DM verringerte. Die hierfür anfallenden Zinsen und Gebühren zahlte der Beklagte in der Folgezeit, bis Anfang 1984, jeweils durch Schecks, nachdem er deswegen von der Klägerin mehrfach schriftlich gemahnt und fernmündlich auf die Belastung seines Kreditkontos aufgrund der Überweisung 4 an Rp hingewiesen worden war. Unstreitig erhielt er auch eine schriftliche Kreditzusage vom 18. Oktober 1983 über 75.000 DM bis zu dem 30. September 1984, die auf eine frühere Kreditbewilligung Bezug nahm. Gegenstand der Klage ist der Kreditkontosaldo per 1. April 1984 in Höhe von 76.968,82 DM nebst Zinsen ab 1. April 1984. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin - unter Ermäßigung ihrer Zinsforderung - den Klageanspruch weiter. Entsche idungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Es lasse sich nicht feststellen, daß zwischen den Parteien durch rechtzeitige Annahme des Kreditantrags vom 8. Juni 1982 ein Kreditvertrag zustandegekommen sei. Die Kreditzusage vom 18. Oktober 1983 sei verspätet gewesen. Wann die beiden früheren Kreditzusagen dem Beklagten zugegangen seien, habe die Klägerin nicht vorgetragen; inso- 5 weit komme daher keine Beweisaufnahme in Betracht. Das gleiche gelte für den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe telefonisch den Empfang der Kreditzusagen bestätigt und eine Durchschrift des Überweisungsauftrags vom 18. Juni 1982 erhalten. Auch durch Erklärungen RW als Vertreter des Beklagten sei kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Selbst wenn der Beklagte RtB Vollmacht zur Ergänzung des blanko Unterzeichneten Überweisungsformulars erteilt habe, liege in dessen Ausfüllung ein für die Klägerin erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht, den der Beklagte auch nicht später genehmigt habe. Seine Genehmigung gelte vielmehr als verweigert, weil er die ihm übersandte Kreditzusage über 180.000 DM bis zu dem 30. Dezember 1982 nicht - wie von der Klägerin erbeten - schriftlich bestätigt habe. Die spätere Kreditzusage vom 18. Oktober 1983 dürfe auch nicht als neues Angebot, die Zinszahlung vom 25. November 1983 nicht als Annahme gewertet werden. * Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bereits darin, daß die Klägerin am 18. Juni 1982 die Kreditsumme aufgrund des ihr vorgelegten Überweisungsauftrags an Rfl| überwiesen habe, eine Annahme des Kreditantrags vom 8. Juni 1982 durch schlüssiges Verhalten sehen müssen. 6 Soweit die Klägerin damit die Notwendigkeit einer Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB verneinen will, kann sie nicht durchdringen; die Voraussetzungen dieser Norm hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Vertragsannahme kann allerdings auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Da es sich jedoch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, muß das als Annahme zu wertende Verhalten dem Erklärungsempfänger rechtzeitig bekanntgeworden sein. Insoweit hat das Berufungsgericht das - bestrittene - Vorbringen der Klägerin, eine Durchschrift des Überweisungsträgers sei alsbald in den Besitz des Beklagten gelangt, mit Recht nicht für hinreichend erachtet. Der Auffassung der Revision, es sei gerichtskundig und entspreche der Lebenserfahrung, daß eine Bank ihren Kunden Durchschriften aller Überweisungsaufträge umgehend zugehen lasse, kann nicht gefolgt werden. 2. Nicht unberücksichtigt lassen durfte das Berufungsge- * rieht jedoch das weitere Vorbringen der Klägerin, dem Beklagten sei - zwischen dem 22. Juni und dem 1. Juli 1982 -die förmliche Kreditzusage über 180.000 DM und später die Kreditverlängerung über 75.000 DM übermittelt worden, er habe den Empfang auch fernmündlich gegenüber dem Zeugen DflBHHHV - dem Kreditsachbearbeiter der Klägerin - bestätigt. Auch wenn die genannten Schreiben als Annahmeerklärung gern. § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen sein sollten, konnten sie doch nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag 7 JW der Klägerin gelten und Grundlage einer bei dem Telefongespräch erzielten Einigung werden, aufgrund deren dann die ursprüngliche Bitte der Klägerin um eine schriftliche Bestätigung der Kreditzusage erledigt war. Mit Recht rügt die Revision daher die Nichtvernehmung des Zeugen D. als Verstoß gegen § 286 ZPO. 3. Auch den späteren Mahnschreiben der Klägerin und den Zinszahlungen des Beklagten kann eine Einigung entnommen werden. Zumindest ist der Revision zuzustimmen, wenn sie diesem späteren Verhalten der Parteien jedenfalls indizielle Bedeutung dafür beimißt, daß zwischen ihnen auch nach ihrer eigenen Auffassung eine wirksame Darlehensvereinbarung zustandegekommen war. Aus den Mahnschreiben, die den Zinszahlungen vom 1. März 1983 und 30. Juni 1983 vorausgingen, ergab sich eindeutig, daß die Klägerin den Beklagten als ihren Kreditschuldner ansah. Nach seinem eigenen Vortrag ging auch der Beklagte bei seinen Zinszahlungen davon aus, daß er » "förmlich als Zwischenkreditnehmer bei der Klägerin in Erscheinung getreten sei". An der persönlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin änderte es nichts, wenn beide darauf vertrauten, dem Beklagten würden die zur Erfüllung nötigen Geldmittel im Innenverhältnis von R^lzur Verfügung gestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - Ill ZR 189/84 - zu 2 m. w. Nachw.). Im Außenverhältnis haftet der "Strohmann" selbst (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 131/87 - m. w. Nachw.). Nur wenn die Parteien einverständlich lediglich den Schein eines Vertragsabschlusses hervorrufen, in Wahrheit aber keine eigenen Verpflichtungen des Beklagten begründen wollten, liegt ein 8 2f unwirksames Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB vor (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1988 aaO m. w. Nachw.). In diese Richtung zielt das Vorbringen des Beklagten, er sei "nur förmlich" als Kreditnehmer aufgetreten, von seiten der Klägerin sei ihm versichert worden, der förmlich auf seinen Namen geführte Kredit werde umgehend auf RM umgeschrieben. Hierfür ist jedoch der Beklagte beweispflichtig. Ohne Vernehmung des von ihm benannten Zeugen stiMHHHI kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Rinne