Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision greift das angefochtene Urteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht hinsichtlich des sog. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Einvernahme der beiden Zeugen abgesehen hat (§ 565 a ZPO) .
BUNDESGERICHTSHOF JZ° III ZR 83/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stjepan G r D^^straße %, t Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. flB - und gegen Dr. Dr. Friedrich R - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Dr. M, MBr Dr. f, Dü Kläger und Revisionsbeklagter, und Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1986 - 11 U 51/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 24.000 DM. 3 J0 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision greift das angefochtene Urteil nur insoweit an, als das Berufungsgericht hinsichtlich des sog. großen Darlehens eine Darlehensauszahlung von 60.000 DM anstatt von nur 36.000 DM als bewiesen angesehen hat. Sie rügt insoweit, das Berufungsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise die Vernehmung der beiden Zeugen MflHHI unterlassen . Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von der Einvernahme der beiden Zeugen abgesehen hat (§ 565 a ZPO) . Krohn Kroner Boujong Werp Rinne