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BGH · III ZR 83/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/85

GG Art. 14 Cf Zur Frage, ob ein von einer Enteignung einzelner Grundstücke betroffener Gesteinsabbaubetrieb auch eine Entschädigung dafür erhält, daß durch das Enteignungsunternehmen eine fortlaufende Ausdehnung des Betriebes auf andere auszubeutende Flächen verhindert wird. Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Von Rechts wegen Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) betrieb be EllflBM den Basaltsteinbruch Kotzenrother Lay ( im folgenden: Kolay) I mit einer Aufbereitungsanlage. November 1982 wurden die für den Straßenbau in Anspruch genommenen Flächen enteignet und die Entschädigung der Beteiligten zu 2) auf 38.404,50 DM (1,50 DM/qm) nebst Zinsen festgesetzt. Durch den Bau der L 288 sei die geplante Basaltgewinnung in den Abbaugebieten Kolay II und III sowie Löhheck verhindert worden. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beteiligte zu 2) oder ihre Rechtsvorgängerin mit dem Beteiligten zu 1) keine bindende Einigung über die Höhe der Enteignungsentschädigung oder einer Teilentschädigung getroffen hatte. Februar 1971 (Seite 21), daß die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) "für die Inanspruchnahme ihres Geländes nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts entschädigt wird, wobei beim Vorliegen von Genehmigungen für den Basaltabbau vorhandene Vorkommen bzw. Dezember 1980 haben die Beteiligten zu 1) und 2) nur erklärt, darin übereinzustimmen, "daß die in den Gutachten des Sachverständigen Belka vom 30. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin wenigstens eine rechtlich bindende Teileinigung über Berechnungsfaktoren der Enteignungsentschädigung liegt und diese unter § 33 des Landesenteignungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - LEnteigG - vom 22. Denn nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es hier für die Entschädigungsberechnung nicht auf Umfang und Qualität der abbauwürdigen Basaltvorkommen an (dazu näher unter II 2). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Enteignungsbehörde und dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemessene Entschädigung für den ent-eigneten Grundbesitz 38.404,50 DM (1,50 DM/qm) beträgt. Diese im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommene tatrichterliche Wertermittlung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen wurden (Senatsurteil BGHZ 83, 61, 66 m.w.Nachw.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, daß die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Das Berufungsgericht hat den Ausschluß der Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung festgestellt; die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. 2. Als Stichtag für die Preisverhältnisse hat das Berufungsgericht auf November 1973 als den Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) das Kaufangebot des Beteiligten zu 1) vom 31. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts, der u.a. in § 13 Abs. 2 Nr. 2 LEnteigG ausdrücklich normiert ist, daß ein zur Abwendung der Enteignung unterbreitetes angemessenes Angebot des Enteignungsbegünstigten zu dem freihändigen Erwerb des benötigten Objekts die Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt festschreibt, in dem der Eigentümer das Angebot in zu demutbarer Weise hätte annehmen können (Krohn/Löwisch aaO Rdn. 335 ff.? b) Das Berufungsgericht war auch nicht deshalb gehalten, sich der von der Beteiligten zu 2) befürworteten Ertragswertmethode zu bedienen, weil die zu bewertenden Grundstücke Basaltvorkommen enthielten. Auch bei Grundstücken mit abbauwürdigen Bodenschätzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er das Vergleichs- oder Ertragswertverfahren heranzieht; Voraussetzung ist allerdings, daß .sich in der betreffenden Gegend ein Harkt für derartige Grundstücke gebildet hat (Senatsurteil vom 1. Die Bildung eines derartigen Marktes, der die Ermittlung von Vergleichspreisen ermöglicht, wird von der Revision mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, daß die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) in dem betreffenden Gebiet als alleinige Interessentin für Basaltgrundstücke in Frage gekommen sei und daher nur das Gelände erworben habe, was jeweils zu günstigen Preisen angeboten worden sei. Allerdings ist anerkannt, daß bei der Wertermittlung Kaufpreise, die wesentlich durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bestimmt sind und nicht im objektiven, für jedermann geltenden Wert des Grundstücks ihre Grundlage haben, nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 24. März 1984 - III ZR 197/82 = WM 1984f 708, 710 - insoweit in BGHZ 90, 243 nicht mitabgedruckt - und vom 1, Juli 1982 aaO; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 391; Kreft, jew* aaO) . c) Jedoch liegt die Frage, ob solche atypischen Umstände hier dazu geführt haben, daß die erzielten Kaufpreise unter dem Verkehrswert des Geländes lagen, auf tatrichterlichem Gebiet (Senatsurteil vom 24. Den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist indes in ihrem Gesamtzusamraenhang zu entnehmen, daß die Vergleichspreise am Marktwert der basalthaltigen Grundstücke orientiert und nicht durch die (behauptete) Monopolstellung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) beeinflußt waren. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht in den Preisvergleich auch die Verkaufsfälle einbeziehen, in denen die Grundstücke nicht zu dem Zwecke des Basaltabbaus veräußert worden sind. Oktober 1973 fehle die preisfixierende Wirkung, weil es statt der später enteigneten .25,603 qm nur eine Fläche von 23.475 qm genannt und zudem die einzelnen Parzellen nicht genau bezeichnet habe. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der damals angebotene Preis von 1,50 DM/qm ersichtlich auf den gesamten für das Straßenvorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundbesitz der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) bezog. b) Ein Angebot zu dem freihändigen Erwerb ist allerdings nur dann geeignet, den Preis festzuschreiben, wenn es der Höhe der insgesamt geschuldeten Entschädigung in etwa entspricht (Senatsurteil vom 16. Es entspricht gerade dem Wesen eines preisfixierenden Angebots, daß seine Nichtannahme zu einer Vorverlegung des für die Preisverhältnisse maßgebenden Stichtags führt, obwohl der Enteignete nicht in den Genuß der angebotenen Summe kommt. Der sich ablehnend verhaltende Eigentümer soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der seinen Grundbesitz auf der Grundlage eines angemessenen Angebots zur Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben freihändig veräußert (Senatsurteil vom 24. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Verzögerung der Entschädigungszahlung von November 1982 (Enteignungsbeschluß) bis Mai 1984 unschädlich ist. In diesem Zeitraum ist nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts für das entzogene Gelände keine Preissteigerung eingetreten. 1. Entschädigungsansprüche wegen einer Wertminderung des Restbesitzes oder wegen eines sonstigen auf dem Eingriff in das Grundeigentum beruhenden Folgeschadens hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 2) die Basaltgewinnung im Bereich Kolay I und den Betrieb der dortigen Aufbereitungsanlage im Hinblick auf die Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens, nämlich die Errichtung der L 288 sowie die Enteignung von Grundbesitz hierzu und eine dadurch etwa bewirkte Verhinderung des künftigen Basaltabbaus in den Gebieten Kolay II, III und Löhheck eingestellt hat. In den Gebieten Kolay II und III sowie Löhheck hat aber die Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt des Eingriffs keinen Basaltabbau betrieben? Denn grundsätzlich werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der basalthaltigen Grundstücke objektiv anbieten, eigentumsrechtlich geschützt (Senatsurteile BGHZ 90, 4, 15? b) Das Berufungsgericht erblickt in dem Sicherheitsstreifen für die neue L 288 keine zusätzliche Beschränkung des Grundeigentums der Beteiligten zu 2), weil das betroffene Gelände bereits in die Sicherheitszone der alten L 286 gefallen sei. In dem weitaus größeren - nicht von der Sicherheitszone umfaßten - Teil dieses Gebiets hat die Beteiligte aber auch keine Gesteinsausbeute aufgenommen. Vor allem aber ist nicht dargetan, daß die Rechtsposition der Beteiligten zu 2) die Möglichkeit umfaßte, aufgrund behördlicher Erlaubnis im Sicherheitsstreifen der alten L 286 Sprengungen vorzunehmen und dort einen stetig fortschreitenden Gesteinsabbau, der für sie auch rentabel gewesen wäre, zu betreiben. Dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) in den Tatsacheninstanzen, auf das sich die Revision bezieht, kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß ihr für den vorgesehenen Abbau erheblicher Basaltmengen die erforderliche Anzahl von Sprengungen mit jeweiliger Sperrung der L 286 gestattet worden wäre. In diesem Falle hätte die L 286 im Hinblick auf ihre stärkere Benutzung nicht in erheblichem Umfange gesperrt werden können, um der Beteiligten zu 2) Sprengungen zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hätte die fachkundige Beteiligte zu 2) näher darlegen müssen, daß sie für einen rentablen Abbau mit einer vertretbaren, von der zuständigen Behörde noch hinnehmbaren Zahl von Sprengungen und Straßensperrungen ausgekommen wäre. Auch hierzu zeigt die Revision keinen Vortrag der Beteiligten zu 2) in den Tatsacheninstanzen auf.3. Die Basaltvorkommen in dem Bereich Kolay III sollten nach den Planungen der Beteiligten zu 2), wie diese selbst vorgetragen hat, "erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des Eingriffs im Jahre 1969", ausgebeutet werden. Das ist aber eine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann und daher den Verkehrswert eines Grundstücks nicht beeinflußt {Senatsurteile BGHZ 39, 198, 203 ff.; 83, 61, 68; und vom 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den nordwestlichen Teil von Löhheck die Erwägungen zutreffen, mit denen das Berufungsgericht eine Entschädigung abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat auch Entschädigungsansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 2) oder ihrer Rechtsvorgängerin verneint. Es kann wiederum offen bleiben, ob die Beklagte zu 2) den Basaltabbau im Sektor Kolay I und den Betrieb der dortigen Aufbereitungsanlage wegen der Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens eingestellt hat. erstreckt sich die geschützte Rechtsposition des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten (BGH aaO). Auch wenn eine Betriebserweiterung geplant und sorgfältig vorbereitet ist, können Grundstücke, die erst in den Betrieb einbezogen werden sollen, grundsätzlich noch nicht seiner Substanz zugerechnet werden, selbst wenn sie sich in räumlicher Nähe zu den Betriebsanlagen befinden (Senatsurteile vom 31. Nur wenn der (noch nicht in Gang gesetzte) Gewerbebetrieb bereits so eingerichtet ist, daß er ohne weiteres und unbeschränkt ausgeübt werden kann, wird er vom Eigentumsschutz umfaßt (Senatsurteil BGHZ 30, 338, 356 m.w.Nachw.). Auch bei Folgeschäden (§ 14 LEnteigG) ist grundsätzlich nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten Werten, nicht aber die Vereitelung von Erwartungen und Chancen oder die Beeinträchtigung bloßer wirtschaftlicher Interessen zu entschädigen (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3 m.w.Nachw.). d) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob (bezüglich Substanz- und Folgeschäden) für ein Unternehmen, das - wie der Betrieb der Beteiligten zu 2) - darauf angewiesen ist, sich nach der Ausbeutung von basalthaltigen Grundstücken jeweils auf andere gesteinshaltige Flächen auszudehnen und daher solche (oder Ausbeutungsrechte daran) rechtzeitig hinzuzuerwerben, etwas anderes gilt. ausgeführt, ist indes durch die Maßnahmen des beteiligten Landes nicht in das Grundeigentum (oder in schon erworbene Ausbeutungsrechte) der Beteiligten zu 2) eingegriffen worden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 51 BBauG § 287 ZPO § 87 BBauG Art. 14 GG
GrundstückBeteiligteKolaybeteiligtFlächeAngebotBerufungsgerichtSenatsurteilRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
GG Art. 14 Cf
 Zur Frage, ob ein von einer Enteignung einzelner Grundstücke betroffener Gesteinsabbaubetrieb auch eine Entschädigung dafür erhält, daß durch das Enteignungsunternehmen eine fortlaufende Ausdehnung des Betriebes auf andere auszubeutende Flächen verhindert wird.
BGH, Urt. v. 18. September 1986 - III ZR 83/85 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 83/85
URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am:
18. September 1986 Friederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die der Landstraße Gemarkungen Rc
 Inanspruchnahme von 288 (BfliM ~ H und El
 Grundeigentum für den Bau ) in den
 Beteiligte:
1. Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Präsidenten der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz,	I,	Kol
 Enteignungsbegünstigter, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2. Firma BaflV AG, Lflfc,
 vertreten durch die Direktoren Dr. Jürgen Bei Martin Rosi^MB, Postfach	L^^B
und
 Eigentümerin,
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
3. Bezirksregierung KoflBM,
vertreten durch den Regierungspräsidenten, CtfBBfcstraöe HBi, K<
WI
Enteignungsbehörde,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) betrieb be EllflBM den Basaltsteinbruch Kotzenrother Lay ( im folgenden: Kolay) I mit einer Aufbereitungsanlage.
Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz erließ am 15. Februar 1971 den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau des 2. Abschnittes im Zuge der Landstraße Nr. 288 (L 288). Diese verläuft östlich des Steinbruchs und kreuzt dort die alte bestehengebliebene Landesstraße Nr. 286 (L 286). Für den Bau der L 288 wurden Grundstücke der Beteiligten zu 2) in einer Gesamtgröße von
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25.603 qm in Anspruch genommen.. Das beteiligte Land bot der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 31. Oktober 1973 an, den benötigten Grundbesitz zu dem Preise von 1,50 DM je Quadratmeter freihändig zu erwerben. Eine Einigung kam nicht zustande .
Durch Enteignungsbeschluß der Bezirksregierung als Enteignungsbehörde vom 4. November 1982 wurden die für den Straßenbau in Anspruch genommenen Flächen enteignet und die Entschädigung der Beteiligten zu 2) auf 38.404,50 DM (1,50 DM/qm) nebst Zinsen festgesetzt.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) begehrt, die Enteignungsentschädigung auf insgesamt 2.970.438 DM nebst Zinsen festzusetzen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Der entzogene Grundbesitz, der abbauwürdige Basaltvorkommen enthalten habe, sei mit 1,50 DM/qm zu gering bewertet. Das Angebot vom 31. Oktober 1973 sei nicht angemessen gewesen. Zudem liege ein entschädigungspflichtiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Durch den Bau der L 288 sei die geplante Basaltgewinnung in den Abbaugebieten Kolay II und III sowie Löhheck verhindert worden. Deshalb hätten auch der Steinbruch Kolay I und die Aufbereitungsanlage nicht rentabel weiterbetrieben werden können und seien stillgelegt worden.
Die Baulandgerichte haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beteiligte zu 2) ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
- - I.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beteiligte zu 2) oder ihre Rechtsvorgängerin mit dem Beteiligten zu 1) keine bindende Einigung über die Höhe der Enteignungsentschädigung oder einer Teilentschädigung getroffen hatte. Die in diesem Zusammenhang zu würdigenden behördlichen Erklärungen kann der erkennende Senat selbst frei auslegen (Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 550 Anm. 2 a) bb) m.w.Nachw.). Das zuständige Straßenneubauamt hat im Erörterungstermin vom 25. November 1969, der im Planfest-stellungsverfahren, also vor der Einleitung des Enteignungs-Verfahrens, stattfand, sich lediglich bereit erklärt, in bespräche über eine einvernehmliche Regelung der Entschädigungsfrage einzutreten und alsbald einen Sachverständigen einzuschalten. Dementsprechend heißt es im Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 1971 (Seite 21), daß die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) "für die Inanspruchnahme ihres Geländes nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts entschädigt wird, wobei beim Vorliegen von Genehmigungen für den Basaltabbau vorhandene Vorkommen bzw. Abbaurechte nach Einholung von Fachgutachten u.U. entschädigt werden können." Auch in der Teileinigung vor der Enteignungsbehörde vom 11. Dezember 1980 haben die Beteiligten zu 1) und 2) nur erklärt, darin übereinzustimmen, "daß die in den Gutachten des Sachverständigen Belka vom 30. August 1976 und 16. März 1977 getroffenen Feststellungen über Umfang,
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Mächtigkeit, Qualität und Vor rat sine ngen richtig sind und anerkannt werden." Es kann dahingestellt bleiben, ob darin wenigstens eine rechtlich bindende Teileinigung über Berechnungsfaktoren der Enteignungsentschädigung liegt und diese unter § 33 des Landesenteignungsgesetzes für Rheinland-Pfalz - LEnteigG - vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103) i.V. mit § 9 Abs. 11 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 1. August 1977 - LStrG - (GVBl. S* 273) fällt. Denn nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es hier für die Entschädigungsberechnung nicht auf Umfang und Qualität der abbauwürdigen Basaltvorkommen an (dazu näher unter II 2).
II.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Enteignungsbehörde und dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angemessene Entschädigung für den ent-eigneten Grundbesitz 38.404,50 DM (1,50 DM/qm) beträgt. Diese im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommene tatrichterliche Wertermittlung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen wurden (Senatsurteil BGHZ 83, 61, 66 m.w.Nachw.). Hiernach beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor.
1.	Das Berufungsgericht hat für die Bestimmung der Qualität der entzogenen Grundstücke auf den Zeitpunkt der Auslegung der Pläne für das Straßenbauvorhaben im Planfest-
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stellungsverfahren (Ende Januar - Anfang März 1969) abgestellt. Es hat damit den allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 1 LEnteigG) angewendet. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, daß die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ (Senatsurteile BGHZ 63, 240, 242; 64, 382, 384; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Auf1. Rdn. 297?
Kreft in: RGRK-BGB 12. Aufl. Rdn. 96 vor § 839, jew. m.w.Nachw.), Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 63, 240, 242). Das Berufungsgericht hat den Ausschluß der Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung festgestellt; die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist um so weniger zu beanstanden, als mit der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfabren nach § 7 Abs. 1 LStrG eine Veränderungssperre in Kraft tritt (vgl, auch Aust/Jacobs,
 Die Enteignungsentschädigung, 2. Aufl., S. 285).
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2.	Als Stichtag für die Preisverhältnisse hat das Berufungsgericht auf November 1973 als den Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) das Kaufangebot des Beteiligten zu 1) vom 31. Oktober 1973 hätte annehmen können, abgehoben. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts, der u.a. in § 13 Abs. 2 Nr. 2 LEnteigG ausdrücklich normiert ist, daß ein zur Abwendung der Enteignung unterbreitetes angemessenes Angebot des Enteignungsbegünstigten zu dem freihändigen Erwerb des benötigten Objekts die Preisverhältnisse auf den Zeitpunkt festschreibt, in dem der Eigentümer das Angebot in zu demutbarer Weise hätte annehmen können (Krohn/Löwisch aaO Rdn. 335 ff.? Kreft in: RGRK-BGB aaO Rdn. 106 ff. vor § 839, jew. m.w.Nachw.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsirrtumsfrei angewendet.
a)	Das Kaufangebot vom 31. Oktober 1973 konnte nur dann eine preisfixierende Wirkung entfalten, wenn es angemessen war (Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 26/78 = NJW 1980, 1844, 1845 f. m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat den Preis für das entzogene Gelände mit Hilfe der Vergleichswertmethode ermittelt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Richter ist in der Auswahl der Wertermittlungsmethode für den konkreten Entschädigungsfall grundsätzlich frei (Senatsurteile BGHZ 83, 61, 69 m.w.Nachw. und vom 23. Juni 1983 - III ZR 39/82 = WM 1983, 997, 998; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 374? Kreft WM Sonderbeilagen Nr. 7/1982 S. 18 und Nr. 6/1985 S. 19 f., jew. m.w.Nachw.). Die Vergleichswertmethode ist (vor allem bei unbebauten Grundstücken) im allgemeinen das einfachste und zuver-
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lässigste Wertermittlungsveirfahren, falls aussagekräftige Vergleichspreise vorhanden sind (Krohn/Löwisch aaO Rdn. 382, 386; Kreft jew. aaO).
b)	Das Berufungsgericht war auch nicht deshalb gehalten, sich der von der Beteiligten zu 2) befürworteten Ertragswertmethode zu bedienen, weil die zu bewertenden Grundstücke Basaltvorkommen enthielten. Auch bei Grundstücken mit abbauwürdigen Bodenschätzen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er das Vergleichs- oder Ertragswertverfahren heranzieht; Voraussetzung ist allerdings, daß .sich in der betreffenden Gegend ein Harkt für derartige Grundstücke gebildet hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - Ill ZR 10/81 = NVwZ 1982, 644, 645; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 383). Die Bildung eines derartigen Marktes, der die Ermittlung von Vergleichspreisen ermöglicht, wird von der Revision mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, daß die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) in dem betreffenden Gebiet als alleinige Interessentin für Basaltgrundstücke in Frage gekommen sei und daher nur das Gelände erworben habe, was jeweils zu günstigen Preisen angeboten worden sei. Mit diesem Einwand kann jedoch die Revision nicht durchdringen. Allerdings ist anerkannt, daß bei der Wertermittlung Kaufpreise, die wesentlich durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bestimmt sind und nicht im objektiven, für jedermann geltenden Wert des Grundstücks ihre Grundlage haben, nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 24. März 1977 - III ZR 32/75 = WM 1977, 627, 630, vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 = LM § 51 BBauG Nr. 3 unter
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II 6, vom 1. März 1984 - III ZR 197/82 = WM 1984f 708, 710 - insoweit in BGHZ 90, 243 nicht mitabgedruckt - und vom 1, Juli 1982 aaO; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 391; Kreft, jew* aaO) .
c)	Jedoch liegt die Frage, ob solche atypischen Umstände hier dazu geführt haben, daß die erzielten Kaufpreise unter dem Verkehrswert des Geländes lagen, auf tatrichterlichem Gebiet (Senatsurteil vom 24. März 1977 aaO). Den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts ist indes in ihrem Gesamtzusamraenhang zu entnehmen, daß die Vergleichspreise am Marktwert der basalthaltigen Grundstücke orientiert und nicht durch die (behauptete) Monopolstellung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) beeinflußt waren.
Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht in den Preisvergleich auch die Verkaufsfälle einbeziehen, in denen die Grundstücke nicht zu dem Zwecke des Basaltabbaus veräußert worden sind. Es kommt nicht auf die Motive der an der Grundstücksveräußerung Beteiligten an. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Maße der Grundstücksverkehr bei der Preisbemessung die Basalthal-tigkeit der Flächen als werterhöhendes Merkmal berücksichtigt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1982 aaO). Das hat das Berufungsgericht aufgrund einer rechtlich unangreifbaren tatrichterlichen Würdigung hier festgestellt. Da hiernach hinreichend Vergleichspreise zur Verfügung stehen, scheidet eine getrennte Bewertung von Grundstücken und Basaltvorkommen, wie sie die Beteiligte zu 2) mit ihrer Entschädigungsberechnung aufgrund einer sog. Kubaturentschädigung erstrebt, aus (Senatsurteil vom 1. Juli 1982 aaO).
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d)	Das Berufungsgericht hat unter Auswertung der relevanten Vergleichspreise den Verkehrswert der entzogenen Flächen für den maßgebenden Zeitpunkt (November 1973) gemäß § 287 ZPO auf 1,50 DM/qm geschätzt. Es hat dabei die nicht vergleichbaren Preise ausgesondert. Seine Schätzung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen, zu demal es sich auf eine größere Zahl von Vergleichspreisen in Höhe von 1,50 DM/qm stützen konnte.
3.	a) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, dem Erwerbsangebot vom 31. Oktober 1973 fehle die preisfixierende Wirkung, weil es statt der später enteigneten .25,603 qm nur eine Fläche von 23.475 qm genannt und zudem die einzelnen Parzellen nicht genau bezeichnet habe. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der damals angebotene Preis von 1,50 DM/qm ersichtlich auf den gesamten für das Straßenvorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundbesitz der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) bezog. Daß in dem Angebot eine zu geringe Gesamtfläche angegeben war, erklärt sich daraus, daß deren genaue Größe noch vermessen werden mußte. Die Schlußvermessung und auch die Besitzüberlassung (1. September 1974) fanden erst später statt. Darauf beruht auch die ungenaue Parzellenbezeichnung (sie wechselte im übrigen später zu demindest teilweise) im Angebot. Für die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) war nicht zweifelhaft, daß das Angebot von 1,50 DM/qm den gesamten zu enteignenden Grundbesitz betraf. Die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten, die zur Ablehnung des Angebots führten, hatten auch nicht die Größe der Fläche, sondern die Höhe des von dem Beteiligten zu 1) zu entrichtenden Quadratmeterpreises zu dem Gegenstand.
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b) Ein Angebot zu dem freihändigen Erwerb ist allerdings nur dann geeignet, den Preis festzuschreiben, wenn es der Höhe der insgesamt geschuldeten Entschädigung in etwa entspricht (Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - III ZR 123/81 = LM § 87 BBauG Nr. 13 m.w.Nachw.; Krohn/Löwisch aaO Rdn. 339). Das war hier der Fall, da - wie ausgeführt - der angebotene Betrag von 1,50 DM/qm für das gesamte benötigte (lediglich ungenau bezeichnete) Gelände galt. Das Angebot hatte daher (anders als im Falle des Senatsurteils vom 17. Oktober 1979 - III ZR 53/72 = NJW 1975, 157) auch nicht lediglich eine Abschlagszahlung zu dem Inhalt.
4.	Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob im Streitfall das Angebot eine preisfixierende Wirkung entfaltet hat, obwohl die Entschädigungssumme erst etwa 11 Jahre später, im Mai 1984, an die Beteiligte zu 2) gezahlt worden ist. Diese Frage ist zu bejahen. Es entspricht gerade dem Wesen eines preisfixierenden Angebots, daß seine Nichtannahme zu einer Vorverlegung des für die Preisverhältnisse maßgebenden Stichtags führt, obwohl der Enteignete nicht in den Genuß der angebotenen Summe kommt. Der Enteignete geht mit der Ablehnung eines angemessenen Angebots das Risiko ein, daß künftige Preissteigerungen für das Enteignungsobjekt zu seinen Lasten unberücksichtigt bleiben. Er trägt insoweit auch die Gefahr, daß der schließlich ausgezahlte Entschädigungsbetrag im Zahlungszeitpunkt nicht mehr das volle Äquivalent für das Genommene bildet. Diese Rechtsfolge soll aber durch den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 LEnteigG geregelten Grundsatz der preisfixierenden Wirkung eines angemessenen Angebots gerade herbeigeführt werden. Es soll verhindert
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werden, daß der Eigentümer durch die Verzögerung des freihändigen Verkaufs einen Gewinn macht. Der sich ablehnend verhaltende Eigentümer soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der seinen Grundbesitz auf der Grundlage eines angemessenen Angebots zur Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben freihändig veräußert (Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - Ill ZR 26/78 = NJW 1980, 1844, 1845 zu dem mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 LEnteigG übereinstimmenden § 95 Abs. 2 Nr. 3 BBauG).
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Verzögerung der Entschädigungszahlung von November 1982 (Enteignungsbeschluß) bis Mai 1984 unschädlich ist. In diesem Zeitraum ist nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts für das entzogene Gelände keine Preissteigerung eingetreten. Daher findet die sog. Steigerungsrechtsprechung auch insoweit keine Anwendung.
Nach alledem ist die Entschädigung für die entzogenen Grundflächen richtig berechnet. Ausbeuterechte, die ebenfalls als Eingriffsobjekt in Frage kommen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 = VersR 1986, 372 * UPR 1986, 261) sind der Beteiligten zu 2) nicht enteignet worden .
III.
1.	Entschädigungsansprüche wegen einer Wertminderung des Restbesitzes oder wegen eines sonstigen auf dem Eingriff in das Grundeigentum beruhenden Folgeschadens hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte zu 2) die Basaltgewinnung im Bereich Kolay I und den Betrieb der dortigen Aufbereitungsanlage im Hinblick auf die Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens, nämlich die Errichtung der L 288 sowie die Enteignung von Grundbesitz hierzu und eine dadurch etwa bewirkte Verhinderung des künftigen Basaltabbaus in den Gebieten Kolay II, III und Löhheck eingestellt hat. Das ist unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich.
2.	Die - einen einheitlichen Komplex bildenden - Gebiete Kolay I, II und III schließen sich jeweils in südöstlicher Richtung aneinander an. Löhheck bildet einen östlich davon gelegenen, selbständigen Komplex. Die neu angelegte L 288 durchschneidet nur das Gebiet Kolay III, das sich südöstlich der alten L 286 befindet, und (am Rande) das Gebiet Löhheck. Der Beteiligten zu 2) wurden (neben hier nicht interessierenden Flächen außerhalb der Bereiche Kolay und Löhheck) basalthaltige Grundstücke nur in Kolay III und Löhheck entzogen, nicht aber in Kolay I und II. In den Gebieten Kolay II und III sowie Löhheck hat aber die Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt des Eingriffs keinen Basaltabbau betrieben? diese Gebiete waren lediglich für eine spätere Ausbeute vorgesehen .
ä) Im vorgesehenen Abbaugebiet Kolay II hat - wie dargelegt - kein Entzug vom Gelände stattgefunden. Allerdings fällt ein Teil dieses Geländes in den 300 m breiten Sicherheitsstreifen der neuen L 288, in dem keine Gesteinssprengungen vorgenommen werden dürfen. In dem hiervon betroffenen
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Bereich gehören der Beteiligten zu 2) eine Reihe von basalthaltigen Grundstücken zu Eigentum. Deren Wert könnte als Folge des gesamten Enteignungsunternehmens - darauf ist abzustellen (Senatsurteil BGHZ 87, 66, 70 m.w.Nachw.) - und der daraus resultierenden Abbaubeschränkungen in der Sicherheitszone gemindert sein. Insoweit ist unschädlich, daß mit der Basaltgewinnung in diesem Sektor im Eingriffszeitpunkt noch nicht begonnen worden war. Denn grundsätzlich werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der basalthaltigen Grundstücke objektiv anbieten, eigentumsrechtlich geschützt (Senatsurteile BGHZ 90, 4, 15? 90, 17, 25 und vom 5.12.1985 aaO) .
b) Das Berufungsgericht erblickt in dem Sicherheitsstreifen für die neue L 288 keine zusätzliche Beschränkung des Grundeigentums der Beteiligten zu 2), weil das betroffene Gelände bereits in die Sicherheitszone der alten L 286 gefallen sei. Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß der Beteiligten zu 2) Sprengungen in der Schutzzone der alten L 286 unter Sicherheitsauflagen von den zuständigen Behörden genehmigt worden wären, während für die Schutzzone der verkehrsreicheren L 288 solche Ausnahmegenehmigungen nicht in Betracht kämen.
Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Basaltabbau auf den fraglichen Flächen gerade deshalb unterblieben ist, weil sie zu dem Sicherheitsstreifen der neuen L 288 gehören. Diese Fläche machen nur einen Teil des Gebiets Kolay II aus. In dem weitaus größeren - nicht von der Sicherheitszone umfaßten - Teil dieses Gebiets hat die Beteiligte aber auch keine Gesteinsausbeute aufgenommen.
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Vor allem aber ist nicht dargetan, daß die Rechtsposition der Beteiligten zu 2) die Möglichkeit umfaßte, aufgrund behördlicher Erlaubnis im Sicherheitsstreifen der alten L 286 Sprengungen vorzunehmen und dort einen stetig fortschreitenden Gesteinsabbau, der für sie auch rentabel gewesen wäre, zu betreiben. Dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) in den Tatsacheninstanzen, auf das sich die Revision bezieht, kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß ihr für den vorgesehenen Abbau erheblicher Basaltmengen die erforderliche Anzahl von Sprengungen mit jeweiliger Sperrung der L 286 gestattet worden wäre. Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Senatsentscheidung vom 8. Februar 1979 - III ZR 86/77 (= WM 1979,
 562) zu beurteilenden Sachverhalt bereits dadurch, daß dort schon jahrelang aufgrund behördlicher Erlaubnis eine Straßensperrung zwecks Vornahme von Sprengarbeiten praktiziert worden war. Es ging in jenem Falle darum, ob die zuständige Behörde diese Übung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der öffentlichen Belange gegenüber den Belangen des Anlieger-Gewerbebetriebs fortgesetzt hätte. Vorliegend hat eine derartige Übung nicht bestanden. Zudem ist hier davon auszugehen, daß - anders als in dem angeführten Fall - sechs Sprengungen im Jahr nicht ausgereicht hätten. Der (vom Straßenneubauamt) eingeschaltete Sachverständige Belka geht in seinem Gutachten vom 30. August 1976 von einer Abbaumenge von jährlich 120.000 Tonnen im gesamten Sektor Kolay II aus? der Entschädigungsberechnung der Beteiligten zu 2) liegen eher noch höhere Abbaumengen zugrunde. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die alte L 286 den zunehmenden Verkehr hätte aufnehmen müssen, wenn es
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 nicht zur Errichtung der L 288. und der damit verbundenen Enteignung von Grundeigentum gekommen wäre. In diesem Falle hätte die L 286 im Hinblick auf ihre stärkere Benutzung nicht in erheblichem Umfange gesperrt werden können, um der Beteiligten zu 2) Sprengungen zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hätte die fachkundige Beteiligte zu 2) näher darlegen müssen, daß sie für einen rentablen Abbau mit einer vertretbaren, von der zuständigen Behörde noch hinnehmbaren Zahl von Sprengungen und Straßensperrungen ausgekommen wäre. Einen derartigen Vortrag weist die Revision nicht nach.
Zudem hat das staatliche Gewerbeaufsichtsamt in seinem Schreiben vom 20. Januar 1975 darauf hingewiesen, daß bei Sicherheitsabständen unter 300 m hohe Sicherheitsaufwendungen notwendig seien, die häufig einen wirtschaftlichen Gesteinsabbau nicht mehr gewährleisteten. Auch hierzu zeigt die Revision keinen Vortrag der Beteiligten zu 2) in den Tatsacheninstanzen auf.
3.	Die Basaltvorkommen in dem Bereich Kolay III sollten nach den Planungen der Beteiligten zu 2), wie diese selbst vorgetragen hat, "erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des Eingriffs im Jahre 1969", ausgebeutet werden. Das ist aber eine Nutzungsmöglichkeit, die nicht mehr in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann und daher den Verkehrswert eines Grundstücks nicht beeinflußt {Senatsurteile BGHZ 39, 198, 203 ff.; 83, 61, 68; und vom 3. Juni 1982 - III ZR 98/79 = WM 1982, 985 = LM Art. 14 /Ea/ GG Nr. 113; Kreft in RGRK-BGB aaO Rdn. 91 vor § 839). Ob eine Nutzungsmöglichkeit in 30 Jahren realisiert wird, ist unsicher. Die Nachfrage nach Basalt konnte sich in diesem Zeitraum erheblich abschwächen. Es handelt sich daher um eine fernliegende, entschädigungsrechtlich irrelevante Nutzungsmöglichkeit. Sie vermag keine Wertminderung des Restbesitzes und keinen Folgeschaden zu begründen.
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Zudem hätte die Beteiligte zu 2) den vorgesehenen Basaltabbau in diesem Bereich nur dann in rentabler Weise betreiben können, wenn sie zu den ihr gehörenden Grundstücken künftig noch erhebliche Flächen hinzuerworben oder -gepachtet hätte. Die Möglichkeit, weiteres Gelände oder Ausbeutungsrechte daran für die Basaltgewinnung zu erlangen, stellt aber nur eine rein tatsächliche Chance dar, die keinen Eigenturasschutz genießt (vgl. BVerfGE 68, 193, 222; Senatsurteil BGHZ 83, 61, 67 f).
4.	Im Gebiet Löhheck fallen - in drei getrennten Komplexen - verschiedene der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin gehörende Grundstücke in den Sicherheitsstreifen der neuen L 288* Davon wurde der südwestliche Komplex schon vom Sicherheitsstreifen der L 286 umfaßt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen (2 b) zur Rechtsposition der Beteiligten zu 2) sinngemäß. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den nordwestlichen Teil von Löhheck die Erwägungen zutreffen, mit denen das Berufungsgericht eine Entschädigung abgelehnt hat. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2) bei Anlegung einer (hypothetischen) Straße an den Grenzen des ungeteilten Grundstücks (vgl. Senatsurteil BGHZ 80,
 360 ff. m.w.Nachw.) eine dann ebenfalls einzuhaltende Sicherheitszone hätte entschädigungslos hinnehmen müssen.
Das kann aber auf sich beruhen, da sich das Berufungsurteil insoweit schon aus einem anderen Grunde im Ergebnis als richtig erweist. Es ist nämlich nicht dargetan, daß die - zudem ungünstige geschnittenen - nordwestlichen Flächen, die nur einen geringen Teil des gesamten Sektors Löhheck bilden, allein rentabel auszubeuten waren. Der weitaus größte Teil von Löhheck gehörte der Beteiligten nicht und sie besaß dort auch keine Ausbeuterechte. Hierzu zeigt die Revision keinen Vortrag der Beteiligten zu 2) in der Berufungsinstanz auf.
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Es kann daher offenbleibe.n, ob in dem fraglichen Gebiet Sprengungen schon im Hinblick auf die nahegelegene Bebauung von Elkenroth hätten unterbleiben müssen.
IV.
Das Berufungsgericht hat auch Entschädigungsansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 2) oder ihrer Rechtsvorgängerin verneint. Das hält im Ergebnis ebenfalls der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Im Bereich Kolay I, in dem die Beteiligte zu 2) bis zu dem Jahre 1972 Basaltabbruch betrieben hat, sind ihr keine Grundstücke enteignet worden. Der Betrieb der dortigen Aufbereitungsanlage, die von der Beteiligten zu 2) im Jahre 1975 stillgelegt worden ist, wurde nicht durch staatlichen Hoheitsakt untersagt. Insoweit hat kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs stattgefunden.
Es kann wiederum offen bleiben, ob die Beklagte zu 2) den Basaltabbau im Sektor Kolay I und den Betrieb der dortigen Aufbereitungsanlage wegen der Auswirkungen des gesamten Enteignungsunternehmens eingestellt hat. Ein solcher Nachteil wäre ebenso wie eine etwaige Unterbindung des Gesteinsabbaus in Kolay II, III und Löhheck unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entschädigungsfähig.
2.	a) Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt zwar den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Senatsurteile BGH2 23, 157, 161 ff; 78, 41, 44? st. Rsprg.). Artikel 14 Abs. 1 GG vermittelt jedoch nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz (Senatsurteil BGHZ 92, 34, 46). Daher
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erstreckt sich die geschützte Rechtsposition des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten (BGH aaO). Das gilt auch für beabsichtigte Betriebserweiterungen (Senatsurteile BGHZ 34, 188, 190? 92, 34, 46 und vom 26. April 1979 - Ill ZR 100/77 = NJW 1980, 387). Eigentumsmäßig geschützt ist nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfange nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen .
b)	Eine hoheitliche Einwirkung auf ein gewerblich nutzbares Grundstück stellt erst dann einen enteignungsrechtlich relevanten Eingriff in den Gewerbebetrieb dar, wenn es bereits in die Betriebsorganisation einbezogen ist. Es muß also im Betrieb schon eine produktive Aufgabe haben, so daß die hoheitliche Maßnahme einen "im Betrieb bereits wirkenden Wert" nachteilig betrifft (Senatsurteile BGHZ 30, 338,
356 f, vom 31. Januar 1972 - III ZR 133/69 = NJW 1972, 758, 759, vom 5. Juli 1979 - III ZR 64/78 s LM § 31 Wasserhaus-haltsG Nr. 3, und vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 *
DVBl. 1973, 137, 138 = WM 1972, 371, 372). Auch wenn eine Betriebserweiterung geplant und sorgfältig vorbereitet ist, können Grundstücke, die erst in den Betrieb einbezogen werden sollen, grundsätzlich noch nicht seiner Substanz zugerechnet werden, selbst wenn sie sich in räumlicher Nähe zu den Betriebsanlagen befinden (Senatsurteile vom 31. Januar 1972 aaO und vom 29. Mai 1972 - III ZR 119/70 = LM Art. 14 /Cc/ GG Nr. 23 = DVBl. 1972, 827). Nur wenn der (noch nicht in Gang gesetzte) Gewerbebetrieb bereits so eingerichtet ist, daß er ohne weiteres und unbeschränkt ausgeübt werden kann, wird er vom Eigentumsschutz umfaßt (Senatsurteil BGHZ 30, 338, 356 m.w.Nachw.).
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c)	Das gilt auch für Folgeschäden (verlorene Aufwendungen zur Erschließung von Kolay II? Einstellung des Abbaus in Kolay I; Stillegung der Aufbereitungsanlage). Auch bei Folgeschäden (§ 14 LEnteigG) ist grundsätzlich nur die Beeinträchtigung von rechtlich geschützten konkreten Werten, nicht aber die Vereitelung von Erwartungen und Chancen oder die Beeinträchtigung bloßer wirtschaftlicher Interessen zu entschädigen (Senatsurteil BGHZ 83, 1, 3 m.w.Nachw.).
d)	Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob (bezüglich Substanz- und Folgeschäden) für ein Unternehmen, das - wie der Betrieb der Beteiligten zu 2) - darauf angewiesen ist, sich nach der Ausbeutung von basalthaltigen Grundstücken jeweils auf andere gesteinshaltige Flächen auszudehnen und daher solche (oder Ausbeutungsrechte daran) rechtzeitig hinzuzuerwerben, etwas anderes gilt. Selbst wenn man das zugunsten der Beteiligten zu 2) unterstellt, fehlt es doch aus anderen Gründen an einem entschädigungsfähigen Eingriff. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer nur gegen Beeinträchtigungen, die ihn in einer (ihm schon zustehenden) Rechtsposition treffen (Senatsurteil BGHZ 94, 373, 375 m.w.Nachw.). Nur die Einbuße an einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition ist entschädigungsfähig. Wie unter III. ausgeführt, ist indes durch die Maßnahmen des beteiligten Landes nicht in das Grundeigentum (oder in schon erworbene Ausbeutungsrechte) der Beteiligten zu 2) eingegriffen worden. Aus denselben Gründen scheidet ein Eingriff
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in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als durch Art. 14 Abs, 1 GG geschützte Rechtsposition aus. Der Gewerbebetrieb genießt grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als seine wirtschaftlichen Grundlagen (BVerfGE 58, 300, 353? Senatsurteil BGHZ 84, 223, 227 m.w.Nachw.).
Engelhardt
 Krohn
Werp
 Boujong
Rinne .