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BGH · III ZR 83/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision beanstandet vergeblich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Stadt seien der Klägerin auf dem Boden des bürgerlichen, nicht des öffentlichen Rechts entgegengetreten. Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG anzusehen ist, muß darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und falls ja, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (Senatsurteil vom 24. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Urteil vom 8. Auch bei Anlegung dieser Grundsätze kann ein pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten der Stadt nicht angenommen werden. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Stadt - entsprechend der erteilten Auskunft - zu demindest seit dem Erwerb des Es mag sein, daß die Klägerin sich nicht nur im Blick auf die privatrechtlichen Befugnisse der Stadt (vgl. Eine Zusage (d.h. eine verpflichtende Erklärung über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten) der Bediensteten der Stadt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
HandlungVerhaltenStadtFerienwohnungenZPOKlägerinAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 83/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rosemarie
Im DI
winke!
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Stadt
, vertreten durch den Stadtdirektor, i, Rathaus,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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*/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. April 1984 - 6 U 221/83 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.001,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß der Revision im Endergebnis der Erfolg versagt bleiben.
Die Revision beanstandet vergeblich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Stadt seien der Klägerin auf dem Boden des bürgerlichen, nicht des öffentlichen Rechts entgegengetreten. Für die Entscheidung der
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Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG anzusehen ist, muß darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und falls ja, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (Senatsurteil vom 24. Mai 1973 - III ZR 178/70 = NJW 1973, 1650 = LM Nr. 36 zu § 839 (A) BGB m.w.Nachw.). Ob von diesen Grundsätzen ausgehend das Verhalten der Bediensteten der Stadt allein unter privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Stellungnahme.
Der Beamte muß - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 5/74 = WM 1976, 453 m.w.Nachw.).
Auch bei Anlegung dieser Grundsätze kann ein pflichtwidriges Verhalten der Bediensteten der Stadt nicht angenommen werden. Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Stadt - entsprechend der erteilten Auskunft - zu demindest seit dem Erwerb des
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Grundstücks durch die Klägerin keine Einwendungen dagegen erhoben hat, daß die vorhandenen Ferienwohnungen als solche vermietet wurden. Diese Nutzungsmöglichkeit ist allein von der Unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis, unterbunden worden. Die der Klägerin erteilte Auskunft war mithin zutreffend.
Es mag sein, daß die Klägerin sich nicht nur im Blick auf die privatrechtlichen Befugnisse der Stadt (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 7. Februar 1985 - III ZR 179/83), sondern auch in Hinsicht auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten die Gewißheit verschaffen wollte, die Behörde werde auch in Zukunft gegen die Vermietung der Ferienwohnungen keine Bedenken erheben. Dazu reichte allerdings eine Rechtsauskunft, die sich allein auf gegenwärtige Gegebenheiten beziehen kann, nicht aus. Eine Zusage (d.h. eine verpflichtende Erklärung über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten) der Bediensteten der Stadt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im übrigen sei bemerkt: Die Klägerin ist von ihrem Ehemann vertreten worden, der Architekt ist. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse muß angenommen werden, daß ihm bekannt war, daß die Stadt nicht gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde war und daher eine umfassende Zusage, wie sie die Klägerin erstrebte, nicht geben konnte. Diese Kenntnis muß sich die Klägerin zurechnen lassen.
Da auch beachtlichen die Revision
 im übrigen das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist im Ergebnis als unbegründet.
sich
 Krohn
Kroner
 Boujong
Engelhard t
Werp