Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ln dem Testament heißt es u.a., daß die Beklagte berechtigt sei, bei den Verhandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft als Beistand eine Vertrauensperson zuzuziehen. Me Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 100.000 Mi. Sie hat behauptet: Sie habe den beiden Firmen im Jahre 1961 ein Darlehen von 100.000 Md zur Verfügung gestellt. Zwischen ihr und ihrem Ehemann, der die Firmen vertreten habe, sei vereinbart worden, daß dieses Darlehen bis Dezember 1962 zurückgezahlt werden solle« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte gern. Sie hat behauptet, die Beklagte sei nach der Vereinbarung zwischen den Geschwistern vom 2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des persönlichen Eindruck der Beklagten die Frage ihrer Prozeßfähigkeit geprüft* Es hat ein Gutachten des Leitenden Landesmedizinaldirektors Br, vom Westfälischen Landeskrankenhaus - Fachkrankenhaus für Psychiatrie - in eingeholt und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen o Während des Revisionsverfahrens hat sie angezeigt, ihr sei ein Pfleger bestellt worden, dessen Geschäftskreis die Sorge für ihr Vermögen umfasse; das bisherige Verfahren werde vom Pfleger nicht genehmigt. November 1968, in dem die Bestellung des Pflegers an-gezcigt wird, ist lediglich gesagt, dieser genehmige das bisherige Verfahren nicht. Hach den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Lr„ ist die Beklagte von Kindheit an in ihren in- tellektuellen Fähigkeiten wesentlich zurückgeblieben; sie ist als Gesantpersönlichkeit minderbegabt an der Grenze zur Debilität, es liegt ein Schwachsinn leichten Grades vor (deutlich mehr hin zur Debilität als nur zu einer mehr uphyaiologischen Dummheit"), höchstwahrscheinlich entstanden aus erworbener Drsache (Typhus im Alter von 4 Jahren mit Mittelohrentzündung und Hirnschädigung), die auch eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit herbeigeführt hat. Dabei hat er klargestellt, daß er die Beklagte wegen ihrer intellektuelle: Minderleistung allgemein und unabhängig von Art und Schwierij keit der Materie für geschäftsunfähig erachtet. erläutert werden können» Ferner habe das Berufungsgericht unterlassen, die tatsächlichen Ergebnisse des Gutachtens unter eigener Verantwortung zu würdigen, sov/io von der Klägerin angebotene Beweise zu Unrecht nicht erhoben. Die Drage, welchen von beiden Gutachten zu folgen ist, vermag der erkennende Senat auf Grund des ihm vorliegenden Prozeßstoffs nicht zu entscheiden. Bie freie Willenobestimmung kann vielmehr auch dann fehlen, wenn ein Schwacheinniger infolge seines geistigen Zustands unfähig ist, vernünftige und kritische Überlegungen anzustellen, wie sie für die Vornahme von Rechtsgeschäften allgemein erforderlich sind. Sachverständigen dessen Auffassung klargestellt, die Beklagte sei allgemein und unabhängig von Art und Schwierigkeit der Materie geschäftsunfähige Es kann dahingestellt bleiben, ob trotzdem, wie die Revision meint, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens deshalb verbleiben, weil der Gutachter anfänglich von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage ausgegangen sei und sich dies auf seine Untersuchung und auch auf die bei seiner Anhörung vertretene Ansicht ausgewirkt haben könne« Jedenfalls ist das neue amtsärztliche Gutachten geeignet, solche Zweifel zu erwecken» Bei der Verneinung der Geschäftsfähigkeit handelt es sich um eine sehr schwerwiegende Entscheidung» An den Beweis der Geschäftsunfähig-keit sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen und es ist notwendig, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um Zweifel soweit irgend möglich auszuräumen» Schon das Reichsgericht hat dies für den Fall als geboten erachtet, daß Zv/eifel an der Prozeßunfähigkeit einer Partei erst in Revisionsverfahren aufgetreten waren: Rach dem Urteil vom 5» Juli 1922 - V 392/22, Leitsatz s» Nachschlagewerk § 565 ZPO Nr» 49, ist die Sache in diesem Falle zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- Im vorliegenden Falle ist das Letzte zweckmäßiger, weil die in Frage kommenden Maßnahmen, vor allem die Einholung eines Obergutachtens und eino klärende Erörterung mit den gleichzeitig anwesenden Sachverständigen unter Anhörung der Beklagten gemäß § 141 ZPO leichter vom Berufungsgericht als vom Revisionsgericht durchgeführt werden können.
2022 001 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt an die Klägerin am 25o Februar 1969, an die Beklagte am 26o Februar 1969 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bhcfrau Lotte gebe 9 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr0 und Dr0 gegen Fräulein Cläre B r KoflHHH^straße d > 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dei' III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10. Februar 1969 unter Mitwirkung des SenataPräsidenten Br. Fagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19* Oktober 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand; Am 1952 verstarb der Kaufmann Gustav BrflPI sen.. Erben sind auf Grund notariellen Testaments vom 25. April 1951 seine vier Kinder, nämlich die Beklagte, der Ehemann der Klägerin Gustav BrM^^ jun., Frau Hildegard und Frau Edith M|^p. ln dem Testament heißt es u.a., daß die Beklagte berechtigt sei, bei den Verhandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft als Beistand eine Vertrauensperson zuzuziehen. Bcr Erblasser war Mitgesellschafter zweier offener Handelsgesellschaften, nämlich der Gustav und Ernst Brp|^P Kakao- und Schokoladenfabrik oHG und der S^^)-Werk u. Co. oHG, beide in Gel^|HHBp~B^9» Nach seinem Tode wurden die Firmen von den Erben fortgeführt, und zwar zunächst zusammen mit den übrigen Gesellschaftern - der Gruppe "Ernst £r^B9" nach deren Ausscheiden im Jahre 3 allein. In Jahre 1956 kündigten die Beklagte, Frau und Frau Mpp das Gesellschaftsverhältnis. Am 2« November 1956 vereinbarten die vier Geschwister in Anwesenheit der Klägerin, daß Frau und Frau MBB ßiit Wirkung vom 31. Dezember 1955 aus den Firmen ausscheiden. Welche Begehung hinsichtlich des Ausscheidens der Beklagten getroffen worden ist, ist streitig. Me Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 100.000 Mi. Sie hat behauptet: Sie habe den beiden Firmen im Jahre 1961 ein Darlehen von 100.000 Md zur Verfügung gestellt. Zwischen ihr und ihrem Ehemann, der die Firmen vertreten habe, sei vereinbart worden, daß dieses Darlehen bis Dezember 1962 zurückgezahlt werden solle« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte gern. § 128 HGB zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sei. Sie hat behauptet, die Beklagte sei nach der Vereinbarung zwischen den Geschwistern vom 2. November 1956 zur Zeit der Darlehnsgewährung noch Gesellschafterin gewesen« Me Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - als gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafterin mit dem Kaufmann Gustav BrflPP in Gel^^PHHP-£|^p 100.000 TM nebst Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat behauptet, sie sei bereits im Jahre 1956 mit ihren beiden Schwestern ausgeschieden; sie hat bestritten, 4 daß die Klägerin den beiden Firmen überhaupt ein Darlehen gewährt habe, vielmehr allenfalls ihrem Ehemann* Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund des persönlichen Eindruck der Beklagten die Frage ihrer Prozeßfähigkeit geprüft* Es hat ein Gutachten des Leitenden Landesmedizinaldirektors Br, vom Westfälischen Landeskrankenhaus - Fachkrankenhaus für Psychiatrie - in eingeholt und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Es ist dem Gutachten folgend entgegen der Ansicht der Parteien dazu gelangt, die Prozeßfähigkeit der Beklagten zu verneinen. Den Antrag der Klägerin, der Beklagten einen Vertreter gemäß § 57 ZPO zu bestellen, hat es abgelehnt* Es hat dann die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen ist. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen o Während des Revisionsverfahrens hat sie angezeigt, ihr sei ein Pfleger bestellt worden, dessen Geschäftskreis die Sorge für ihr Vermögen umfasse; das bisherige Verfahren werde vom Pfleger nicht genehmigt. Entscheidungsgründe: I. Durch die Bestellung eines Pflegers, dessen Wirkungskreis die Sorge für das Vermögen der Beklagten ist, wird deren Prozeßfähigkeit nicht berührt, solange der Pfleger nicht anstelle der Beklagten in den Rechtsstreit eingetreten lot (§ 53 ZPO; RGZ 52, 224; KG HRR 26, Nr. 86). Pine dahingehende Erklärung ist bislang nicht abgegeben worden; im Schriftsatz des ProzeßbevoiImächtigten der Beklagten vom 6. November 1968, in dem die Bestellung des Pflegers an-gezcigt wird, ist lediglich gesagt, dieser genehmige das bisherige Verfahren nicht. Die Zulässigkeit der Klage hängt deshalb nach wie vor davon ab, ob die Beklagte geschäfts-und prozeßfähig ist (§ 52 Abs. 1 ZPO). Diese Präge ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revision, zu prüfen; dabei sind neue Tatsachen zu berücksichtigen.(§ 56 Abs. 1 ZPC II. Hach den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Lr„ ist die Beklagte von Kindheit an in ihren in- tellektuellen Fähigkeiten wesentlich zurückgeblieben; sie ist als Gesantpersönlichkeit minderbegabt an der Grenze zur Debilität, es liegt ein Schwachsinn leichten Grades vor (deutlich mehr hin zur Debilität als nur zu einer mehr uphyaiologischen Dummheit"), höchstwahrscheinlich entstanden aus erworbener Drsache (Typhus im Alter von 4 Jahren mit Mittelohrentzündung und Hirnschädigung), die auch eine beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit herbeigeführt hat. Der Sachverständige kommt zu dom Ergebnis, die Beklagte sei mindestens in diesem Verfahren als prozeßunfähig an-zusehen. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens persönlich gehört. Dabei hat er klargestellt, daß er die Beklagte wegen ihrer intellektuelle: Minderleistung allgemein und unabhängig von Art und Schwierij keit der Materie für geschäftsunfähig erachtet. ! 6 Die Revision greift das Gutachten des Sachverständigen Dr« an und beruft sich u.a. weiter darauf, in einem gegen die Beklagte eingeleiteten Entmündigungsverfahren hätten sich keine Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit ergeben« Sie meint, die Feststellungen des Sachverständigen reichten nicht aus,um einen die freie Willensentschließung Zustand annehmen zu können, wenn die Beklagte auch nicht so einsichtig und vernünftig sein möge, wie der durchschnittlich denkende Mensch« Zudem sei der Sachverständige offensichtlich von einer falschen Vorstellung über den Begriff der Prozeßunfähigkeit ausgegangen; das habe seine tatsächliche Untersuchungsmethode entscheidend beeinflußt, könne sie mindestens beeinflußt haben; das genüge, um das Gutachten gegenstandslos zu machen« Zudem enthalte das Gutachten Widersprüche. Angesichts dieser grundsätzlichen Mängel habe es nicht durch bloße mündliche Ausführungen des Sachverständigen ergänzt bzw. erläutert werden können» Ferner habe das Berufungsgericht unterlassen, die tatsächlichen Ergebnisse des Gutachtens unter eigener Verantwortung zu würdigen, sov/io von der Klägerin angebotene Beweise zu Unrecht nicht erhoben. ln dem Verfahren des Amtsgerichts betreffend die Entmündigung der Beklagten hat der Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamts Obermedizinalrat Dr. Facharzt für Psychiatrie, unter dem 18. November 1968 ein schriftliches Gutachten erstattet, das zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Der Gutachter stellt ebenfalls einen Schwachsinn leichten Grades fest, nimmt aber im Gegensatz zu Dr. an, daß der Zustand der Beklagten auch in juristischem Sinne nur den Grad einer Geistesschwäche erreicht. Die Drage, welchen von beiden Gutachten zu folgen ist, vermag der erkennende Senat auf Grund des ihm vorliegenden Prozeßstoffs nicht zu entscheiden. Bei der Prüfung der Frag< ist von folgendem auszugehen: Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) geht über den Begriff der Geisteskrankheit in medizinischen Sinne hinaus und umfaßt sowohl Geisteskrankheit wie Geistesschwäche. Entscheidend ist? ob die freie VUllcnsbestinmung ausgeschlossen ist. Bas kann nicht nur dann zutreffen, wenn der Wille der in Frage komme? den Person von krankhaften Vorstellungen und Trieben beherrscht wird und sie deshalb zu vernünftigen Überlegungen nicht fähig ist. Bie freie Willenobestimmung kann vielmehr auch dann fehlen, wenn ein Schwacheinniger infolge seines geistigen Zustands unfähig ist, vernünftige und kritische Überlegungen anzustellen, wie sie für die Vornahme von Rechtsgeschäften allgemein erforderlich sind. Es kann also auch ein Geistesschwacher geschäftsunfähig sein. Jedoch wird die Möglichkeit einer auf besonders schwierige Geschäfte beschränkten Geschäftsunfähigkeit von der Recht-sprechung verneint, und nur die einer gegenständlich - nämlich auf gewisse' Sachverhalte, wie Ehekoiaplex, besehränkten-Gesehaftsunfähigkeit anerkannt (0GH2 2, 45; BGH NJW 1953, 1342, insoweit in BGH2 10, 266 nicht abgedruckt; BGHZ 18, 184, 186; 30, 112, 117). Es ist richtig, daß der Sachverständige Br. im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung in seinen schriftlichen Gutachten Wendungen gebraucht hat, die ec nahelegen, er habe bei der Beurteilung der Prozeß-fähigkeit der Beklagten auf die Schwierigkeit der vorliegenden Materie abgestellt. Bas hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern durch die nachfolgende Vernehmung des - 8 Sachverständigen dessen Auffassung klargestellt, die Beklagte sei allgemein und unabhängig von Art und Schwierigkeit der Materie geschäftsunfähige Es kann dahingestellt bleiben, ob trotzdem, wie die Revision meint, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens deshalb verbleiben, weil der Gutachter anfänglich von einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage ausgegangen sei und sich dies auf seine Untersuchung und auch auf die bei seiner Anhörung vertretene Ansicht ausgewirkt haben könne« Jedenfalls ist das neue amtsärztliche Gutachten geeignet, solche Zweifel zu erwecken» Bei der Verneinung der Geschäftsfähigkeit handelt es sich um eine sehr schwerwiegende Entscheidung» An den Beweis der Geschäftsunfähig-keit sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen und es ist notwendig, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um Zweifel soweit irgend möglich auszuräumen» Dem erkennenden Senat stehen als Beurteilungsgrundlagen im wesentlichen nur die beiden Gutachten zur Verfügung; die vorgelegten Vernehmunganiederschriften geben wenig Aufschluß. Der Senat kann deshalb die Frage der Brozoß-fähigkeit der Beklagten ohne weitere Unterlagen weder bejahen noch verneinen» Da die Frage der Brozeßfähigkeit in jedem Roehtszuge zu prüfen ist, wäre das Revisionsgerieht rechtlich nicht gehindert, selbst Ermittlungen durchzuführen» Ebensowenig besteht jedoch ein rechtliches Hindernis, die weitere Prüfung dem Berufungsgericht zu überlassen» Schon das Reichsgericht hat dies für den Fall als geboten erachtet, daß Zv/eifel an der Prozeßunfähigkeit einer Partei erst in Revisionsverfahren aufgetreten waren: Rach dem Urteil vom 5» Juli 1922 - V 392/22, Leitsatz s» Nachschlagewerk § 565 ZPO Nr» 49, ist die Sache in diesem Falle zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen, wenn für die Feststellung der Frozeßunfähigkeit die tatsächlichen Unterlagen fehlen. Dasselbe ist für den hier vorliegenden Fall zulässig, bei dem die Frage der Frozeßunfähigkeit einer Partei zwar schon in der Berufungsinstanz erörtert worden ist, im Revisionsrechtszuge aber neue Umstände zutagegetreten sind, die Zweifel daran begründen, ob die bisherigen Ermitt-lungen eine genügende Grundlage für die Entscheidung bilden und weitere Ermittlungen als geboten scheinen lassen. Aus den in BGH2 18, 98, 106 entwickelten Grundsätzen ergibt sich nichts Abweichendes. Vielmehr wird in dieser Entscheidung das Erfordernis der Frozeßwirtschaftlichkeit hervorgehoben, die gerade für eine Prüfung durch die hierzu geeignetere Catsacheninstanz sprechen kann. Der Anmerkung von Wieczorek ZPO § 563 A I b 4, auf die die Klägerin sich im Schriftsatz von 23. Dezember 1968 beruft, kann jedenfalli in dieser allgemeinen Fassung nicht gefolgt worden. Die dor genannten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 5j 413 und 76, 345 betreffen andere Sachverhalte und besagen nichts darüber, daß das Revisionsgerieht gehalten sei, eigene Ermittlungen über Frozeßvoraussetzungen anzustellen. Was jedenfalls die Frozeßfähigkeit angeht, so ist es eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob das Revisionsgericht die erforderlichen Feststellungen selbst troffen odor sie dem Tatrichtei überlassen will. Im vorliegenden Falle ist das Letzte zweckmäßiger, weil die in Frage kommenden Maßnahmen, vor allem die Einholung eines Obergutachtens und eino klärende Erörterung mit den gleichzeitig anwesenden Sachverständigen unter Anhörung der Beklagten gemäß § 141 ZPO leichter vom Berufungsgericht als vom Revisionsgericht durchgeführt werden können. 10 Danach lot das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderv/citen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten bleibt« Dr« Pagendarn Bundesrichter Dr« Beyer Br» Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend » Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert« Br« Pagendarn Gähtgens Keßler f it