Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 83/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet «m
30. September 1968 S c h o r m Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des landwirtschaftlichen V vereine a.G. in I
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vertreten durch seinen Vorstand, der^Dandwirl^Iugolg< in WflB, den Landwirt Bertholdäch®H in WflBHHV? den Landwirt Carl-Christoph und den Direktor
Bruno in M
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Gemeinde V i Gemeindedirektor,
vertreten durch ihren
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- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. April 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechts zuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
Tatbestand:
Dei’ klagende Versicherungsverein
Versicherer des Landwirts
Heinrich
ist Haftpflicht-
aus
einem Ortsteil der beklagten Gemeinde* Der Klager hat aufgrund eines Unfalls des Versicherten vom 14. Okto-
ber 1963 Leistungen erbracht und macht die angeblich auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche des Versicherten gegen
Der Versicherte Batke befuhr am Unfalltage mit seinem Trecker und zwei Anhängern, darunter einem vom
der rechten Fahrbahnseite parkenden Personenkraftwagen befuhr er den links neben der Fahrbahn befindlichen unbefestigten Straßenteil. Dabei geriet das linke Hinterrad des geliehenen Anhängers in ein Schlagloch. Der Anhänger kippte um, wodurch ein Sachschaden von 1.142,70 DM entstand.
Der Kläger hat vorgetragens Die Beklagte sei für die Unterhaltung der Straße verantwortlich und hätte das tiefe und in seiner Gefährlichkeit nicht erkennbare Doch beseitigen oder sichern müssen. Sie habe damit ihre privat-rechtliche Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Eigentümer dos Anhängers hätte von dem Versicherten und der Beklagten al3 Gesamtschuldnern Ersatz verlangen können; der Kläger habe dem Eigentümer den Schaden ersetzt und mache den auf ihn nach § 67 VVG übergegangenen Ausgleichsanspruch des Versicherten in Höhe von 711,80 DM geltend.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie stellt eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Abrede und meint, selbst wenn eine Fahrlässigkeit zu bejahen sei, richte sich ihre Haftung nur nach Amtshaftungsgrundsätzen; dann hafte sie hier nicht, weil der Verletzte anderweitige Ersatzansprüche gehabt habe.
Landwirt M Gemeindest
. Beim Vorbeifahren an einem an
entliehenen Anhänger, die
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Die Klage ist in den beiden ersten Reehtszügen erfolglos geblieben, weil das Landgericht und das Oberlandesgericht die Amtshaftungsbeotimmungen für anwendbar gehalten haben, wonach eine Haftung der Beklagten wegen anderweite- Ersatzansprüche.: entfalle. Dagegen richtet sich die von Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehet dungs grund,e_s _
Das angefochtene Urteil muß auf die Revision aufgehoben werden, weil die Rechtsfolgen einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auch unter der Geltung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVB1 251) sich nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen (§§ 823 ff BGB) und nicht nach Amtshaftungsrecht richten.
Der Senat hat diese Rechtslage zuletzt im Rechtsstreit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Wi gegen die Stadt WimHHBB im Urteil vom 22. April 1968 {III ZR 59/66 = VersR 1968, 749) näher dargelegt. Darauf kann wegen der Einzelheiten verwiesen werden. Die entscheidenden Gesichtspunkte sind folgende;
Zwar ist inzwischen durch das Gesetz vom 30. Dezember 1965 (GVB1 280) in § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes eine Bestimmung eingefügt, wonach der Bau,
die Unterhaltung und die Überwachung der Verkehrssicherheit aller öffentlichen Straßen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen« Dieses Gesetz ist aber erst am 1. Januar 1966 in Kraft getreten und nur auf Unfälle anwendbar, die sich später ereignet haben; das trifft hier nicht zu.
Unabhängig von diesem Änderungsgesetz gilt folgendes? Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen, diese Straßen betreffenden Pflichten. Die Straßenbaulast, die Straßenunterhaltungspflicht und die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden decken sich zwar mit der Verkehrssicherungspflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig. Gewiß gehören der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand. Das schließt aber nicht aus, daß die Abwicklung gewisser Schäden aus dem mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Sachen nach privatrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen erfolgt. Der Gedanke der Verkehrssicherungspflicht ist ganz allgemein im Privatrecht entwickelt worden. Danach trifft jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die sich aus § 823 BGB ergebende Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Hur um einen Unterfall dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen. Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege - ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eroffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu
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gestalten, zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Pflicht trifft denjenigen, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen; das ist bei öffentlichen Straßen diejenige Stelle, der die Verwaltung der Straße obliegt. Damit ist diese Straßenverkehrssicherungspflicht nur ein Unterfall der für jedermann bestehenden und aus § 825 BGB sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleitenden allgemeinen Sicherungspflicht.
Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 9, 373 und BGH Urt. vom 9. November 1967 III ZR 98/67 » NJW 1168, 443> BGH Warn 1967 Nr. 239)> von der abzugehen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß findet.
Das ab 1. Januar 1963 geltende Niedersächsische Straßengesetz vom 14. Dezember 1962 (GVB1 251) enthält keine Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht. Im Gegenteil hat das Land Niedersachsen bei Rrlaß dieses Straßengesetzes die mit der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Prägen bewußt offen gelassen, v/ie sich aus der amtlichen Begründung zu dem Niedersächsischen Straßengesetz ergibt (Landtagsdrucksache IV 554 vom 30. Mai 1961, insbesondere zu §§ 9 und 58). Daraus folgt eindeutig, daß das Niedersächsische Straßengesetz von 1962 die Straßenverkehrssicherungspflicht nicht regeln wollte. Gerade deshalb hat
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der Niedersächsische Gesetzgeber geglaubt, diese Prägen durch das erwähnte Änderungsgesetz vom 30. Dezember 1965 regeln zu müssen.
Irrig ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Straßenbaulast. Denn die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche, nur der WegeaufSichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, die keine Rechte des Bürgers oder Straßen-benutzers begründet} sie erzeugt auch keine Ersatzansprüche aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG, v/eil diese Straßenbaulast nur Amtspflichten begründet, die nicht den einzelnen Wegebenutzern gegenüber bestehen.
Unerheblich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Reinigungs- und Streupflicht. Insoweit begründet die Sondervorschrift in § 52 des Niedersächsischen Straßen-gesetzes eindeutig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH Warn 1964, 258 -VersR 1965, 68). Das ist keine Besonderheit und läßt keinen Rückschluß auf die Verkehrssicherungspflicht zu. Denn schon das Preussische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 regelte in ähnlicher Weise die Pflicht zur "polizeilichen Reinigung". Diese Wegereinigungsvorschriften bezwecken nicht nur die Beseitigung von Gefahren, die durch bauliche Mängel des Straßenkörpers entstehen können, sondern haben noch andere Bedeutung, dienen insbesondere der Verkehrserleichterung und der Seuchenbekämpfung. Jedenfalls betreffen diese Reinigungsvorschriften immer nur polizeiliche Pflichten und bewegen sich damit eindeutig im öffentlichen Recht. Die neuen Straßengesetze der Länder haben durchweg diese frühere Regelung in der gleichen Weise übernommen.
Die Ansprüche des Klägers regeln sich also auch in diesem Palle allein nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen (§§ 823 if BGB). Das Urteil muß daher aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht nunmehr eine Entscheidung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt trifft, da die bisherige Entscheidung nach dem derzeitigen Streitstand auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden
kann.
Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt
Dr. Beyer o. Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und orts-abv/esend; er ist an der Deistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm