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BGH · III ZR 83/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/63

Schülersrmband Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier; Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes). Die Klägerin verlangt Erstattung des Restbetrages aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der lehrerin --»der Öxf4- tlieh-rechtlicher^Verwahrung, Sic hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 70 MI nebst Sinsen zu verurteilen. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin Ersatzansprüche gegen ihre Eltern habe oder deren mitwirkendes Verschulden weit überwiege. Die Lehrerin habe nur aus Fürsorge für die körperliche Unversehrtheit der Schülerin veranlaßt, daß die Klägerin während des Turnens das sie gefährdende * -«band ablegte* Die Lehrerin hatte nach dem Turnen darauf achten müssen, daß die Klägerin das Armband wieder an sich nahm. Die Eltern der Klägerin hätten aber ihre Pflicht, die Vermögensinteressen ihrer Tochter wahrzunehmen, dadurch verletzt, daß eie die Stitnahme eines so wertvollen Schmuckes in die Schule an einem Tage gestattet hätten, an dem Turnunterricht gev,-esen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin insoweit einen die Haftung des Dienstherrn ausocbließenden anderweiten Ersatzanspruch gegen ihre Eltern habe, weil ein soloher Anspruch nicht durchsetzbar gewesen sei, da bis zur Klagerhebung kein Pfleger bestellt gewesen sei. Die Revision der Klägerin, die sich nur gegen die Versagung eines Ersatzanspruchs infolge 8itverschuldens ihrer Eltern wendet, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Revision wendet sich zwar nur gegen die Berücksichtigung und Annahme eines solchen Mitverschuldens, doch bleibt sie trotzdem zulässig, weil es insoweit auf die Rechtsgrundlage des streitigen Klaganspruches ankommt und es sich auch in einem solchen Pall noch um eine "iReehtastreitig-keit Uber einen Amtshaftungsanspruchn im Sinne des § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. 2. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Lehrerin ihre der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe» Die Schule und ihre Bediensteten haben nicht nur die Pflicht, für die geistige, charakterliche und körperliche Erziehung der Schulkinder zu sorgen, sondern sie auch im zu demutbaren Umfange während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren» Insoweit besteht kein besonderes Füreorgepflichtverhältnie zwischen Schule und Schülern, sondern es geht um Pflichten im ßahmen der allgemeinen Amtspflichten der Lehrer (BGH Urteil vom IC. Daraus ergibt sich flir don hier zu entscheidenden Pall folgendes: Die Anordnung der Lehrerin, das Armband während des Turnens abzulegen, war sachgemäß, weil derartige Armbänder beim Turnen feetfaakon und dann zu Gefährdungen, Verletzungen oder Beschädigungen des Kindes odor anderer Kinder führen können. Ls kann dahingestellt bleiben, ob eine Schule Vorsorge dafür troffen muß, daß beim Turnunterricht besondere wertvolle Sehmucksacfcen verschlossen aufbewohrt werden können, denn das Pohlen einer solchen Möglichkeit hat den Schaden nicht verursacht, weil die Art der Aufbewahrung während des Turnens sicher und ordentlich war. Die Lehrerin hatte das Armband in dieser Zeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jederzoit im Auge, auch war nicht damit zu rechnen, daß sich während des Turnens Unbefugte des Armbandes bemächtigten. Dio Pflichtverletzung der Lehrerin lag nur darin, daß sie nach dem Unterricht das Armband vergaß und os unbeaufsichtigt an einer vielen anderen Personen zugänglichen Stelle liegen ließ, statt sieh darum zu kümmern, daß die Klägerin das Armband wieder an sich nahm. Gewiß genügt es nach den früheren Ausführungen, daß die Schule den Kindern grundsätzlich nur die Möglichkeit gewährt, ihre abgelegten Sachen wieder an sich zu nehmen; aber hier hatte die Lehrerin das Armband auf ein so hohes Fensterbrett gelegt, daß das Kind es nicht im Auge hatte und der Hilfe der Lehrerin zur Mitnahme bedurfte; bei einer solchen Verwahrung war es Pflicht der Lehrerin,dem Kind das Armband wiederzugeben. 3. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Klägerin sich aber hier das mitwirkende Verschulden ihrer Litern als ihrer gesetzlichen Vertreter nach 254, Auch im öffentlichen Recht gibt es Verhältnisse und Beziehungen, wie das öffentlich-rechtliche freuhandverhält-nis, Verv/ahrungsverhältnis, ünterbringungsverhältr.isse oder das BeamtenVerhältnis, die so förmlich.und eng ausgestaltet sind, daß bei ihnen § 278 BGB ohne weiteres anwendbar ist. Das olles ist die sinnvolle Folge der gesetzlichen Schulpflicht, die in den genannten Gesetzen ihren Niederschlag gefunden hat, die aber unabhängig von den genannten Gesetzen eich auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres aus Zweck und Sinn der allgemeinen Schulpflicht ergibt; deshalb ist cs unerheblich, ob zur Zeit des Abhandenkommens des Armbandes das Reichsschulpflichtgesetz Überholt oder das Berliner Schulgesetz noch nicht in Geltung war. Damit bestanden schon vor dem schädigenden Ereignis kraft des so verstandenen Sobulverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schule ständig wirkende gegenseitige Rechte und Pflichten und damit ein Rechtsverhältnis, welches einem Sehuldverbältnie ira Sinne der §§ 254» 27S BGB ähnlich ist. 4. Gegen die Annahme eines Verschuldens der Eltern bestehen bei den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls keine Bedenken. Sie durften zwar davon ausgehen, daß für eine angemessene Aufbewahrung während des Turnunterrichts gesorgt war; das war auch der Sie mußten,zu demal der Vater des Kindes selber Lehrer ist und daher das Verhalten derartiger Schulanfänger kennen mußte, dann weiter erwägen, daß ein 6-jähriges Kind im ersten Schuljahr nach dem Turnunterricht es möglicherweise vergaß, das abgelegte Armband wieder an sich zu nehmen, und daß dagegen die Schule keine ausreichende Sicherung treffen würde, zu demal der Vater als Iiehrer sich sagen mußte, daß durch die Betreuung zahlreicher Schulanfänger dieser Klasse es. Unbegründet ist die Rüge der Revision, der Schaden sei nur durch das Xusamme«treffen ganz ungewöhnlicher Ereignisse entstanden, mit denen die Eltern nicht hätten zu rechnen brauchen. Denn im Gegenteil war der Ablauf ganz alltäglich, weil das Kind vergaß, ein in die Schule mil-genommenes Schmuckstück wieder an sich zu uehm«n, nachdem die Lehrerin es .flichtgemäß hatte ablögen lassen. Entgegen den Vortrag der Revision brauchte das Berufungsgericht auch hier nicht zu erörtern, ob die Schule für die Verwahrung von beim Turnen abgelegter WertSachen ausreichende Vorsorge getroffen hatte. Denn die Lehrerin hatte das Armband für die Bauer der Turnstunde sicher genug verwahrt, da sie es jederzeit im Auge hatte und nicht damit zu rechnen war, daß es während des Turnens unbemerkt abhanden kam. Landgericht und Oberlandesgericht haben dabei entscheidend darauf abgestellt, daß die Eltern der Klägerin nur das eine Kind am Morgen abzufertigen hatten, während die Lehrerin sich durch die Beschäftigung mit 28 Schulanfängern beim Turnen in einer ungleich schwierigen Situation befunden habe. 6. ^ie Revision muß daher, da das Urteil auch sonst i/:oinen Rechtsfehler zu dem Nachteil dor Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-gewiesen werden. Unter diesen Umständen bedarf cs keines Eingehens darauf, ob die Klage etwa schon deshalb unbegründet war, weil die Klägerin einen anderweiten Ersatzanspruch gegen ihre Eltern hatte (§ 839 Abs.l Satz 2 BOB).

Zitierte Normen: § 828 BGB § 547 ZPO § 278 BGB § 97 ZPO
KindschulenElternTurnenSchülerPflichtLehrerinKlägerinArmbandRevision

Volltext der Entscheidung

Eachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 839 Ca, 254 Ea, 278
Schülersrmband
 Zwischen Schüler und Schule besteht ein einem Schuldverhältnis ähnliches Rechtsverhältnis, aus dem heraus der Schüler sich ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern bei Entstehung eines Schadens möglicherweise anrechnen lassen muß (hier; Verlust eines beim Turnunterricht abgelegten Armbandes).
BGH.ürt.v. 16. April 1964 - III ZR 83/63 KG Berlin
LG Berlin
 Ill ZR 85/63
Verkündet am 16. April 1964
Justizofcersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der am 0HIHHB 1955 geborenen Schülerin Martina F gesetzlich vertreten durch ihre JEltern, lehrer Rudi und Liesbeth	Straße
 Klägerin und Hevisionsklägerin,
- ProzeßbevollmMchtigte: Rechteanwälte Frof.Br.
Dr.
und
 gegen
die Stadt
 vertreten durch das Bezirksamt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollieächtigter: Rechtsanwalt Br, flHB *-
hot der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br, Beyer und Br, Hußls
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 1963 wird »urückge-
wiesen«,
Bie Klägerin hat die Kosten des Revieions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verlustes eines in der Schule abhanden gekommenen Armbandes«
Die Klägerin ist Schülerin der 9. Grundschule der beklagten Stadt. Ara 8. Juli 1961 bemerkte ihre Klassen-lehrerin kurz vor Beginn des Turnunterrichts, daß die - damals 6 Jahre alte - Klägerin ein goldenes Armband (Wert 85 DM) trug. Sie nahm es ihr aus Sicherheitsgründen ab und legte es auf das Fensterbrett zwischen Turnhalle und Lehrer-Ümkleideraum. Koch Beendigung der Turnstunde blieb das Armband dort liegen und kam abhanden. Die Beklagte hat einen Betrag von 15 DM als angeblichen Höchstwert eines für Schulanfänger üblichen Schmuckstücks ohne Anerkennung einer Bechtspflicht erstattet, im übrigen Ersatzleistung abgelehnt.
Die Klägerin verlangt Erstattung des Restbetrages aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der lehrerin --»der Öxf4- tlieh-rechtlicher^Verwahrung, Sic hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 70 MI nebst Sinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält eine Haftung des Schulträgers für Gegenstände, die ohne sachliche Hechtfertigung in die Schule gebracht werden, grundsätzlich nicht für gegeben. Im übrigen entfalle eine Haftung, weil ein förmlichen Verwahrungsverhältnis nicht begründet worden sei. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin Ersatzansprüche gegen ihre Eltern habe oder deren mitwirkendes Verschulden weit überwiege.
3 -
Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ergebnislos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie den Klageanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entseheid uagsgrUnde:
I,
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet;
Die Beklagte hafte für Versehen der Lehrerin nach Amtshaftungsgrundsätzen. Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung seien nicht gegeben. Die Lehrerin habe nur aus Fürsorge für die körperliche Unversehrtheit der Schülerin veranlaßt, daß die Klägerin während des Turnens das sie gefährdende * -«band ablegte* Die Lehrerin hatte nach dem Turnen darauf achten müssen, daß die Klägerin das Armband wieder an sich nahm. Das habe sie bei den Ablenkungen durch den Turnunterricht mit 28 Schulanfängern vergessen, das sei eine leichte Fahrlässigkeit. Ein eigenes Mitversebulden der Klägerin scheide aus, weil Oie damals noch nicht 7 Jahre alt gewesen sei {§ 828 BGB). Die Eltern der Klägerin hätten aber ihre Pflicht, die Vermögensinteressen ihrer Tochter wahrzunehmen, dadurch verletzt, daß eie die Stitnahme eines so wertvollen Schmuckes in die Schule an einem Tage gestattet hätten, an dem Turnunterricht gev,-esen sei. Sie hätten beachten müssen, daß dann aus Sicherheitsgründen das Armband hätte abgelegt werden müssen und es Gelegenheiten geben könne, bei denen für eine ausreichende Sicherung eines*
solchen Wertgegenstandes keine genügende Zeit oder Möglichkeit mehr bestehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin insoweit einen die Haftung des Dienstherrn ausocbließenden anderweiten Ersatzanspruch gegen ihre Eltern habe, weil ein soloher Anspruch nicht durchsetzbar gewesen sei, da bis zur Klagerhebung kein Pfleger bestellt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich aber das Kitverschulden ihrer Eltern nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Deren Verschulden Uberwiege derart, daß es angemessen sei, der Klägerin den noch nicht erstatteten Schadensbetrag selbst aufzubürdn.
II«,
Die Revision der Klägerin, die sich nur gegen die Versagung eines Ersatzanspruchs infolge 8itverschuldens ihrer Eltern wendet, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
1.	Der Prüfung des Revisionsgerichts ünttrliegt das angefochtene Urteil mangels Erreichung der Hevisionasummo nach § 547 ZPO, § 71 GVG nur, soweit es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtepflichtverletzung der Lehrerin handelt.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Amtöhaftungsanspruches bejaht, aber die Klage wegen mitwirkenden Verschuldens der Eltern atgewiesen. Die Revision wendet sich zwar nur gegen die Berücksichtigung und Annahme eines solchen Mitverschuldens, doch bleibt sie trotzdem zulässig, weil es insoweit auf die Rechtsgrundlage des streitigen Klaganspruches ankommt und es sich auch in einem solchen Pall noch um eine "iReehtastreitig-keit Uber einen Amtshaftungsanspruchn im Sinne des § 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt.
 
2.	Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Lehrerin ihre der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe»
Die Schule und ihre Bediensteten haben nicht nur die Pflicht, für die geistige, charakterliche und körperliche Erziehung der Schulkinder zu sorgen, sondern sie auch im zu demutbaren Umfange während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren» Insoweit besteht kein besonderes Füreorgepflichtverhältnie zwischen Schule und Schülern, sondern es geht um Pflichten im ßahmen der allgemeinen Amtspflichten der Lehrer (BGH Urteil vom IC. Oktober 1957 III ZR 78/50 und vom 27.Januar 1958 ill ZR 90/56 = LM BGB § 859 Fd Nr. 5 u, 6; Urteil vom 27. Juni 1965 III ZR 5/62 = BGH Warn 1963 Nr, 138 «
NJW 1963, 1B28).
Die Schule übernimmt dabei nicht etwa anstelle des Schülers die Sorge für alle von den Schulkindern in die Schule mitgobrachton Sachen; deren Wahrnehmung bleibt weiter Aufgabe dor Schüler. Die Schule braucht auch entgegen iera Vortrag der Revision keine Vorrichtungen zu schaffen, damit die Schüler während der Schulzeit alle möglichen kostbaren Wertsachen völlig diebessicher verwahren lassen können. Verlangt die Schule, daß die Schüler während der Schulveranstaltungen einzelne, ihrer Sachen sblegcn, so daß die Binder sich nicht mehr selbst darum kümmern können, dann muß die Schule zwar dafür sorgen, daß dieso Sachen in dieser Zeit angemessen gesichert oder beaufsichtigt werden und daß die Schüler hinterher Gelegenheit haben, die Sachen nieder an sich zu nehmen.
Jedoch braucht dio Schule nicht bei jedem einzelnen Kind darauf zu achten,.daß ee alle seine abgelegten oder ver-
 
wahrten Sachen auch hinterher wirklich an eich nimmt und in der Schule keine Sachen liegenläßt. Insoweit genügen allgemeine Belehrungen, eine entsprechende allgemeine Organisation lind die übliche Aufsicht. Die Lehrer sind also beispielsweise beim Ablegen von Oberkleidern während des Turnens nicht verpflichtet, jedes Einzelstück eines jeden Schülers in Einzelverwahrung zu nehmen und durch Aufzeichnungen, Marken oder ähnliche Vorrichtungen die Möglichkeit von Verlusten völlig auszuschließen. Im Gegenteil gehört es zur schulischen Erziehung, daß die Schüler lernen, als Angehörige einer kleinen Vcrtrsuensgömeinschaft derartige Lagen selbst ohne Schäden zu meistern und unter der bloßen Aufsicht der Lehrer sich selbst zu helfen oder zu überwachen.
Daraus ergibt sich flir don hier zu entscheidenden Pall folgendes: Die Anordnung der Lehrerin, das Armband während des Turnens abzulegen, war sachgemäß, weil derartige Armbänder beim Turnen feetfaakon und dann zu Gefährdungen, Verletzungen oder Beschädigungen des Kindes odor anderer Kinder führen können. Ls kann dahingestellt bleiben, ob eine Schule Vorsorge dafür troffen muß, daß beim Turnunterricht besondere wertvolle Sehmucksacfcen verschlossen aufbewohrt werden können, denn das Pohlen einer solchen Möglichkeit hat den Schaden nicht verursacht, weil die Art der Aufbewahrung während des Turnens sicher und ordentlich war. Die Lehrerin hatte das Armband in dieser Zeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jederzoit im Auge, auch war nicht damit zu rechnen, daß sich während des Turnens Unbefugte des Armbandes bemächtigten. Dio Pflichtverletzung der Lehrerin lag nur darin, daß sie nach dem Unterricht das Armband vergaß und os unbeaufsichtigt an einer vielen anderen Personen zugänglichen Stelle liegen
 ließ, statt sieh darum zu kümmern, daß die Klägerin das Armband wieder an sich nahm. Gewiß genügt es nach den früheren Ausführungen, daß die Schule den Kindern grundsätzlich nur die Möglichkeit gewährt, ihre abgelegten Sachen wieder an sich zu nehmen; aber hier hatte die Lehrerin das Armband auf ein so hohes Fensterbrett gelegt, daß das Kind es nicht im Auge hatte und der Hilfe der Lehrerin zur Mitnahme bedurfte; bei einer solchen Verwahrung war es Pflicht der Lehrerin,dem Kind das Armband wiederzugeben. Las zu tun, hat die Lehrerin vergessen. Damit hat sie eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
3.	Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Klägerin sich aber hier das mitwirkende Verschulden ihrer Litern als ihrer gesetzlichen Vertreter nach 254,
278 BGB anrechnen lassen muß. Danach findet bei der Minderung eines Lchadensersatzanspruchs wogen mitwirkenden Verschuldens die Vorschrift des & 278 BGB entsprechende Anwendung, sodoß der Schuldner ein versohuldon seiner gesetzlichen Vertreter und sonstiger iSrfUllungsgebilfön wie eigenes Verschulden zu vertreten hat. § 278 BGB gilt allerdings nur für Schuldner, setzt also ein bereits bestehendes ßchuldver-hältnis voraus. Deshalb ist dem Verletzten das mitwirkende Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter nur zuzurechnen, wenn die Schadensmitverursachung im Rahmen eines schon bestehenden Schuldverhältnissee oder eines einem Schuldverhältnis ähnlichen Verhältnisses erfolgt. Zwischen, dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen müssen also schon vor dem Schadotts-eintritt schuldrcchtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden haben. Das ist ständige höchstriehter-liche Rechtsprechung (BGIIZ 1, 248; 3, 46; 9, 316; 24, 325;
BGH VersR 1957, 269; VersR 1959, 1024; VersR 1962, 783).*
 
Ein solches einem Schuldverhältnis ähnliches Verhältnis bestand hier zwischen der Klägerin und der Schule.
Auch im öffentlichen Recht gibt es Verhältnisse und Beziehungen, wie das öffentlich-rechtliche freuhandverhält-nis, Verv/ahrungsverhältnis, ünterbringungsverhältr.isse oder das BeamtenVerhältnis, die so förmlich.und eng ausgestaltet sind, daß bei ihnen § 278 BGB ohne weiteres anwendbar ist. Im vorliegenden Pall bestand ein ähnliches Verhältnis, wobei die rechtliche Qualifizierung unerheblich ist. Denn jedenfalls erzeugt das Verhältnis zwischen Schulträger und Schüler mit Eintritt des Schülers in die Schule zahlreiche, auch gewisse dauernde gegenseitige Pflichten und Pflichtenkreiae, aus denen bei Pflichtverletzungen Ansprüche entstehen und auch ohne eine Pflichtverletzung Rechte und Pflichten verschiedenster Art bestehen.
Insbesondere erwähnt das Berliner Schulgesetz vom 7. August 1961 (GYB1 1101} iu § 7, daß die Schüler kraft der Schulpflicht zu dem regelmäßigen Besuch des Unterrichts verpflichtet sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, daß die Schulpflichtigen ihrer Schulpflicht regelmäßig naclikommen. l)ort sind auch die Anwendung disziplinarischer Maßnahmen seitens der Schule und die Möglichkeit zwangsweiser Zuführung des Schulpflichtigen vorgesehen. Zu® Schulbesuch in diesem Sinne gehört nicht nur die körperliche Anwesenheit des Schülers, sondern die Schulpflicht umfaßt, wie es früher in § 12 des Reichsachulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938 {RGBl I 799) ausgedrückt war, folgendes: Bas Kiöd hat am Unterricht und an den Veranstaltungen der Schule regelmäßig und folgsam teilzunehmen sowie sich der Schulordnung zu fügen. Dafür hat der Erziehungsberechtigte zu sorgen;
 
er hat daß Kind für den Schulbesuch gehörig "auszurüsten". Das olles ist die sinnvolle Folge der gesetzlichen Schulpflicht, die in den genannten Gesetzen ihren Niederschlag gefunden hat, die aber unabhängig von den genannten Gesetzen eich auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres aus Zweck und Sinn der allgemeinen Schulpflicht ergibt; deshalb ist cs unerheblich, ob zur Zeit des Abhandenkommens des Armbandes das Reichsschulpflichtgesetz Überholt oder das Berliner Schulgesetz noch nicht in Geltung war. Die Schüler müssen sich also dem geordneten Schulbetrieb ein-fügen und haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was diesen Schulbetrieb oder andere Schüler gefährdet. Daraus folgt bereits die Verpflichtung des Schülers, während des Turnunterrichts keine losen Armbänder zu tragen, weil sie unter Umständen den Schüler selbst oder andere Schüler gefährden können.
Damit bestanden schon vor dem schädigenden Ereignis kraft des so verstandenen Sobulverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schule ständig wirkende gegenseitige Rechte und Pflichten und damit ein Rechtsverhältnis, welches einem Sehuldverbältnie ira Sinne der §§ 254» 27S BGB ähnlich ist.
4.	Gegen die Annahme eines Verschuldens der Eltern bestehen bei den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls keine Bedenken. Das Qberlandesgericht wertet es nicht schlechthin als pflichtwidrig, wenn Eltern ihren Kindern gestatten, Schmuck in die Schule mitzunehmen,, üondern mißbilligt es nur für den hier gegebenen Fäll wegen der besonderen Begleitumstände. Das ist zutreffend.
Kitverechulden in diesem Sinne ist nicht nur die Verletzung fest bestimmter Einzelpflichten gegenüber dem
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Schädiger, sondern liegt in jedem Verstoß gegen das Gebot der Nahrung eigener Interessen. Es handelt sich dabei nur um ein Verschulden in eigener Angelegenheit, das sich in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt äußert, welche nach Lage der Sache zur oahrnetamung der eigenen Angelegenheiten jedem verständigen und ordentlichen Ftenschen obliegt, um Schäden zu vermeiden (BGB-RGRK 11. Auf1. § 254 Anm. 53). Diese Grundsätze hat das Cber-landesgericht beachtet.
Aus der Pflicht des Schillers, alles zu unterlassen, was ihn oder andere Schüler gefährden könnte, ergab sich hier die Verpflichtung, im ’Turnunterricht kein loses Armband zu tragen, insbesondere bei einem Schulanfänger im Alter von 6 Jahren, bei denen besonders mit Ungeschick^ lichkciten, Unüberlegtheiten oder Unarten infolge Überschwanges des kindlichen Spieltriebes gerechnet werden muß. Das Kind mußte deshalb ein derartiges Armband am Tage mit Turnunterricht; zu Hause lassen. Die Eltern hatten darauf zu achten, daß He Kind diese Pflicht erfüllte, weil sie als f.ltern verpflichtet sind, ihr Kind nur "gehörig ausgerüstet" in die Schule zu schicken. Es ist keine Überspannung der an die Eltern zu stellenden Sorgfalts-pflichten, wenn man verlangt, daß sie jedenfalls an Tagen mit Turnunterricht darauf achteten, daß ihr 6-jähriges Kind kein Armband mit in die Schule nahm«
Dieses Verhalten war den Eltern auch vorwerfbar, weil sic den Eintritt eines Schadens voraussehen konnten.
Denn sie mußten zunächst damit rechnen, daß das Kind das Armband vor dem Turnen ablegen mußte. Sie durften zwar davon ausgehen, daß für eine angemessene Aufbewahrung während des Turnunterrichts gesorgt war; das war auch der
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Fall. Sie mußten,zu demal der Vater des Kindes selber Lehrer ist und daher das Verhalten derartiger Schulanfänger kennen mußte, dann weiter erwägen, daß ein 6-jähriges Kind im ersten Schuljahr nach dem Turnunterricht es möglicherweise vergaß, das abgelegte Armband wieder an sich zu nehmen, und daß dagegen die Schule keine ausreichende Sicherung treffen würde, zu demal der Vater als Iiehrer sich sagen mußte, daß durch die Betreuung zahlreicher Schulanfänger dieser Klasse es. sehr leicht vergessen werden konnte, die Klägerin.auf das abgelegte Armband aufmerksam zu machen. Damit hat ein Verschulden der Eltern die Entstehung des Schadens mitverursacht. Unbegründet ist die Rüge der Revision, der Schaden sei nur durch das Xusamme«treffen ganz ungewöhnlicher Ereignisse entstanden, mit denen die Eltern nicht hätten zu rechnen brauchen. Denn im Gegenteil war der Ablauf ganz alltäglich, weil das Kind vergaß, ein in die Schule mil-genommenes Schmuckstück wieder an sich zu uehm«n, nachdem die Lehrerin es .flichtgemäß hatte ablögen lassen. AuJ den besonderen Wert les Armbandes kommt.es t''u al les dies noch nicht an.
5.	Die Revision wendet sich schließlich noch gegen die Schadenstyilung. Auch iiese Rügen sind unbegründet.
Das Berufungsgei. font feat eine grobe Fahrlässigkeit der Lehrerin verneint, '^as Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsfehler beruht. Das ist nicht der fall. Denn das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und bei der Wertung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die abweichende Würdigung durch die Revision allein ergibt keinen Rechts- . fehler.
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Entgegen den Vortrag der Revision brauchte das Berufungsgericht auch hier nicht zu erörtern, ob die Schule für die Verwahrung von beim Turnen abgelegter WertSachen ausreichende Vorsorge getroffen hatte. Denn die Lehrerin hatte das Armband für die Bauer der Turnstunde sicher genug verwahrt, da sie es jederzeit im Auge hatte und nicht damit zu rechnen war, daß es während des Turnens unbemerkt abhanden kam. Ihre Fahrlässigkeit begann erst, als sie nach dem Unterricht - ebenso wie die Klägerin und ihre Mitschülerinnen - das Armband vergaß und deshalb offen liegen ließ. Landgericht und Oberlandesgericht haben dabei entscheidend darauf abgestellt, daß die Eltern der Klägerin nur das eine Kind am Morgen abzufertigen hatten, während die Lehrerin sich durch die Beschäftigung mit 28 Schulanfängern beim Turnen in einer ungleich schwierigen Situation befunden habe. Bas ist nicht zu beanstanden.
Zum Nachteil der Klägerin war hier auch der für eine Schulanfängerin ungewöhnliche Wert des Schmuckstückes zu beachten. Denn an den üblichen ln die Schule raitge-brnchton Gebrauchsgegenstände hätte siöfa möglicherweise niemand vergriffen, während ein unbeaufsichtigtes goldenes Armband die Begehrlichkeit anderer Turnhallenbesucher schneller ahreizt und daher gefährdeter ist.
Insgesamt hat jedenfalls das Berufungsgericht bei der Abwägung Keine wesentlichen Umstände übersehen oder verkannt, so daß die Scbadensteiluög durch das Revisionsgericht hingenommen werden muß.
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6.	^ie Revision muß daher, da das Urteil auch sonst i/:oinen Rechtsfehler zu dem Nachteil dor Klägerin nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-gewiesen werden. Unter diesen Umständen bedarf cs keines Eingehens darauf, ob die Klage etwa schon deshalb unbegründet war, weil die Klägerin einen anderweiten Ersatzanspruch gegen ihre Eltern hatte (§ 839 Abs.l Satz 2 BOB).
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 ist beurlaubt und ortsabwesend ; er kann deshalb nicht unterschreiben,
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