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BGH · III ZR 83/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/59

Später erklärte F dem Beklagten, der die Uhr mit dem Bemerken an sich genommen hatte, er gebe sie erst nach Begleichung'der Schuld wieder heraus, er (F ) solle die Uhr für ihre Eigentümerin, eine Amerikanerin, die selbst am Kommen verhindert sei, verkaufen. Sie hat vor dem Landgericht, das den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB haften ließ, obgesiegt, ist aber vor dem Oberlandesgericht, das eine solche wie eine andere Haftung des Beklagten verneint, unterlegen. Das Berufungsgericht, dem gegenüber die Klägerin sich darauf berufen hat, der Beklagte sei ausdrücklich für P aufgetreten,Wertet die von dem Beklagten bei dem Verkauf der Uhr entwickelte Tätigkeit nicht als eine bloße Vermittlung. Es scheidet die Möglichkeit, daß der Beklagte als unmittelbar von der Eigentümerin selbst beauftragt aufgetreten sei, mit Rücksicht darauf aus, daß er gleich zu Beginn der KaufVerhandlungen der Klägerin erklärt habe, er komme "für Herrn P. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob - gesehen im '’Empfängerhorizont des Beklagten" und mittels dessen Erzählung gegenüber der Klägerin -Path entsprechend einer von ihm vorgegebenen Ermächtigung seitens der Eigentümerin im eigenen Namen (aber für fremde Rechnung) gehandelt habe oder ob er auf Grund einer ihm angeblich von dieser erteilten Vollmacht im fremden Namen aufgetreten sei. Im zv/eiten Pall seien mehrere Unterfälle denkbar, von denen der folgende als von P und dem Beklagten, der Klägerin erkennbar, gewollt angenommen werden müsse: Erteilung einer Untervollmacht an den Beklagten in dem Sinne, daß der von A bevollmächtigte B seinerseits C Wieder bevollmächtige, statt seiner (des B) für A zu handeln. Bie Revision stellt demgegenüber in den Vordergrund, daß auch der Unterbevollmächtigte unmittelbarer Vertreter des Vollmachtgebers sei, in dessen Person die Vertretungß- handluhgen zur Wirksamkeit gelangten; sie beruft sich auf den Wortlaut des § 179 BGB, nach dem als machtloser Vertreter haftet, "wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat", auf den Sinn des Gesetzes, wonach es für die Haftung eines Untervertreters, der den Bindruck des Bestehens sowohl der Haupt- wie der Untervollmacht erwecke und das Vertrauen seines Vertragsgegners besitze, gleich sein müsse, ob es an dieser oder jener Vollmacht fehle. Für die Beurteilung des Falles ist wesentlich, daß der Beklagte der Klägerin nicht nur erklärt hatte, er komme für F. Demgemäß wußten beide aus dem Bekenntnis von F , daß er nicht Eigentümer'-der Uhr war , sondern diese für die Eigentümerin verkaufen sollte. Mit dem Berufungsgericht kann die Frage offen bleiben, ob Fath bei dem Verkauf der Uhr als Bevollmächtigter im Namen der Eigentümerin oder im eigenen Namen, wenn auch - scheinbar - für Rechnung der Eigentümerin aufgetreten ist. Für eine Fallgestaltung der letzteren Art ließe sich freilich anführen, daß Path nach seiner Erklärung den Verkauf der Uhr unter Einschaltung des Beklagten dazu hat benützen wollen, um im YTege der Verrechnung mit dem Kaufpreis seine eigene Schuld, nicht eine Schuld der Eigentümerin, bei dem Beklagten zu tilgen. Das könnte dafür sprechen, daß er bei dem Verkaufsgeschäft in den Vordergrund treten und die Wirkungen des Verkaufs zunächst in der eigenen Person erzeugen wollte. Dem stünde nicht etwa zwingend entgegen, daß er selbst erklärt hat, die Uhr gehöre nicht ihm, sondern solle von ihm für eine Amerikanerin verkauft werden; denn es ist weder im bürgerlichen Recht im allgemeinen, noch im Gebiete des Handelsrechts im besonderen eine ungewöhnliche Erscheinung, daß jemand Boch braucht dem wie gesagt nicht nachgegangen zu werden» Handelte nämlich F im eigenen ■Hamen, wenn auch - angeblich - für fremde Rechnung, so hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Grund und im Rahmen der ihm von 5* erteilten (Haupt-)Vollmacht gehandelt und brauchte nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB zu haften. Die Auffassung, des Berufungsgerichts, hier sei der Beklagte in Untervollmacht von P als dessen Vertreter tätig geworden, zeigt im übrigen keinen vom Revisionsgericht zu beanstandenden Hehler; sie findet eine sinnfällige Stütze darin, daß der Beklagte die Verhandlungen mit der Klägerin durch die Erklärung einleitete, er komme "für Herrn P ihm, seinem Kunden, von dem er auf diese Weise Geld zu bekommen hoffte, nicht der ihm unbekannten Eigentümerin wollte er behilflich sein. Wenn also der Geschäftsgegner, wie hier, durch die Erklärung des Beklagten, er komme für P , weiß (oder erkennen kann), daß er es mit dem Vertreter eines Vertreters zu tun hat, so sollte ihm der Vertrauensschutz des § 179 BGB auf Kosten des Untervertreters nur insoweit zukommen, als es um das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Untervollmacht geht. Der Beklagte, dem.das Berufungsgericht Gutgläubigkeit bescheinigt, hat aber,hoch im■ Rahmen des ihm Möglichen nachgeprüft,ob es sich bei dem Verkauf um ein reelles Geschäft handele; er hat, wa3 er wußte und erfahren hatte, an die Klägerin bei den Verhandlungen v/ei-tergegeben und keine weitere Tätigkeit entfaltet, als der ihm seitens F gewordene Auftrag und die damit verbundene Untervollmacht mit sich brachte. Eine solche Gesetzesanwendung ist mit dem Wortlaut der Norm nicht unverträglich und führt .zudem zu dem wünschenswerten Er-gebnis, daß die Haftung des Beklagten oder eines, in gleicher Lage befindlichen!Vertreters aus § 179 BGB nicht ver- nach außen im fremden Namen oder im eigenen Namen handelnd aufgetroten ist» Da nach dem Berufungsurteil ein anderer Haftungsgrund nicht in Betracht kommt, muß es bei dem klagabweisenden Urteil verbleiben und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»

Zitierte Normen: § 179 BGB
BGBVertreterEigentümerinUntervollmachtUhrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 164p 179
Ein Unterbevollmächtigter, der als Vertreter des Hauptbevollmächtigten (nicht des Hauptvollmachtgebers) auf-tritt, haftet gemäß § 179 BGB als vollmaehtloscr Vertreter nur dann, wenn es an seiner Untervollmacht, nicht aber, wenn es an der Vollmacht des Hauptbevollmächtigten mangelto
BGH, Urt. v. 5« Mai I960 - III ZR 83/59 OLG-FrankfurtA^in
LG Frankfurt/Main
'IIIJ5 H_83/59
Verkündet am 5° Mai I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma 1	&	F	GmbH	in	I
K. str. , vertreten durch den Geschäftsführer R	R:
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
den Uhrmacher B T	in	F
M .str. ",
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Gcigor sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Der ein Uhrmachergeschäft betreibende Beklagte erhielt in Frühjahr 1956 von seinem Kunden F , der ihm noch annähernd 168 DM schuldete, eine mit Edelsteinen besetzte Damenarmbanduhr zu dem Nachsehen und zur Abschätzung vorgelegt. Später erklärte F dem Beklagten, der die Uhr mit dem Bemerken an sich genommen hatte, er gebe sie erst nach Begleichung'der Schuld wieder heraus, er (F ) solle die Uhr für ihre Eigentümerin, eine Amerikanerin, die selbst am Kommen verhindert sei, verkaufen.
Auch brachte er eine in englischer Sprache verfaßte Bescheinigung bei, in der die Amerikanerin die Uhr für ihr persönliches Eigentum erklärte und Path bzw. Fräulein H. L	.	- das war ihre mit P befreundete Hausge-
hilfin - mit dem Verkauf der Uhr beauftragte. Der Beklagte bot daraufhin dem Geschäftsführer der Klägerin, seiner Lieferantin, die Uhr zu dem Kauf an. Er erzählte ihm, was ihm P gesagt hatte, auch, daß dieser ihm Geld schulde und er auf diese Weise zu*, seinem Geld kommen wolle; außerdem zeigte er die Bescheinigung vor. Der Geschäftsführer kaufte schließlich die Uhr um 1 600 DM. Der Beklagte nahm den Kaufpreis in Raten in Empfang und führte ihn an P ab, wobei dieser ihm den offenen Schuldbetrag sowie weitere 100 DM "als Provision und Einsen" gab. Bald danach stellte sich heraus, daß die Uhr von der Hausgehilfin Lj	der	Amerikanerin	entwendet	und	die	Bescheinigung
 gefälscht war.
Die Klägerin, die die Uhr zurückgegeben hat, verlangt von dem Beklagten Ersatz des Kaufpreises von 1 600 DM nebst Zinsen. Sie hat vor dem Landgericht, das den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB haften ließ, obgesiegt, ist aber vor dem Oberlandesgericht, das eine solche wie eine andere Haftung des Beklagten verneint, unterlegen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
:  Entscheidungsgründe°
Das Berufungsgericht, dem gegenüber die Klägerin sich darauf berufen hat, der Beklagte sei ausdrücklich für P	aufgetreten,Wertet die von dem Beklagten bei
 dem Verkauf der Uhr entwickelte Tätigkeit nicht als eine bloße Vermittlung. Es scheidet die Möglichkeit, daß der Beklagte als unmittelbar von der Eigentümerin selbst beauftragt aufgetreten sei, mit Rücksicht darauf aus, daß er gleich zu Beginn der KaufVerhandlungen der Klägerin erklärt habe, er komme "für Herrn P. i". Bas Berufungsgericht läßt offen, ob - gesehen im '’Empfängerhorizont des Beklagten" und mittels dessen Erzählung gegenüber der Klägerin -Path entsprechend einer von ihm vorgegebenen Ermächtigung seitens der Eigentümerin im eigenen Namen (aber für fremde Rechnung) gehandelt habe oder ob er auf Grund einer ihm angeblich von dieser erteilten Vollmacht im fremden Namen aufgetreten sei. Im ersteren Pall habe der Beklagte auf Grund der ihm von P erteilten (Haupt-) Vollmacht gehandelt und hafte daher nicht aus § 179 BGB. Im zv/eiten Pall seien mehrere Unterfälle denkbar, von denen der folgende als von P und dem Beklagten, der Klägerin erkennbar, gewollt angenommen werden müsse: Erteilung einer Untervollmacht an den Beklagten in dem Sinne, daß der von A bevollmächtigte B seinerseits C Wieder bevollmächtige, statt seiner (des B) für A zu handeln. In einem solchen Palle erfordere der dem § 179 BGB zugrundeliegende Gedanke des Vertrauensschutzes die Haftung des Unterbevollmächtigten nur, wenn es an der Untervollmacht, nicht aber, wenn es an der Vollmacht fehle; der Unterbevollmächtigte sei letzten Endes nur Vertreter seines Vordermannes und könne in der Regel - auch dem Geschäftspartner erkennbar - die Erteilung einer Hauptvollmacht nicht überprüfen.
Bie Revision stellt demgegenüber in den Vordergrund, daß auch der Unterbevollmächtigte unmittelbarer Vertreter des Vollmachtgebers sei, in dessen Person die Vertretungß-
 
handluhgen zur Wirksamkeit gelangten; sie beruft sich auf den Wortlaut des § 179 BGB, nach dem als machtloser Vertreter haftet, "wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat", auf den Sinn des Gesetzes, wonach es für die Haftung eines Untervertreters, der den Bindruck des Bestehens sowohl der Haupt- wie der Untervollmacht erwecke und das Vertrauen seines Vertragsgegners besitze, gleich sein müsse, ob es an dieser oder jener Vollmacht fehle.
Dieser Vortrag vermag jedoch nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zu führen.
Für die Beurteilung des Falles ist wesentlich, daß der Beklagte der Klägerin nicht nur erklärt hatte, er komme für F. , -sondern ihr auch alle näheren Umstände und die Bescheinigung zur Kenntnis gebracht hatte. Jedem der Streitteile war insofern dasselbe erkennbar. Demgemäß wußten beide aus dem Bekenntnis von F , daß er nicht Eigentümer'-der Uhr war , sondern diese für die Eigentümerin verkaufen sollte. Mit dem Berufungsgericht kann die Frage offen bleiben, ob Fath bei dem Verkauf der Uhr als Bevollmächtigter im Namen der Eigentümerin oder im eigenen Namen, wenn auch - scheinbar - für Rechnung der Eigentümerin aufgetreten ist. Für eine Fallgestaltung der letzteren Art ließe sich freilich anführen, daß Path nach seiner Erklärung den Verkauf der Uhr unter Einschaltung des Beklagten dazu hat benützen wollen, um im YTege der Verrechnung mit dem Kaufpreis seine eigene Schuld, nicht eine Schuld der Eigentümerin, bei dem Beklagten zu tilgen. Das könnte dafür sprechen, daß er bei dem Verkaufsgeschäft in den Vordergrund treten und die Wirkungen des Verkaufs zunächst in der eigenen Person erzeugen wollte. Dem stünde nicht etwa zwingend entgegen, daß er selbst erklärt hat, die Uhr gehöre nicht ihm, sondern solle von ihm für eine Amerikanerin verkauft werden; denn es ist weder im bürgerlichen Recht im allgemeinen, noch im Gebiete des Handelsrechts im besonderen eine ungewöhnliche Erscheinung, daß jemand
 
mit Einwilligung des Hechtsträgers über eine fremde Sache im eigenen Namen verfügt» Auch der englische Wortlaut der vorgelegten Bescheinigung: "I request Mr.P . F (or Miss Ho L	).to	sell the watch..»...” läßt eine sol-
che Annahme durchaus zu. Boch braucht dem wie gesagt nicht nachgegangen zu werden» Handelte nämlich F im eigenen ■Hamen, wenn auch - angeblich - für fremde Rechnung, so hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Grund und im Rahmen der ihm von 5* erteilten (Haupt-)Vollmacht gehandelt und brauchte nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 BGB zu haften. Für den anderen Pall, daß F, namens der Eigentümerin handelnd auf ge treten ist, ist aus den nachstehenden Überlegungen dasselbe Ergebnis zu gewinnen.
Bas Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß F als Bevollmächtigter sich des Beklagten al3 Unterbevollmächtigten bedient hat» Bern ist zuzustimmen.
Ein Vertreter kann in zweifacher Art Untervollmacht erteilen. Er kann den Unterbevollmächtigten zu seinem eigenen Vertreter bestellen, ihn zu dem Vertreter des Vertreters machen; oder er kann die Unterbevollmächtigung dahin vornehmen , daß der .Unterbevollmächtigte unmittelbar im :Hauen des ursprünglichen Vollmachtgebers, des Machtgebers des Hauptbevollmächtigten handeln soll. Bie Revision steht zwar mit ihrer Annahme, die erstere Möglichkeit sei mit den Grundsätzen des Vertretungsrechts nicht zu vereinbaren, nicht allein (vgl. namentlich Tuhr, Der Allgemeine Beil des Beutschen Bürgerlichen Rechts II 2.S.411 Anm.231). Boch ist die Annahme einer Vollmachterteilung der erste-ren Art rein logisch gesehen denkbar; sie hat sich auch durchgesetzt: vgl. insbesondere Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Seil des bürgerlichen Rechts, 2, Halbband 14. Aufl. § 185 II 2 mit Fußn.13; Planck, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 4»Aufl. § 167, 8; § 179,,3; Staudinger, Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 11.Aufl. § 167, 32; Erman, Handkommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 1^’
 
13;'Müller-Freienfels, Die Vertretungsmacht beim Rechtsgeschäft 1955 S.28, 29?RGZ 108, 407; KG J $\m 239, 241/2)» Sie ist, wie gerade die weitere Analyse des gegenwärtigen Palles zeigt, sachlich vertretbar und geboten. '»Venn die Revision die Ausführung des Berufungsgerichts,- letzten . Endes sei hier der Unterbevollmächtigte nur Vertreter seines Vordermannes, mit der Erwägung beanstandet, auch der Unterbevollmächtigte sei unmittelbarer Vertreter des Vollmachtgebers, so überzeugt das nicht. Entspricht das Geschäft der Vollmacht und der auf den Untervertreter ausgestellten Untervollmacht, so.wirkt-es allerdings nur für den Machtgeber des (Haupt-)Vertreters. Diese Wirkungen gehen aber gleichsam gemäß den beiden Vollmachtverhältnissen durch den (Haupt-)Vertreter hindurch.
Die Auffassung, des Berufungsgerichts, hier sei der Beklagte in Untervollmacht von P als dessen Vertreter tätig geworden, zeigt im übrigen keinen vom Revisionsgericht zu beanstandenden Hehler; sie findet eine sinnfällige Stütze darin, daß der Beklagte die Verhandlungen mit der Klägerin durch die Erklärung einleitete, er komme "für Herrn P	ihm, seinem Kunden, von dem er auf diese Weise
 Geld zu bekommen hoffte, nicht der ihm unbekannten Eigentümerin wollte er behilflich sein. Demgemäß liegt es nahe, den Beklagten nur haften zu lassen, wenn seine Untervollmacht auf P nicht in Ordnung wäre, dagegen nicht, wenn es an der Vertretungsmacht des P fehlt. Pür dieses Ergebnis. sprechen noch weitere Erwägungen:
Vfenn § 179 BGB dem machtlosen Vertreter eine Schadens-ersatzpflicht auferlegt, so deswegen, weil er durch sein Auftreten den Anschein seiner Vertretungsmacht hervorgerufen hat und das Vertrauen des Geschäftspartners in diese Vertretungsmacht geschützt werden soll. Zwar mag auf den ersten Blick der Unterbevollmächtigte dem (Haupt-)Vollmachtgeber näher stehen und daher eher als der Geschäftspartner zur Überprüfung der -Yollmachtverhältnisse in der
!
Lage befindlich erscheinen. Dem Berufungsgericht ist aber
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darin beizupflichten, daß der Unterbevollmächtigte in den meisten Fällen, jedenfalls dann, wenn er in Vertretung des Bevollmächtigten tätig werden.soll, die Ver-trotungsmacht des Bevollmächtigten nicht oder nicht leichter als der Geschäftsgegner nachprüfen kann. Wenn also der Geschäftsgegner, wie hier, durch die Erklärung des Beklagten, er komme für P , weiß (oder erkennen kann), daß er es mit dem Vertreter eines Vertreters zu tun hat, so sollte ihm der Vertrauensschutz des § 179 BGB auf Kosten des Untervertreters nur insoweit zukommen, als es um das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Untervollmacht geht.
Gerade der vorliegende Pall zeigt, wie unbillig und sachlich nicht geboten es wäre, müßte der Vertreter eines Vertreters für einen Fehler in der Vollmacht seines Vordermannes oder in der Kette seiner Vordermänner einstehen. Nach seiner Beauf tragung und Bevollmächtigung ^sollte der Beklagte nichts anderes als den Zustand hersteilen, der eingetreten wäre, wenn F selbst mit der Klägerin handelseinig geworden wäre. Das hatte an sich nichts damit zu tun, ob F seinerseits bezüglich der Uhr verfügungsberechtigt war oder nicht. Der Beklagte, dem.das Berufungsgericht Gutgläubigkeit bescheinigt, hat aber,hoch im■ Rahmen des ihm Möglichen nachgeprüft,ob es sich bei dem Verkauf
 um ein reelles Geschäft handele; er hat, wa3 er wußte und erfahren hatte, an die Klägerin bei den Verhandlungen v/ei-tergegeben und keine weitere Tätigkeit entfaltet, als der ihm seitens F gewordene Auftrag und die damit verbundene Untervollmacht mit sich brachte. Wenn die Klägerin zu Schaden kam, so aus dem Grund, weil sich die Annahme,
F sei verfügungsberechtigt, nicht bewahrheitete. Folglich kann sie sich bei richtiger-Anwendung des § 179 BG3 nur an F , nicht ah den Beklagten halten. Eine solche Gesetzesanwendung ist mit dem Wortlaut der Norm nicht unverträglich und führt .zudem zu dem wünschenswerten Er-gebnis, daß die Haftung des Beklagten oder eines, in gleicher Lage befindlichen!Vertreters aus § 179 BGB nicht ver-
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schieden zu beantworten ist? je nachdem, ob sein Vollmachtgeber (hier F ) im fremden Namen oder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelnd, aufgetreten ist» Diese beiden Fälle eines Handelns mit Fremdwirkung sind zwar begrifflich klar trennbar, aber im einzelnen Pall oft nur schwierig zu unterscheiden»
Zusammengefaßt ergibt sich: Eine Haftung dos Beklagten aus § 179 BGB scheidet aus, gleichviel, ob P . nach außen im fremden Namen oder im eigenen Namen handelnd aufgetroten ist» Da nach dem Berufungsurteil ein anderer Haftungsgrund nicht in Betracht kommt, muß es bei dem klagabweisenden Urteil verbleiben und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr.Geiger	Dr.	Kreft	Dr»	Beyer
 Dr o Hußla	Gähtgens