Furth erteilte zunächst der Klägerin am 9* Juni 1944 einen Erbschein, wonach sie auf Grund des Nottestaments Erbin geworden sei (IV 55/44)o Die Klägerin nahm den Nachlaß in Besitz und veräußerte u« a« ein zu dem Nachlaß gehöriges Grundstück, Am Ir Februar 1950 zog das Nachlaßgericht diesen Erbschein ein und erteilte später einen neuen Erbschein dahin, daß die Tochter der Klägerin Alleinerbin auf Grund des Testaments vom 22« Juli 1941 geworden sei (VI 147/44), weil das Nottestament wegen Formfehlers nichtig sei/ Bereits im Jahre 1949 erhob die Tochter der Klägerin, Frau Klage auf Herausgabe des Nachlasses bzw, des durch Veräußerung von Nachlaßgegenständen erzielten Erlöses gegen die jetzige Klägerin und ihren Ehemann mit der Begründung, daß das Nottestament nichtig sei« Bas Landgericht hielt das Nottestament ebenfalls für nichtig, sah den Beweis für das Vorhandensein eines dem Nottestament entsprechenden privatschriftlichen Testaments nicht als erbracht an und bezeich-nete ein im Nachlaßverfahren abgegebenes Anerkenntnis der Tochter für unerheblich« Es verurteilte die jetzige Klägerin durch Teilurteil vom 17* Mai 1951 u. Durch rechtskräftiges Schlußurteil des Landgerichts vom 16, März 1955 wurden die weitergehenden .Ansprüche abgewiesen, weil die Klägerin gutgläubige Erbschaftsbesitzerin gewesen und nicht mehr bereichert sei. Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Beginn der Verjährung Ende Dezember 1951 angenommen, als nämlich die Klägerin von dem am 3o Dezember 1951 ergangenen Berufungsurteil im Vorprozeß Kenntnis erlangt habe« Ein früherer Zeitpunkt kommt nicht in Präge« Vorher lag zunächst das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 20, Dezember 1949, das aber nur eine Ankündigung von Schadensersatzansprüchen für den Pall enthielt, daß der Klägerin der Nachlaß mit Erfolg streitig gemacht würde. derzeitige Parteivortrag in dem Vorprozeß der Klägerin mit ihrer Tochter ergab eine Fülle von Zweifelsfragen, insbesondere nach der Richtung, ob nicht Ansprüche ihrer Tochter schon deshalb unbegründet waren, weil sie das Erbrecht ihrer Mutter wiederholt anerkannt hatte, oder ein privatschriftliches Testament des Vaters der Klägerin vorhanden gewesen war, das dem Nottestament entsprach. Bei der Zweifelhaftigkeit der Sachund Rechtslage, dem früheren Verhalten der Tochter der Klägerin, dem nicht eindeutigen und teilweise widerspruchsvollen Ergebnis der Beweisaufnahme und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorprozesses stimmt der Senat deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Klägerin in der Tat hinreichend sichere Kenntnis von dem wirklichen Eintritt eines Schadens in seinen wesentlichen Punkten erst mit oer Kenntnis vom Urteil des Oberlanaesgerichts Nürnberg vom 3c Dezember 1951 hatte. Bas Berufungsgericht meint, hier sei die Zustellung nicht demnächst erfolgt $ doch kann dem nicht zugestimut werden, Ber Ehemann der Klägerin hatte bereits am 10* November 1952 durch Hechtsanwalt Br. Sch^H^ aus Piirth, der die Klägerin auch in ihrem Prozeß mit den Eheleuten vertrat, eine unter dem 24. Aus dem beigefügten Armutszeugnis vom Oktober 1952 ergab sich, daß der Ehemann der Klägerin Hilfsarbeiter, aber augenblicklich arbeitslos war und die Eheleute kein Vermögen oder sonstiges Einkommen hatten, Bas Landgericht bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 6 0 1425/52, ließ die beklagte Gemeinde durch das Amtsgericht hören und erforderte Anfang Januar 1953 die in der Klage erwähnten Vorprozeßakten, Weiteres veranlaßte das Landgericht in dieser Sache nicht. Bezember 1954 teilte Hechtsanwalt Br. Sch^jj^^ unter Angabe der bisherigen Sach-bezeichnung und des bisherigen Aktenzeichens 6 01452/52 dem Landgericht mit, daß das Armenrechts^esuch und die Klage nunmehr von der Ehefrau gestellt'bzw, erhoben y/urdensdie Klage werde "nochmals neu formuliert". Sie deckte sich sonst mit der früheren Klageschrift und enthielt am Schluß die Bemerkung, daß der Anwalt "unter Vorlage eines behördlichen AnuenrecatsZeugnis- Das Bandgericht trug diese Sache als neue Sache mit dem Aktenzeichen 6 0 225/54 ein und gab der Klägerin durch eine erat am (17 5 '/unuq^! 2954$ auf, ihre Armut glaubhaft zu macheno Rechtsanwalt Dr. Sch^B^ antwortete unter dem 21 * Januar 1955, daß ein Armut Sr Zeugnis bereits bei den Akten liege, cfyv ein neues beantragt sei und in acht lagen vorgelegt werde** Der Richter erwiderte, daß das Armenrecht verweigert werde, falls- ein Armutszeugnis nicht bis zu dem 15* März 1955 vorliege. Februar 1955 ging das am 14» Januar 1955 datierte neue Armutszeugnis ein, auf Grund dessen der Klägerin das Armenrecht am 4. Dezember 1954 der Beklagten am 1* April 1955 förmlich zugestellt Bei dieser Sachlage und Sachbehandlung muß angenommen werden, daß die Zustellung der Klage am 1. Der Anwalt durfte annehmen, daß das Landgericht die Klage des Ehemanns von Ende 1952 liegen gelassen hatte, weil es zunächst die rechtskräftige Erledigung des von den Eheleuten eingeleiteten Prozesses abwarten wollte. Der Anwalt brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Landgericht die durch Inkrafttreten der Gleichberechtigung der Eheleute notwendig gewordene Umstellung der .Klage auf die Ehefrau zu dem Anlaß nehmen wurde, die Sache als völlig neue Klage zu behandeln, und dabei das März 1955 zur Beibringung des Armutszeugnisses setzte« Diese Frist hat die Klägerin eingehalten; obwohl sie in jener Zeit krank war« Somit beruht die verspätete Zustellung der Klage vom Dezember 1954 nicht auf Umständen; die als Verschulden der Klägerin gewertet werden können, so daß die Verjährung durch die Klagerhebung noch rechtzeitig unterbrochen ist« Es kann dann dahingestellt bleiben, ob nicht die Klage schon deshalb rechtzeitig zugestellt ist, weil die durch die Streitverkündung bewirkte Unterbrechung der Verjährung bis zu dem April 1955 liefj das würde der Fall sein, wenn die Unterbrechung nach § 215 Abs. 1 BGB bis zur Rechtskraft des am 16.
Ill ZB 83/57 Verkündet U?9 on3 am 10. Juli* 1958 Pieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Bähette K^(pstraße Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen I, vertreten durch den ersten die Markt gemeinde Vf( Bürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br. 0/^ - hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber. Br.* Kreft, Br, Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt % Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hürriberg vom 16. Januar 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen mm 2 *** Tatbestands Am 26o Januar 1944 beurkundete der Bürgermeister der Beklagten ein Nottestament des Landwirts Michael B In diesem Testament widerrief Ba ein früheres nota- rielles Testament vom 22« Juli 1941, in dem er die voreheliche Tochter der Klägerin,* Gretel MgD» als Erbin eingesetzt hatte, und bestimmte nunmehr die Klägerin, seine Tochter Babette, zur Alleinerbin« Furth erteilte zunächst der Klägerin am 9* Juni 1944 einen Erbschein, wonach sie auf Grund des Nottestaments Erbin geworden sei (IV 55/44)o Die Klägerin nahm den Nachlaß in Besitz und veräußerte u« a« ein zu dem Nachlaß gehöriges Grundstück, Am Ir Februar 1950 zog das Nachlaßgericht diesen Erbschein ein und erteilte später einen neuen Erbschein dahin, daß die Tochter der Klägerin Alleinerbin auf Grund des Testaments vom 22« Juli 1941 geworden sei (VI 147/44), weil das Nottestament wegen Formfehlers nichtig sei/ Bereits im Jahre 1949 erhob die Tochter der Klägerin, Frau Klage auf Herausgabe des Nachlasses bzw, des durch Veräußerung von Nachlaßgegenständen erzielten Erlöses gegen die jetzige Klägerin und ihren Ehemann mit der Begründung, daß das Nottestament nichtig sei« Bas Landgericht hielt das Nottestament ebenfalls für nichtig, sah den Beweis für das Vorhandensein eines dem Nottestament entsprechenden privatschriftlichen Testaments nicht als erbracht an und bezeich-nete ein im Nachlaßverfahren abgegebenes Anerkenntnis der Tochter für unerheblich« Es verurteilte die jetzige Klägerin durch Teilurteil vom 17* Mai 1951 u. a., Auskunft< über den Nachlaß zu erteilen und die.Kestkaufgeldforderung aus dem Verkauf des Grundstücks über 10.000 EM nebst Hypothek an die B starb am 14« Februar 1944« Bas Amtsgericht Klägerin abzutreten; die Widerklage der Klägerin auf Feststellung, daß sie Erbin geworden sei, wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Klägerin insoweit durch Urteil vom 3* Dezember* 1951 zurück. Durch rechtskräftiges Schlußurteil des Landgerichts vom 16, März 1955 wurden die weitergehenden .Ansprüche abgewiesen, weil die Klägerin gutgläubige Erbschaftsbesitzerin gewesen und nicht mehr bereichert sei. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der jetzt beklag ten Gemeinde mit Schriftsatz vom H. Juli 1951 den Streit ver kündet. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der Amtspflichtverletzungen des Büx’germeisters.. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.205,63 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe % mmmtmtmmiuimmmtv’mi.'miivnt« m* mmmftm Hr hm ««»am «mm Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, ist nicht haltbar. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus Amts- Pflichtverletzung nach § 839 BGB, Art* 131 WV geltend*. Derar-tige Ansprüche verjähren nach § 852 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt- Dafür genügt die hinreichend sichere Kenntnis der Umstände, die vermuten lassen, daß der Schaden auf ein in Ausübung öffentlicher Gewalt begangenes schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines *mtsträgers zurückzuführen ist, so daß der Geschädigte mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Klage, wenn auch nur eine Peststellungsklage, erheben kann (BGHZ 6« 195)« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Beginn der Verjährung Ende Dezember 1951 angenommen, als nämlich die Klägerin von dem am 3o Dezember 1951 ergangenen Berufungsurteil im Vorprozeß Kenntnis erlangt habe« Ein früherer Zeitpunkt kommt nicht in Präge« Vorher lag zunächst das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 20, Dezember 1949, das aber nur eine Ankündigung von Schadensersatzansprüchen für den Pall enthielt, daß der Klägerin der Nachlaß mit Erfolg streitig gemacht würde. Der Klägerin war zwar damals eine Klage von ihrer Tochter angedroht j die Klage aber nicht erhoben* sie war also noch im vollen Besitz des Nachlasses« Das Nachlaßgei’icht zog dann im Februar 1950 den Erbschein ein; doch verschaffte das der Klägerin noch keine sichere Kenntnis, weil damit nun zwei widersprechende Entscheidungen des Nachlaßgerichts Vorlagen, während vor dem Landgericht inzwischen die Festst ellungsklage über die Erbfolge 'anhängig war« Gewiß waren die Pflichtverletzungen des Bürgermeisters bereits erkennbar, der bei einem Nottestament keine Zeugen hinzugezogen und eine ihm übergebene Urkunde des Erblassers nicht ordnungsmäßig verwahrt hatte« Aber das ergab noch nicht, daß der Klägerin wirklich ein Schaden entstanden war« Der bei- derzeitige Parteivortrag in dem Vorprozeß der Klägerin mit ihrer Tochter ergab eine Fülle von Zweifelsfragen, insbesondere nach der Richtung, ob nicht Ansprüche ihrer Tochter schon deshalb unbegründet waren, weil sie das Erbrecht ihrer Mutter wiederholt anerkannt hatte, oder ein privatschriftliches Testament des Vaters der Klägerin vorhanden gewesen war, das dem Nottestament entsprach. Trotz Verlustes der Testamentsurkunde konnte die Klägerin möglicherweise ihr Erbrecht durch Zeugen im Prozeß nachzuweisen versuchen. Das alles mußte geklärt werden, und in beiden Rechtszügen ist über die gegenseitigen Behauptungen Bev/eis erhoben worden, wenn auch das Berufungsgericht von den erbetenen weiteren Vernehmungen von Zeugen bzw. der Parteien*abgesehen hat. Bei der Zweifelhaftigkeit der Sachund Rechtslage, dem früheren Verhalten der Tochter der Klägerin, dem nicht eindeutigen und teilweise widerspruchsvollen Ergebnis der Beweisaufnahme und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorprozesses stimmt der Senat deshalb der Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Klägerin in der Tat hinreichend sichere Kenntnis von dem wirklichen Eintritt eines Schadens in seinen wesentlichen Punkten erst mit oer Kenntnis vom Urteil des Oberlanaesgerichts Nürnberg vom 3c Dezember 1951 hatte. Diese Kenntnis erlangte sie nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen frühestens Ende Dezember 1951? da ihrem Anwalt die Ausfertigung des Urteils erst am 14«. Dezember 1951 zugesandt wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist lief also bis Ende Dezembe 1954. Sie ist vor ihrem Ablauf noch rechtzeitig durch die vorliegende Klage unterbrochen. Die Verjährung wird durch Erhebung der Klage unterbrochen (§ 209 BGB)o Erhoben wird eine Klage durch förmliche Zustellung der Klageschrift (§ 253 ZPO)« Nach § 261 b Abs.- 3 ZPO tritt diese Wirkung schon mit der Einreichung der Klage ein. wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, Für diesen Begriff der "demnächstigen" Zustellung ist die Bauer der zwischen Einreichung und Zustellung der Klage liegerden Zeit nicht ausschlaggebend, wenn nur die Verzögerung nicht auf Umständen beruht, die die Partei zu vertreten hat. Babei geht insbesondere eine durch ein Armenrechtsverfahren bedingte Verzögerung nicht zu Basten des Klägers, wenn er sie nicht zu vertreten hat (BGH IM Hr. 1 - 4 zu § 261 b ZPO). Bas Berufungsgericht meint, hier sei die Zustellung nicht demnächst erfolgt $ doch kann dem nicht zugestimut werden, Ber Ehemann der Klägerin hatte bereits am 10* November 1952 durch Hechtsanwalt Br. Sch^H^ aus Piirth, der die Klägerin auch in ihrem Prozeß mit den Eheleuten vertrat, eine unter dem 24. Oktober 1952 datierte Klage gegen die Beklagte nebst Armenrechtsgesuch bei dem Landgericht Nürn-berg/Pürth eingereicht. Aus dem beigefügten Armutszeugnis vom Oktober 1952 ergab sich, daß der Ehemann der Klägerin Hilfsarbeiter, aber augenblicklich arbeitslos war und die Eheleute kein Vermögen oder sonstiges Einkommen hatten, Bas Landgericht bearbeitete die Sache unter dem Aktenzeichen 6 0 1425/52, ließ die beklagte Gemeinde durch das Amtsgericht hören und erforderte Anfang Januar 1953 die in der Klage erwähnten Vorprozeßakten, Weiteres veranlaßte das Landgericht in dieser Sache nicht. Unter dem 4. Bezember 1954 teilte Hechtsanwalt Br. Sch^jj^^ unter Angabe der bisherigen Sach-bezeichnung und des bisherigen Aktenzeichens 6 01452/52 dem Landgericht mit, daß das Armenrechts^esuch und die Klage nunmehr von der Ehefrau gestellt'bzw, erhoben y/urdensdie Klage werde "nochmals neu formuliert". Bie neue Klage ging bei dem Landgericht vor Ablauf der Verjährungsfrist am 10= Bezember 1954 ein. Sie deckte sich sonst mit der früheren Klageschrift und enthielt am Schluß die Bemerkung, daß der Anwalt "unter Vorlage eines behördlichen AnuenrecatsZeugnis- 1 ses11 um Bewilligung des Armenrechts und seine Beiordnung bitte. Das Bandgericht trug diese Sache als neue Sache mit dem Aktenzeichen 6 0 225/54 ein und gab der Klägerin durch eine erat am (17 5 '/unuq^! 19 5$'au geführte, Yerriigunfe^om^ ,\.De.zember.f-^ 2954$ auf, ihre Armut glaubhaft zu macheno Rechtsanwalt Dr. Sch^B^ antwortete unter dem 21 * Januar 1955, daß ein Armut Sr Zeugnis bereits bei den Akten liege, cfyv ein neues beantragt sei und in acht lagen vorgelegt werde** Der Richter erwiderte, daß das Armenrecht verweigert werde, falls- ein Armutszeugnis nicht bis zu dem 15* März 1955 vorliege. Diese Frist ist gewahrt$ Am 21. Februar 1955 ging das am 14» Januar 1955 datierte neue Armutszeugnis ein, auf Grund dessen der Klägerin das Armenrecht am 4. März 1955 bewilligt wurde. Der Beschluß wurde den Parteien am 23. März 1955 mitgeteilt.. Der Einzelrichter setzte am 25* Ivlärz 1955 fermin auf den 10.> Mai 1955 an. Mit der Ladung zu diesem fermin wurde die Klageschrift vom 4. Dezember 1954 der Beklagten am 1* April 1955 förmlich zugestellt Bei dieser Sachlage und Sachbehandlung muß angenommen werden, daß die Zustellung der Klage am 1. April 1955 noch dem nächst nach der Einreichung der Klageschrift am 10., Dezember 1954 erfolgt ist. Der Anwalt durfte annehmen, daß das Landgericht die Klage des Ehemanns von Ende 1952 liegen gelassen hatte, weil es zunächst die rechtskräftige Erledigung des von den Eheleuten eingeleiteten Prozesses abwarten wollte. Das wäre auch sachgemäß gewesen, weil das Schlußurteil vom 16. März 1955 eine wesentliche Einschränkung der von den Eheleuten erhobenen Ansprüche ergab, also die Höhe des Schadens erheblich begrenzte. Der Anwalt brauchte nicht damit zu rechnen, daß das Landgericht die durch Inkrafttreten der Gleichberechtigung der Eheleute notwendig gewordene Umstellung der .Klage auf die Ehefrau zu dem Anlaß nehmen wurde, die Sache als völlig neue Klage zu behandeln, und dabei das 8 früher vorgelegte Armutszeugnis tibersehen würde. Die Eingabe des Anwalts ging dahin, das alte, noch ruhende Verfahren insoweit fortzusetzen, indem er zunächst nur eine Parteiäncerun^, auf der Klägerseite vornahm. Das war prozessual zulässig» Dann durfte der Anwalt davon ausgehen, daß das Gericht die Sache nach Benachrichtigung des Gegners wie bisher ruhen lassen würde, bis der Vorprozeß rechtskräftig entschieden war* Der Anwalt der Klägerin durfte daher mit der Einreichung weiterer Unterlagen warten, bis das Gericht ihn dazu aufforderte« Er brauchte auch kein neues Armutszeugnis beizufügen, zu demal bei den aus den ersten Armutszeugnissen ersichtlichen Verhältnissen der Kläger keine Bedenken gegen die Ariupt bestehen konnten auch wenn das Armutszeugnis inzwischen zwei Jahre alt war. Die Klägerin durfte sich deshalb damit begnügen, weitere Aufforderungen des Gerichts abzuwarten. In dieser Auffassung wurde der Anwalt der Klägerin bestärkt, als der Berichterstatter ihm auf seine Mitteilung vom 21«. Januar 1955 eine iri*st bis zu dem 15. März 1955 zur Beibringung des Armutszeugnisses setzte« Diese Frist hat die Klägerin eingehalten; obwohl sie in jener Zeit krank war« Somit beruht die verspätete Zustellung der Klage vom Dezember 1954 nicht auf Umständen; die als Verschulden der Klägerin gewertet werden können, so daß die Verjährung durch die Klagerhebung noch rechtzeitig unterbrochen ist« Es kann dann dahingestellt bleiben, ob nicht die Klage schon deshalb rechtzeitig zugestellt ist, weil die durch die Streitverkündung bewirkte Unterbrechung der Verjährung bis zu dem April 1955 liefj das würde der Fall sein, wenn die Unterbrechung nach § 215 Abs. 1 BGB bis zur Rechtskraft des am 16. März 1955 verkündeten Schluß Urteils fo'i^b wirkt e. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Da sich das Oborlandesgericht nur mit der Einrede der Verjährung befaßt und sonst zu dem Grund des Anspruchs nicht Stellung ge- Mb MtütUTtJi-------- nommen hat, muß die Sache an das Berufungsgericht zurlickver-wiesen werden (§565 ZPO). Br* Pagendarm Br« Weber Br* Kreft Br. Arndt Br. Hußla i