November 1956 er Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. ger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. er, Br. Wolany und Br« Kfcißla füi Recht erkannt Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. heim« Am 20« November 1950 erfaßte das Wohnungsamt des beklagten Krei drei Räume, di 1945 jedoch al in diese Räume ihrem Schwiege schränkte die und Zuweisung nach anfänglic sie keine höhe Wohnung zu ent behörde an, di ses von den vorhandenen acht Fensionsräumen e früher der Beherbergung "’gedient: hatten-, i&eik s Wohnräume vermietet worden waren, und wies die Witwe sHHJ^mit ihren Kindern und rvater ein« Auf Einspruch der Kläger be-zuständige Schlichtungssteile die Erfassung auf zwei Räume« Am 5« April 1951 bezog *her Weigerung Frau SflHHP, deren frühere Wohnung am folgenden Tage zwangsgeräumt werden s*ollte, mit ihren Angehörigen die beiden Räume» In der Folgezeit zahlte sie monatlich nur 10 DM Miete. Sie meinte, für die von ihr unter dem Druck der Verhältnisse bezogene Wohnung brauche re Miete als für ihre vorher innegehabte richten» Daraufhin gingen die Kläger die Preis* e den höchst zulässigen Mietzins für die beiden Räume, unter Berücksichtigung dessen, daß sie Fremdenzimmer einer Pension seien, auf monatlich 29,55 DM festsetzte, und klagten die sich daraus ergebenden Mehrbeträge an Miete gegen Frau eia* Bas Landgericht gab damals als Berufungsgericat der Klage nur zu dem Teil statt. den Beklagten .zu verurteilen* an sie 399*73 DM zu zahlen - diese Summe errechnen sie aus dem Kostenbetrag von 249*61 HM und einem in der Zeit von April 1951 bis Oktober 1953 (=* 31 Monate) in monatlicher Höhe von 11*30 DM angefallenen Unterschiedsbetrag von insgesamt 350,20 DM ferner die Verpflichtung des Beklagten festzustellen* an sie die ab 1» November 1953 noch anfallenden Unterschiedsbeträge von monatlich 11,30 DM zu entrichten. den Beklagten nach § 839 BOB* ,Art 34 GrundG sersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung sehen die Kläger darin, daß die Bediensteten des Beklagten Räume eines dienende Räume zu Unrecht nach dem Wohnungsgesetz zu Wohnzwecken ausgeführt, läge zu der zweifelhaft Fremdenheims und damit gewerblichen Zwecken erfaßt haben. Bas Berufungsgericht hat hierzu die Räume hätten zwar nach der heute anerkannten Rechtsprechung in der Tat nicht erfaßt werden dürfen, ein Irrtum hierüber könne aber den Bediensteten des Beklagten nj.cht zu dem Verschulden gereichen, da die Rechts-Zeit, als die Räume erfaßt worden sind, noch gewesen sei. Jamjar 1950 (EntscheidungsSammlung 1, 155) die von gewerblichen Räumen nach dem Yfohnungsgesetz emeinen verneint, die Frage der Erfaßbarkeit rter oder nicht konzessionierter Gast— und aber ausdrücklich offen gelassen hat; und daß dieses Gericht noch in einer späteren Entscheidung vom 28. 2c) Soweit die Kläger den Tatbestand der Amts-hajftung darin erfüllt sehen, daß ihnen in Gestalt von Fr iu eine zahlungsunfähige Ui et er in zugew&eaen worden sei, meint das Berufungsgericht, die Kläger halten durch die Einweisung keinen Schaden erlitten, da Frau die vom Landgericht als geschuldet beiseiohnete Miete entrichtet habe. Als Folge davon haben die Kläger von Frau sBB nicht eine Vergütung für die Überlassung von Fensionsräumen, sondern nur eine reine Wohnraummiete beanspruchen können. Bie auf dieser Grundlage berechnete Miete hat auch das Landgericht in dem seitens der Kläger gegen Frau angestrengten Rechtsstreit seiner Entscheidung zugrunde gel leg;. Haben aber die Kläger von Frau- SBHRB diejenige Vergütung erhalten, die sie von einem zugewiesenen Mieter, als Wohnraummiete erwarten konnten, so können sie sich nicht darauf berufen, sie hätten durch die Zuweisung eines zahlungsunfähige:*! In der Beschwerde, die Frau SdHHb durch einen Anwalt gegen ihre Einweir sung bei den lieh geltend Klägern einlegen ließ, machte sie ledig-, daß die für sie vorgesehenen Räume nicht eine ausreichende Ersatzwohnung darsteilten» al3 für ihre frühere Wohnung zu entrichten, war nicht vorauszusehen« Bezeichnend ist in diesem Zusammen-, haig auch der im Berufungsurteil festgehaltene Vor-trig der Kläger, eine Klage aus § 3 MSchGes habe ge^en Frau S^BHBftnieht mit Aussicht auf Erfolg gerührt werden können, da diese nur die Angemessenheit des Mietzinses bestritten, sich aber nicht ge-we:.gert habe, den angemessenen Mietzins zu zahlen, Wa:' aber die Einweisung von Frau SflHB, abgestellt au:T die Zahlungsfähigkeit.und Zahlungswilligkeit den Mieters, nicht schuldhaft, so kann sie nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten führen (§ 839 Abs 1 Satz 1 BGB)« Pie Kläger hatten sich noch darauf berufen, der Beklagte habe Frau S^H^.in eine andere Wohnung # ums etzen müssen, nachdem ihm bekannt geworden sei, dak diese nur 10 EM monatlich Miete zahle.
OH 2365 073 ]II ZR 83/55 erkundet am 2. November 1956 Nieser, Just izangelst eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1« der Witwe Emma H■■Bi 2. der Ehefrau IrmgardWflBfeBgeb« 3« des Landwirts Hermann HflHBlpjun', z.Zt, vermißt, gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Kaufmann WflB, sämtlich in BflHfeNr • Krs Sl Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, iroeeßbevollmächtigters Rechtsanwalt dem Kr gegen Landkreis S o 1 t a u, vertreten durch den Aistag, Beklagten, Berufungskläger und Revi s i onsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat auf uni Gej Wels der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die mündliche Verhandlung vom 12. November 1956 er Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. ger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. er, Br. Wolany und Br« Kfcißla füi Recht erkannt Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Februar 1955 wird zurUckgewiesen» Bie Kläger haben die Kosten der Revision zu . tragen. Von Rechts wegen I p- Die Kläger Tatbestands haben in Krs. Si ein Fremden- heim« Am 20« November 1950 erfaßte das Wohnungsamt des beklagten Krei drei Räume, di 1945 jedoch al in diese Räume ihrem Schwiege schränkte die und Zuweisung nach anfänglic sie keine höhe Wohnung zu ent behörde an, di ses von den vorhandenen acht Fensionsräumen e früher der Beherbergung "’gedient: hatten-, i&eik s Wohnräume vermietet worden waren, und wies die Witwe sHHJ^mit ihren Kindern und rvater ein« Auf Einspruch der Kläger be-zuständige Schlichtungssteile die Erfassung auf zwei Räume« Am 5« April 1951 bezog *her Weigerung Frau SflHHP, deren frühere Wohnung am folgenden Tage zwangsgeräumt werden s*ollte, mit ihren Angehörigen die beiden Räume» In der Folgezeit zahlte sie monatlich nur 10 DM Miete. Sie meinte, für die von ihr unter dem Druck der Verhältnisse bezogene Wohnung brauche re Miete als für ihre vorher innegehabte richten» Daraufhin gingen die Kläger die Preis* e den höchst zulässigen Mietzins für die beiden Räume, unter Berücksichtigung dessen, daß sie Fremdenzimmer einer Pension seien, auf monatlich 29,55 DM festsetzte, und klagten die sich daraus ergebenden Mehrbeträge an Miete gegen Frau eia* Bas Landgericht gab damals als Berufungsgericat der Klage nur zu dem Teil statt. Es war der den angemessenen Mietzins zu entrichten, dejr ohne Berücksichtigung der gewerblichen Eigenschaft der Räume 18,25 BM im Monat ausmache» Bie Kläger Amt spf licht vertL griffs von dem dem höchstzuläls und dem von Fr von 18,25 BM, laben nunmehr unter dem Gesichtspunkt der etzung und eines enteignungsgleichen Ein-Beklagten den Unterschiedsbetrag zwischen eigen Mietzins von monatlich 29>55 BM au zahlenden monatlichen Betrag also monatlich 11,30 BM, sowie die ihnen - w im Hechtsstreit gegen Frau aflHH in Höhe von 249*61 DM entstandenen Kosten ersetzt verlangt. Sie haben zunächst beantragt* den Beklagten .zu verurteilen* an sie 399*73 DM zu zahlen - diese Summe errechnen sie aus dem Kostenbetrag von 249*61 HM und einem in der Zeit von April 1951 bis Oktober 1953 (=* 31 Monate) in monatlicher Höhe von 11*30 DM angefallenen Unterschiedsbetrag von insgesamt 350,20 DM ferner die Verpflichtung des Beklagten festzustellen* an sie die ab 1» November 1953 noch anfallenden Unterschiedsbeträge von monatlich 11,30 DM zu entrichten. Das Landgericht hat dem Klagebegehren mit Ausnahme des Kostenbetrages von 249*61 DM in entsprechender Anwendung der Aufop:Perungsgrundsätze der Artikel 74* 75 Einl.Fr.AIR stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten* um deren Zurückweisung die Kläger gebeten haben* hat das Oberlandesgericht die Klage im vollen Umfange abgpwiesen» Mit der Bevis:.on verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit Hücksicht darauf* daß Frau bei ihnen im Dezember 1953 ausgezogen ist* in der .Form weiter* daß s:.e unter Einrechnung der im November und Dezember 1953 angefallenen Unterschiedsbeträge von je 11*30 DM die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 372*80 DM erstreben. ' i De^ Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. » Ent scheidungsgründe: Dii Revision findet* da die Revisions summe nicht erreicht* die Revision auch nicht zugelassen ist* gemäß $ 547 Abs 1 ■ Nr 2 ZPO in als die Kläfe Beklagten s 1 e.) Eine zu dem Schaden JA * Verbindung mit § 71 Abs 2 GVGnur insoweit statt, ;er ihr Begehren auf eine Amtshaftung des iützen. den Beklagten nach § 839 BOB* ,Art 34 GrundG sersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung sehen die Kläger darin, daß die Bediensteten des Beklagten Räume eines dienende Räume zu Unrecht nach dem Wohnungsgesetz zu Wohnzwecken ausgeführt, läge zu der zweifelhaft Fremdenheims und damit gewerblichen Zwecken erfaßt haben. Bas Berufungsgericht hat hierzu die Räume hätten zwar nach der heute anerkannten Rechtsprechung in der Tat nicht erfaßt werden dürfen, ein Irrtum hierüber könne aber den Bediensteten des Beklagten nj.cht zu dem Verschulden gereichen, da die Rechts-Zeit, als die Räume erfaßt worden sind, noch gewesen sei. Biese Meinung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteile vom 10c Jüni 1954-III ZR 72/33 - S 6 für das - S 7/3 für Erfaßbärköii zwar im allg: konzessionie Fremdenräume Jahr 1947, 28. Juni 1954 - III ZR 302/54 April 1949 und 28* September 1953 - III ZR 352/51 - S4/5, insoweit in BGHZ 11, 248 nicht abgedruckt) im Einklang und hat namentlich- auch für November 1950 noch Gültigkeit. Hierzu ist zu bemerken, daß das für den Beklagten zx ständige Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 10. Jamjar 1950 (EntscheidungsSammlung 1, 155) die von gewerblichen Räumen nach dem Yfohnungsgesetz emeinen verneint, die Frage der Erfaßbarkeit rter oder nicht konzessionierter Gast— und aber ausdrücklich offen gelassen hat; und daß dieses Gericht noch in einer späteren Entscheidung vom 28. September 1950 (Entscheidungssammlung 3, 146) auch t konzessionierte Fremdenzimmer grundsätzlich als (gewerblich genutzte) Wohnräume für erfaßbar erklärt hat* ~ 5 - 2c) Soweit die Kläger den Tatbestand der Amts-hajftung darin erfüllt sehen, daß ihnen in Gestalt von Fr iu eine zahlungsunfähige Ui et er in zugew&eaen worden sei, meint das Berufungsgericht, die Kläger halten durch die Einweisung keinen Schaden erlitten, da Frau die vom Landgericht als geschuldet beiseiohnete Miete entrichtet habe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, Ihr muß jedoch im Ergebnis auch hier ein Erfolg versagt bleiben. Auszugehen ist davon, daß die Fensionsräume der Kläger, um die Zuweisung der Frau sflHHl zu ermöglichen, nicht zu Beherbergungszwecken, sondern ledigliph als zu dem Wohnen geeignete Räume erfaßt worden sind. Bas erkennen im Grunde auch die Kläger an, wie aus ihrem vorstehend unter 1) behandelten Klagevortrag erhellt. Als Folge davon haben die Kläger von Frau sBB nicht eine Vergütung für die Überlassung von Fensionsräumen, sondern nur eine reine Wohnraummiete beanspruchen können. Bie auf dieser Grundlage berechnete Miete hat auch das Landgericht in dem seitens der Kläger gegen Frau angestrengten Rechtsstreit seiner Entscheidung zugrunde gel leg;. Es hat sie im Anschluß an den von dem Gutachter errschneten Mietwert mit monatlich 18,25 DM für angemessen erachtet. Biesen Betrag hat Frau SflflPjB’ wie äas angofochtene Urteil feststellt, auch an die Kläger gezahlt. Bafür, daß Frau in einem Zwahgsmiet- verlrag (Art VIII Ziff II WohnG) die Zahlung einer höheren Wohnraummiete auferlegt worden wäre, fehlt es an einem hinreichenden Anhält. Haben aber die Kläger von Frau- SBHRB diejenige Vergütung erhalten, die sie von einem zugewiesenen Mieter, als Wohnraummiete erwarten konnten, so können sie sich nicht darauf berufen, sie hätten durch die Zuweisung eines zahlungsunfähige:*! Mieters eine Mieteix.lauge davongetragen,. Insoweit erweisen sich damit such die Ausführungen der Revision in Ziff. I, 2 cer Revisionsbegründung als nicht stichhaltig . Fraglich ge der Einwe stens insofe könnte nur sein, ob die Kläger als Fol-isung von Frau nicht wenig- rn einen Schaden erlitten haben, als sie Prozeßkosten aufwenden mußten, um von Frau lein erlangen, un e Vergütung von monatlich 18,25 SM zu d diese Kosten nicht mit Erfolg von Frau beitreiben können« Dieser Frage braucht indessen nie ht nachgegangen zu werden $ denn die Einweisung von Frau nicht als ei gelegt werden den Fest st el Beamten des Landgericht raummiete zu . sich letzten Auch an dem brauchten di kann dem Beklagten ne schuldhafte Amtspflicht Verletzung aus-Frau SgBHp erhielt damals nach lungen des Berufungsgerichts zusammen mit ihren drei Kindern (geboren 1959, 1940, 1941) monatlich insgesamt 208 SM. an Renten. Sann durften die Beklagten die Ansicht vertreten, Frau de die voraussichtlich niedrige, vom auf monatlich 18,25 SM errechnete Wohn-leisten imstande sein, eine Annahme, die Endes auch als richtig herausstellte. Zahlungswillen der eingewiesenen Mieterin b Beamten des Beklagten mangels besonderer Umstände nickt zu zweifeln. In der Beschwerde, die Frau SdHHb durch einen Anwalt gegen ihre Einweir sung bei den lieh geltend Klägern einlegen ließ, machte sie ledig-, daß die für sie vorgesehenen Räume nicht eine ausreichende Ersatzwohnung darsteilten» Saß sie ernstlich den Standpunkt einnehmen werde, sie brauche in dsr neuen, von ihr unter dem Druck der Verhältnisse bezogen® Wohnung keine höhere Miete al3 für ihre frühere Wohnung zu entrichten, war nicht vorauszusehen« Bezeichnend ist in diesem Zusammen-, haig auch der im Berufungsurteil festgehaltene Vor-trig der Kläger, eine Klage aus § 3 MSchGes habe ge^en Frau S^BHBftnieht mit Aussicht auf Erfolg gerührt werden können, da diese nur die Angemessenheit des Mietzinses bestritten, sich aber nicht ge-we:.gert habe, den angemessenen Mietzins zu zahlen, Wa:' aber die Einweisung von Frau SflHB, abgestellt au:T die Zahlungsfähigkeit.und Zahlungswilligkeit den Mieters, nicht schuldhaft, so kann sie nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten führen (§ 839 Abs 1 Satz 1 BGB)« Pie Kläger hatten sich noch darauf berufen, der Beklagte habe Frau S^H^.in eine andere Wohnung # ums etzen müssen, nachdem ihm bekannt geworden sei, dak diese nur 10 EM monatlich Miete zahle. Per Vortrag ist vom Berufungsgericht nicht näher gewürdigt worden« Er ist offenbar nicht schlüssig; denn er läßt völlig offen, ob und wie der Beklagte die Möglichkeit zu einer anderweiten Einweisung von Frau hatte« 3») Eie Revision meint schließlich, das Wohnungsr amt des Beklagten hätte die Kläger darüber belehren müssen, daß sie Frau erst nach Abschluß eirles (Zwangs-)Mi et Vertrages hätten einziehen zu lassen brauchen, das Berufungsgericht hätte die Kläger in Anwendung des § 139 ZFO befragen sollen, ob sie ihre Klage auch auf die unterlassene Belehrung stützen wollen. Ob das Wohnungsamt wirklich eine solche Belehrungspflicht hatte und ob es sie schuldhaft verletzt hat, mag dahinstehen. Keinesfalls war es Pflicht des Berufungsgerichts, die ständig durch einen 'v I Anwalt vertretenen Kläger auf diesen neuen, höchst zweifelhaften Klagegrund hinzüweisen. Hach alledem erweist sich das angefochtene Urteil, soweit es siner Nachprüfung unterliegt, als richtig. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dlany Dr» Hußla