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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr« Birnbach, Prof« Dr« Meiss, Dr« Lisco und Ascher für Recht erkannt! Die Revision der Beklagten geg«n das Urteil des 1«*i~ vilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23« März 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klageanspruch zu 1 wegen eines Betrages von nicht mehr als 471,20 HI dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, - soweit die Bache in der Revision anhängig ist -, Ersatz der Aufwendungen, die 3ie in der Zeit bis zu dem 31 .Oktober 1948 für die Witwe und die beiden Kinder gemacht hat. Bas Landgericht hat die Klage unter Anwendung des $14 Ziff.3 Umst.Ges. abgewiesen; das Berufungsgericht hat unter Zurückstellung eines weitergehenden Feststellungsantrags durch Teil-und Zwischenurteil den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die von der Revision geltend gemachte Befürchtung, es sei nach Rechtskraft des Berufungsurteils ,!nur noch darüber zu entscheiden, ob die dem Grunde nach als berechtigt erklärten Klageposten der Höhe nach wirklich entstanden sind”, verkennt die Bedeutung der Vorbehalte, die das Berufungsurteil für das Verfahren über die Höhe der Ansprüche macht. Dem Verfahren des Berufungsgerichts kann daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen entgegengetreten werden. Die Deutsche Reichsbahn, in deren Betrieb sich der den Ansprüchen zu &runde liegende Unfall ereignet hat, war nach dem Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsb&nk und der Dexitschen Reichsbahn vom 10.Februar 1937 (RG31*II S.47) Trägerin eines in Reichseisenbahnvermögen verkörperten Sondervermögens des Reichs, sie war selbst ein Teil des Reiches, ihr Vermögen war ein Teil des ReichsVermögens. Diese nach dem Unfall durch das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn vom 4»Juli 1939 -(RGB1.I S.1205) im einzelnen näher umrissene Rechtsstellung hat sich durch den Zueananenbruch und die Kapitulation im Frühjahr 1943 nur insofern geändert, als die Zerreissung des Reiches in verschiedene Besatzungszonen auch zu einer tatsächlichen Aufspaltung des Sondervermögens führte. Dieses Verbot wurde schon in den Jahren 1946 und 1947 aufgelockert, wie dies im Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische &one vom 16« Juni 1950 (OGHZ. in der Siegel im Verhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark, nach § 18 ausnahmsweise im Verhältnis einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellt werden, finden diese Vorschriften nach § 14 Nr. 3 des gleichen Gesetzes keine Anwendung, auf nvor dem 9 «Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Po st Verwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden.” Da amtliche Unterlagen über die Entstehung dieser Vorschrift nicht zur Verfügung .stehen, so kann sie nur unter Zugrunde] egung des- nach• § 34 Abs. 1 des Gesetzes maßgebenden deutschen Wortlauts aus sich selbst und aus dem Zusammenhang der Entwicklung ausgelegt werden. Die Bahnverwaltungen im yährungs-gebiet waren,wie dargelegt, unter räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet mit der Deutschen Reichsbahn personengleich, nur deren Fortsetzung; es kann daher unter der Übernahme nicht der Eintritt eines neuen Schuldners in eine bestehende Verbindlichkeit verstanden werden, sondern nur die Einreihung in einen Kreis von Verbindlichkeiten, für die eine Haftung des Sondervermögens unter den neu geschaffenen Umständen besteht. Vermögens steht und dass die bis dahin für die Verwaltung dieses Sondervermögens zuständigen Stellen die zur Abwehr solcher Ansprüche geeignet erscheinenden Maßnahmen getroffen haben« Dass im vorliegenden Falle irgendwelche Handlungen vorgen^mmen wären, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes eine Übernahme im Sinne des § 14 Nr« 3 UmstG« hätten1 herbei-führen können, ist von der Klägerin nicht behauptet worden« Ob in Zukunft eine derartige Regelung entweder für den Sinz elf all oder für Gruppen von Fällen durch Sinzeierklärung oder durch Gesetz erfolgen wird, ist ungewiss« Solange dies aber nicht geschieht, sind die vor dem 9«Mai 1943 begründeten Verbindlichkeiten der Reichsbahn von der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark ausgeschlossen« Sie können bis dahin weder in Deutscher Mark noch in der als Währungseinheit aufgehobenen Reichsmark geltend gemacht werden« chen Fällen erfolgt» ln denen der Geschädigte die Er-satzbeschaffung vor der Währungsreform noch nicht vor-genommen hatte (vergl* OGHZ* Bd. 3 S*131 ff» 8*135 ff» S.287 ff*)* Es ist dem Berufungsgericht weiterhin auch darin zu folgen» dass diese Ansprüche nioht dadurch ohne weiteres zu Reichsmarkforderungen werden» dass sie kraft Gesetzes» z*B« wie hier nach § 1542 RVO*, auf einen anderen Gläubiger übergehen* Biese Grundsätze wendet das Berufungsgericht aber auch auf den Pall an» dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen gemacht hat* In diesem Palle billigt es ihm gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages in Beutscher Mark zu» dessen Leistung den Zustand des Vermögens hersteilen würde» der bestehen würde» wenn er die Aufwendungen in Reichsmark nicht hätte zu machen brauchen* Für den vorliegenden Pall unterstellt das Berufungsgericht*» die Witwe und die Rinder hätten von der Klägerin nicht Sozialversicherungsleistungen» son* dern in deren Höhe Barlehen erhalten* Ber Schaden würde dann in der Belastung mit dieser Barlehensschuld bestehen» die nach § 16 UmstG* im Verhältnis 10» 1 umzustellen wärei den in Beutscher Mark zu ersetzenden Schaden be-misst das Berufungsgericht nach diesem umgestellten Darlehnaa&epruchi und überträgt dies Ergebnis schliesslich auf den hier vorliegenden Pall des gesetzlichen Übergangs der Schadensersatzansprüche anstelle der Verpflichtung zur Rückzahlung des Barlehne« Er hält daher auch die Ansprüche auf -Erstattung bereits aufgewendeter Beträge nicht für Reichsmarkansprüche* Hat daher der Geschädigte vor der Währungsreform unter Aufwendung von eigenen Mitteln oder unter Aufnahme eines Dar«, lehns den ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustand hergestellt, so beschränkt sich sein Anspruch auf die Erstattung des aufgewendeten Geldbetrages, er ist also eine Geldforderung und, falls die Aufwendungen in Reichsmark gemacht sind, eine Reichsmarkforderung. der Betrag zu gewähren ist, der zu dem Ausgleich des hier-* nach sich richtenden Schadens erforderlich 1st,-und dass diese Umstände sich ändern können* Es kann., deshalb dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, dass das .Rentenstammrecht auch für das Umstullungsrecht ebenso zu behandeln ist .wie ein Anspruch auf Zahlung eines erst durch zukünftige Aufwendungen zu bestimmenden Betrages* Von diesem Rentenstammrecht müssen aber die laufenden Ansprüche auf Zahlung der jeweiligen Vierteljahresbeträge (§ 760 BGB.) Biese Ansprüche teilen zwar nach einhelliger Auffassung das Schicksal dos Stammrechts insoweit, als sie von vornherein in der Person des aus dem Stanrnu^v/at Berechtigten, entstehen, also auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung über dessen Vemögen in die Konkursmasse fallen , (RGZ. Biese Umstände können jedoch; was das Berufungsgericht übersieht, sich nicht mehr dadurch ändern, dass der einzelne Anspruch nicht erfüllt wirk» Bor geschuldete Betrag bleibt nicht bis zur Zahlung ungewiss, sondern nur bis zu dem Zeitraum, auf den der einzelne Vierteljahrsbetrag eit ü fällt. War ein hiernach auf die Zeit vor der Währungsreform entfallender Rentenbetrag bis dahin noch nicht erfüllt, so war er eine Reichsmarkverbindlichkeit, die nach § 16 UmstG. Dieser Ausschluss von der Umstellung gilt auch bei derartigen Rentenrückständen insoweit, als sie vor dem 9«Mai 1945 begründet sind. Die geltende Fassung des Gesetzes lässt nur die Auslegung zu, dass die Bahnverwaltungen für derartige Rentenrückstände insoweit nicht sollen herangezogen werden können, als deren'Erfüllung der Deutschen Reichsbahn in der Zeit vor der Kapitulation oblag. Für Ersatzansprüche aus Unfällen, die sich vor dem 9«Mal 1945 ereignet haben, kann die Beklagte daher zur Zelt insoweit nicht in Anspruch genommen werden, als der Geschädigte vor diesem Tage Geldaufwendungen zur Beschaffung von Ersatzgegenständen gemacht hat oder als eine Rente auf einen vor diesem ?age liegenden Zeitraum entfällt* Aufwendungen aus der Zeit vom 9«Mai 1945 bis zur Währungsreform und Sohadensrenten Är diesen Zeitraum führen zu Reichsmarkansprüohen, die im Verhältnis 10s 1 umgestellt werden* Spätere Aufwendungen und spätere Renten werden von der Umstellung nicht berührt* VI* Die im Klagantrag enthaltenen Rentenbeträge müssen unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf die drei, zeitlich gesonderten Gruppen aufgeteilt werden* Biese Aufteilung ist dem Revisionsgericht nach den getroffenen Feststellungen nur teilweise möglich* Ba nicht feststeht, wie die jeweils vierteljährlichen Zeitabschnitte im Kalenderjahr liegen, so musste der Zeitraum vom 1 «April bis 30«Juni 1945 wiederum rechnerisch gesondert behandelt werden* Soweit die Beträge eindeutig auf die Zeit vor dem 1. Auf die Zeit nach dem 30«Juni 1945 entfallen von der Witwenrente 2232 RM * 223 #20 IM

Zitierte Normen: § 249 BGB § 14 UStellungsG § 760 BGB § 16 UStellungsG
ZeitBetragGesetzBerufungsgerichtZahlungAnspruchAufwendungRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2360 036
Beglaubigte Abschrift«
TTT ZR 83 / 50	Verkündet
 am 11 .iTewuar JL951 gez.Pieeer, Jus ^-Angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Im Namen des Volkes )
In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten duroh den Präsidenten der Bundesbahn-Direktion in Köln, Kaiserin! edrich-üf er 3,
Beklagten und Revisionsklägerin
- Prozessbevollmächtigterl Rechtsanwalt
 gegen die
B
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Dr« Birnbach, Prof« Dr« Meiss, Dr« Lisco und Ascher
 für Recht erkannt!
Die Revision der Beklagten geg«n das Urteil des 1«*i~ vilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23« März 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als der Klageanspruch zu 1 wegen eines Betrages von nicht mehr als 471,20 HI dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2«Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 22«Juni 1949 wird
 
Insoweit zurückgewiesen, als die Klage wegen eines Teilbetrags von 1172,83 DM abgewiesen ist. Wegen des Restbetrages und wegen der Rosten für das Revisionsverfahren wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 20. Juli 1933 gegen 23 Uhr stiessen auf einem unbeschrankten Bahnübergang bei ''interswyek zwischen Moers und Rheinberg ein Güterzug der Deutschen Reichsbahn und ein Feralastzug zusammen. Dessen Fahrer» Peter gab. am IHHHHB 1903» und der Beifahrer wurden getötet. HUB hinterliess seine Ehefrau und zwei Kinder, die damals im Alter von 12 und 8 Jahren standen.
Die Klägerin zahlte 248.33 HM als Sterbegeld und vom Unfalltage ab an die Witwe KBHHiund jedes Kind eine monatliche Rente. Diese betrug für die Witwe bis einschliesslich Juni 1948 monatlich 62 HU, vom I.Juli . 1943 ab monatlich 62 DM; für die Kinder wurden zunächst ebenfalls monatlich je 62 RM gezahlt, diese Zahlungen wurddn nach Ablauf der gesetzlichen Frist vor der Währungsreform eingestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, - soweit die Bache in der Revision anhängig ist -, Ersatz der Aufwendungen, die 3ie in der Zeit bis zu dem 31 .Oktober 1948 für die Witwe und die beiden Kinder gemacht hat. Sie berechnet den Gesamtbetrag der bis zu dem 30. Juni 1948 gezahlten Renten auf 18734 HM und fordert dafür und für das Sterbegeld einen Um-
 
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stellungsbetrag von 1898,23 M, ferner die Renten für die Monate Juli bis Oktober 1948 mit 248 BM, insgesamt 2146,23 DM. Gegenüber der auf $ 1 Haftpfl.Ges.,
§ 1542 EVO gestützten Klage hat sich die Beklagte auf grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten, seit der Währungsreform auch auf § 14 Ziff. 3 Umst.Ges. berufen und Abweisung der Klage beantragt. Bas Landgericht hat die Klage unter Anwendung des $14 Ziff. 3 Umst.Ges. abgewiesen; das Berufungsgericht hat unter Zurückstellung eines weitergehenden Feststellungsantrags durch Teil-und Zwischenurteil den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent soheidungsgründe»
Bie Revision konnte nur teilweise zu dem Erfolg führen« I. Bas Berufungsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Frage des mitwirkerden Verschuldens des Getöteten dem Betragsverfahren zu Überlassen. Wäh-rond die frühere Rechtsprechung die Entscheidung über das Vorhandensein und das Ausmass des mitwirkenden Verschuldens stets im Verfahren über den Grund des Anspruchs forderte, sind später für bestimmte Fälle Ausnahmen zugelassen worden. Wenn die Möglichkeit besteht, dass die Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens zu dem völligen Ausschluss der Haftung führen kann, so muss darüber im Grundverf?hren entschieden werden (EG« Warn. 1918 Nr. 187). Wenn aber, der aus den Batsohei-dungsgründen zweifelsfrei erkennbaren Meinung des Tat-richters (RG. JW. 1931 S. 3553^) das mitwirkende Vor-

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schulden zweifellos nur zu einer Minderung, nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann, so kann die Prüfung dem Betrags verfahren Vorbehalten bleiben (EG-# Warn. 1933 Nr. 148 und JW. 1936 S.2313^)* Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Revision geltend gemachte Befürchtung, es sei nach Rechtskraft des Berufungsurteils ,!nur noch darüber zu entscheiden, ob die dem Grunde nach als berechtigt erklärten Klageposten der Höhe nach wirklich entstanden sind”, verkennt die Bedeutung der Vorbehalte, die das Berufungsurteil für das Verfahren über die Höhe der Ansprüche macht. Dem Verfahren des Berufungsgerichts kann daher nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen entgegengetreten werden.
II. Die Deutsche Reichsbahn, in deren Betrieb sich der den Ansprüchen zu &runde liegende Unfall ereignet hat, war nach dem Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsb&nk und der Dexitschen Reichsbahn vom 10.Februar 1937 (RG31*II S.47) Trägerin eines in Reichseisenbahnvermögen verkörperten Sondervermögens des Reichs, sie war selbst ein Teil des Reiches, ihr Vermögen war ein Teil des ReichsVermögens. Diese nach dem Unfall durch das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn vom 4»Juli 1939 -(RGB1.I S.1205) im einzelnen näher umrissene Rechtsstellung hat sich durch den Zueananenbruch und die Kapitulation im Frühjahr 1943 nur insofern geändert, als die Zerreissung des Reiches in verschiedene Besatzungszonen auch zu einer tatsächlichen Aufspaltung des Sondervermögens führte. Der in der hier in Frage kommenden Britischen Zone befindliche Teil dss Sondervermögens wurde von der ,JReich8bahn-Ger»era3.direktion
 der Britischen Besätzungszone« weiter verwaltet» Biese hat ihre rechtliche Einheit mit der Deutschen Reichs-bahn und ihre grundsätzliche Haftung für deren Verbindlichkeiten jedenfalls insoweit niemals bestritten, als diese sich räumlich auf die nunmehr zu dem Bereich der Britischen Besatzungszone gehörenden Gebiete bezogen« Die Besatzungsmacht erliess zunächst zwar aus wirtschaftlichen Gründen ein allgemeines Verbot der Erfüllung von Ansprüchen aus Verlusten oder Beschädigungen, die auf die durch den Krieg und die Biederlage hervorgerufenen ungewöhnlichen Verhältnisse zurückzuführen waren oder aus Transporten vor dem 8«Mai 1945 her rühr ten. Dieses Verbot wurde schon in den Jahren 1946 und 1947 aufgelockert, wie dies im Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische &one vom 16« Juni 1950 (OGHZ. Bd.4 S.109 ff« /fl 12 ff7) im einzelnen dargelegt ist« Bach dem vom Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassenen Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12«September 1948 (WiG.Bl.ö.95; V0B1. BZ. S.307) bleibt die «Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet« ein Sendervermögen, für dessen Verwaltung unter Beschränkung. auf den Umfang des Vereinigten Wirtschaftsgebiets das Gesetz vom 4«Juli 1939 vorläufig in Kraft bleibt« Diese hat am 7« September 1949 die Bezeichnung «Deutsche Bundesbahn« erhalten«
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung hat das Berufungsgericht mit Hecht die Deutsche Bundesbahn als Beklagte behandelt, sie hat dagegen auch keinen Widerspruch erhoben«
 
<. III. Während Reichsmar^Verbindlichkeiten nach $ 16 UmstG. in der Siegel im Verhältnis von 10 Reichsmark zu einer Deutschen Mark, nach § 18 ausnahmsweise im Verhältnis einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgestellt werden, finden diese Vorschriften nach § 14 Nr. 3 des gleichen Gesetzes keine Anwendung, auf nvor dem 9 «Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Po st Verwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden.” Da amtliche Unterlagen über die Entstehung dieser Vorschrift nicht zur Verfügung .stehen, so kann sie nur unter Zugrunde] egung des- nach• § 34 Abs. 1 des Gesetzes maßgebenden deutschen Wortlauts aus sich selbst und aus dem Zusammenhang der Entwicklung ausgelegt werden. Die Bahnverwaltungen im yährungs-gebiet waren,wie dargelegt, unter räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet mit der Deutschen Reichsbahn personengleich, nur deren Fortsetzung; es kann daher unter der Übernahme nicht der Eintritt eines neuen Schuldners in eine bestehende Verbindlichkeit verstanden werden, sondern nur die Einreihung in einen Kreis von Verbindlichkeiten, für die eine Haftung des Sondervermögens unter den neu geschaffenen Umständen besteht. Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob eine solche Übernahme schon begrifflich nicht vor dem Inkrafttreten des Um-stollungsgesetzes möglich war ( OGrHZ. a.a.0.S*117), jedenfalls lässt die Passung des Gesetzes nicht die Mög-< ...
lichkeit zu, eine solche Übernahme schon darin zu sehan, dass eine Verbindlichkeit im räumlichen Zusammenhang mit dem im Währungsgebiet befindlichen Twil des Sonder-
 
Vermögens steht und dass die bis dahin für die Verwaltung dieses Sondervermögens zuständigen Stellen die zur Abwehr solcher Ansprüche geeignet erscheinenden Maßnahmen getroffen haben« Dass im vorliegenden Falle irgendwelche Handlungen vorgen^mmen wären, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes eine Übernahme im Sinne des § 14 Nr« 3 UmstG« hätten1 herbei-führen können, ist von der Klägerin nicht behauptet worden« Ob in Zukunft eine derartige Regelung entweder für den Sinz elf all oder für Gruppen von Fällen durch Sinzeierklärung oder durch Gesetz erfolgen wird, ist ungewiss« Solange dies aber nicht geschieht, sind die vor dem 9«Mai 1943 begründeten Verbindlichkeiten der Reichsbahn von der Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark ausgeschlossen« Sie können bis dahin weder in Deutscher Mark noch in der als Währungseinheit aufgehobenen Reichsmark geltend gemacht werden«
IV« Das Berufungsgericht folgt der von Duden (MDR 1949 3*722 ff«) vertretenen Meinung dahin, die Vorschrift des § 14 Nr« 3 UmstG« stehe der Geltendmachung der Klageansprüche deshalb nicht entgegen, weil es sich um Schadensersatzansprüche handele. Diese seien, so führt es aus, nicht auf Zahlung von Geld s<jhlechthin gerichtet, son-- dem (soweit sie überhaupt auf Geld und nicht auf eine Sachleistung gehen) auf Zahlung desjenigen Betrages -in der bei der. Zahlung geltenden Währung dessen der Geschädigte in diesem Zeitpunkt zu dem Ausgleich seines Schadens bedürfe« Diesem Ausgangspunkt ist beizutreten, er führt dazu, dass eine Umstellung einer Roichsmark-verbindliohkeit weder bei einem Schmerzensgeld (vergl. OGHZ Bd.2 S.65 ff. C72 **'J\ 3.312 ff.) noch in sol-
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chen Fällen erfolgt» ln denen der Geschädigte die Er-satzbeschaffung vor der Währungsreform noch nicht vor-genommen hatte (vergl* OGHZ* Bd. 3 S*131 ff» 8*135 ff» S.287 ff*)* Es ist dem Berufungsgericht weiterhin auch darin zu folgen» dass diese Ansprüche nioht dadurch ohne weiteres zu Reichsmarkforderungen werden» dass sie kraft Gesetzes» z*B« wie hier nach § 1542 RVO*, auf einen anderen Gläubiger übergehen*
Biese Grundsätze wendet das Berufungsgericht aber auch auf den Pall an» dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen gemacht hat* In diesem Palle billigt es ihm gegen den Schädiger einen Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages in Beutscher Mark zu» dessen Leistung den Zustand des Vermögens hersteilen würde» der bestehen würde» wenn er die Aufwendungen in Reichsmark nicht hätte zu machen brauchen* Für den vorliegenden Pall unterstellt das Berufungsgericht*» die Witwe und die Rinder hätten von der Klägerin nicht Sozialversicherungsleistungen» son* dern in deren Höhe Barlehen erhalten* Ber Schaden würde dann in der Belastung mit dieser Barlehensschuld bestehen» die nach § 16 UmstG* im Verhältnis 10» 1 umzustellen wärei den in Beutscher Mark zu ersetzenden Schaden be-misst das Berufungsgericht nach diesem umgestellten Darlehnaa&epruchi und überträgt dies Ergebnis schliesslich auf den hier vorliegenden Pall des gesetzlichen Übergangs der Schadensersatzansprüche anstelle der Verpflichtung zur Rückzahlung des Barlehne« Er hält daher auch die Ansprüche auf -Erstattung bereits aufgewendeter Beträge nicht für Reichsmarkansprüche*
Biese Betrachtungsweise wird jedoch dem Grundgedan-
 
ken der §§ 249, 251 BGB. nicht gerecht. Wenn der Geschädigte den zur Herstellung eines Zustands erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, so muss dieser sich stets nach den Umständen desjenigen Zeitpunkts bemessen, in dem der Zustand hergestellt wird. Hat daher der Geschädigte vor der Währungsreform unter Aufwendung von eigenen Mitteln oder unter Aufnahme eines Dar«, lehns den ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustand hergestellt, so beschränkt sich sein Anspruch auf die Erstattung des aufgewendeten Geldbetrages, er ist also eine Geldforderung und, falls die Aufwendungen in Reichsmark gemacht sind, eine Reichsmarkforderung. Etwaige Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass or den Betrag nicht nutzbringend verwenden kann oder dass er infolge der Aufnahme eines Darlehns zu besonderen Mehraufwendungen gezwungen ist, gehören nicht mehr zu den Schadensfolgen, sondern zu einem besonders zu behandelnden Verzugsschaden.
Der Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten, der in Höhe des gewährten Sterbegeldes auf die Klägerin übergegangen ist, war schon im Jahre 1938 ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Reichsmark, also eine Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des Umstellungsgesetzes. Dieser Anspruch ist daher nach § 14 Nr. 3 UmstG. der Umstellung entzogen und kann zur Zeit, wie oben ausgeführt, nicht geltend gemacht werden.
Y» Für die den Hauptteil der Klageforderung bildenden Rentenansprüche verneint das Berufungsgericht den Charakter der Reichsmarkverbindlichkeit mit der Begründung, der Rentenanspruch sei nur eine besondere Form des Soha-densersatzanspruches. Es führt aus, entscheidender Maß-
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stab für den Umfang d \>i' *■ ji it«T»f orUjrung sei nicht eine
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Geldsumme, sondern bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung das.. Ausmass des Unterhalts, den der Getötete tu gewähren
 hätte, wenn er noch lebte« Es ist richtig, dass jewejla,
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der Betrag zu gewähren ist, der zu dem Ausgleich des hier-* nach sich richtenden Schadens erforderlich 1st,-und dass diese Umstände sich ändern können* Es kann., deshalb dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, dass das .Rentenstammrecht auch für das Umstullungsrecht ebenso zu behandeln ist .wie ein Anspruch auf Zahlung eines erst durch zukünftige Aufwendungen zu bestimmenden Betrages* Von diesem Rentenstammrecht müssen aber die laufenden Ansprüche auf Zahlung der jeweiligen Vierteljahresbeträge (§ 760 BGB.) unterschieden werden. Biese Ansprüche teilen zwar nach einhelliger Auffassung das Schicksal dos Stammrechts insoweit, als sie von vornherein in der Person des aus dem Stanrnu^v/at Berechtigten, entstehen, also auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung über dessen Vemögen in die Konkursmasse fallen , (RGZ. Bd.142 S.294). Sie bestimmen sich auch, wie das. Berufungsgericht mit Recht ausführt, nach den jeweiligen Umständen. Biese Umstände können jedoch; was das Berufungsgericht übersieht, sich nicht mehr dadurch ändern, dass der einzelne Anspruch nicht erfüllt wirk» Bor geschuldete Betrag bleibt nicht bis zur Zahlung ungewiss, sondern nur bis zu dem Zeitraum, auf den der einzelne Vierteljahrsbetrag eit ü fällt. Mit dem Beginn dieses Zeitraums erwächst dem Berechtigten ein Zahlungsanspruch in der jeweils nach den Umständen bestimmten Höhe und in der jeweils geltenden Währung. Deshalb sind
 
die laufenden Schadensersatzrenten, die auf die Zeit vor der Währungsreform entfallen, Rei chsmarkverbind-liohkeiten, die auf die spätere Zeit entfallenden jedoch nicht, sodass es keiner Erörterung darüber bedarf, welchen Einfluss die Vorschrift des § 18 Abs». 1 Hr. 1 UmstG. hat, deren Nallerdings stark elnex^gende" Aus* legung das Berufungsgericht als zulässig und geboten ansieht«
War ein hiernach auf die Zeit vor der Währungsreform entfallender Rentenbetrag bis dahin noch nicht erfüllt, so war er eine Reichsmarkverbindlichkeit, die nach § 16 UmstG. im Verhältnis .IQ* 1 .umzustellen ist, soweit nicht die Umstellung durch § 14 Nr. 3 UmstG. ausgeschlossen wird.
Dieser Ausschluss von der Umstellung gilt auch bei derartigen Rentenrückständen insoweit, als sie vor dem 9«Mai 1945 begründet sind. Ebenso wie Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nicht schon mit dem schadenstiftenden Ereignis "begründet” werden (vergl.OGHZ. Bd* 4 S.109 ff Z~120_7), wird auch der laufonde Rentenanspruch nicht schon mit der Entstehung des Rentenstammrechts begründet. Hätte der Gesetzgeber des Umstollungsgeset-zes in Abweichung von der vorangegangenen Entwicklung die Bahnverwaltungen von allen Verbindlichkeiten aus vor dem 9«Mai 1945 eingetretenen Unfällen vorerst frei-steilen wollen, so hätte dies eine3 ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedurft. Die geltende Fassung des Gesetzes lässt nur die Auslegung zu, dass die Bahnverwaltungen für derartige Rentenrückstände insoweit nicht sollen herangezogen werden können, als deren'Erfüllung der Deutschen Reichsbahn in der Zeit vor der Kapitulation oblag.
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Für Ersatzansprüche aus Unfällen, die sich vor dem 9«Mal 1945 ereignet haben, kann die Beklagte daher zur Zelt insoweit nicht in Anspruch genommen werden, als der Geschädigte vor diesem Tage Geldaufwendungen zur Beschaffung von Ersatzgegenständen gemacht hat oder als eine Rente auf einen vor diesem ?age liegenden Zeitraum entfällt* Aufwendungen aus der Zeit vom 9«Mai 1945 bis zur Währungsreform und Sohadensrenten Är diesen Zeitraum führen zu Reichsmarkansprüohen, die im Verhältnis 10s 1 umgestellt werden* Spätere Aufwendungen und spätere Renten werden von der Umstellung nicht berührt*
VI* Die im Klagantrag enthaltenen Rentenbeträge müssen unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf die drei, zeitlich gesonderten Gruppen aufgeteilt werden* Biese Aufteilung ist dem Revisionsgericht nach den getroffenen Feststellungen nur teilweise möglich* Ba nicht feststeht, wie die jeweils vierteljährlichen Zeitabschnitte im Kalenderjahr liegen, so musste der Zeitraum vom 1 «April bis 30«Juni 1945 wiederum rechnerisch gesondert behandelt werden* Soweit die Beträge eindeutig auf die Zeit vor dem 1. April 1945 entfallen, war die Klage ebenso wie für das Sterbegeld abzuweisen, für die eindeutig in die Zeit nach dem 30»Juni 1945 entfallenden Rentenbeträge war die Revision zurüokzu-welson*
Die Witwe hat für die Zeit bis zur Währungsreform
 laufend monatlich 62 HM erhalten, also
 bis 31« März 1945s 80 x 62 =	4	960	RM
vom 1 «April bis 30.Juni 1945s 3 x 62 =	186	RM
vom 1*Juli 1945 bis 30»Juni 1948s
36 x 62 «
zusammen!
2 232 HM
 
Es verbleibt also von dem höchstens nach dom 1« April 6 520 HM entfällt
 für die Kinder ein Rest von 11 356 RM, 39 x 2 x 62 = 4 836 HM auf die Zeit 1945 entfallen können, der Rest von eindeutig auf die frühere Zeit.
Es sind also für die Umstellung auszuscheiden das Sterbegeld mit	248,30	RM
80 Monate	Witwenrente	=	4	960,--	RM
vcn	der Kindorronte	6	520«--	RM
11 728,30 RM.
In Höhe eines hiernach berechneten Teilbetrages von 1172,83 IM ist der Zahlungsanspruch auf jeden Rail unbegründet«
Auf die Zeit nach dem 30«Juni 1945 entfallen von der Witwenrente 2232	RM *	223 #20	IM
und	248.—	HI
zusammen	471,20	IM
Wegen dieses Betrages war die Revision zurüc&zu-weisen« Wegen des Restes, nämlich
 Witwenrente	186 RM
Kinderrente	^	836 RMr
 zusammen 5	022 RM
wird das Berufungsgericht die Zerlegung noch durchzuführen und nach deron Ergebnis die Präge der Umstellung zu entscheiden haben«
Auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts««
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streite war dem Berufungsgericht zu tiberlasse» > da eine Endentscheidung nicht getroffen werden konnte.
gez. Br. Delbrück gez. Br.Bimbach gez. Br.Liscc gez. Ascher.
Bundesr’ichter Prof.Dr.Meiss ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert
 gez« Br« Delbrück
 als Urkiuidsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs •
Beglaubigt!
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