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BGH · III ZR 83/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/13

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: Art. 267 AEUV § 321a ZPO
SchlickAnhörungsrügeBegründunggründenZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 83/13
vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegrif-
fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5. November 2014 ausdrücklich erwähnt hat, von § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO Gebrauch gemacht. Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nur hinsichtlich der Anwendung von Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV vor.
 
2	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497).
Schlick	Herrmann	Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2007 -1 0 2375/06 -OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 1 U 6/08 -