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BGH · III ZR 83/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14.

SchlickwurmenHerrmannBeschwerdeKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZR 83/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 - 15 U 111/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 44.978,29 € festgesetzt.
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann