Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14.
Abschrift III ZR 83/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2006 - 15 U 111/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Streitwert wird auf 44.978,29 € festgesetzt. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann