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BGH · III ZR 83/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 83/02

März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin trafen (vgl. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zu dem Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demgegenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 83/02
BESCHLUSS
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U 2181/01 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen Streitwert: 97.145,46 €
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es mag sein, daß den Beklagten trotz der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit des Kreditvermittlungsvertrags wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des § 15 VerbrKG a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 RBerG bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 139/98 - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95- NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber jedenfalls nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar gel-
 
tend gemacht, die C. S.A. sei zur Vergabe des Darlehens, dessen Ausfall letztendlich zu dem Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat demgegenüber das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtes Vorbringen des Beklagten verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe von vornherein über die Tochterfirma CU.	GmbH	er-
folgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den - unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der Beklagte lediglich einen hypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei. Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der Beklagte hat vielmehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Streck	Schlick	Kapsa
 Dörr
Galke