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BGH · III ZR 82/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 82/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozeßvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht zur Entgegennahme einer Abtretung und zur Annahme des Angebots nicht. Die ProzeßVollmacht ermächtigt zu allen Prozeßhandlungen im Verhältnis zu Gericht und Gegner, die diesen konkreten zwischen den in der Prozeßvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen (BGH, Urteil vom 5. Über den in § 81 ZPO festgelegten Inhalt hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte aber auch die Befugnis, materiellrechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (BGH, Urteil vom Die Vollmacht reicht danach so weit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff angesichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf (BGH, Urteil vom 20. Hier geht es jedoch um den Abschluß eines Vertrages mit einer dritten, an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Person. Rechtsgeschäfte mit Dritten, selbst wenn diese mit dem Prozeß in Verbindung stehen, werden aber grundsätzlich nicht von der Vollmacht umfaßt (RG Seuff A 48, 94, 97; MünchKomm/v. Der Erwerb einer Forderung hat jedoch weitreichende Folgen für den Zessionär, die nicht durch den Prozeß begrenzt sind. Aus dem zugleich mit der Abtretung begründeten kausalen Innenverhältnis, meistens einem Forderungskauf, erwachsen den Vertragspartnern Rechte und Pflichten, die über den Zweck des Prozesses hinausgehen. Es muß dem Kläger, der sich einer Forderung gegenüber der beklagten Partei berühmt, überlassen bleiben, ob er um des Prozeßgewinns willen darauf eingeht, die Forderung, die er als ihm zustehend betrachtet, von einem Dritten, in der Regel gegen eine Gegenleistung, zu erwerben. März 1992 aaO) erfaßt daher die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht grundsätzlich nicht den Erwerb der

Zitierte Normen: § 81 ZPO
ForderungProzeßProzeßvollmachtZPOgesetzlichRechtsstreitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 82/92
vom 13. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
 gesetzlich vertreten durch ihre Direktoren P. NflÜ J.S.	492,	BSHI GflM Road,	E20EA,
und
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. VHBB ”
gegen
1.	T®B|-Service GmbH & Co. KG i.L.,
gesetzlich vertreten durch den Liquidator Ludwig GsfHHHi, Dr.-Gel^M-Straße ■ ,
2.	T^H|-Service Beteiligungsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungs-berechtigten Geschäftsführer Ludwig Gsfl^Bi,
 Dr. GeBBB-Straße 0, R|HB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	HHI0	und
e
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 13. Juli 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 23. April 1992 - 12 U 3720/91 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 89.987,04 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Prozeßbevollmächtigten der in E^BHB residierenden Klägerin hätten nicht die notwendige Vollmacht zur Entgegennahme und zur Annahme des Abtretungsangebots des Zeugen P. gehabt, so daß die Klägerin die eingeklagte Forderung nicht im Laufe des Rechtsstreits erworben habe.
Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der Prozeßvollmacht (§ 81 ZPO) folgt eine Vertretungsmacht zur Entgegennahme einer Abtretung und zur Annahme des Angebots nicht.
Die ProzeßVollmacht ermächtigt zu allen Prozeßhandlungen im Verhältnis zu Gericht und Gegner, die diesen konkreten zwischen den in der Prozeßvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1971 - VI ZR 101/70 - NJW 1972, 52; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 2; vgl. Senat, Beschluß vom 4. Juni 1987 - Ill ZR 53/86 - BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1). Über den in § 81 ZPO festgelegten Inhalt hinaus hat der Prozeßbevollmächtigte aber auch die Befugnis, materiellrechtliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, deren Umfang sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen Erklärung mit dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt (BGH, Urteil vom
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20. März 1992 - V ZR 7/91 - BGHR ZPO § 81 Vergleich 1 =
NJW 1992, 1963, 1964; MünchKomm/v. Mettenheim, ZPO § 81 Rdn. 9 und 12). Der Anwalt des Klägers darf und muß insbesondere alle außerprozessualen Handlungen vornehmen, die notwendig sind, um den Prozeß siegreich zu beenden. Die Vollmacht reicht danach so weit, wie sich der Rechtsanwalt bei vernünftiger, wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem vorprozessualen Streitstoff angesichts des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als ermächtigt ansehen darf (BGH, Urteil vom 20. März 1992 aaO).
In der Regel handelt es sich bei den im Rahmen der Prozeßvollmacht erteilten Befugnissen zur Abgabe materiellrechtlicher Erklärungen um einseitige Rechtsgeschäfte - Anfechtung, Genehmigung, Aufrechnung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf etc. -, um die Ausübung von Gestaltungsrechten, von deren Geltendmachung die Durchsetzbarkeit der eingeklagten, schon in dem streitigen Rechtsverhältnis begründeten Forderung noch abhängt (vgl. RGZ 130, 39, 46/47; RG LZ 1931, 501; BGHZ 31, 206, 209; BAG AP Nr. 2 zu § 81 mit Anm. Rimmelspacher; vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. S 81 Rdn. 10; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 313). Hier geht es jedoch um den Abschluß eines Vertrages mit einer dritten, an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Person. Rechtsgeschäfte mit Dritten, selbst wenn diese mit dem Prozeß in Verbindung stehen, werden aber grundsätzlich nicht von der Vollmacht umfaßt (RG Seuff A 48, 94, 97;
 MünchKomm/v. Mettenheim aaO § 81 Rdn. 9). Es mag sein, daß außerdem gewisse außerhalb des Prozesses und sogar nicht dem Gegner gegenüber abzugebende Willenserklärungen von der Pro  5 -
zeßVollmacht gedeckt werden, wie etwa die Beauftragung eines Privatdetektivs oder eines Sachverständigen (BGHZ 31, 206, 209; Rosenberg/Schwab aaO). Die genannten Beispiele betreffen aber Nebengeschäfte, die vergleichsweise unbedeutend und allein dem Zweck untergeordnet sind, der Durchsetzbarkeit der bereits bestimmten eingeklagten Forderung zu dienen. Ein Rechtsgeschäft, das dazu erforderlich ist, die zunächst fremde Forderung in der Person des Klägers zu begründen, die streitige Klageforderung erst zu erwerben, geht über ein derartiges Hilfsgeschäft hinaus.
Allerdings handeln die Prozeßbevollmächtigten der klagenden Partei, wenn sie zur Herbeiführung der im Rechtsstreit streitigen Aktivlegitimation in deren Namen eine Abtretungsvereinbarung mit dem wahren Berechtigten treffen, in dem Bestreben, ihr, der klagenden Partei, doch noch zu dem Prozeßerfolg zu verhelfen. Der Erwerb einer Forderung hat jedoch weitreichende Folgen für den Zessionär, die nicht durch den Prozeß begrenzt sind. Aus dem zugleich mit der Abtretung begründeten kausalen Innenverhältnis, meistens einem Forderungskauf, erwachsen den Vertragspartnern Rechte und Pflichten, die über den Zweck des Prozesses hinausgehen. Es muß dem Kläger, der sich einer Forderung gegenüber der beklagten Partei berühmt, überlassen bleiben, ob er um des Prozeßgewinns willen darauf eingeht, die Forderung, die er als ihm zustehend betrachtet, von einem Dritten, in der Regel gegen eine Gegenleistung, zu erwerben. Bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1992 aaO) erfaßt daher die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht grundsätzlich nicht den Erwerb der
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eingeklagten Forderung durch Zustimmung zu einer Abtretungserklärung des wahren Berechtigten.
Krohn		Werp		Rinne
	Wurm		Deppert