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BGH · III ZR 82/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 82/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen hat. 2. Soweit die Klägerin den Beklagten aufgrund der Bürgschaft vom 11. September 1981 in Anspruch nimmt (12.967,74 DM Geschäftskontokorrent Nr. 11 300 000 der GmbH), hat das Berufungsgericht die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Darlegungsund Beweislast insoweit im Ergebnis nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin hier schon der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin den Beklagten als persönlichen Kontokorrentschuldner in Anspruch nimmt (Konto Nr. 1 633 002; Forderung von 114.648,78 DM). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungsund Beweislast der Klägerin entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei der ihr nach der vorgenannten Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeweislastBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 82/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Volksbank BÜBe.G.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Bankdirektoren Heinrich HflBHBB und Ernst BaM^Bstraße B, Bül
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
Hans-Dieter
 Straße S/

Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
Will
2
y
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 21. Dezember 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 1987 - 3 U 91/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.616,52 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen hat.
1.	Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht die Berufung in vollem Umfang als zulässig erachtet hat, greift diese Rüge nicht durch. Die Berufungserweiterung hielt sich im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe (vgl. BGH Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Antragserweiterung 1 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO
47. Aufl. § 519 Anm. 3 B, jew. m.w.Nachw.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2.	Soweit die Klägerin den Beklagten aufgrund der Bürgschaft vom 11. September 1981 in Anspruch nimmt (12.967,74 DM Geschäftskontokorrent Nr. 11 300 000 der GmbH), hat das Berufungsgericht die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Darlegungsund Beweislast insoweit im Ergebnis nicht verkannt. Es obliegt grundsätzlich der Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin, die Kontokorrentforderung gegen die GmbH, für die der Beklagte als Bürge
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haftet, im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH Urteile vom 4. Juli 1985 - IX ZR 135/84 =
WM 1985, 969 = ZIP 1985, 984 und vom 10. Dezember 1987
-	IX ZR 269/86 = BGHR BGB § 765 Beweislast 1 = ZIP 1988, 224). Soweit die zuletzt genannte - nach dem Berufungsurteil ergangene - Entscheidung eine Einschränkung der ersteren enthält, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin hier schon der ihr obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist.
3.	Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als die Klägerin den Beklagten als persönlichen Kontokorrentschuldner in Anspruch nimmt (Konto Nr. 1 633 002; Forderung von 114.648,78 DM).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungsund Beweislast der Klägerin entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Mai 1983
 -	III ZR 187/81 = BGHWarn 1983 Nr. 143 = NJW 1983, 2879).
Ein Saldoanerkenntnis des Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei der ihr nach der vorgenannten Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
Ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, Verspätungsvorschriften verletzt hat, kann dahinstehen, weil das angefochtene Urteil darauf jedenfalls nicht beruht.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt