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BGH · III ZR 82/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 82/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 9. Zwar trifft zu, daß ein Geschädigter, der sich bereits eine berufliche Position geschaffen hat, durch die Beschränkung auf Ansprüche nach dem SVG einen Vermögensnachteil erleidet. 2. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger den Vorwurf, der Feldwebel Sch. habe einen Lkw bewußt trotz ausgefallener Bremslichter, Blinklichter und Instrumentenbeleuchtung mitfahren lassen, im zweiten Rechtszug nicht aufrechterhalten habe, so liegt darin im vorliegenden Fall kein Verfahrensverstoß. Wenn er dabei auf die Frage, ob der Feldwebel Sch. einen Lkw in Kenntnis von Mängeln an der Übung hatte teilnehmen lassen, nicht zurückkam, so konnte das Berufungsgericht, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, davon ausgehen, daß dieser Vortrag, der Gegenstand der Beweisaufnahme mit widersprüchlichen Zeugenaussagen vor dem Landgericht gewesen war, nicht aufrechterhalten werde. Diese tatsächliche Auswirkung hat aber mit dem Sinn der Vorschrift nichts zu tun und wird daher von ihrem Schutzbereich nicht umfaßt. Auch die weiteren, von der Revision genannten Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Feldwebels Sch. rechtsfehlerhaft verneint hätte. Auf eine darin liegende Dienstpflichtverletzung kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Unfall und seine Folgen vom Schutzbereich dieser Vorschrift nicht umfaßt werden. Die Revision trägt aber nichts dafür vor, daß Sch. diese Pflichtverletzung vorsätzlich begangen hätte. d) Der Umstand, daß Sch. den Fahrern der Lkw die genaue Marschstrecke nicht vorher bekanntgegeben hat, steht mit dem Unfall in keinem rechtlich relevanten Ursachenzusammenhang.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 91a SVG
GesichtspunktSchUnfallSVGBerufungsgerichtLandgerichtLkwKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 82/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II, Wi^HHl-R^^B-Straße M,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Will
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&Cf
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 9. April 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1986 - 18 U 167/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.268,—
DM.
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Gründe ;
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Soweit die Revision die Verfassungsmäßigkeit des § 91 a SVG in Zweifel zieht, fehlt ihr im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (VersR 1971, 923) die grundsätzliche Bedeutung. Die Ausführungen der Revision geben auch keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 91 a SVG erneut in Zweifel zu ziehen. Zwar trifft zu, daß ein Geschädigter, der sich bereits eine berufliche Position geschaffen hat, durch die Beschränkung auf Ansprüche nach dem SVG einen Vermögensnachteil erleidet. Auch für ihn gilt aber, daß die mit dem Versorgungsanspruch verbundenen Vorteile diese Nachteile im wesentlichen aus-gleichen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist ebensowenig erkennbar wie ein (unmittelbarer) Eingriff in das Eigentum des Geschädigten.
2.	Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger den Vorwurf, der Feldwebel Sch. habe einen Lkw bewußt trotz ausgefallener Bremslichter, Blinklichter und Instrumentenbeleuchtung mitfahren lassen, im zweiten Rechtszug nicht aufrechterhalten habe, so liegt darin im vorliegenden Fall kein Verfahrensverstoß. Der Kläger hatte sich in der Berufungserwiderung nicht darauf beschränkt, das erstinstanzliche Urteil unter seinem tragenden Gesichtspunkt
 der Geschwindigkeitsüberschreitung zu verteidigen. Er hat zur
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Verteidigung des vom Landgericht gefundenen Ergebnisses weitere Gesichtspunkte herangezogen, die er bereits im ersten Rechtszug vorgebracht, auf die das Landgericht seine Entscheidung aber nicht gestützt hatte. Wenn er dabei auf die Frage, ob der Feldwebel Sch. einen Lkw in Kenntnis von Mängeln an der Übung hatte teilnehmen lassen, nicht zurückkam, so konnte das Berufungsgericht, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, davon ausgehen, daß dieser Vortrag, der Gegenstand der Beweisaufnahme mit widersprüchlichen Zeugenaussagen vor dem Landgericht gewesen war, nicht aufrechterhalten werde.
3.	Soweit die Revision eine vorsätzliche Pflichtverletzung darin sehen will, daß Sch. nicht entsprechend ZDv 34/2
Nr. 128 eine halbe Stunde nach Fahrtantritt einen Halt zur Überprüfung des Zustandes der Ladung eingelegt hat, sieht sie eine Kausalitätsbeziehung zu dem späteren Unfall lediglich darin, daß dann eine Rast an dem Rastplatz Belvedere nicht erforderlich gewesen wäre. Diese tatsächliche Auswirkung hat aber mit dem Sinn der Vorschrift nichts zu tun und wird daher von ihrem Schutzbereich nicht umfaßt.
4.	Auch die weiteren, von der Revision genannten Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Feldwebels Sch. rechtsfehlerhaft verneint hätte.
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a)	Die von den Lkw der Gruppe gefahrene Geschwindigkeit war möglicherweise in Anbetracht der Witterungsverhältnisse zu hoch. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß Sch. auch nur bedingt vorsätzlich eine zu hohe Geschwindigkeit angeordnet oder geduldet hätte.
b)	Sch. mag den technischen Halt an einer Stelle befohlen haben, an der er nicht zulässig war, weil von bewohnten Gebäuden nicht ein Schutzabstand von wenigstens 300 m eingehalten werden konnte. Auf eine darin liegende Dienstpflichtverletzung kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht stützen, weil der Unfall und seine Folgen vom Schutzbereich dieser Vorschrift nicht umfaßt werden.
c)	Der von Sch. gewählte Rastplatz mag ungeeignet und seine Auswahl deshalb pflichtwidrig gewesen sein. Die Revision trägt aber nichts dafür vor, daß Sch. diese Pflichtverletzung vorsätzlich begangen hätte.
d)	Der Umstand, daß Sch. den Fahrern der Lkw die genaue Marschstrecke nicht vorher bekanntgegeben hat, steht mit dem Unfall in keinem rechtlich relevanten Ursachenzusammenhang. Die Tatsache allein, daß der Lkw, in dem der Kläger saß, sich dann möglicherweise nicht am Unfallort befunden
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hätte, gehört jedenfalls nicht zu dem Schutzbereich der diesbezüglichen Vorschrift. Im übrigen behauptet die Revision insoweit selbst keinen Vorsatz.
Krohn
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp