Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr.Werp am 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Juni 1982 - III ZR 28/76 = NJW 1982, 2488 = WM 1982, 963 und III ZR 170/77 WM 1982, 966 sowie III ZR 107/78 = NJW 1982, 2489 = WM 1982, 964 - keine Enteignungsentschädigung zusteht.Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets erfolgte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu dem Schutze der Trinkwassergewinnung. Juli 1975 - III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966 davon aus, daß die ’’Substanz” des Gewerbebetriebs der Klägerin durch den Eingriff nicht verringert worden ist, weil der Betrieb (nicht nur vorübergehend) in die Verlustzone geraten war und keine berechtigte Aussicht auf künftige Gewinne bestand. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betrieb, solange er noch lief, hohe Verluste erwirtschaftet und ist in ein Vergleichsverfahren geraten.Auf den in das Wasserschutzgebiet fallenden Grundstücken war eine rentable Kiesausbeute nicht möglich, wie das Die Angriffe der Revision gegen dieses Gutachten sind nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen, den das Berufungsgericht zudem mündlich gehört hat, zu erschüttern. Er hat - ebenso wie das Berufungsgericht - den Schluß gezogen, daß ein Gewinn nicht zu erzielen war. Die Revision rügt als Mangel im Tatbestand des Berufungsurteils (§ 543 Abs. 2 ZPO), daß diese und andere von der Klägerin vorgelegte Unterlagen ihr nach Abschluß der Berufungsinstanz (übrigens auf einen schon bei Vorlage gestellten Antrag)zurückgegeben wurden. Im übrigen kann die Rüge auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die nach ihrer Auffassung nicht hinreichend berücksichtigten Unterlagen in der Revisionsinstanz nicht erneut eingereicht (vgl. c) Der Sachverständige Unger hat mangels hinreichender Unterlagen für das Jahr 1969 keine Feststellungen über die Betriebsergebnisse des hier interessierenden Werkes (14HB treffen können. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich anhand der Unterlagen nicht davon habe überzeugen können, daß die Klägerin im Jahre 1969 im Werk D0HHHHI einen Gewinn von ca. Auf Vorhalt des Klägeranwalts hat dann der Sachverständige erklärt, auch wenn er den behaupteten Gewinn von 95.000 DM unterstelle,ändere sich im Ergebnis nichts an seiner Beurteilung, daß der Betrieb nicht gewinnbringend zu führen sei. Daraus will die Revision herleiten, daß eine sachgerechte Beurteilung nicht stattgefunden habe, weil der Gutachter theoretische Erwägungen anstelle und die Augen bewußt vor der Realität verschließe. Was einen Eingriff in das Grundeigentum anbelangt, so ist aus den Ausführungen des Gutachters und des Berufungsgerichts zu schließen, daß für das betroffene Gelände keine Bodenrente (sie wird wohl auch nicht verlangt) zu erzielen gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 82/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Heinrich G Inhaber * - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und Dr. Dr. gegen Ortsgemeinde K - G ___ _____ vertreten durch ihren Ortsbürgermeister - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr.Werp am 21. Dezember 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 1982 - 1 U 351/78 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Revision wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. 1. Es liegt nach dem Sachverhalt nahe, daß der Klägerin schon nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 58, 300 und der Senatsurteile vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76 = NJW 1982, 2488 = WM 1982, 963 und III ZR 170/77 WM 1982, 966 sowie III ZR 107/78 = NJW 1982, 2489 = WM 1982, 964 - keine Enteignungsentschädigung zusteht.Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets erfolgte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu dem Schutze der Trinkwassergewinnung. Das zu dem Betrieb der Klägerin gehörige kieshaltige Gelände lag im Bereich der engeren Schutzzone (Zone II), in der der Kiesabbau untersagt war (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Die gesamten Umstände deuten darauf hin, daß auch bei einer Trockenauskiesung die nicht nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser bestand. 2. Jedenfalls entfällt ein Entschädigungsanspruch aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen. a) Die Klägerin verlangt eine EnteignungsentSchädigung nach §§19 Abs. 3, 20 WHG, § 99 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz vom 1. August I960 (GVB1 S. 153) wegen eines vorübergehenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht geht in Anlehnung an die Grundsätze des Senatsurteils vom 28./30. Juli 1975 - III ZR 141/72 = NJW 1975, 1966 davon aus, daß die ’’Substanz” des Gewerbebetriebs der Klägerin durch den Eingriff nicht verringert worden ist, weil der Betrieb (nicht nur vorübergehend) in die Verlustzone geraten war und keine berechtigte Aussicht auf künftige Gewinne bestand. Die Erwägungen, die das sachverständig beratene Berufungsgericht hierzu anstellt, liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betrieb, solange er noch lief, hohe Verluste erwirtschaftet und ist in ein Vergleichsverfahren geraten.Auf den in das Wasserschutzgebiet fallenden Grundstücken war eine rentable Kiesausbeute nicht möglich, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen U0I angenommen hat. Die Angriffe der Revision gegen dieses Gutachten sind nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen, den das Berufungsgericht zudem mündlich gehört hat, zu erschüttern. b) Der Sachverständige hat anhand der von der Klägerin dem Gericht vorgelegten Unterlagen die Jahresumsätze der Klägerin festgestellt. Er hat - ebenso wie das Berufungsgericht - den Schluß gezogen, daß ein Gewinn nicht zu erzielen war. Die Revision rügt als Mangel im Tatbestand des Berufungsurteils (§ 543 Abs. 2 ZPO), daß diese und andere von der Klägerin vorgelegte Unterlagen ihr nach Abschluß der Berufungsinstanz (übrigens auf einen schon bei Vorlage gestellten Antrag)zurückgegeben wurden. Diese Rüge knüpft an die Entscheidung BGHZ 80, 64 = NJW 1981, 1621 (vgl. aber auch BGH-Urt. vom 8. März 1982 - III ZR 10/81 = NJW 1982, 2071) an. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen. Die Unterlagen sind in dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Gutachten eingehend ausgewertet. Deshalb ist dem erkennenden Senat eine sachgerechte Prüfung auch ohne Einreichung der Unterlagen möglich. Daher fehlt es an einem Tatbestandsmangel (vgl. Senatsbeschluß vom 30. März 1982 - III ZR 13/81 -). Im übrigen kann die Rüge auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin die nach ihrer Auffassung nicht hinreichend berücksichtigten Unterlagen in der Revisionsinstanz nicht erneut eingereicht (vgl. das erwähnte Urteil vom 8. März 1982 aaO) und nicht einmal näher bezeichnet hat. c) Der Sachverständige Unger hat mangels hinreichender Unterlagen für das Jahr 1969 keine Feststellungen über die Betriebsergebnisse des hier interessierenden Werkes (14HB treffen können. Das hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige zu dem Ausdruck gebracht, daß er sich anhand der Unterlagen nicht davon habe überzeugen können, daß die Klägerin im Jahre 1969 im Werk D0HHHHI einen Gewinn von ca. 95.000 DM gemacht habe, weil der Unkostenfaktor nicht ersichtlich sei; es waren nämlich für 1969 keine Ausgabenbelege vorhanden. Auf Vorhalt des Klägeranwalts hat dann der Sachverständige erklärt, auch wenn er den behaupteten Gewinn von 95.000 DM unterstelle,ändere sich im Ergebnis nichts an seiner Beurteilung, daß der Betrieb nicht gewinnbringend zu führen sei. Daraus will die Revision herleiten, daß eine sachgerechte Beurteilung nicht stattgefunden habe, weil der Gutachter theoretische Erwägungen anstelle und die Augen bewußt vor der Realität verschließe. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Der Sachverständige ist in erster Linie dabei geblieben,daß der behauptete Gewinn von 95.000 DM für 1969 nicht nachgewiesen ist. Darin folgt ihm das Berufungsgericht. Das trägt bereits das gewonnene Ergebnis. Die Revision verkennt zudem, daß die hilfsweise Unterstellung des behaupteten Gewinns für 1969 angesichts der ungünstigen Geschäftsentwicklung in der Folgezeit, die im Mai 1972 (also bevor der Eingriff faktisch wirksam wurde) zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens führte, nicht den Schluß nahelegte, nach September 1972 (Einstellung des ? is-.y Kiesabbaus im Hinblick auf das Wasserschutzgebiet) hätte das Werk Gewinne abgeworfen (§ 287 ZPO). d) Insgesamt hat die Revision nicht aufgezeigt, daß keine sachentsprechende Begutachtung stattgefunden habe. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen eine erneute Begutachtung geboten ist (BGHZ 53, 245, 258). Dem Berufungsurteil ist auch zu entnehmen, daß für die Zukunft keine begründeten Gewinnerwartungen bestanden. Im übrigen dürfte für die Zeit ab 1973 das rheinland-pfälzische Landespflegegesetz zu beachten sein; daher hätten der Klägerin von diesem Zeitpunkt ab durch Rekultivierungsgebote zusätzliche unrentierliche Kosten entstehen können. e) Soweit die Revision in dem Verbot der Wegebenutzung eine Amtspflichtverletzung der Beklagten erblicken will, ist für die bestrittene Behauptung von der Revision kein Beweisantritt in den Tatsacheninstanzen nachgewiesen. Was einen Eingriff in das Grundeigentum anbelangt, so ist aus den Ausführungen des Gutachters und des Berufungsgerichts zu schließen, daß für das betroffene Gelände keine Bodenrente (sie wird wohl auch nicht verlangt) zu erzielen gewesen wäre. Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe Werp