September 1969 vereinbarte sie Bit ihren Kindern Renate und Sabine, den Übernehmer innen t durch noteriellen Vertrag die Aufhebung des Nießbrauchs an den übergebenen Grundstücken, und zwar mit Wirkung von August 1969 Stufenklage auf Auskunft Uber die Mieteinkünfte und Zahlung von 40 96 der sich aus der Abrechnung ergebenden Mietmehreinnahmen für die Zeit seit 1. Nach dem Übergang von der Stufenklage zur bloßen Leistungsklage hat er Zahlung der bezifferten Rückstände und künftige Leistung eines monatlichen Mehrbetrags zur Leibrente begehrt. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klage auf eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von je 227,50 DM für die Zeit seit dem 1. § 258 ZPO komme nicht zu dem Zuge, weil eine wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur noch vom Zeitablauf abhängig sein dürfte; die Mieterhöhung hänge dagegen noch von einer Reihe anderer Umstände ab. Jedenfalls kann eine Anwendung des § 259 ZPO nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden; denn der Kläger macht einen bloß künftigen Anspruch, für den allerdings die Klage auf künftige Leistung wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO) verschlossen ist, nicht geltend. Der Anspruch auf die Gesamtheit dieser Zusatzleistungen zur Leibrente von 500 DM monatlich ist mit der (offenen oder/und verdeckten) Erhöhung der Mieten aus einem einheitlichen Schuldgrund - aufgrund der Bestimmungen des Übergabe-und Auseinandersetzungsvertrags - entstanden und besteht solange, bis die im Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrag bestimmte Anspruchsvoraussetzung (die Mieterhöhung) wegfällt. Die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO ist nur unter einer besonderen Rechtsschutzvoraussetzung zulässig: wenn die Besorgnis besteht, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Ersetzung des vom Berufungsgericht gewählten Klageabweisungsgrundes, der Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf künftige Leistung, durch einen anderen, die Verneinung der Sachbefugnis der Beklagten, verstößt daher nicht gegen das Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. der Ausübung des Nießbrauchsrechts anstelle ihrer Töchter die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente an den Kläger übernommen. Daher habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Beklagte auch nach der Aufhebung des Nießbrauchs weiterhin sachbefugt (passivlegitimiert) sei. Unter Berücksichtigung der Parteiinteressen habe eine befreiende Schuldübernahme dieser Art nach § 263 ZPO keinen Einfluß auf den Prozeß. Juni 1961 zwischen Ihr, dem Kläger und den Tächtern Sabine und Renate verpflichtet, die Leibrente mit den vereinbarten Zusatzleistungen als alleinige Schuldnerin anstelle Ihrer Töchter zu erbringen, "solange sie" das Ihr eingeräumte "Nieß-brauchsrecht ausübt", also %uf die Dauer der Ausübung Ihres NleBbrauchsrechts" (Bestimmung IX. Sie war während dieser Dauer auch gegenüber der Klage auf die künftigen Leistungen passiv sach-befugt, also die "richtige" Beklagte. b) Nach dem von den Parteien vor getragenen Sachverhalt muß davon ausgegangen werden, daB die Beklagte Im Zeitpunkt der Klageerhebung das Nießbrauchsrecht noch in dem vertraglich für ihre Schuldnerstellung vorausgesetzten Sinn ausübte. Die Aufhebung des Nießbrauchs wurde erst mit der Löschung dieses Rechts im Grundbuch nach dem 2. Eine schuldrechtliche Vereinbarung dieses Inhalts kann die Ausübung des Nießbrauchs (durch Besitz und Nutzung) als Voraussetzung für die Schuldner- - nicht erst mit den später geänderten Klageanträgen -Zahlung auch der künftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden einzelnen Zusatzleistungen begehrt hat. Er hat diese Zusatzleistungen zur Leibrente somit ohne Angabe eines Endtermins, also auch für die Zeit nach der Klageerhebung auf unbestimmte Dauer begehrt. d) Die Beklagte hat ihre Sachbefugnis Jedoch nach der Klageerhebung und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung Uber die vom Kläger begehrten Zusatzleistungen für den Zeitraum seit dem 1. Sie übt den ihr eingeräumten Nießbrauch seit dem Wirksamwerden des Aufhebungsvertrags vom September 1969 nicht mehr aus, so daß die vertragliche Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung der Leibrente und der Zusatzbeträge spätestens mit der Mitteilung der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung des Vertrags an den Vertreter der Beklagten weggefallen ist. Denn sie hat mit diesem Vertrag schuldrechtlich wirksam auf die weitere Ausübung des Nießbrauchs (Besitz und Nutzung des Grundeigentums) zu Gunsten ihrer Töchter verzichtet. 3) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Schuldnerstellung gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Zusatzleistungen nach Klageerhebung gewechselt hat. Seit die Beklagte den Nießbrauch nicht mehr ausübt, sind die Töchter aufgrund der Bestimmungen des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags zur Zahlung der Leibrente und der Zusatzbeträge für die Folgezeit verpflichtet, und zwar auch für die Zeit seit dem 1. a) Die in Rechtslehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 265 ZPO im Falle der befreienden Schuldübernahme anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof verneint (BGHZ 61, 140 ff mit zahlreichen Hinweisen zu dem Meinungsstand). Schließlich ist bei einer Anwendung des § 263 Abs. 2 ZPO auf den Fall der befreienden Schuldübernahme die gebotene Anpassung der Anträge an die veränderte materielle Sachlage nicht möglich. Nach dem Wortsinn bezieht sich die Bestimmung des § 263 Abs. 2 ZPO jedenfalls auch nicht auf den Fall, daß aufgrund eines vorprozessualen Vertrages zwischen mehreren Parteien über die Begründung einer monatlichen Leibrente mit Zusatzleistungen die künftige Schuldnerstellung der einen oder anderen Partei von dem Eintritt einer bestimmten Voraussetzung abhängt. Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstands (einer Sache oder eines Rechts) hat nach § 265 Abs.* 2 Satz 1 ZPO "keinen Einfluß auf den Prozeß”. Zugleich bindet die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO den am Prozeß nicht beteiligten Rechtsnachfolger an die ProzeßfUhrung seines Rechtsvorgängers und der Gegenpartei. 95 - 97; für eine Verurteilung des Rechtsnachfolgers bei einer Klage auf künftige Leistung und bei der Feststellungsklage Grunsky, Die Veräußerung der streitbefangenen Sache, Die prozessuale Unbeachtlichkeit des Rechtsüber-gangs auf der Seite der beklagten Partei bewahrt die klagende Partei zugleich vor dem Risiko eines Streits mit dem Prozeßgegner darüber, ob dieser den streitbe-fangenen Gegenstand während des Prozesses veräußert hat und ob diese Veräußerung wirksam ist. d) Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen seinem Wortlaut auf den zur Entscheidung stehenden Fall eines Wechsels der Schuldnerstellung anzuwenden. Auch die Beklagte konnte dies nach den Bestimmungen des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags nur auf eine Weise: dadurch, daß sie auf die Ausübung des Nießbrauchs verzichtete. Der Kläger schuf durch seine Mitwirkung am Übergabe-und Auseinandersetzungsvertrag mit eine Voraussetzung dafür, daß sich die Beklagte ihrer in diesem Vertrag begründeten Schuldnerstellung jederzeit durch die einseitige Aufhebung des Nießbrauchs nach § 875 Abs. 1 BGB zu seinen Lasten und zu Lasten der nunmehrigen Schuldnerinnen entledigen konnte. Weil diese Abhängigkeit fehlt, können die jetzigen Schuldnerinnen nicht in zu demutbarer Weise an die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für die Zeit seit dem 1. Der Kläger hätte bei einer Verurteilung der Beklagten die sachlich nicht gerechtfertigte Möglichkeit, trotz des Wegfalls ihrer Schuldnerstellung gegen sie zu vollstrecken. Die klagende Partei hat bei einem derartigen Wegfall der Schuldnerstellung der beklagten Partei die Möglichkeit, den Rechtsstreit auch gegen deren Willen für erledigt zu erklären und Klage gegen den nunmehrigen Schuldner zu erheben. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte auch im Feststellungsprozeß gegenüber den noch zur Entscheidung stehenden Ansprüchen auf Zusatzleistungen nicht mehr sachbefugt ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 265 Zur Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO bei Schuldnerwechsel in einem Rechtsstreit über Ansprüche auf künftige Leistungen. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1974 - III ZR 82/72 - OLG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 31. Oktober 1974 Groß, Justizangestellte als U rkundsbeamter der GeechäftMtelle III ZR 82/72 URTEIL in dem Rechtsstreit des Heinrich TflBstraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die VermSgensverwalterin Charlotte K | WHt, HRm^straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Göhtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 1972 wird zurückgevlesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien, seit 1961 rechtskräftig geschiedene Eheleute, setzten vor Rechtskraft der Scheidung die zwischen ihnen zuvor bestehende Gütergemeinschaft durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1961 auseinander und übertrugen mehrere zu dem Gesamtgut gehörende Grundstücke auf ihre minderjährigen Kinder Renate und Sabine K0|« Diese räumten in demselben Vertrag der Beklagten den lebenslänglichen Nießbrauch an den übergebenen Grundstücken ein und verpflichteten sich, an den Kläger eine (erstmals am 3. Juli 1961 fällige) monatliche Leibrente von 500 DM zu zahlen. Bei einer Erhöhung der Mieten in den übergebenen Anwesen sollten 40 % der Mietmehreinnahmen gleichfalls "als Leibrente" an den Kläger abgeführt werden. Die Beklagte verpflichtete sich, die vereinbarten Beträge an den Kläger zu leisten, solange sie das Nießbrauchsrecht ausübt. Ab 2. September 1969 vereinbarte sie Bit ihren Kindern Renate und Sabine, den Übernehmer innen t durch noteriellen Vertrag die Aufhebung des Nießbrauchs an den übergebenen Grundstücken, und zwar mit Wirkung von 1. Juli 1969 an. Die Parteien streiten darüber, ob die von den Mietern aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten seit 1966 zu zahlenden Umlagen verdeckte Mieterhöhungen darstellen und ob die Beklagte einen Teil der Einnahmen ans der Vermietung möblierter Räume sowie von Lagerräumen und Garagen abzuführen hat. Der Kläger hat am 7. August 1969 Stufenklage auf Auskunft Uber die Mieteinkünfte und Zahlung von 40 96 der sich aus der Abrechnung ergebenden Mietmehreinnahmen für die Zeit seit 1. Juli 1961 erhoben. Nach dem Übergang von der Stufenklage zur bloßen Leistungsklage hat er Zahlung der bezifferten Rückstände und künftige Leistung eines monatlichen Mehrbetrags zur Leibrente begehrt. Das Landgericht hat der Klage - auch der Klage auf künftige Leistung - teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung den Klageab-wei sungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und seine Klage auf Zahlung eines zusätzlich«! monatlichen Betrags für die Zeit seit 1. Januar 1970 erweitert und hilfsweise insoweit Feststellung der künftigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten begehrt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Die Leistungsklage auf monatliche Zusatzzahlungen für die Zeit nach dem 31. Januar 1972 und den Hilfsantrag auf Feststellung hat es abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klage auf eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von je 227,50 DM für die Zeit seit dem 1. Februar 1972 - hilfsweise den Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten seit dem 1. Februar 1972 - weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos, weil die Beklagte nicht sachbefugt (passivlegitimiert) ist. I. 1) Das Berufungsgericht hat die Klage auf künftige Leistung (für die Zeit ab 1. Februar 1972) aus folgenden Gründen als unzulässig angesehen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf die vereinbarte Zahlung von 40 % der Mietmehreinnahmen einen Leibrentenanspruch darstelle. Die einzelnen Zusatzleistungen zu der Leibrente von 300 IM monatlich seien Jedenfalls ihrer Höhe nach nicht fest bestimmt, sondern hingen von künftigen Mieterhöhungen ab. Der 500 IM übersteigende (Leibrenten-)Anteil sei untrennbar an Mietzins und Mieterhöhung geknüpft. Die Klage auf künftige Leistung sei daher weder nach § 257 ZPO noch nach § 258 ZPO oder § 259 ZPO zulässig. Die Anwendung des § 257 ZPO scheide aus, weil sich diese Bestimmung nicht auf die künftige Miete erstrecke. § 258 ZPO komme nicht zu dem Zuge, weil eine wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur noch vom Zeitablauf abhängig sein dürfte; die Mieterhöhung hänge dagegen noch von einer Reihe anderer Umstände ab. Nach § 259 ZPO könnten künftige Ansprüche nicht geltend gemacht werden. 2) Mit dieser Begründung läSt sich die Unzulässigkeit der Klage auf künftige Leistung nicht rechtfertigen, wie die Revision zutreffend ausführt. Jedenfalls kann eine Anwendung des § 259 ZPO nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden; denn der Kläger macht einen bloß künftigen Anspruch, für den allerdings die Klage auf künftige Leistung wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung (§ 259 ZPO) verschlossen ist, nicht geltend. Die Leibrentenschuldner (die Beklagte oder die GrundstUcksübernehmerinnen) haben nach den Bestimmungen des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags vom 5. Juni 1961 40 % der Mietmehreinnahmen nach dem 1. Juli 1961 als "Leibrente" an den Kläger abzuführen. Die Leibrente und diese weiteren als "Leibrente" zu erbringenden Leistungen sind nach dem Vollzug des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags vom 5. Juni 1961 von keiner (sei es bestimmbaren, sei es noch unbestimm- baren) Gegenleistung des Klägers abhängig. Der Anspruch auf die Gesamtheit dieser Zusatzleistungen zur Leibrente von 500 DM monatlich ist mit der (offenen oder/und verdeckten) Erhöhung der Mieten aus einem einheitlichen Schuldgrund - aufgrund der Bestimmungen des Übergabe-und Auseinandersetzungsvertrags - entstanden und besteht solange, bis die im Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrag bestimmte Anspruchsvoraussetzung (die Mieterhöhung) wegfällt. Die Forderung des Klägers auf die einzelnen künftigen Zusatzleistungen zur Leibrente von 500 DM monatlich bildet daher keinen bloß künftigen (ohne gegenwärtigen Schuldgrund erst in Zukunft möglichen) Anspruch. Die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO ist nur unter einer besonderen Rechtsschutzvoraussetzung zulässig: wenn die Besorgnis besteht, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzung ist zu bejahen. Die Beklagte verweigert ernsthaft die künftig fällig werdenden Zusatzleistungen und bestreitet die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf diese Leistungen. Der Klageantrag ist bestimmt, weil der Kläger die künftig fällig werdenden Zusatzleistungen beziffert hat. Die Frage, ob im Rechtsstreit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Höhe dieser Leistungen nach dem erfahrungsgemäß zu erwartenden Ablauf der Dinge - gegebenenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum -festgestellt werden können, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (vgl. RGZ 145, 196, 199} zu den Voraussetzungen einer Verurteilung zu künftiger Leistung auch BGH in LM § 206 BEG Nr. 21; BAG in NJW 1972, 733, 734). II. Die Klage auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Februar 1972 ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht mehr sachbefugt (passivlegitimiert) ist. Das Revisionsgericht ist verfahrensrechtlich zu einer Sachentscheidung über diesen Klageantrag befugt. Der Kläger hat mit seiner Revision den - insoweit als unzulässig abgewiesenen - Klageantrag mit allen Erfolgsvoraussetzungen zur Entscheidung gestellt, well er 1 eine klage stattgebende Sachentscheidung begehrt. Die Ersetzung des vom Berufungsgericht gewählten Klageabweisungsgrundes, der Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf künftige Leistung, durch einen anderen, die Verneinung der Sachbefugnis der Beklagten, verstößt daher nicht gegen das Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. 1) Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis und die aus ihr folgende passive Prozeßführungsbefugnis der Beklagten bejaht. Es hat hierzu ausgeführt: Das Nießbrauchrecht der Beklagten sei erst nach der Rechtshängigkeit der Klage (= nach dem 7. August 1969) aufgehoben worden. Unerheblich sei, daß die Partner des Aufhebungsvertrages vom 2. September 1969 die Aufhebung des Nießbrauchs mit Wirkung vom 1. Juli 1969 an vereinbart hätten. Diese vereinbarte Rückwirkung betreffe nur das Innenverhältnis der Vertragsparteien. Die Beklagte habe für die Dauer der Ausübung des Nießbrauchsrechts anstelle ihrer Töchter die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente an den Kläger übernommen. Nach der Löschung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch seien die Töchter anstelle der Beklagten als neue Schuldner für die Leibrente eingetreten. Zu dieser befreienden Schuldübernahme habe der Kläger schon vorweg im Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrag vom 5. Juni 1961 seine Zustimmung erteilt. Eine befreiende Schuldübernahme dieser Art stelle eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 263 ZPO dar. Die befreiende Schuldübernahme setze im Regelfall die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Gläubigers voraus. Es bestehe kein einsichtiger Grund, den Gläubiger in diesem Regelfall vor einer Parteiänderung zu schützen. Der Kläger habe dagegen im vorliegenden Fall seine Einwilligung zur Schuldübernahme schon Jahre vor der Aufgabe des Nießbrauchsrechts durch die Beklagte erklärt. Er habe keinen Einfluß auf die Aufhebung des Nießbrauchsrechts gehabt. Daher habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, daß die Beklagte auch nach der Aufhebung des Nießbrauchs weiterhin sachbefugt (passivlegitimiert) sei. Unter Berücksichtigung der Parteiinteressen habe eine befreiende Schuldübernahme dieser Art nach § 263 ZPO keinen Einfluß auf den Prozeß. 2) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung (am 7. August 1969) gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen auf künftige Leistung noch sachbefugt war. a) Die Beklagte war auf Grund der Bestimmungen des notariellen Übergabe- und Auseinandersetzungs- Vertrags vom 5. Juni 1961 zwischen Ihr, dem Kläger und den Tächtern Sabine und Renate verpflichtet, die Leibrente mit den vereinbarten Zusatzleistungen als alleinige Schuldnerin anstelle Ihrer Töchter zu erbringen, "solange sie" das Ihr eingeräumte "Nieß-brauchsrecht ausübt", also %uf die Dauer der Ausübung Ihres NleBbrauchsrechts" (Bestimmung IX. 4. des Vertrags). Sie war während dieser Dauer auch gegenüber der Klage auf die künftigen Leistungen passiv sach-befugt, also die "richtige" Beklagte. b) Nach dem von den Parteien vor getragenen Sachverhalt muß davon ausgegangen werden, daB die Beklagte Im Zeitpunkt der Klageerhebung das Nießbrauchsrecht noch in dem vertraglich für ihre Schuldnerstellung vorausgesetzten Sinn ausübte. Denn sie hatte auf Grund und in Ausübung des Nießbrauchs als Vermieterin einzelner Wohnungen und Räume den mittelbaren, im übrigen den unmittelbaren Besitz an den dem Nießbrauch unterliegenden Anwesen. Die von der Beklagten und ihren Töchtern im notariellen Vertrag vom 2. September 1969 vereinbarte Rückwirkung für die Aufhebung des Nießbrauchs ist demgegenüber bedeutungslos. Die Aufhebung des Nießbrauchs wurde erst mit der Löschung dieses Rechts im Grundbuch nach dem 2. September 1969 wirksam (§ 875 BGB). Die Vereinbarung einer dinglichen Rückwirkung für die Aufhebung des Nießbrauchs ist rechtlich nicht möglich. Der vereinbarten Rückwirkung kann nur schuldrechtliche Bedeutung im Verhältnis der Vertragspartner zueinander zukommen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung dieses Inhalts kann die Ausübung des Nießbrauchs (durch Besitz und Nutzung) als Voraussetzung für die Schuldner- 10 - Stellung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht nachträglich ungeschehen machen. c) Der Senat geht auch davon aus, daß der Kläger schon mit der am 7. August 1969 erhobenen Stufenklage - nicht erst mit den später geänderten Klageanträgen -Zahlung auch der künftigen, nach Rechtshängigkeit fällig werdenden einzelnen Zusatzleistungen begehrt hat. Der Kläger hat in Ziffer 3) dieser Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 40 % der sich aus der Abrechnung ergebenden erhöhten Nieteinnahmen für die Zeit ab 1. Juli 1961 abzuführen. Er hat diese Zusatzleistungen zur Leibrente somit ohne Angabe eines Endtermins, also auch für die Zeit nach der Klageerhebung auf unbestimmte Dauer begehrt. d) Die Beklagte hat ihre Sachbefugnis Jedoch nach der Klageerhebung und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung Uber die vom Kläger begehrten Zusatzleistungen für den Zeitraum seit dem 1. Februar 1972 - sogar schon vor der Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch - verloren. Sie übt den ihr eingeräumten Nießbrauch seit dem Wirksamwerden des Aufhebungsvertrags vom September 1969 nicht mehr aus, so daß die vertragliche Voraussetzung für die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Zahlung der Leibrente und der Zusatzbeträge spätestens mit der Mitteilung der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung des Vertrags an den Vertreter der Beklagten weggefallen ist. Denn sie hat mit diesem Vertrag schuldrechtlich wirksam auf die weitere Ausübung des Nießbrauchs (Besitz und Nutzung des Grundeigentums) zu Gunsten ihrer Töchter verzichtet. 11 3) Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Schuldnerstellung gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Zusatzleistungen nach Klageerhebung gewechselt hat. Seit die Beklagte den Nießbrauch nicht mehr ausübt, sind die Töchter aufgrund der Bestimmungen des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags zur Zahlung der Leibrente und der Zusatzbeträge für die Folgezeit verpflichtet, und zwar auch für die Zeit seit dem 1. Februar 1972. Die Entscheidung über die passive Prozeßführungsbefugnis hängt somit davon ab, ob § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Diese Frage ist zu verneinen. a) Die in Rechtslehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 265 ZPO im Falle der befreienden Schuldübernahme anzuwenden ist, hat der Bundesgerichtshof verneint (BGHZ 61, 140 ff mit zahlreichen Hinweisen zu dem Meinungsstand). Der Wortsinn der in § 265 Abs. 2 ZPO verwendeten Bezeichnungen "Veräußerung", "Abtretung" und "Rechtsnachfolge (r)" betrifft nach dieser Entscheidung nur den Übergang der Berechtigung, nicht den Übergang der Verpflichtung. § 265 Abs. 2 ZPO will nach seinem Schutzzweck verhindern, daß die Lage des Gegners des Veräußernden oder Abtretenden nachteilig verändert wird. Diese Bestimmung will somit den verklagten Schuldner davor schützen, daß sich der Gläubiger durch Abtretung seines Anspruchs dem Prozeßrechtsverhältnis einseitig entzieht. Sie will dagegen nicht dem Kläger die Möglichkeit erhalten, den Prozeß gegen den bisherigen Schuldner weiterzuführen, nachdem er selbst diesen entweder durch unmittelbaren Vertrag 12 mit dem Schuldübernehmer oder durch Genehmigung der zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer vereinbarten Schuldübernahme von der Verbindlichkeit freigestellt hat. Schließlich ist bei einer Anwendung des § 263 Abs. 2 ZPO auf den Fall der befreienden Schuldübernahme die gebotene Anpassung der Anträge an die veränderte materielle Sachlage nicht möglich. b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der schon ln der anfänglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und ihren Töchtern vorgesehene Wegfall der Schuldnerstellung der Beklagten und das Aufleben der SchuldnerStellung der Töchter eine befreiende Schuldübernahme darstellt. Nach dem Wortsinn bezieht sich die Bestimmung des § 263 Abs. 2 ZPO jedenfalls auch nicht auf den Fall, daß aufgrund eines vorprozessualen Vertrages zwischen mehreren Parteien über die Begründung einer monatlichen Leibrente mit Zusatzleistungen die künftige Schuldnerstellung der einen oder anderen Partei von dem Eintritt einer bestimmten Voraussetzung abhängt. Er schließt mit den Begriffen "Veräußerung, Abtretung und Rechtsnachfolger” nur den Übergang der Berechtigung im weitesten Sinne - die Übertragung oder den Erwerb des vollen oder nur eines minderen Rechts (etwa eines Pfandrechts) - ein (vgl. BGHZ 61, 140, 142). Für den Gläubiger bedeutet zwar der Schuldneraustausch eine unmittelbare Rechtsänderung (vgl. Esser, Schuldrecht, Bd. 1, 4. Aufl., S. 416), aber keinen Übergang der Berechtigung. c) Der Anwendungsbereich des § 263 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann auch bei Berücksichtigung des prozessualen Sinns und Zwecks dieser Vorschrift nicht so weit ausgedehnt werden, daß er den zur Entscheidung stehenden Fall eines Wechsels der Schuldnerstellung umfaßt. Der Ablauf eines Prozesses soll nach den Grundgedanken dieser Vorschrift nicht durch willkürliche Verfügung einer Partei Uber den streitbefangenen Gegenstand beeinträchtigt werden (vgl. Zöller, ZPO, 10. Aufl., § 265 Anm. 1). Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstands (einer Sache oder eines Rechts) hat nach § 265 Abs.* 2 Satz 1 ZPO "keinen Einfluß auf den Prozeß”. Diese Vorschrift schützt die klagende oder die beklagte Partei vor den sonst eintretenden Folgen einer Veräußerung oder Abtretung eines streitbefangenen Gegenstandes durch die Gegenpartei. Diese Änderung der Rechtszuständigkeit tritt im Regelfall ohne Mitwirkung der zu schützenden Partei ein und kann daher auch gegen ihren Willen bewirkt werden. Zugleich bindet die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO den am Prozeß nicht beteiligten Rechtsnachfolger an die ProzeßfUhrung seines Rechtsvorgängers und der Gegenpartei. Diese Rechtsnachfolge tritt im Regelfall nur durch eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Rechtsnachfolgers ein. Auch die beklagte Partei bleibt somit trotz einer ihr zuzurechnenden Veräußerung oder Abtretung des streitbefangenen Gegenstandes weiterhin passiv prozeßfUhrungs-befugt. Sie hat den Prozeß im eigenen Namen weiterzu-führen. Einer Anpassung des Klageantrags an die veränderte materielle Rechtslage bedarf es bei dieser Änderung der Rechtszuständigkeit auf seiten der beklagten Partei nicht (vgl. RGZ 56, 243, 244; 102, 177, 179; 121, 379, 382; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht,11. Aufl., S. 533, 534; Schwab in ZZP 83 (1974), S. 95 - 97; für eine Verurteilung des Rechtsnachfolgers bei einer Klage auf künftige Leistung und bei der Feststellungsklage Grunsky, Die Veräußerung der streitbefangenen Sache, S. 194 ff). Die prozessuale Unbeachtlichkeit des Rechtsüber-gangs auf der Seite der beklagten Partei bewahrt die klagende Partei zugleich vor dem Risiko eines Streits mit dem Prozeßgegner darüber, ob dieser den streitbe-fangenen Gegenstand während des Prozesses veräußert hat und ob diese Veräußerung wirksam ist. d) Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es jedoch nicht, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen seinem Wortlaut auf den zur Entscheidung stehenden Fall eines Wechsels der Schuldnerstellung anzuwenden. Ein Schuldner kann sich seiner Schuld im Regelfall nicht einseitig zu Lasten des Gläubigers und eines neuen Schuldners entziehen. Auch die Beklagte konnte dies nach den Bestimmungen des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags nur auf eine Weise: dadurch, daß sie auf die Ausübung des Nießbrauchs verzichtete. Der Kläger schuf durch seine Mitwirkung am Übergabe-und Auseinandersetzungsvertrag mit eine Voraussetzung dafür, daß sich die Beklagte ihrer in diesem Vertrag begründeten Schuldnerstellung jederzeit durch die einseitige Aufhebung des Nießbrauchs nach § 875 Abs. 1 BGB zu seinen Lasten und zu Lasten der nunmehrigen Schuldnerinnen entledigen konnte. Der Schutzzweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebietet nicht, ihm das von ihm selbst eingegangene Risiko abzunehmen und ihn vor den prozessualen Folgen eines Wegfalls der Schuldnerstellung der Beklagten zu bewahren. Die Töchter der Parteien, die aufgrund des Ubergabe-und Auseinandersetzungsvertrags nunmehr Schuldnerinnen geworden sind, haben sich zwar mit der Beklagten über die Aufhebung des Nießbrauchs und die damit zusammenhängenden Fragen (Bestellung eines Wohnrechts für die Beklagte, erneute Bestellung eines Nießbrauchs für sie unter bestimmten Voraussetzungen) vertraglich geeinigt. Sie haben zudem durch den Abschluß des Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrages ihrerseits eine Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Beklagte auch ohne ihre Zustimmung durch die einseitige Aufhebung des Nießbrauchs die eigene Schuldnerstellung beseitigen und ihre zu dem Aufleben bringen konnte. Diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, die jetzigen Schuldnerinnen ohne eindeutige gesetzliche Regelung nach §§ 265 Abs. 1 Satz 2, 325 Abs. 1, 727 Abs. 1 ZPO an das Ergebnis eines Prozesses zu binden, an dem sie nicht beteiligt waren. Der Wegfall der Schuldnerstellung der Beklagten ist zwar Voraussetzung dafür, daß ihre Schuldnerstellung auflebt. Diese schließt an die Beendigung der Zeit für die schuldnerische Verpflichtung der Beklagten an, ist jedoch sachlich nicht von der Schuldnerstellung der Beklagten abzuleiten. Weil diese Abhängigkeit fehlt, können die jetzigen Schuldnerinnen nicht in zu demutbarer Weise an die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für die Zeit seit dem 1. Februar 1972 in einem für sie fremden Prozeß gebunden werden. Es besteht somit keine Veranlassung, in dem zur Entscheidung stehenden Fall von dem fundamentalen ProzeBgrundsatz abzuweichen, daß das Urteil der materiellen Rechtslage zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entsprechen soll. Der Kläger hätte bei einer Verurteilung der Beklagten die sachlich nicht gerechtfertigte Möglichkeit, trotz des Wegfalls ihrer Schuldnerstellung gegen sie zu vollstrecken. Sie müßte die Vollstreckung in einem neuen Prozeß abwehren. Die klagende Partei hat bei einem derartigen Wegfall der Schuldnerstellung der beklagten Partei die Möglichkeit, den Rechtsstreit auch gegen deren Willen für erledigt zu erklären und Klage gegen den nunmehrigen Schuldner zu erheben. Bei einem Streit über den Wechsel der Schuldnerstellung kann sie überdies dem möglichen Schuldner den Streit verkünden. Die Rechtsverfolgung wird bei den ihr zustehenden prozessualen Möglichkeiten nicht so erschwert, daß die Berücksichtigung des Wegfalls der Schuldnerstellung unerträglich, die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO unerläßlich wäre. III. Den Hilfsantrag auf Feststellung der künftigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen; über den - zulässigen - Hilfsantrag könne sachlich nicht zu Gunsten des Klägers entschieden werden. Die Höhe der künftigen Mieteinnahmen hänge von einer Reihe nicht vorausschaubarer Umstände ab und sei deshalb in einem so hohen Grade ungewiß, daß auch dem Feststellungsantrag nicht entsprochen werden könne. Ein klagestattgebendes Urteil trotz Ungewißheit unter Verweisung auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage (§ 323 ZPO) sei unzulässig. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Begründung einer rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht standhalten könnte. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte auch im Feststellungsprozeß gegenüber den noch zur Entscheidung stehenden Ansprüchen auf Zusatzleistungen nicht mehr sachbefugt ist. Kreft Gähtgens Dr.Krohn Peetz Lohmann