BGH · III ZR 82/67
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2* Dezember 1966 wird zurückgewiesen o Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ergänzung ihres Pflichtteils in Anspruch mit der Behauptung, am Todestag des gemeinsamen Vaters am 19» Oktober 1955 hätten keinerlei Erbansprüche mehr bestanden, da offenbar kein Bachlaß vorhanden gewesen sei» Sie hat hierzu des weiteren vorgetragens Sie habe keine Kenntnis von der Grundstücksübertragung gehabt, son-* dern sei davon ausgegangen, daß das Grundstück nach dem Tode des Vaters allen Kindern gemeinsam gehöre.» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat in erster Linie die Verjährungseinrede erhoben und hierzu vorgetragen, der Klägerin und den übrigen Geschwistern sei die Übereignung des Grundstücks auf sie seit langem bekannt gewesen» Weiterhin hat sie geltend gemacht, bei dem Vertrag vom 13« September 1945 habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt, da die von ihr übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die langjährige Versorgung des Vaters, eine vollwertige Ge 1o Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen* weil es der zu Ungunsten der Klägerin entschiedenen Frage* ob bei der Schenkung eines Grundstücks die Zehnjahresfrist des § 2525 AbSo 3 BGB ab notarieller Auflassung oder erst ab Eintragung im Grundbuch läuft, grundsätzlieheBedeutung beimißt 0 Wie noch zu erörtern sein wird, kommt dieser Frage eine entscheidungserhebliche Bedeutung nicht zu; das macht jedoch die Revision nicht unzulässig« Denn die Zulassung der Revision ist in ihrer Y/irksamkeit nicht davon abhängig* daß das Revisionsgericht wirklich die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage entscheidet«, Die einmal zugelassene Revision bleibt auch dann statthaft* wenn das Revisionsgericht* das stets das Berufungsurteil ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen sachlich-rcchtlich nachzuprüfen hat* den Sachverhalt rechtlich anders würdigt und abweichend vom Berufungs- 2» Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt , ob der Erblasser der Beklagten das Grundstück geschenkt hat* Es hält einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 2329 BGB schon deshalb für unbegründet, weil - wie es ausführt - nur diese beiden Ansprüche in Frage kämen und nach § 2325 Abs* 3 BGB, der auch auf den Bereicherungsanspruch anzuwenden sei, beide Ansprüche bereits daran scheitern müßten, daß zur Zeit des Erbfalles (19* Oktober 1955) zehn Jahre seit der von der Klägerin geltend gemachten Schenkung verstrichen gewesen seien, wobei die für den Fristbeginn maßgebliche Leistung des verschenkten Grundstücks am 13 0 September 1945 mit der Beurkundung der notariellen Auflassung und der Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch erfolgt sei, dagegen die am 22 o Mai 1946 erfolgte Grundbucheintragung bedeutungslos bleibe* Nur hilfsweise, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergän-zung nicht verpflichtet ist, richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, und zwar dem Inhalte nach auf Herausgabe des Geschenks zu dem Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2329 BGB}* Auch dieser Anspruch ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch; er muß aber auch dann, wenn, wie hier. Erbe und Beschenkter dieselbe Person sind, vom Pflicht-toilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB getrennt behandelt werden, weil er einen anderen Inhalt als jener hat (BGH in LM § 2325 BGB Nr«, 2 « MDR 1961, 491)» In vorliegendem Pall ist die Identität von Erben und Beschenkten nicht einmal voll gegeben, da die Beklagte zwar als Alleinbeschenkte in Betracht kommt, aber nur Miterbin neben fünf weiteren Erben, darunter der Klägerin selbst, isto Sieht man den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unter diesen Gesichtspunkten, so ergibt sich, daß von ihr in Wirklichkeit nicht ein Anspruch aus § 2325 BGB, sondern ein solcher aus § 2329 1GB geltend gemacht wird, mag auch ihr Klageantrag nicht richtig gefaßt seino Denn, auch von der Beklagten unbestritten, hat die Klägerin vorgetragen, daß sie und ein Anspruch der Klägerin aus § 2325 BGB gegen die Beklagte als Erbin ist durch die Unzulänglichkeit des Nachlasses entkräftet 0 Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung? daß bei dem völligen Pehlen bereits eines Bruttonachlasses und bei noch nicht unbeschränkter Erbenhaftung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben (§ 2325 BGB) gegeben wäre» Da hier unstreitig kein Nachlaß vorhanden ist? § 2329 BGB beruhende subsidiäre Anspruch der Klägerin in ihrem Klageverlangen zu finden ist - hierbei unterstellt, daß er richtig auf Herausgabe (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet sei so erleiden nur die Art und der Umfang des Anspruchs, nicht aber dessen Grund bei seiner Zurückführung auf § 2329 BGB eine Änderung, weil der Anspruch zwar nach wie vor ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB bleibt, aber mit dem Unterschied, daß die Haftung der beschenkten Beklagten sich ausschließlich auf das Geschenk erstreckt und auch auf dieses nur insoweit, als die Beklagte bei Zugrundelegung der über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden Vorschriften (§§ 818 ff BGB) dadurch noch bereichert ist (RGZ 58, 124, 128)» daß die Vorschrift des § 2325 Abs» 3 BGB auch auf den Bereicherungsanspruch aus § 2329 BGB anzuwenden ist, so daß bei Ablauf der Zehnjahresfrist der Bereicherungsanspruch gleichfalls ausgeschlossen wäre« Einer Entscheidung der Präge, ob die Zehnjahresfrist beim Erbfall bereits abgelaufen war, und damit der vom Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage, ob bei der Schenkung eines Grundstücks die Zehnjahresfrist ab notarieller Auflassung oder erst ab Eintragung im Grundbuch zu laufen beginnt, bedarf es jedoch nicht, da in jedem Palle gegenüber dem Bereicherungsanspruch die von der Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede durchgreift» Denn gemäß § 2332 Abs» 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem Nach dieser Vorschrift hat der Beginn der Verjährung allein die Kenntnis des Erbfalles, also des Todes des Erblassers, zur Voraussetzung, ohne daß es - anders als nach § 2332 AbSo 1 und damit bei dem Anspruch aus § 2325 BOB -auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn beeinträchtigenden Verfügung, hier der Schenkung, ankommto Gestorben ist der Erblasser am 19° Oktober 1955, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin nicht alsbald vom Tode ihres Vaters Kenntnis erlangt hat» Spätestens Ende 195S ist mithin die Verjährungsfrist abgelaufeno Die Klägerin hat aber ihren Anspruch erst mit der am 4° Juni 1965 bei Gericht eingegangenen Klage, die allein die Verjährungsfrist hätte unterbrechen können, geltend gemacht* Gegenüber der Verjährungseinrede steht der Klägerin auch nicht die Arglisteinrede zu* Denn für die Beklagte bestand keine Hechtspflicht, ein ihr von ihrem Vater gemachtes Geschenk ihren Geschwistern und damit der Klägerin zu offenbaren* Daß aber etwa die Beklagte die Klägerin durch täuschende Angaben von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet* Danach ergibt sich, daß ein Anspruch der Klägerin aus § 2325 offensichtlich gar nicht geltend gemacht ist oder zu demindest an dor Unzulänglichkeit des Nachlasses scheitert und ein Anspruch aus § 2329 SG!