Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Oktober 1968 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr<> Kreft,DrQArndt, Dr0 Beyer, Dr0 Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 31° März 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen "Io Herr erklärt, daß die Fa.PflHH auch während der Zeit als sie gewerbepolizeilich auf seinen Namen geführt wurde im Eigentum des Herrn JflHBstand und er sie nur als dessen Beauftragter geleitet hat. Herr 8(0 nimmt zur Kenntnis, daß sein Firmenftihrungsauftrag beendet ist und, daß die Fa* PflBHHk in Zukunft auch gewerberechtlich unter dem Namen des Herrn JflHB oder nach seiner Disposition geführt wird* **« Die Klägerin leitot aus diesen Vorgängen Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehensbeträgen gegen den Beklagten her0 Sie hat in diesem Zusammenhang Uoa0 vorgetragen, der Beklagte habe SHB® ausdrücklich ermächtigt und angewiesen, Kredite zu dem Aufbau der Firma pflmHB zunehmen, er habe auch bei Abschluß des Vertrages vom 22„ Juli 1961 gewußt, daß sie 40«000 DM in den Betrieb eingebracht habe, habe überdies die in Betracht kommenden Erklärungen, soweit sie nicht durch eine Vollmacht seinerseits gedeckt sein sollten, genehmigt o 1 o Bas Kammergerieht sieht in der Einführung der Beträge von 15«000 DM und 100 DM (nebst Zinsen) nicht nur eine einer Zulassung nicht bedürfende Erweiterung des Klagantrages im Sinne von § 268 Hr» 2 ZPO, sondern eine Klagänderung, die mangels Einwilligung des Beklagten nur zugelassen werden könne, wenn sie der Sache diene» Auch wenn man insoweit dem Kammergerieht folgt, kann seiner Auffassung, mit der es die Sach-dienlichkeit verneint, nicht beigepflichtet werden» Das Berufungsgericht hebt dabei an sich mit Rocht auf die Frage ab, ob die Klagänderung der Pro-zeßwirtochaftlichkoit diene» Es sieht aber rechtsirrig einen Grund zur Verneinung darin, daß die Klägerin mit der Erhöhung des Streitwertes den Revisionsrechtszug eröffnen wolle» Wie die'Sachdienlichkeit a) Das Berufungsgericht mißt die von dem Beklagten an Schmid am 23» Januar 1961 erteilte Vollmacht an § 34 Abs« 1 und 2 HGB und folgert daraus, die Vollmacht habe zur Aufnahme von Darlehen nicht ermächtigt« Nun aber kann (§54 Abs« 2 HGB) eine Generalhandlungsvollmacht auf dio Aufnahme von Darlehen erweitert werden, und eine solche Erweiterung kann nicht nur für ein einzelnes Geschäft, sondern auch allgemein und auch stillschweigend vorgenommen werden (Düringer-Hachenburg, HGB § 54 Anm« 9)» Hinzu kommt, daß eine Handlungsvollmacht (§§ 54 bis 58 HGB) und eine Prokura (§§ 49 bis 53 HGB) nichts anderes als herkömmliche Formen der Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäftes sind« Der Inhaber dos Geschäfts kann über sie hinaus und neben ihnen beliebige andere Vollmachten erteilen« Hier gibt dio Vollmacht vom 23« Januar 1961 schon insofern eine weitergehende Ermächtigung, als sie ausdrücklich zur Anmeldung der Firma PflHIB zu dem Handelsregister ermächtigt, eine Vollmacht, die als von einer (gewöhnlichen) Generalhandlungsvollmacht nicht umschlossen angesehen wird (vgl« Spitzbarth, BB 1962, 851)» Ferner ist zu bedenken: Es handelte sich um ein erst aufzubauendes Unternehmen, dessen eigene Mittel, so wie sich die Dinge gegenwärtig beurteilen lassen, knapp bemessen gewesen Das möchte dafür sprechen, daß der Beklagte mit der Aufnahme von Freiudkapital einverstanden war«, Er scheint sich ferner zu demindest zeitweise einer ins Gewicht fallenden tatsächlichen Mitwirkung hei der Geschäftsführung enthalten und diese ganz Schmid überlassen zu haben» Das möchte den Schluß nahelegen (vglo RGZ 106, 200), daß er sflHV eine weitgehende, die Aufnahme von Darlehen umfassende Vollmacht erteilt hato Hierfür könnte auch sprechen, daß er aus dem Schreiben, das unter dem 15 o März Insofern ist daher eine umfassendere Betrachtung, als sie das Berufungsgericht von seiner sachlichrechtlich zu eng gefaßten Beurteilung aus vorgenommen hat, geboten» Daß allerdings der Beklagte dafür be~ weispflichtig wäre, seine Vollmacht habe nur in beschränktem Umfang gelten und nicht zur Aufnahme von Darlehen dienen sollen, kann der Revision nicht zugegeben werden» Bei dieser Sachund Rechtslage können an sich die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen der Beklagte S^HI nicht bevollmächtigt, dessen Darlehensgeschäfte mit der Klägerin auch nicht zügestiramt habe, auf sich beruhen bleiben» Vorsorglich sei jedoch nach dieser Richtung ausgeführt: Rn 26)» Prägt man jedoch nach dem Vorliegen einer sog» Duldungs- oder einer stillschweigenden Vollmacht, so spricht für eine solche, daß die anscheinend kr edit bedürftig war, der Beklagte aus dem Schreiben vom März 1961 ersah, dieser habe Darlehen aufgenommen, auch ersehen konnte, dieser werde, weil er - wie er schrieb - einen größeren Betrag von der Klägerin hätte bekommen können, unter Umständen nochmals Darlehen von der Klägerin erhalten, daß der Beklagte aber gleichwohl dem Schreiben nicht widersprach» Auch daran läßt sich denken, daß der Beklagte die Darlehensaufnahmen dadurch genehmigt hat (§ 184 BGB), daß er auf das Schreiben nicht antwortete° Doch müßte erst geklärt werdens ob der Beklagte wirklich auf die im Tatbestand erwähnten Briefe von S|HIB nicht reagiert hat, bis es dann zu dem Vertragsschluß vom 22„ Juli 1961 kam, Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf So 13 unten/So 14 oben seines Urteils sind jedenfalls insoweit bedenklich, als sie davon sprechen, eine allenfalls vorliegende Genehmigung sei nicht gegenüber der Klägerin erfolgt (vglo § 182 Abs» 1 BGB)„ Sollte sich allerdings bewahrheiten, daß im Zusammenhalt mit der Klägerin die ihm übergebenen Beträge nicht in die Firma gesteckt hat, dann konnten die Worte "faktisch eingebrachte Beträge" in Ziffo 4 des Vertrages vom 22o Juli 1961 und "jeder eingelegte Pfennig" in dem Schreiben des Beklagten vom 2, August 1961 eine besondere, zuungunsten der Klägerin wirkende Bedeutung gewinnen o Ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen aus Ziffo, 4 des Vertrages, in Verbindung mit dem Schreiben vom 2» August 1961 abzuleiten, wie die Revision es will, geht keinesfalls an0 Es fehlt insofern an einem dahin gehenden Verpflichtungsv/il-len des Beklagteno b) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn zwischen den Stroitteilen ein Dariehensvertrag entsprechend der Urkunde vom 2* April 1961 zustande gekommen wäre , könnte die Klage keinen Erfolg haben; die Klägerin habe nämlich nicht dargetan, daß sie die entsprechende Summe tatsächlich dem Beklagten hingege- ben habe» Auch erwägt das Berufungsgericht mit Bezug auf den Vertragssöhluß vom 22» Juli 1961, es müsse zunächst feststehen, daß die Darlehen ordnungsmäßig verbucht worden seien, oder die Klägerin müsse Umstände darlegen, mit denen sich die Unterlassung erklären ließe» einer gewissen Bev/oisnot ist (Urteil vom 13o März 1967 - III ZR 28/64 - S* 36/37)° Die von der Klägerin ausweislich dos Berufungsurteils angetretenen Beweise, bei Abschluß des Vertrages vom 22« Juli 1961 seien die Vertragsteile davon ausgegangen, die Klägerin habe 40 »000 DM in die BÜHIHB eingebracht (Zeuge Rechtsanwalt DroDr» Sc] 3o Hach dem Gesagten muß das gesamte Urteil auf ge hoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden, das auch über die Kosten des Kevi sionsverfahrens zu entscheiden haben wird*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 82/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
14o Oktober 1968 Sehornip Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Pensionärin Martha G-in 9 ifliHIBstraße
gebo
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
den
(Wi
Dr0 BrankoR«. J D, UUBstraßc
m
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
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Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14o Oktober 1968 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr<> Kreft,DrQArndt, Dr0 Beyer, Dr0 Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 31° März 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Von Rechts wegen
- 5§£5£Stand£
Der Beklagte ist Inhaber eines unter der Bezeichnung "pBHÜB" in Ge^HH betriebenen gewerblichen Unternehmens zur Veredelung von Plastikstoffen« Am 23• Januar 1961 erteilte er Rudolf SflH schriftlich folgende Vollmacht:
"Ich beauftrage und bevollmächtige Herrn Rudolf S HHBHB > Ge^HH^Hh Gasthof G^HB, für mich die Firma anzu demelden und gleich-
zeitig als Geschäftsführer tätig zu seine"
Schmid meldete da3 Unternehmen unter seinem Namen
gewerbepolizeilich an und versicherte die Grundstücke des Unternehmens unter seinem Nameno
Unter dem 22. Februar, 21. März und 2o April 1961 stellte zugunsten der Klägerin unter Verwendung
des Geschäftsbogens des Unternehmens und des Stempels - Direktion (Dir. R» SflB|i - Urkunden
aus, in denen er bestätigte, der Klägerin 15<>000 DM (Urkunde vom 22. Februar 1961), 16.000 DM (21. März 1961) und 9o000 DM (2. April 1961; zu schulden, für den Betrag hafte er sowie Dr. Branko UflHB°der die "Firma Dr« Branko J(HB"> wobei die Rückzahlung
bis Ende Mai stattfinden sollte.
In dieser und der folgenden Zeit schrieb S|HiV dem Beklagten u.a.
am 15c März 1961
"Selbstverständlich wenn ich gewußt hätte daß Sie mir keinen Scheck zukommen lassen hätte ich einen größeren Betrag von Madame Ho GlflB» aber Sie hatten mir noch versprochen vor Ihrer Abflug, daß Sie 2 - 3000,- DM mir werden zukommen lassen."
am 6. Mai 1961,
er habe sich sofort vorgesehen und noch etwas Geld von Frau GlHV und auch 1.000 von einem Freund in der Schweiz genommen, er könne u.U. sofort einen Bankkredit von mindestens
10.000 Mark bekommen.
am 29o Mai 1961,
er könne zu seinem Ärger nicht wie von ihm
versprochen mit ratenweisen Rückzahlungen an
Viorri
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am 23* Juni 1961
"Alle Ausgaben sind genau eingetragen, welche bis heute über 85*000 DM belaufen, ***
Ich bin nun 9 Monaten hier mein lieber Branko, habe Sonntage wie Samstag geschuftet habe für den Betrieb aufrecht zu halten 40*000 DM geborgt o"
o O 0
"Ich hatte sehr viel Spesen mußte sie - gemeint Frau ülflB - ausführen -Auto mit ihr fahren etc* damit sie nicht auf unsinnige Gedanken kommt0
Sie ist auch bereit wenigstens 30 000 auf eine längere Frist eine Anleihungsvertrag zu machen, bis wir richtig in Schwung sind*"
Sodann schlossen der Beklagte und SfllB am 22*Juli 1961 oinen Vertrag, in dem es u»a, heißt:
"Io Herr erklärt, daß die Fa. PflHH auch
während der Zeit als sie gewerbepolizeilich auf seinen Namen geführt wurde im Eigentum des Herrn JflHBstand und er sie nur als dessen Beauftragter geleitet hat. Herr 8(0 nimmt zur Kenntnis, daß sein Firmenftihrungsauftrag beendet ist und, daß die Fa* PflBHHk in Zukunft auch gewerberechtlich unter dem Namen des Herrn JflHB oder nach seiner Disposition geführt wird* **«
4* Herr JeliS verpflichtet sich Frau Martha G: aus GeflHHB die von ihr durch Herrn S| in die Fa« PflHHiB faktisch eingebrachten Beträge zurückzuzahlen und sich mit Frau Ol{|0 übez' die Zahlungsmodalitäten zu einigen*"
Ferner versicherte der Beklagte der Klägerin? nachdem ihm diese Ende Juli 1961 schriftlich ihre Freude über eine Versicherung seinerseits ausgedrückt hatte, sie brauche sich für die 40o000 DM keine Sorgen zu machen, am 20 August 1961:
” o0<>9 wir werden die Schulden alle ehrlich bezahlen, jedoch Sie wissen momentan unsere Lage 000 Jedenfalls es soll Ihnen ein Trost sein, daß Sie wissen, jeder eingelegte Pfennig wird Ihnen nie verloren gehen, sondern Sie werden alles zurück-bekommen „«»“
In einem weiteren Brief vom 16o August 1962 schrieb SJHM dem Beklagten:
“Ich habe nur einen großen Fehler gemacht, als Sie kein Geld mehr hatten, hätte ich dieses Gebiet, sofort verlassen sollen« Nun will man suchen hat Schmid die ganzen Summen wo Frau Glflp gegeben hat in die Plastolit verwendete”
Die Klägerin leitot aus diesen Vorgängen Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehensbeträgen gegen den Beklagten her0 Sie hat in diesem Zusammenhang Uoa0 vorgetragen, der Beklagte habe SHB® ausdrücklich ermächtigt und angewiesen, Kredite zu dem Aufbau der Firma pflmHB zunehmen, er habe auch bei Abschluß des Vertrages vom 22„ Juli 1961 gewußt, daß sie 40«000 DM in den Betrieb eingebracht habe, habe überdies die in Betracht kommenden Erklärungen, soweit sie nicht durch eine Vollmacht seinerseits gedeckt sein sollten, genehmigt o
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Dio Klägerin hat zunächst die Rückzahlung von 9o000 DM, über die die Urkunde vom 2» April 1961 ausgestellt ist, zuzüglich 4 i° Zinsen ab Io Juli 1961 verlangt o Das Landgericht hat die Klägerin mit diesem Klagebegehren entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, der UoSo behauptet hatte, die Klägerin habe mit SflHH in betrügerischer V/eise zusammengearbeitet, um diesem das Unternehmen in die Hand zu spielen, die Schuldanerkenntnisse oder Schuldscheine seien nur zu dem Schoin ausgestellt, die von der Klägerin gegebenen Gelder soien nicht der Plaotolit zugeflossen, sondern von Schmid für sich, zu dem Teil gemeinsam mit der Klägerin, mit der er ein Verhältnis unterhalten habe, verbraucht wordene Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung zu dem Kammergericht eingelegt und zunächst weiterhin den bereits genannten Betrag von 9«000 DM, ferner einen erst-stolligen Teilbetrag von 6»500 DM aus der Urkunde vom 21 o März 1961, je mit 4 # Zinsen ab 10 Juli 1961, verlangte Nachdem das Kammergericht in einem Teilurteil die Klage hihsichtlich der 6o500 DM nebst Zinsen hieraus mit der Begründung abgewiesen hatte, die Klägerin habe mit der Einführung eines neuen Anspruches eine nicht sachdienliche und nicht zuzulassende Klagänderung vorgenommen, hat die Klägerin außer den erwähnten 9=000 DM noch 15=000 DM aus der Urkunde vom 220 Februar 1961 sowie weitere 100 DM aus der Urkunde vom 21o März 1961 als sich an den erledigten Teilbetrag von 6o500 DM anschließenden Betrag, je mit 4 $ Zinsen ab 10 Juli 1961, verlangte Das Kammergericht hat nunmehr die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage in Höhe von 15=100 DM mit Zinsen hieraus abge-
wieseno Es sieht in der erneuten Klagerhöhung wiederum eine unzulässige Klagänderung und erachtet die Klage hinsichtlich dor bereits ira ersten Rechtszug geltend gemachten 9«000 DM samt Zinsen hieraus für unbegründet o '
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt vor dem Kammergericht gestellten Berufungsantrag weitero Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
1 o Bas Kammergerieht sieht in der Einführung der Beträge von 15«000 DM und 100 DM (nebst Zinsen) nicht nur eine einer Zulassung nicht bedürfende Erweiterung des Klagantrages im Sinne von § 268 Hr» 2 ZPO, sondern eine Klagänderung, die mangels Einwilligung des Beklagten nur zugelassen werden könne, wenn sie der Sache diene» Auch wenn man insoweit dem Kammergerieht folgt, kann seiner Auffassung, mit der es die Sach-dienlichkeit verneint, nicht beigepflichtet werden»
Das Berufungsgericht hebt dabei an sich mit Rocht auf die Frage ab, ob die Klagänderung der Pro-zeßwirtochaftlichkoit diene» Es sieht aber rechtsirrig einen Grund zur Verneinung darin, daß die Klägerin mit der Erhöhung des Streitwertes den Revisionsrechtszug eröffnen wolle» Wie die'Sachdienlichkeit
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einer Klagänderung nicht damit begründet werden kann? daß die Erhöhung des Streitwertes die Möglichkeit zur Revisionseinlegung gebe (LM ZPO § 529 Nr0 l)? kann sie mit der gleichen Erwägung auch nicht in Abrede gestellt werdenc Den Ausschlag hat allein zu geben? ob die Zulassung der endgültigen Klärung des Streitstoffes dient und einem anderen? sonst zu erwartenden Verfahren vorbeugt o Nach dieser Richtung aber hat die Überlegung im Vordergrund zu stehen: Es geht hier nicht um einzelne für sich allein stehende Darlehensgeschäfte? sondern um Darlehensvorgängo? die - folgt man dem Klagevortrag -sich im Zuge der von Schmid vorgenommenen Geschäfte der pflHHH und des Aufbaues dieses Betriebes abgespielt haben und im üichte der zwischen SdHIund dem Beklagten al3 Inhaber de3 Unternehmens bestehenden Rechts-beziohungen? ggfo im Lichte der zwischen S^H§ und der Klägerin bestehenden Beziehungen gewürdigt werden müsseno Auch der Vertrag? den der Beklagte und miteinander unter dem 22» Juli 1961 geschlossen haben? wie der Briefwechsel zwischen den Streitteilen vom Ju-li/August 1961 beziehen sich auf alle angeblichen Geldhingaben der Klägerin für das Unternehmeno Es geht also bei der Entscheidung? inwieweit der Beklagte aus den in den einzelnen Schuldurkunden wiedergegebenen Vorgängen und Erklärungen haftet? weithin um die Beurteilung ein und desselben Tatsachenkomplexes? der bereits im ersten Rechtszug angesprochen worden ist? und es besteht - anders als das Berufungsgericht annimmt - eine immerhin beachtliche Möglichkeit? daß eine im Rahmen der Anträge der Klägerin umfassende Entscheidung des Revisionsgerichts die unterlegene Partei von der Anstrengung eines weiteren Rechtsstreits aus demselben Komplex abhalten wirdo
2« Auch soweit das Berufungsgericht sachlich befunden hat«, bestehen gegen seine Entscheidung schwerwiegende Bedenken«
a) Das Berufungsgericht mißt die von dem Beklagten an Schmid am 23» Januar 1961 erteilte Vollmacht an § 34 Abs« 1 und 2 HGB und folgert daraus, die Vollmacht habe zur Aufnahme von Darlehen nicht ermächtigt« Nun aber kann (§54 Abs« 2 HGB) eine Generalhandlungsvollmacht auf dio Aufnahme von Darlehen erweitert werden, und eine solche Erweiterung kann nicht nur für ein einzelnes Geschäft, sondern auch allgemein und auch stillschweigend vorgenommen werden (Düringer-Hachenburg, HGB § 54 Anm« 9)» Hinzu kommt, daß eine Handlungsvollmacht (§§ 54 bis 58 HGB) und eine Prokura (§§ 49 bis 53 HGB) nichts anderes als herkömmliche Formen der Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Inhabers eines Handelsgeschäftes sind« Der Inhaber dos Geschäfts kann über sie hinaus und neben ihnen beliebige andere Vollmachten erteilen«
Hier gibt dio Vollmacht vom 23« Januar 1961 schon insofern eine weitergehende Ermächtigung, als sie ausdrücklich zur Anmeldung der Firma PflHIB zu dem Handelsregister ermächtigt, eine Vollmacht, die als von einer (gewöhnlichen) Generalhandlungsvollmacht nicht umschlossen angesehen wird (vgl« Spitzbarth, BB 1962, 851)» Ferner ist zu bedenken: Es handelte sich um ein erst aufzubauendes Unternehmen, dessen eigene Mittel, so wie sich die Dinge gegenwärtig beurteilen lassen, knapp bemessen gewesen
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sein dürften«. Das möchte dafür sprechen, daß der Beklagte mit der Aufnahme von Freiudkapital einverstanden war«, Er scheint sich ferner zu demindest zeitweise einer ins Gewicht fallenden tatsächlichen Mitwirkung hei der Geschäftsführung enthalten und diese ganz Schmid überlassen zu haben» Das möchte den Schluß nahelegen (vglo RGZ 106, 200), daß er sflHV eine weitgehende, die Aufnahme von Darlehen umfassende Vollmacht erteilt hato Hierfür könnte auch sprechen, daß er aus dem Schreiben, das unter dem 15 o März
1961 an ihn richtete, erkennen mußte - wie das Berufungsgericht ausführt - und wohl auch erkannt hat, daß SflB Darlehen auf nehmen wollte, gleichwohl aber das Schreiben widerspruchslos hinnahm»
Insofern ist daher eine umfassendere Betrachtung, als sie das Berufungsgericht von seiner sachlichrechtlich zu eng gefaßten Beurteilung aus vorgenommen hat, geboten» Daß allerdings der Beklagte dafür be~ weispflichtig wäre, seine Vollmacht habe nur in beschränktem Umfang gelten und nicht zur Aufnahme von Darlehen dienen sollen, kann der Revision nicht zugegeben werden»
An dieser Stelle ist noch zu bemerken: Der von dem Beklagten in der RevisionsVerhandlung hervorgehobene Umstand, daß die P^HH^Bauf den Hamen Schmid angemeldet wurde, verdient kein besonderes Gewicht»
Die gewerberechtliche Anmeldung besagt nichts zwin~ gend über die wirkliche Inhaberschaft am Betriebe aus» Überdies haftet nach dem Wortlaut der Urkunden
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vom 21o März und 2« April 1961 ausdrücklich die "Firma PflBBI’ Dr» Br an ko J^^f'» Auf die Erklärung der Vertragsteile in Ziffer 1 des Vertrages vom 22oJuli 1961 braucht gar nicht mehr zurückgegriffen zu werden»
Bei dieser Sachund Rechtslage können an sich die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, nach denen der Beklagte S^HI nicht bevollmächtigt, dessen Darlehensgeschäfte mit der Klägerin auch nicht zügestiramt habe, auf sich beruhen bleiben» Vorsorglich sei jedoch nach dieser Richtung ausgeführt:
Auch gegen die Ausführungen des Berufungsurteils betreffend uAnscheinsvollmachtH bestehen Bedenken» In der Regel wird allerdings der Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht eine gev/isse Häufigkeit des Handelns des Vertreters, eine gev/isse Zeitdauer der Tätigkeit voraussetzen (Soergel, BGB § 16? Rn 26)» Prägt man jedoch nach dem Vorliegen einer sog» Duldungs- oder einer stillschweigenden Vollmacht, so spricht für eine solche, daß die anscheinend kr edit bedürftig
war, der Beklagte aus dem Schreiben vom
März 1961 ersah, dieser habe Darlehen aufgenommen, auch ersehen konnte, dieser werde, weil er - wie er schrieb - einen größeren Betrag von der Klägerin hätte bekommen können, unter Umständen nochmals Darlehen von der Klägerin erhalten, daß der Beklagte aber gleichwohl dem Schreiben nicht widersprach» Auch daran läßt sich denken, daß der Beklagte die Darlehensaufnahmen dadurch genehmigt hat (§ 184 BGB), daß er
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auf das Schreiben nicht antwortete° Doch müßte erst geklärt werdens ob der Beklagte wirklich auf die im Tatbestand erwähnten Briefe von S|HIB nicht reagiert hat, bis es dann zu dem Vertragsschluß vom 22„ Juli 1961 kam,
Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf So 13 unten/So 14 oben seines Urteils sind jedenfalls insoweit bedenklich, als sie davon sprechen, eine allenfalls vorliegende Genehmigung sei nicht gegenüber der Klägerin erfolgt (vglo § 182 Abs» 1 BGB)„ Sollte sich allerdings bewahrheiten, daß im Zusammenhalt
mit der Klägerin die ihm übergebenen Beträge nicht in die Firma gesteckt hat, dann konnten die Worte "faktisch eingebrachte Beträge" in Ziffo 4 des Vertrages vom 22o Juli 1961 und "jeder eingelegte Pfennig" in dem Schreiben des Beklagten vom 2, August 1961 eine besondere, zuungunsten der Klägerin wirkende Bedeutung gewinnen o Ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen aus Ziffo, 4 des Vertrages, in Verbindung mit dem Schreiben vom 2» August 1961 abzuleiten, wie die Revision es will, geht keinesfalls an0 Es fehlt insofern an einem dahin gehenden Verpflichtungsv/il-len des Beklagteno
b) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn zwischen den Stroitteilen ein Dariehensvertrag entsprechend der Urkunde vom 2* April 1961 zustande gekommen wäre , könnte die Klage keinen Erfolg haben; die Klägerin habe nämlich nicht dargetan, daß sie die entsprechende Summe tatsächlich dem Beklagten hingege-
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ben habe» Auch erwägt das Berufungsgericht mit Bezug auf den Vertragssöhluß vom 22» Juli 1961, es müsse zunächst feststehen, daß die Darlehen ordnungsmäßig verbucht worden seien, oder die Klägerin müsse Umstände darlegen, mit denen sich die Unterlassung erklären ließe»
Demgegenüber ist zu bedenken: War Sf|||^B zur Aufnahme von Darlehen bevollmächtigt, so kam grundsätzlich ein Darlehensvertrag zwischen den Streitteilen zustande, wenn die Klägerin auf Grund einer entsprechenden Einigung einen Darlehensbetrag an Schraid zur Verfügung stellte» Eine Zurverfügungstellung der Darlehenssumme unmittelbar an den Darlehensnehmer ist nicht unbedingt nötig» Die Klägerin braucht dann nur die Hingabe des Darlehensbetrages an Schmid nachzuweisen, nicht aber eine ordnungsmäßige Verbuchung des Betrages oder die Gründe, die zu der Unterlassung der Buchung geführt haben» Andererseits kommt es ihr selbstverständlich zugute, wenn sie einen entsprechenden Beweis führen kann» Die Klägerin befindet sich nunmehr nach dem Ableben von SflIB in einer Bev/eis-not» Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen» Zwar braucht der Tatrichter im allgemeinen bei Indizienbeweisen, wie sie die Klägerin für die Hingabe von Darlehensbeträgen angetreten hatte, nicht über jedes einzelne Beweisanzeichen Beweis zu erheben, sondern ist gegenüber Beweisantritten bei einer mittelbaren Beweisführung freigestellt; das gilt aber nicht, wenn es sich mm: besonders naheliegende Folgerungen handelt und die Klagepartei in
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einer gewissen Bev/oisnot ist (Urteil vom 13o März 1967 - III ZR 28/64 - S* 36/37)° Die von der Klägerin ausweislich dos Berufungsurteils angetretenen Beweise,
bei Abschluß des Vertrages vom 22« Juli 1961 seien die Vertragsteile davon ausgegangen, die Klägerin habe 40 »000 DM in die BÜHIHB eingebracht (Zeuge Rechtsanwalt DroDr» Sc]
auch habe Schmid Rechtsanwalt dem Rechts-
berater der Klägerin, erklärt, die 40oQQ0 DM der Klägerin seien in das Unternehmen geflossen (Zeuge Rechtsanwalt RflHH) $>
ausweislich der Geschäftsbücher könne ein Fehlbestand nur durch Darlehen (der Klägerin) ausgeglichen worden sein (Zeuge Buchhalter w|
hätten daher vom Berufungsgericht nicht mit der von ihm gewählten Begründung abgetan werden dürfen<>
c) Die Rechtslage stellt sich freilich anders dar, wenn und insov/eit mit Wissen der Klägerin und
im Zusammenwirken mit ihr die Gelder, so wie es ihm der Beklagte zur Last gelegt hat, für sich und auch für die Klägerin verbraucht hätte« Einen solchen Sachverhalt muß indessen der Beklagte nachweisen*
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3o Hach dem Gesagten muß das gesamte Urteil auf ge hoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden, das auch über die Kosten des Kevi sionsverfahrens zu entscheiden haben wird*
Dr0 Kreft Dr» Arndt Br» Beyer
Dr0 Hußla
Keßler