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BGH

Gericht: BGH

September 1959 beim Landgericht eingereichten Klage (6 0 126/59 LG Nürnberg-Fürth) : hat der Kläger von der Beklagten den Pflichtteil aus dem mütterlichen Nachlaß verlangt» Durch ein Teilurteil vom 14. Dezember 1959 ist die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, dem Kläger über den Bestand dieses Nachlasses Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen» Februar 1959 hat die Beklagte die Anfechtung des (Testaments vom 2.Dezember 1957 erklärt, soweit sie darin durch das Vermächtnis zugunsten des Klägers (§4 Ziff»IV a S„8 des Testamentes) beschwert ist, weil das Vermächtnis auf Grund der unzutreffenden Annahme des Erblassers ausgesetzt worden sei, daß der Kläger den mütterlichen Pflichtteil nicht geltend mache» Der Kläger verlangt mit der Klage die Auflassung des Anv/esens G^pBMHstraßc Zug um Zug gegen Abtretung einer Hypothek von 10 000 DH und Eintragung eines Wohnrechts an dem Anwesen zugunsten der Beklagten, vorsorglich gegen Zahlung von 10 000 DH» Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Verrechnung auf den Bflichttoilsanspruch des Klägers das Grundstück in Nürnberg, G^BHHHBstraßc eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für den Steuerbezirk St.Peter Band 56 Blatt 12739 an den Kläger aufzulassen, indem sie folgende Willenserklärung abgibt: den Kläger ein und beantrage die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch, wobei der Kläger die bestehende Belastung mit allen laufenden und etwa rückständigen Zinsen als Alleinschuld-ner zu übernehmen hat „Die Übereignung hat Zug um Zug gegen Abtretung der für den Kläger auf dem Anwesen H^^straße^P, eingetra- gen im Grundbuch,des Amtsgerichts Nürnberg für Kleinweidenmühle, Band 34 Blatt 8675 lastenden Hypothek im Betrage von 10 000 DM an mich, und gegen Einräumung eines- in Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechtes auf Lebenszeit zu meinen Gunsten, an der_Erdgeschoßwohnung des Anwesens G^IHIHPstraße bestehend ans vier Zimmern, Küche und Bad, mit Kellcr-und Bodenanteil sowie dem Recht der Mitbenützung aller zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Inwohner dieses Anwesens dienenden Ein-und Vorrichtungen, zu dem Miotzins von monatlich DM 50,—, zahlbar an den Kläger, zu erfolgen, wobei der Kläger sämtliche Kostei^der Überlassung des Anwesens GflHBIHtatraße zu übernehmen hat." "in, Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, unter Verrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des Klagers und Zug um Zug gegen Übernahme der bestehenden Belastung mit allen laufenden und etwa rückständigen Zinsen sowie Zug um Zug gegen Abtretung der für f ür KIeinweiden mühlc Band Blatt ob7 'lastenden Hypothek im Betrage von 10 000 DM, sowie Zug um Zug gegen Einräumung eines in Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechts auf Lebenszeit zugunsten der Beklagten an de^Erdgeschoßv/ohnmig des Anwesens Ijfl GBHIHBetraße ^HB bestehend aus vier Zimmern, Küche und Bad, mit Keller-ünd Bodenanteil sov/ie dem Hecht der Mitbenutzung aller zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Inwohner dieses Anwesens dienenden Ein-und Vorrichtungen, zu dem Mietzins von monatlich 50 DM, zahlbar an den Kläger, wobei der Kläger sämtliche Kostender Überlassung des Anwesens M straße eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M^PBHB für den Steuerbezirk St. Peter, Band 56 Blatt 1273, an den Kläger ein und beantrage die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch". an den Nachlaß gestellt und der mütterliche Pflichtteil von ihm nicht verlangt würde., .Für den Fall, daß er wider Erwarten auf der Geltendmachung des mütterlichen Pflichtteils bestehen sollte, würde das Testament vom 2. Hach der Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die Worte, das Testament werde für den Pall angefoch-ten, daß der Kläger wider Erwarten auf der Geltendmachung des mütterlichen Pflichtteils bestehen sollte, keine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, die die Anfechtung unwirksam machen würde, sondern die Mitteilung der zur Anfechtung führenden Gründe. Bas Berufungsgericht stellt fest, der Erblasser sei zur Anordnung des Vermächtnisses zugunsten des Klägers durch die irrige Annahme bestimmt worden, daß der Kläger den Pflichtteil aus dem mütterlichen Nachlaß nicht verlangen könne; es kommt daher zu dem Ergebnis, das Testament sei hinsichtlich dieses Vermächtnisses anfechtbar und die Beklagte könne die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. Benn unterstellt, der Erblasser sei von der Annahme ausgegangen, der Kläger werde den Pflichtteil nicht fordern, wäre Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Testaments, daß der Kläger den mütterlichen Pflichtteil £it_Erfolg geltend machen kann. Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen daß das Berufungsgericht davon ausgogangen ist, der Kläger könne ohne rechtliche Bindung, ohne ein recht lieh verbindliches Versprechen zugesichert haben, daß er auf sein mütterliches Pf lichtteilsrecht verzichte. Das ist vom Revisionsgericht zu beachten; dem steht nicht entgegen, daß beide Parteien davon ausgehen, der Klüger könne den Anspruch auf den mütterlichen Pflichtteil mit Erfolg geltend machen, und daß der Kläger den Pflichtteil mit Klage gefordert und ein Teilurteil erstritten hat, durch das seinem Anspruch auf Auskunft stattgegeben worden ist. Steht aber nicht fest, ob der Kläger den Anspruch auf den mütterlichen Pflichtteil mit Erfolg geltend machen kann, dann steht auch nicht fest, ob das Testament des Erblassers angefochten werden konnte und ob die Beklagte die Erfüllung des dem Kläger ausgesetzten Vermächtnisses verweigern kann. Deshalb muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß ec erforderlich wäre, auf die Prozeßrügdn der Revision einzugehen»

Zitierte Normen: § 158 BGB
NachlaßBGBAnwesenBerufungsgerichtGrundbuchErblasserTestamentKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III.2R
f
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24«Juni 1965 Scheihli
 Justizoberockre bi'r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Ludw^^ E

Klägers und Revisionsklügcrs,
- Prozeßbevollmächtigter:
Re cht sanv/aTt
 gegen
Frau Käthe S CxflHHBetra
 Beklagte und Revisionobeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr.Kreft, Dr.Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Uürnberg vom 12. März 1964- aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht surückver-v/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Urban	und	seine	Ehefrau
 Käthe geh. G^m^ haben drei Kinder hint erlas sen, den Kläger, die Beklagte und eine weitere Tochter,
 Prau Babette, genannt Betty, Schp|^p geb. pPH^p. Prau P^lHB starb am 18. September 1956. Sie wurde auf Grund eines gemeinschaftlichen Testamentes von ihrem Ehemanne allein beerbt. Dieser verstarb am 10. September 1950. Er hinterließ ein notarielles Testament vom 2. Dezember 1957.. In dessen § 2 führte er als sein ’’wesentliches11 Vermögen die Häuser ^^straße PHb? E^dHfl^^traße ^0 und K^pstraße ^0 in Dürnberg auf. In § 3 verzeichnete er die Zuv/cndungen die der Kläger und Prau Schfl^P schon zu seinen und
 seiner Ehefrau Lebzeiten erhalten hätten, mit den ausdrücklichen Vermerk, daß die Beklagte bisher noch nichts erhalten habe, "weder eine Aussteuer, noch eine Ausstattung noch einen Betrag im Wege der vor-weggenommenen Erbfolge"» Hinsichtlich ihrer Vorausempfänge sollten der Kläger und Frau SchflB^ der Beklagten ausgleichspflichtig sein» In § 4 setzte der Erblasser die Beklagte zur Alleinerbin ein, beschwerte sie jedoch zugunsten ihrer Geschwister mit Vermächtnissen: Dem Kläger soll sie das Anwesen G^HHB^straße 41Frau Sch^H^ das Anwesen E^jH^Straße ^ "unter Verrechnung auf deren Pflichtteile1' überlassen» Die Vermächtnisnehmer sollten die auf den Anwesen ruhenden Lasten übernehmen und der Beklagten je einen Ausgleichsbetrag von 10 000 DK zukommen lassen» Weiter war bestimmt, daß der Kläger der Beklagten im Anwesen G^^HHBtstraß e ^l^^ein dinglich gesichertes Wohnrecht oinzuräunen habe»
Mit einer am 3. September 1959 beim Landgericht eingereichten Klage (6 0 126/59 LG Nürnberg-Fürth) : hat der Kläger von der Beklagten den Pflichtteil aus dem mütterlichen Nachlaß verlangt» Durch ein Teilurteil vom 14. Dezember 1959 ist die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, dem Kläger über den Bestand dieses Nachlasses Auskunft zu erteilen und ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen»
Mit Schreiben vom 25. Februar 1959 hat die Beklagte die Anfechtung des (Testaments vom 2.Dezember 1957 erklärt, soweit sie darin durch das Vermächtnis zugunsten des Klägers (§4 Ziff»IV a S„8 des Testamentes) beschwert ist, weil das Vermächtnis auf Grund
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der unzutreffenden Annahme des Erblassers ausgesetzt worden sei, daß der Kläger den mütterlichen Pflichtteil nicht geltend mache»
Der Kläger verlangt mit der Klage die Auflassung des Anv/esens G^pBMHstraßc Zug um Zug gegen Abtretung einer Hypothek von 10 000 DH und Eintragung eines Wohnrechts an dem Anwesen zugunsten der Beklagten, vorsorglich gegen Zahlung von 10 000 DH» Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. über den Bestand des väterlichen Nachlasses Auskunft zu geben und ein Verzeichnis des Bestandes des Nachlasses vorzulegen, wobei der Kluger bei der Aufnahme des vorzulegenden Verzeichnisses zugesogen werden müsse, und der Wert des Nachlasses zu ermitteln sei,II» die sich nach der Auskunftserteilung errechnete Pflichtteilsforderung des Klägers nebst Zinsen zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, den Hauptantrag ab zuweisen. Den Hilfsantrag hat sie anerkannt» Das Landgericht ^at durch ein Teilurteil den Hauptmtrag abgewiesen und dem Hilfsantrag zu I) (Auckunftsertei-lung und Vorlage eines Verzeichnisses) stattgegeben«,
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Hauptantrag weiter verfolgt» Die Berufung ist erfolglos geblieben»
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag in folgender Passung weiter:
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Verrechnung auf den Bflichttoilsanspruch des Klägers
 das Grundstück in Nürnberg, G^BHHHBstraßc eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für den Steuerbezirk St.Peter Band 56 Blatt 12739 an den Kläger aufzulassen, indem sie folgende Willenserklärung abgibt:
"Ich willige in d^^jbertragun^des Eigcntum^^ an dem Anwesen	G^HHHBtstraßc
 eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für den Steuerbezirk St.Petor Band 56 Blatt 1273t &n. den Kläger ein und beantrage die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch, wobei der Kläger die bestehende Belastung mit allen laufenden und etwa rückständigen Zinsen als Alleinschuld-ner zu übernehmen hat „Die Übereignung hat Zug um Zug gegen Abtretung der für den Kläger auf dem Anwesen	H^^straße^P,	eingetra-
gen im Grundbuch,des Amtsgerichts Nürnberg für Kleinweidenmühle, Band 34 Blatt 8675 lastenden Hypothek im Betrage von 10 000 DM an mich, und gegen Einräumung eines- in Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechtes auf Lebenszeit zu meinen Gunsten, an der_Erdgeschoßwohnung des Anwesens G^IHIHPstraße	bestehend	ans
 vier Zimmern, Küche und Bad, mit Kellcr-und Bodenanteil sowie dem Recht der Mitbenützung aller zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Inwohner dieses Anwesens dienenden Ein-und Vorrichtungen, zu dem Miotzins von monatlich DM 50,—, zahlbar an den Kläger, zu erfolgen, wobei der Kläger sämtliche Kostei^der Überlassung des Anwesens
 GflHBIHtatraße	zu	übernehmen	hat."
Im Hinblick auf die Bedenken, die sich gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages aus der Bedingungsfeind-liehkeit der Auflassung etwa ergeben könnten, bat der Kläger folgenden Hilfsantrag gestellt.
"in, Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, unter Verrechnung auf den Pflichtteilsanspruch des Klagers und Zug um Zug gegen Übernahme der bestehenden Belastung mit allen laufenden und etwa rückständigen Zinsen sowie Zug um Zug gegen Abtretung der für
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den Klarer aui dem Grundstück __
straße eingetragen, im Grundbuch dos Aycs-gerichtB	. f	ür	KIeinweiden mühlc Band
 Blatt ob7 'lastenden Hypothek im Betrage von 10 000 DM, sowie Zug um Zug gegen Einräumung eines in Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragenden Wohnrechts auf Lebenszeit zugunsten der Beklagten an de^Erdgeschoßv/ohnmig des Anwesens Ijfl GBHIHBetraße ^HB bestehend aus vier Zimmern, Küche und Bad, mit Keller-ünd Bodenanteil sov/ie dem Hecht der Mitbenutzung aller zu dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Inwohner dieses Anwesens dienenden Ein-und Vorrichtungen, zu dem Mietzins von monatlich 50 DM, zahlbar an den Kläger, wobei der Kläger sämtliche Kostender Überlassung des Anwesens M
GflHHBlstraße ^HB? zu übernehmen hat-
die Auflassung des Anwesens	G! _
straße	tragen	im	Grundbuch	des Amts-
gerichts KOB^für St «Peter, Band 56 Blatt 12731 an den Kläger zu erklären, indem sie folgende v/i11ens erklärung abgibt %
"Ich willige in die Übertragung des Eigen-tums an dem Anwesen	Gl-"
straße	eingetragen im Grundbuch des
 Amtsgerichts M^PBHB für den Steuerbezirk St. Peter, Band 56 Blatt 1273, an den Kläger ein und beantrage die Eintragung des Klägers als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch".
Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück-zuv/eisen.
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I.
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In dem Schreiben vom 23» Februar 1959 hat del* Grund-und Hausbesitzerverein als Bevollmächtigter der Beklagten dem Kläger u.a. geschrieben, daß ihm das Vermächtnis im Testament seines Vaters vom 2. Dezember 1957 zweifellos nur unter der Voraussetzung ausgesetzt worden sei, daß von ihm «keine weiteren Ansprüche
 
an den Nachlaß gestellt und der mütterliche Pflichtteil von ihm nicht verlangt würde., .Für den Fall, daß er wider Erwarten auf der Geltendmachung des mütterlichen Pflichtteils bestehen sollte, würde das Testament vom 2. Dezember 1957 hinsichtlich der in § 4 Ziffer IY a, Seite 8 erfolgten Anordnung des
 Vermächtnisses zu seinen Gunsten, mit ausdrücklicher *
Beschränkung darauf, angefochten.
Hach der Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die Worte, das Testament werde für den Pall angefoch-ten, daß der Kläger wider Erwarten auf der Geltendmachung des mütterlichen Pflichtteils bestehen sollte, keine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, die die Anfechtung unwirksam machen würde, sondern die Mitteilung der zur Anfechtung führenden Gründe. Die Revision vertritt die gegenteilige Ansicht. Sie bittet außerdem, die Ansicht des Berufungsgerichts zu überprüfen, da# die Anfechtung dem Kläger und nicht gemäß § 2081 BGB dem Nachlaßgericht gegenüber habe erfolgen müssen. Auf diese Prägen kommt es indessen nicht an, sondern allein darauf, ob ein Anfechtungsgrund (§ 2078 BGB) gegeben war. Denn auch wenn die Beklagte die Anfechtungofrist (§ 2082 Absd BGB) versäumt hätte, könnte sie die Leistung des anfechtbaren Vermächtnisses verweigern (§ 2083 BGB). Die in der Revisionsverhandlung vorgetragene Ansicht, diese Bestimmung setze voraus, daß eine - wenn auch verspätete-Anfechtung - erfolgt sei, findet im Gesetz keine Stütze.
II,
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Bas Berufungsgericht stellt fest, der Erblasser sei zur Anordnung des Vermächtnisses zugunsten des Klägers durch die irrige Annahme bestimmt worden, daß
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der Kläger den Pflichtteil aus dem mütterlichen Nachlaß nicht verlangen könne; es kommt daher zu dem Ergebnis, das Testament sei hinsichtlich dieses Vermächtnisses anfechtbar und die Beklagte könne die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. Gegen die EestStellungen des Berufungsurteils wendet sich die Revision mit verfahrensrechtlichen Rügen. Es erübrigt sich indessen, auf diese einzugehen. Bas Berufungsurteil muß nämlich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 2078 Abs.2 BGB, aufgehoben werden. Benn unterstellt, der Erblasser sei von der Annahme ausgegangen, der Kläger werde den Pflichtteil nicht fordern, wäre Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Testaments, daß der Kläger den mütterlichen Pflichtteil £it_Erfolg geltend machen kann. Denn wenn der Kläger den mütterlichen Pflichtteil nicht mit Erfolg verlangen - kann, is.tr;trotz(erfolglosem) Geltendmachen dieses Pflichtteils durch den Kläger der gleiche Erfolg erzielt, von dem der Erblasser ausgegangen sein soll, als er annahm, der Kläger werde einen solchen Pflichtteil nicht fordern. Ein Anlaß zur Anfechtung wäre deshalb nicht gegeben, wenn der Kläger jenen Pflichtteil nicht mit Erfolg geltend machen könnte. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Präge unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Es geht zwar richtig davon aus, daß ein zu dem Erlöschen des Pflichtteilsanspruchs führender Erlaßvertrag (§ 597 IGB) keiner bestimmten Form bedürfe und auch mündlich, ja selbst durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden könne. Zu Bedenken gibt jedoch folgendes Anlaß: Bas Berufungsgericht kommt bei seinen weiteren Ausführungen (BU S.18, 19) zu dem Ergebnis, der Abschluß eines Erlaßvertrages sei nicht erwiesen, und fährt dann fort:
 
"Daher können Behauptungen und Bekundungen, die dahin gehen, der Kläger habe auf sein mütterliches Pflichtteilsrecht verzichtet, nur so ausgelegt und verstanden v/erden (§ 133 BGB), daß der Kläger dies ohne rechtliche Bindung im Sinne eines Erlaßvertrages gemäß § 397 BGB, ohne ein rechtlich verbindliches Versprechen zugesichert habe. Dem Erblasser und den am Prozeß Beteiligten kann als rechtskundigen Personen die rechtliche Bedeutung und (Tragweite eines "Verzichts" auch ohne weiteres nicht unterstellt werden."
Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen daß das Berufungsgericht davon ausgogangen ist, der Kläger könne ohne rechtliche Bindung, ohne ein recht lieh verbindliches Versprechen zugesichert haben, daß er auf sein mütterliches Pf lichtteilsrecht verzichte. Mehr als eine Zusicherung des angegebenen Inhalts wäre aber von seiten des Klägers nicht erfor derlich, um den Abschluß eines Erlaßvertrages herbeizuführen o Hierzu wäre nur noch die Annahme durch den anderen feil nötig, die dem Kläger gegenüber nicht einmal hätte erklärt v/erden müssen, weil nach der Verkehrssitte eine Annahmeerlclärung bei derartigen lediglich begünstigenden Geschäften nicht erwartet wird (§ 151 BGB); es hätte genügt, wenn der Erblasser den Annahmewillen irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hätte, zaB. indem er, wie es das Berufungsgericht für zutreffend ansieht, bei seiner letztwilligen Verfügung von der Erledigung des mütterlichen Pflichtteilsanspruchs des Klägers ausging.
Etwas anderes würde gelten, v/enn es sich nicht um eine Zusicherung, sondern lediglich um ein In-Aussichtstellen gehandelt hätte; hierfür gibt aber
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das Berufungsurteil, das den Ausdruck wzusichernu gebraucht, keinen Anhalt» Es ist auch keine Rede davon, daß der Kläger seine "Zusicherung" an einen Vorbehalt geknüpft oder deren Unverbindlichkeit irgendwie zu dem Ausdruck gebracht habe»
Danach läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß däb Berufungsgericht auf Grund rechts-irrtümlicher Erwägungen dazu gelangt ist, den Abschluß eines ErlaßVertrages zu verneinen. Das ist vom Revisionsgericht zu beachten; dem steht nicht entgegen, daß beide Parteien davon ausgehen, der Klüger könne den Anspruch auf den mütterlichen Pflichtteil mit Erfolg geltend machen, und daß der Kläger den Pflichtteil mit Klage gefordert und ein Teilurteil erstritten hat, durch das seinem Anspruch auf Auskunft stattgegeben worden ist. Denn es kommt auf die wirkliche Lage, nicht auf die Vorstellungen der Parteien über diese an, und das Teilurteil über den Kcben-anspruch schafft nicht Rechtskraft hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs selbst (Wieczorok ZPO § 322 P I c 3)o
Steht aber nicht fest, ob der Kläger den Anspruch auf den mütterlichen Pflichtteil mit Erfolg geltend machen kann, dann steht auch nicht fest, ob das Testament des Erblassers angefochten werden konnte und ob die Beklagte die Erfüllung des dem Kläger ausgesetzten Vermächtnisses verweigern kann.
Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung läßt sich das Berufungsurteil daher nicht halten. Es kann auf Grund der prozessualen Revisionsrügen noch nicht dem Revisionsverlangen entsprechend der Klage stattgegeben werden, weil die Revisions-
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rügen - falls sie begründet wären,- nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks weiterer Sachaufklärung führen würden., Deshalb muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß ec erforderlich wäre, auf die Prozeßrügdn der Revision einzugehen»
Der Kläger wird Gelegenheit haben, im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht die von der Revision als übergangen gerügten Umstände und Beweisantrüge zu wiederholen, und das%Berufungsgericht kann alsdann dazu Stellung nehmen»
Dr.Pagendarm	Dr.Kreft	Dr.Arndt
 Keßler	Dr.Reinhardt