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BGH · III ZR 82/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 82/63

Wenn eine Auflage infolge veränderter Umstände in der Art und genau so, wie sie vom Erblasser bestimmt und vorgeschrieben ist, nicht mehr vollzogen werden kann, dann ist die Auflage nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Unmöglichkeit unwirksam, wenn dem mit ihr zu dem Ausdruck gebrachten Anliegen des Erblassers durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann«. April 1946 hat das Amtsgericht in Nürnberg einen Erbschein dahin erteilt, daß die Erblasserin auf Grund Gesetzes von 26 Verwandten, darunter dem Kläger, beerbt worden und zu dem Besten E Lie Erblasserin habe sich ferner darüber, daß sie nicht wieder heiraten werde, ebenso '■.ber die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen ihrer, zweiten Eheschließung und außerdem darüber geirrt, daß sie nach dem Ableben ihres zweiten Ehemannes der Hilfe anderer fergonen bedürfe, deren sie sich am besten hätte versichern können, wenn sie zugunsten dieser Personen in rechtsgültiger .. dem Westfriedhof getreten sei, und dazu die Meinung vertrete, das Anliegen der Erblasserin - daß von den Personen, zu deren Gunsten der Kachlaß zu verwenden 1st, jährlich einmal ihrer und ihrer Familie in einer Feierstunde gedacht ..erden solle - könne auch heute noch erfüllt werden, dann verletze es damit die gesetzliche Beweisregel des § 2084 BGö« •.■nach koirmb eine Auslegung einer letztwilligen Verfügung nur dann in Frage, wenn der Inhalt dieser Verfügung verschiedene *url^gungen zulasse. Wenn das Berufungsgericht dennoch die Unwirksamkeit der Auflage vei-ueint hat, so hat das nicht in einer entsprechenden "Auslegung" des Testaments seinen Grund, sondern findet seine Kechtfertigung in folgendem: Wenn eine Auflage infolge veränderter Umstände in der Art und genau so, wie sie vom Erblasser bestimmt unc vorgeschrieben ist, nicht mehr vollzogen werden Kann, dann ist die Auflage nicht unter dem Gesichtspunkt .ihrer "Unmöglichkeit11 unwirksam, wenn dem mit ihr zu dem Ausdruck gebrachten Anliegen des Erblassers durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann. April 1907 IV 506/06 - insoweit in RGZ 66, 105 nicht abgedruckt - die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzung zur Anwendung des § 2195 BGB nicht gegeben sei, wenn es eich lediglich um eine durch die veränderten Umstände gebotene andere Art der Vollziehung hsndele (unter Hinweis auf diese Entscheidung ebenso 3GB-RGEK 11. verschaffen, widersprechen, wenn man die Unwirksamkeit einer Auflage ifomer schon dann annenmen wollte, -wenn sie zwar genau so, wie sie vom Erblasser im einzelnen vorgeschrieben ist, ir.iolge veränderter Umstande nicht mehr vollzogen, durch eine abgewandelte Ax*t der Vollziehung aber dem in der Auflage zu dem Ausdruck gebrachten Wunsch und Anliegen des Erblassers vollauf entsprochen werden kann* Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht mit Recht die Unwirksamkeit der hier interessierenden Auflagen verneinto las Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, do iw in den in Rede stehenden Auflagen das Anliegen der Erblasserin seinen Ausdruck finde, daß von den Personen, zu deren Gunsten nach dem Inhalt des Testaments ihr Kachlaß zu verwenden ist, jährlich einmal ihrer und ihrer familie in einer „eierstunde gedacht werden soll* Insoweit ist die Auflage selbst heute noen durchaus vollziehbar, wenn auch im einzelnen in anderer form als die Erblasserin vorgesehen ha to _uch e>ht es, soweit die veränderten Umstände eine Abwandelung der form des Gedenkens erfordern, nicht um Wesentliches, rint-ccheidender Inhalt der Auflage ist das jährliche Gedenken durch die Insassen der Blinden- und Krüppelanstalten unter .:itwii*Kung einer guter. Einern solchen ;ährlicuen Gedenken stehen auch heute noch Hindernisse nicht entgegen, lie Revision bemerkt selbst zutreffend, daß es für die Vollziehung der Auflage gleichgültig sei, wo sich die Grabstätte der Erblasserin befinde, und der Auflage kann nach Beseitigung der Familiengruft auf dem Siegelsteiner Prieuhof immer noch in sachgerechter Weise durch der. oesucri der Grabstätte der Erblasserin auf dem Westfriedhof entsprochen werden* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auflage auch noch vollauf sinn- und sachgerecht durch Abhaltung von Feierstunden in einer der bedachten Anstalten entsprochen werden kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat« Denn jedenfalls stehen nennenswerte Hindernisse nicht entgegen, die Gedenk!eiern an der Grabstelle selbst stattfinden zu lassen, so daß es nicht antscneidend darauf ankommt» ob die testamentarische Anordnung über den Ort der jährlichen Gedenkfeiern (Grabotelle :;iui dem Lriedhof) lediglich, wie das Berufungsgericht meint, als 11 Boll”-Anordnung getroffen ist oder nicht. ..enn die Revision es für bedeutsam halten, will, daß eine iljährliche "V.allishrt” angesichts der heutigen Verkehrs-verhültnisse nicht mehr durchführbar sei, so ist da3 schon deswegen verfehlt, weil im Testament von einer ’’Wallfahrt” überhaupt keine Rede, sondern nur vorgesehen ist,' daß die Insassen der Blinden- und Krüppelanstalten die Grabstätte ’■besuchen”. und Zweck der Auflagen vollauf genügenden Form möglich, dann ist für eine Anwendung des § 2195 BGB überhaupt kein Raum, so daß die Frage dahinstehen kann, ob eine Unwirksamkeit der Auflagen auch die Unwirksamkeit der Zuwendung an die beklagte ^Ladt selbst zur Folge haben müßte. Lie Revision will auch die sachliche Berechtigung der Anfechtung einmal darin sehen, daß die in dem Testament vorgesehenen Auflagen undurchführbar und unwirksam seien und »lie Erblasserin die Beklagte bei Kenntnis dessen, daß die Auilagen nicht durchführbar sein würden, nicht als Erbin eingesetzt hätte* Lern steht jedoch bereits entgegen, daß die Auflagen, wie zuvor susgeführt, aucn heute noch vollzogen werden Können« Soweit die Anfechtung sich auf den angeblichen Irrtum der Erblasserin über ihre künftige Eheschließung stützt, wendet sich die Revision insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen dieses - vermeintlichen - Anfechtungsgrundes ein Anfechtungsrecht überhaupt nicht zustehe. Ein bei Errichtung des Testaments etwa vorhandener Irrtum über ihre künftige i-‘iederheirat muß mithin gemäß § 2078 Abs. 1 und 2 BGB unbeachtlich bleiben, da die Erblasserin in Kenntnis von ihrer Wieder-neirat bewußt an dem früher errichteten Testament festgehalten hat, mithin nicht davon gesprochen werden kann, sie wurde die Erbeinsetzung der Beklagten bei Kenntnis davon, daß sie später wieder heiraten würde, nicht vorgenommen haben«, lie Revision will weiter den angeblichen Irrtum der Krt-lnoserin Uber die aus der Eheschließung lür sie resultierenden Konsequenzen wirtschaftlicher Art in dem vorliegenden Zusammenhang lür beachtlich halten und meint dazu, ^eder Lebenserfahrung widerspreche die Annahme, daß die Erblasserin Jus Testament ex-richtet hätte, wenn sie damit gerechnet hatte, daß sie als ^olge ihx’er zweiten Eheschließung den inr völlig gleichgültigen Vex-wandten ihres zweiten Ehemannes .'inen erheblichen Betrag zu zanlen haben würce, wählend ihre eigenen Blutsverwandten Überhaupt nichts bekamen, fiese Argumentation der Revision ist jedoch verfehlt und unverständlich. Eie urblasserin hat mithin zu einer Zeit, als sie noch allein stand, ihre eigenen Verwandten von der Erbschaft aucdrücklich ausgeschlossen,und die Annahme, sie würde es bei diesem Ausschluß nicht belassen, sondern ihre Verwandten bedacht haben, wenn sie gewußt hätte, sie würde wieder heiraten und infolge dieser Wiederheirat erhebliche Betrage an ihren ihemenn und dessen Verwandten zu zahlen haben, ist durch nichts begründet. Einen weiteren Anfechtungserund will die Revision noch darin sehen, daß die Erblasserin im Jahre 1927 nicht damit gerechnet habe, sie werde nach dem Ableben ihres zweiten Ehemannes der Lilie anderer Personen bedürftig sein. sich aus den» eigenen Eschvortrag des Klägers nichts Ausreichendes für die Annahme gewinnen, daß bei aer Erblasse rin insoweit überhaupt ein "Irrtum“ im Sinne des § 2076 3Gb ob-£sv/nltet hat, so daß der frage nicht nachgegangen zu werden braucht, ob die Annahme gerechtfertigt sein könnte, die Erblasserin würde ohne einen derartigen Irrtum das Testament zugunsten der Beklagten nicht errichtet haben* Der Kläger hat sodann in der mündlichen Revisionsver-handlung noch ausgeführts Nach dem vorgetragenen und unter beweis gestellten Sachverhalt müsse davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin die Errichtung des Testaments vom 28* November 1927 später völlig vergessen gehabt habe und bewußt - mangels Vornahme einer sonstigen letztwilligen Verfügung -die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen* Ein solcher Sachverhalt müsse dem Vorliegen eines Irrtums im Sinne des ! Es mag offen bleiben, ob der Sachvor-trag des Klägers in den latsacheninstanzen überhaupt so gedeutet weraen könnte, wie es die Revision jetsst will, ooer ob nicht vielmehr der Sachvortrag allein dahin gegangen ist, daß bei der Erblasserin ein Gesinnungswandel - d.h. ein fcichl-:;ehr-festuMltenwollen an dem alten Testament, hingegen nicht ein “Vergessen“ desselben - Vorgelegen habe. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Erblasserin die Errichtung des früheren Testaments tatsächlich aus dem Gedächtnis entschwunden gewesen sei und sie später bewußt von der Errichtung einer letztwilligen Verfügung abgesehen hebe, um die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, dann würde das doch eine Anfechtung des Testaments gemäß § 2078 BGB nicht zu recht-fertigen vermögen. und Erwartungen, die der Erblasser in diesem Zeitpunkt gehabt hat, unter Destimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht erwachsen, Sinn und Zweck dieser Bestimmung schließen es deshalb aus, sie auch bei späterem Aufkommen irriger Vorstellungen auf seiten des Erblassers, wie etwa Vergessen einer früheren ^estamentserrichtung, in sinngemäßer Anwendung zu dem Zuge kommen zu lassen. Schließlich beruft sich die Revision in dem vorliegenden Zusammenhang weiterhin noch auf den angeblichen und von dem Kläger unter Beweis gestellten "Gesinnungswandel" der Erblasserin dahin, daß sie nicht mehr an ihrem früheren Testament festhalten und die Beklagte nicht mehr als Erbin betrachtet .issen wollte.

Zitierte Normen: § 2195 BGB
BGBFamiliengruftBerufungsgerichtAuflageErblasserinErblasserTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

A
v.
/
2165 089
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
DGB § 2195
Wenn eine Auflage infolge veränderter Umstände in der Art und genau so, wie sie vom Erblasser bestimmt und vorgeschrieben ist, nicht mehr vollzogen werden kann, dann ist die Auflage nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Unmöglichkeit unwirksam, wenn dem mit ihr zu dem Ausdruck gebrachten Anliegen des Erblassers durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann«.
Hit der Begründung, der Erblasser habe eine früher errichtete letztwillige Verfügung vergessen, kann diese Verfügung nicht angefochten werden,,
BGH,Urt.Vo 30. November 1964 - III ZR 82/63 OLG Nürnberg
LG NUrnberg-Fürth
 Ill 25 82/6?
Verkündet am 30. November 1964 Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Senatspräsidenten Tr. Gustav H
in lä
 Klägers und Revisionsklägers, - j?rozeßbevolImächtigtes Rechtsanwälte Prof.Br.
und
 gegen
r.le Stadt N flHHHHHHP vertreten durch den Oberbürgermeister,
 beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozebbe Vollmacht igt er: Rechtsanwalt Dr. €■■■*-
Bor III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die imind-1 iche Verhandlung vom 29. Oktober 1964 unter Iilitwirkung des Ser.atspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Gähtgens, Keßler und Br« Heinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1963 wird zux’ück-gewiesen.
I>ie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Hechtswirksamkeit eines l'estaments, das die damals verwitwete Maria t)^fegeb«4Hfl
 am 28, November 1927 vor einem Hotar errichtet hat. In diesem lestament hat die Erblasserin die beklagte Stadt als Erbin eingesetzt und im einzelnen u.a. bestimmt, daß
a)	die Erbschaft zugunsten der Blindenanstalt in N
sorge zu verwenden sei,
b)	die Familiengruft der Erblasserin aut dem Ziegelsteiner Kirchhof dauernd instandzuhalten sei,
c)	alljährlich einmal, und zwar wenn möglich, an ihrem :odestag flir eine Zeitdauer von 100 «Jahren die Insassen der blinden- und Krüppelan'stalten die Gi'uft besuchen sollen und hierbei eine Musikkapelle - am liebsten eine Hegiraentsk&pelle - spielen solle,
d)	der Grundbesitz nach Möglichkeit hundert «Jahre lang nicht verkauft und bis dahin 30 gut als möglich durch Vermietung, Verpachtung oder auf sonstige »vcise genutzt werden solle.
Im Juli 1929 hat die Erblasserin wieder geheiratet, nachdem sie kurz zuvor - am 14* Juni 1929 - mit ihrem späteren l.hemann Friedrich Hack einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hatte, in dem beide Vertragsteile u.a. auf gesetzliche Erb-und Pflichtteilsrechte gegenseitig verzichtet haben« Ihr Ehemann ist am 6. Dezember 1939, die Erblasserin selbst am 22« IHirz 1945 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben«
Unter dem 26. April 1946 hat das Amtsgericht in Nürnberg einen Erbschein dahin erteilt, daß die Erblasserin auf Grund Gesetzes von 26 Verwandten, darunter dem Kläger, beerbt worden
 und zu dem Besten E
Anstalten für Krüppelfür-
 
sei, Bas noch unter dem Kamen "2ohn" verwahrte Testament von) 26. November 1927 war damals zu dem Erbfall nicht in Beziehung gebracht worden« her Zusammenhang wurde erst im Juli I960 anläßlich einer all gemeinen Überprüfung der in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente entdeckt« Die Beklagte hat die Erbschaft auf Grund dieses Testamentes angenommen; der Erbschein vom 26. April 1948 wurde als unrichtig eingezogen. :4it einem am 20* > eptember I960 beim Eachlaßgericht cingegangeneri Schreiben haben der Kläger und, durch ihn vertreten, die meisten der irüher als tUterben festgestellten ^orsonen "die Anfechtung des Testaments der Erblasserin von: ciö» uoveiiibcr 1927 gemäß £§ 2078 Abs* 2, 2081 3GS" erklärt«
jSit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger - und zvvar nur für sich selbst - die Feststellung, daß das von der Chemikersvitwe Mai’ia	geb.	Ehemann,	nachmals vor-
itwete Kack am 2b. November 1927 vor dem Notar Uustizrat Armin	zu	Urkunde Gesch.&eg.Nr. 4485
errichtete Testament recht»unwirksam sei* Er hat diesen Antrag darr.it begründet;
Bas Testament sei gemäß § 2195 BGB nichtig. Denn die in ;-iiier 6 des Testaments vorgesehene Auflage - nämlich die i'lv eine Zeit von hundert «ähren vorgesehene Wallfahrt der Jprassen der Blinden- und Krüppelanstalten zur Familiengruft auf dem Ziegelsteiner Friedhof - sei nicht mehr möglich, da die Familiengruft infolge Auflassung des Ziegeleteiner Fried hole bereits 1938 abgebrochen und durch ein Familiengrab auf dem westfriedhol ersetzt worden sei. Gerade die vorgesehene wallfahrt zur Familiengruft aber sei für die Erblasserin aus ^chlaggcbend für ihre Zuwendung an die Beklagte gewesen, infolgedessen habe die Unwirksamkeit der Auflage auch die Unwirksamkeit der Zuwendung selbst zur Folge*
ferner sei die gemäß § 2076 Abs. 2 BGB erklärte Anfechtung dec Testaments begründet, fiese finde einmal ebenfalls in der Unmöglichkeit, die Wallfahrt durchzufühien, ihre Rechtfertigung. Denn wenn die Erblasserin gewußt hätte, daß die Beklagte nicht in der Lage sein werde, die Wallfahrt zu organisieren und durchzufUhren, so würde sie die Beklagte nicht als Erbin eingesetzt haben. Lie Erblasserin habe sich ferner darüber, daß sie nicht wieder heiraten werde, ebenso '■.ber die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen ihrer, zweiten Eheschließung und außerdem darüber geirrt, daß sie nach dem Ableben ihres zweiten Ehemannes der Hilfe anderer fergonen bedürfe, deren sie sich am besten hätte versichern können, wenn sie zugunsten dieser Personen in rechtsgültiger .. orm testiert hätte.
Lie Erblasserin habe feerer durch ihr späteres Verhalten zu erkennen gegeben, daß ihr die Existenz ihres Testaments aus dem «Jahre 1027 nicht nur längst entfallen gewesen sei, sondern daß sie auch nicht mehr den Willen gehabt habe, die darin getroffenen Verfügungen aufrecht zu erhalten? Lie Erblasserin habe das Testament zu«dem- insoweit befinde er, Kläger, eich zwar in einem ßeweisnotstand - widerrufen und nach ihrer Eheschließung noch weitere letztwillige Verfügungen getroffen.
Land-, und Oberlsndesgei’icht haben die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewieseno
 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Lie beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des .cchtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Lie Revision vertritt zunächst weiterhin die Auffassung, daß das Testament der Erblasserin vom 2b. November 1927 nach
 
§ 2195 üGB unwirksam sei, und Diacht dazu geltend: Wenn das Berufung.sgericht die in Ziffer 6 des Testaments genannte Aulluge ( jährliche "wallfahrt" zur Familiengruft) dahin umdeute, daß an die Stelle der Fezdliengruft das Familiengrab au! dem Westfriedhof getreten sei, und dazu die Meinung vertrete, das Anliegen der Erblasserin - daß von den Personen, zu deren Gunsten der Kachlaß zu verwenden 1st, jährlich einmal ihrer und ihrer Familie in einer Feierstunde gedacht ..erden solle - könne auch heute noch erfüllt werden, dann verletze es damit die gesetzliche Beweisregel des § 2084 BGö« •.■nach koirmb eine Auslegung einer letztwilligen Verfügung nur dann in Frage, wenn der Inhalt dieser Verfügung verschiedene *url^gungen zulasse. l»as Testament aber sei sehr klar 3bge-; Lißt und infolgedessen könne die Bestimmung "alljährlich
 einmal sollen wahrend hundert Jahren die Insassen der Blinden-und Krüppelanstulten die Gruft besuchen" keinen Anlaß zu irgendwelchen Zweifeln und damit zu einer Auslegung geben, bas Berufungsgericht aber habe eine rechtlich unzulässige imdeutung des Willens der Erblasserin vorgenommen. liie Auflage, wie sie von der Erblasserin eindeutig gewollt sei, nämlich eine hundert etthre lf3ng statt!indende all jährliche wallfahrt zu dem Familiengrab der Erblasserin sei angesichts cier heutiger* VerkehrsVerhältnisse überhaupt nicht mehr durchführbar. Lamit sei die Auflage nichtig. Ohne diese - für die Erblasserin besonders wichtig gewesene - Auflage aber Wirde die Erblasserin die Zuv.enöung an die Beklagte nicht gemacht .*•-ben, so dub rauch diese Zuwendung selbst unwirksam sei.
Hiermit kann die Kevieipn keinen Erfolg haben: Der 13. e-visionsangriff, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Auslegung der klaren und unzweideutigen testamentarischen Bestimmungen den ftillen der Erblasserin "umgedeutet", ist rchon ics Ansatzpunkt verfehlt. Lenn das Berufungsgericht hat
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im i31ick auf die in Hede stehenden Bestimmungen des Testaments die Möglichkeit verschiedeneer Auslegungen (fall des § 2064 BGb) gar nicht in Erwägung gezogen und eine ’Auslegung“ des Testaments nicht vorgenommen, las Berufungsgericht hat auch keinen Zweifel daran gelassen, daß die Anordnung unter Ziffer 6 des 'testaments - ebenso wie der letzte Absatz unter Nr. 5 (Aufbewahrung'von fünf iamilien-iotografien in der Familiengruft) - "infolge der Auflassung des j-riedhofs in Ziegelstein und dem dadurch bedingten Abbruch der Gruft nicht mehr so durchgeführt v/erden kann, wie es die Erblasserin gewollt hat" (s. 10/11 bU). Wenn das Berufungsgericht dennoch die Unwirksamkeit der Auflage vei-ueint hat, so hat das nicht in einer entsprechenden "Auslegung" des Testaments seinen Grund, sondern findet seine Kechtfertigung in folgendem: Wenn eine Auflage infolge veränderter Umstände in der Art und genau so, wie sie vom Erblasser bestimmt unc vorgeschrieben ist, nicht mehr vollzogen werden Kann, dann ist die Auflage nicht unter dem Gesichtspunkt .ihrer "Unmöglichkeit11 unwirksam, wenn dem mit ihr zu dem Ausdruck gebrachten Anliegen des Erblassers durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann. Hierzu hat bereits das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 29. April 1907 IV 506/06 - insoweit in RGZ 66, 105 nicht abgedruckt - die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzung zur Anwendung des § 2195 BGB nicht gegeben sei, wenn es eich lediglich um eine durch die veränderten Umstände gebotene andere Art der Vollziehung hsndele (unter Hinweis auf diese Entscheidung ebenso 3GB-RGEK 11. Aufl. § 2195 Anm. 2 und Staudinger-Seybold 110 Aufl. § 2195 3GB Landnöte 2). Es würde dem grundsätzlichen - insbesondere in § 2064 BGB zu dem Ausdruck gekommenen - Bestreben des Gesetzes, möglichst weitgehend dem Yr'illen des Erblassers Geltung zu
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verschaffen, widersprechen, wenn man die Unwirksamkeit einer Auflage ifomer schon dann annenmen wollte, -wenn sie zwar genau so, wie sie vom Erblasser im einzelnen vorgeschrieben ist, ir.iolge veränderter Umstande nicht mehr vollzogen, durch eine abgewandelte Ax*t der Vollziehung aber dem in der Auflage zu dem Ausdruck gebrachten Wunsch und Anliegen des Erblassers vollauf entsprochen werden kann* Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht mit Recht die Unwirksamkeit der hier interessierenden Auflagen verneinto
 las Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, do iw in den in Rede stehenden Auflagen das Anliegen der Erblasserin seinen Ausdruck finde, daß von den Personen, zu deren Gunsten nach dem Inhalt des Testaments ihr Kachlaß zu verwenden ist, jährlich einmal ihrer und ihrer familie in einer „eierstunde gedacht werden soll* Insoweit ist die Auflage selbst heute noen durchaus vollziehbar, wenn auch im einzelnen in anderer form als die Erblasserin vorgesehen ha to _uch e>ht es, soweit die veränderten Umstände eine Abwandelung der form des Gedenkens erfordern, nicht um Wesentliches, rint-ccheidender Inhalt der Auflage ist das jährliche Gedenken durch die Insassen der Blinden- und Krüppelanstalten unter .:itwii*Kung einer guter. Musikkapelle. Einern solchen ;ährlicuen Gedenken stehen auch heute noch Hindernisse nicht entgegen, lie Revision bemerkt selbst zutreffend, daß es für die Vollziehung der Auflage gleichgültig sei, wo sich die Grabstätte der Erblasserin befinde, und der Auflage kann nach Beseitigung der Familiengruft auf dem Siegelsteiner Prieuhof immer noch in sachgerechter Weise durch der. oesucri der Grabstätte der Erblasserin auf dem Westfriedhof entsprochen werden* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auflage auch noch vollauf sinn- und sachgerecht durch Abhaltung von Feierstunden in einer der bedachten Anstalten entsprochen werden kann, wie
 das Berufungsgericht angenommen hat« Denn jedenfalls stehen nennenswerte Hindernisse nicht entgegen, die Gedenk!eiern an der Grabstelle selbst stattfinden zu lassen, so daß es nicht antscneidend darauf ankommt» ob die testamentarische Anordnung über den Ort der jährlichen Gedenkfeiern (Grabotelle :;iui dem Lriedhof) lediglich, wie das Berufungsgericht meint, als 11 Boll”-Anordnung getroffen ist oder nicht.
..enn die Revision es für bedeutsam halten, will, daß eine iljährliche "V.allishrt” angesichts der heutigen Verkehrs-verhültnisse nicht mehr durchführbar sei, so ist da3 schon deswegen verfehlt, weil im Testament von einer ’’Wallfahrt” überhaupt keine Rede, sondern nur vorgesehen ist,' daß die Insassen der Blinden- und Krüppelanstalten die Grabstätte ’■besuchen”. Binem solchen "Besuch” aber steht auch heute praktisch nichts im Wege« lie weiter in dem Testament vorgesehene Auilage, daß fünf Fatnilienf otografien in der Familiengruft auizuheben seien, kann ebenfalls gegenwärtig noch in einer abgewandelten Form vollzogen werden, £nt-eeheidender Sinn und Zweck der Auflage ist es, durch die Auibewahrung der Fotografien das Gedächtnis an die Brblasserin und ihre Familie wachzuhalten, fieser Zweck kann auch heute nach Beseitigung der Familiengruft noch erreicht werden, etwa durch Aufbewahrung an passender Stelle in einer der blinden-und Krüppelanstalten, ohne daß dadurch die Durchführung der Auflage in ihrem entscheidenden Gehalt geändert würde.
Ist nach alledem die Vollziehung der in Rede stehenden Auflagen in einer abgewandelten, jedoch dem Sinr. und Zweck der Auflagen vollauf genügenden Form möglich, dann ist für eine Anwendung des § 2195 BGB überhaupt kein Raum, so daß die Frage dahinstehen kann, ob eine Unwirksamkeit der Auflagen auch die Unwirksamkeit der Zuwendung an die beklagte ^Ladt selbst zur Folge haben müßte.
 
2. };ie revision hält ferner an der Auffassung fest, daß die vom Kläger erklärte Anfechtung des Testaments gemäß ? 2078 Abs. 2 BGB begründet sei. Sie muß indes insoweit ebenfalls ohne Erfolg bleiben«,
Lie Revision will auch die sachliche Berechtigung der Anfechtung einmal darin sehen, daß die in dem Testament vorgesehenen Auflagen undurchführbar und unwirksam seien und »lie Erblasserin die Beklagte bei Kenntnis dessen, daß die Auilagen nicht durchführbar sein würden, nicht als Erbin eingesetzt hätte* Lern steht jedoch bereits entgegen, daß die Auflagen, wie zuvor susgeführt, aucn heute noch vollzogen werden Können«
Soweit die Anfechtung sich auf den angeblichen Irrtum der Erblasserin über ihre künftige Eheschließung stützt, wendet sich die Revision insbesondere gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger wegen dieses - vermeintlichen - Anfechtungsgrundes ein Anfechtungsrecht überhaupt nicht zustehe. Ob in diesem Zusammenhang eine Legitimation des Klägers zur Anfechtung zu bejahen ist oder nicht, kann indes dahinstehen. Dem. die Anfechtung muß insoweit bereits an folgenden Erwägungen scheitern: Die Klägerin hat unstreitig kurz voi* ihrer Wiederverheiratung, nämlich an dem Tage, an dein sie mit ihren späteren Ehemann den Ehe- und Erbvei’trag vom 14. Juni 1929 geschlossen hat, das Testament vom 28. November 1927 Öffnen lassen, eingesehen und anschließend wieder in amtliche Verwahrung gegeben. Ein bei Errichtung des Testaments etwa vorhandener Irrtum über ihre künftige i-‘iederheirat muß mithin gemäß § 2078 Abs. 1 und 2 BGB unbeachtlich bleiben, da die Erblasserin in Kenntnis von ihrer Wieder-neirat bewußt an dem früher errichteten Testament festgehalten hat, mithin nicht davon gesprochen werden kann, sie
 wurde die Erbeinsetzung der Beklagten bei Kenntnis davon, daß sie später wieder heiraten würde, nicht vorgenommen haben«,
lie Revision will weiter den angeblichen Irrtum der Krt-lnoserin Uber die aus der Eheschließung lür sie resultierenden Konsequenzen wirtschaftlicher Art in dem vorliegenden Zusammenhang lür beachtlich halten und meint dazu, ^eder Lebenserfahrung widerspreche die Annahme, daß die Erblasserin Jus Testament ex-richtet hätte, wenn sie damit gerechnet hatte, daß sie als ^olge ihx’er zweiten Eheschließung den inr völlig gleichgültigen Vex-wandten ihres zweiten Ehemannes .'inen erheblichen Betrag zu zanlen haben würce, wählend ihre eigenen Blutsverwandten Überhaupt nichts bekamen, fiese Argumentation der Revision ist jedoch verfehlt und unverständlich. In ihrem Testament vom 28. November 1927 hat die Erblasserin - von einigen verhältnismäßig unbedeutenden Vernicht • niesen abgesehen - ihre Verwandten nicht bedacht, vielmehr unter 12. ausdrücklich bestimmt, daß Ersatz Vermächtnisnehmer*, auch für die Verwandten, nicht bestimmt würden, "die Kinder der Kusins und Kusinen also auch ersatzweise nicht bedacht" seien. Eie urblasserin hat mithin zu einer Zeit, als sie noch allein stand, ihre eigenen Verwandten von der Erbschaft aucdrücklich ausgeschlossen,und die Annahme, sie würde es bei diesem Ausschluß nicht belassen, sondern ihre Verwandten bedacht haben, wenn sie gewußt hätte, sie würde wieder heiraten und infolge dieser Wiederheirat erhebliche Betrage an ihren ihemenn und dessen Verwandten zu zahlen haben, ist durch nichts begründet. Insoweit von einer Lebenserfahrung sprechen zu wollen, ist abwegig.
Einen weiteren Anfechtungserund will die Revision noch darin sehen, daß die Erblasserin im Jahre 1927 nicht damit gerechnet habe, sie werde nach dem Ableben ihres zweiten Ehemannes der Lilie anderer Personen bedürftig sein. Jedoch läßt
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sich aus den» eigenen Eschvortrag des Klägers nichts Ausreichendes für die Annahme gewinnen, daß bei aer Erblasse rin insoweit überhaupt ein "Irrtum“ im Sinne des § 2076 3Gb ob-£sv/nltet hat, so daß der frage nicht nachgegangen zu werden braucht, ob die Annahme gerechtfertigt sein könnte, die Erblasserin würde ohne einen derartigen Irrtum das Testament zugunsten der Beklagten nicht errichtet haben*
Der Kläger hat sodann in der mündlichen Revisionsver-handlung noch ausgeführts Nach dem vorgetragenen und unter beweis gestellten Sachverhalt müsse davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin die Errichtung des Testaments vom 28* November 1927 später völlig vergessen gehabt habe und bewußt - mangels Vornahme einer sonstigen letztwilligen Verfügung -die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen* Ein solcher Sachverhalt müsse dem Vorliegen eines Irrtums im Sinne des ! 207o BGB rechtlich gleichgeachtet werden. Bern kann jedoch nicht gefolgt werden. Es mag offen bleiben, ob der Sachvor-trag des Klägers in den latsacheninstanzen überhaupt so gedeutet weraen könnte, wie es die Revision jetsst will, ooer ob nicht vielmehr der Sachvortrag allein dahin gegangen ist, daß bei der Erblasserin ein Gesinnungswandel - d.h. ein fcichl-:;ehr-festuMltenwollen an dem alten Testament, hingegen nicht ein “Vergessen“ desselben - Vorgelegen habe. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Erblasserin die Errichtung des früheren Testaments tatsächlich aus dem Gedächtnis entschwunden gewesen sei und sie später bewußt von der Errichtung einer letztwilligen Verfügung abgesehen hebe, um die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, dann würde das doch eine Anfechtung des Testaments gemäß § 2078 BGB nicht zu recht-fertigen vermögen. Liese Vorschrift stellt allein auf die Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Vornahme der letzt-willigen Verfügung ab und laßt allein aus irrigen Vorstellungen
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und Erwartungen, die der Erblasser in diesem Zeitpunkt gehabt hat, unter Destimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht erwachsen, Sinn und Zweck dieser Bestimmung schließen es deshalb aus, sie auch bei späterem Aufkommen irriger Vorstellungen auf seiten des Erblassers, wie etwa Vergessen einer früheren ^estamentserrichtung, in sinngemäßer Anwendung zu dem Zuge kommen zu lassen. Es geht insoweit um Sachverhalte, die vom Grundgedanken des 5 207*3 BGB nicht mehr erfaßt werden und deshalb einer rechtlichen Einordnung (Subsumierung) unter diese Vorschrift im Wege der Analogie nicht zugänglich sind.
Schließlich beruft sich die Revision in dem vorliegenden Zusammenhang weiterhin noch auf den angeblichen und von dem Kläger unter Beweis gestellten "Gesinnungswandel" der Erblasserin dahin, daß sie nicht mehr an ihrem früheren Testament festhalten und die Beklagte nicht mehr als Erbin betrachtet .issen wollte. Aber auch hiermit kann die Revision nicht £urchdringen®
bas Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, die von c?s:. Kläger hierzu angetretenen Beweise insbesondere dahin,
 Juß die Erblasserin verschiedenen anderen Personen Zusagen {•eracht, und von ihnen als ihren künftiger: Erben gesprochen i.::be, zu erheben. Soweit nicht - im Rahmen des § 2076 BGB beachtliche - Irrtümer des Erblassers bei Testamentserrichtung vorliegen, die die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung rechtfertigen, bleibt ein "Gesinnungswandel" unbeachtlich, solange und soweit er nicht in einem den Vorschriften der i'C 2254 bis 2256 BGB entsprechenden Widerruf oder einer Aufhebung des Testaments nach Maßgabe des § 2258 3GB seinen iiiederschlag gefunden hat. Einen derartigen Widerruf oder eine Aufhebung durch späteres widersprechendes Testament hat der Kläger jedoch nicht darzutun vermocht.
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Nach alledem erweist sich die pevision des Klägers als unbegründet und muß - unter deacbtung des § 97 £PQ für die ;kostenenLscheidung - *suriickgewiesen Yjerrien«,
Li'o ragenderrn	Lr. Kreft	Bundesrichter	Gähtgens
 ist erlcranict und an- d Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm
 Lr.
Keßler
 Heinhardt