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BGH · Ill ZE 82/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 82/61

Februar 1961 wird insoweit zurück-gov/ioson, als sic sj^ch gegen die Verurteilung dos Klägers auf Grund der Widerklage und gegen die Abweisung des Hauptanspruchs (Grund stück sent Schädigung) sowie des ersten Hilfsanspruchs (Anspruch aus Amts-pflichtverlotzung bei und nach Vertrags Schluß) richtet. Nach längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 7./24» November 1955 vor einem städtischen Urkundsbe-amton einen Grundstückstauschvertrag, in dem der Kläger sich zur Abtretung eines Grundstücksteiles von 195 qm und zu dem Abbruch der aufstehenden Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Beklagte sich dagegen zur Abtretung einer Fläche von 675 qm des - von der Straße aus gesehen -linken Nachbargrundstücks verpflichtete. Da sich die Parteien auch in der Folgezeit über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, hat der Klä- L gor Klage auf Zahlung eines ($eil-)Betrages von 30 000 DM nebst Zinsen erhoben und dazu geltend gemacht: Die beiden Vertrage seien unwirksam, weil über die Höhe der Entschädigung nichts vereinbart word on .sei. Durch den Abbruch der •Gebäude sei ihm ein Schaden von über 100 000 DM Entstanden, weil die Gebäude einen solchen Wert gehabt hätten. Die Beklagte hafte dafür aus AmtspflichtVerletzung, weil der Urkundsbeamte der Beklagten ihn hei Abschluß des Vertrages nicht über dessen rechtliche und wirtschaftliche Folgen und darüber belehrt habe, daß der Vertrag unwirksam sei. Auch habe die Beklagte eine Enteignungsentschä-, digung zu zahlen, v/oil er, der Kläger, in den Jahren 1949/50 seine Gebäude habe umbauen und wirtschaftlicher gestalten wollen und daran durch ein Bauverbot der Beklagten gehindert worden sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 8 500 DM (Kaufpreisrost) nebst 4 *f> Zinsen seit dom 19. Das Berufungsgericht ist mit Rocht davon ausgegangen* j daß - entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffas- ; sung - der Umstand* daß eine Vereinbarung über den von der i Beklagten zu zahlenden Preis (Entschädigung) zv/ischen den j Parteien nicht erziolt worden ist, der Wirksamkeit der j Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, im ersten Vertrag soi alles das vereinbart worden, worüber zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen* und die Bestimmung des Kaufpreises Jfder Entschädigung) soi bewußt einer späteren Einigung beider Parteien überlassen v/orden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den ersten Vertrag dahin ausgelegt, daß die Entschädigung, die von der Beklagten noch bezahlt und über deren Höhe ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden sollte, sich nur auf die abzubre-chondon Gebäude, aber nicht auch auf den Umzug oder die Nebenkosten des Neubaues beziehen solle, und daß der erste Vertrag insov/oit durch den zweiten, der lediglich eine "Zwiochenregolung" bedeutet habe, nicht abgeändert worden sei. Diese Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen sogenannten atypischen Verträge ist - v/ie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Recht-sprcchung dos Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zono in ständiger Praxis angenommen hat (vgloRG 154? in dem der Kläger wogen dor Entschädigung für die Gebäude noch weitere Entschädigungsansprüche erhoben hatte, und weitere Schreiben dos Klägers nicht beachtet und zu Unrecht die Zougcnbenennung des Rechtsanwalts Dr.Garmann, dor die Bedingungen des Vortrages vom 27. Der zweite Vertrag aber enthält, wie das Berufungsgericht 'ohne ersichtlichen Rechtsverstoß angenommen hat,, hinsichtlich der Frage, wofür die nach der Vereinbarung der Farteionunoch zu zahlende Entschädigung der Beklagten zu leisten sei, eine Abänderung des ersten Vortrages nicht, so daß das Berufungsgericht für diese hier allein interessierende Präge ausschließlich auf don * ersten Vortrag abstellen konnte. Frage entscheidend allein auf den ersten Vertrag an, dann konnten die sämtlichen von der Revision angeführten Schreiben und die Zeugenbenennung des Rechtsanwalts | Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung: Wenn ; das Berufungsgericht meine, der Kläger könne nicht eine Entschädigung fordern, mit der er neue Gebäude mit dem jj Bauvolumen der früheren errichten könne, so stelle es den | Kläger schlechter, als wenn er enteignet worden wäre« Der | Kläger müsse nach Enteignungsgrundsätzen entschädigt wordon und danach könne er eine Entschädigung verlangen, die ihn in den Stand setze, neue Gebäude mit dem Volumen der früheren zu bauen; hierzu sei mindestens ein Betrag von 100 000 DM erforderlich. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin boizupflichten, daß der Kläger den objektiven Wert der abgebrochenen Gebäude, aber auch nicht mehr verlangen kann. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Geschäftsmann über die rechtlichen Polgen eines Grundstückskauf -und Tauschvertrages nicht belehrt zu werden brauchte. diese Abmachungen die Rechtsbeziehungen der Parteien ab- \ schließend geregelt werden sollten und der Kläger außer den zu dem Gegenstand des Vertrages gemachten Entschädigungsansprüchen sonstige Entschädigungsansprüche nicht mehr sollte geltend machen können. Bas Berufungsgericht hat zu dem in Rede stehenden Hilfsanspruch ausgeführti Ein Anspruch auf Entschädigung für eine Enteignung oder einen enteignungsgleichon Eingriff durch eine Bausperre bestehe nicht. Zwar sei es richtig, daß 1947 neue Fluchtlinien für die Johannesmauer festgelegt worden seien» Biese Fluchtlinien bedeuteten aber in der Hegel eine allgemeine nicht entschädigüngspflichtige Eigentumsbeschränkung und keine Enteignung. Bor Kläger hatte dazu vorgotra-gen, daß ihm bereits vor der förmlichen Feststellung des Fluchtlinienplans und seiner Offenlegung mit Rücksicht auf die beabsichtigte Neufestsetzung der Fluchtlinien ein im Jahre 1949/50 beabsichtigter Umbau unmöglich gemacht worden sei (vgl.insbesondere S.9 ff des Schriftsatzes vom 28. Ber Kläger hatte aber auch v/eiter vorgetragen, daß er schon vorher (nämlich 1949) einen Ausbau seines Ladens geplant habe, für den er eine Genehmigung nachgesucht habe, die ihm aber versagt worden sei. Mit dieser Verfügung wurde dem Kläger die Fortführung des ohne Genehmigung begonnenen Umbaues untersagt, und das Berufungsgericht hat recht damit, daß in dieser Untersagung allein ein - entschädigungspflichtiger - enteignungs-glcicher Bingriff nicht gesehen werden kann. Jedoch zeigt die genannte Verfügung, daß der Kläger konkrete Baupläne hatte, und das Berufungsgericht hätte deshalb sein Vorbringen in dieser Richtung und sein Beweisangebot (Auskunft des Bauamtes der Beklagten), daß ihm die für den Umbau nachgesuchte Genäimigung versagt worden sei, nicht übergehen dürfen. Bas Berufungsurteil kann daher, soweit es den hier behandelten Hilfsanspruch abgewiesen hat, auf Grund des bisher festgcstcllten Sachverhalts mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Ba die Abweisung des Anspruchs auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen 'Eingriffs auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, andererseits auch noch nicht im Sinne der Klage entschieden werden kann, muß das Beru-fungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf den dritten Hilfsanspruch (Schadens or s at z-anspruch aus Amtspflichtverletzung, weil die Enteignungs-ontschädigung seit 1950 nicht gezahlt ist), braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil dies erst erforderlich wird, wenn feststeht, daß der mit dem Rang vor diesem Anspruch geltend gomachte zv/eite Hilfsanspruch nicht besteht oder die Klageforderung nicht deckt. Zur Widerklage: Bas Berufungsgericht hat dazu ausgo-führt, Anhaltspunkte dafür, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises für die vom Kläger erworbene Grundstücksmohrfläche (22 DM je qm) unwirksam sei, seieii niclit'•er-src'hta'io'3i.UIo Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgokommcn. Insoweit aber besteht ein Anspruch dos Klägers über das hinaus, was die Bjeklagte bereits geleistet hat, nicht mehr. Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben hat. Rach alfdem muß die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers auf Grund der 7/i-derklagc und gegen die Abweisung des Haupt ans pruchs sowie des ersten Hilfsanspruchs richtet, als unbegründet zurückgov/iesen werden« Im übrigen ist das Berufungsurteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweiscn, dem auch die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsverfahrens zweckmäßigerweise in vollem Umfang überlassen wird.

Zitierte Normen: § 550 ZPO
GebäudeEntschädigungBerufungsgerichtParteidosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 82/61
Verkündet am 5» Juli 1962 Schoibl, Justizobor3okretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2160 088
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dos Polstcrmeistors und Dekorateurs Heinrich B
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traßo
 Klägers, Widerbeklagten Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt Osnabrück, vertreten durch ihr on Verwaltungsausschuß,
- Prozcßbovollmächtigtor: Rechtsanwalt Prof •DrJHHHI -
hat der III. Zivilsenat d^es Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr.Kroft, Dr.Beyer, Dr.Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gogon das Urteil des
1.	Zivilsenats dos Obcrlandcsgorichts in Oldenburg (Oldbg) vom 24. Februar 1961 wird insoweit zurück-gov/ioson, als sic sj^ch gegen die Verurteilung dos Klägers auf Grund der Widerklage und gegen die Abweisung des Hauptanspruchs (Grund stück sent Schädigung) sowie des ersten Hilfsanspruchs (Anspruch aus Amts-pflichtverlotzung bei und nach Vertrags Schluß) richtet.
Im übrigen wird das vorbozeichnoto Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi onovor-fahrons, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Beklagte, Widerklägerin Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtc,
 Von Rechts v/egen

 Tatbestands
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Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks
 in OflHP. In den auf stehenden Gebäuden (altes Wohnhaus und Werkstatt) unterhielt er eine Polste-' rerwerkstatt und einen Verkaufsladen, flach Beendigung dos letzten Krieges beabsichtigte die Beklagte im Zuge einer allgemeinen Verkehrsplanung eine Verbreiterung der "Johannesmauer". Dementsprechend wurden für diese Straße im Jahre 1947 neue Fluchtlinien festgelegt. Danach ragte das Wohnhaus des Klägers etwa zu 2/3 über die neue Fluchtlinie hinaus. Ferner wurde ein Grundstücks-Streifen, der mit einem Teil der Werkstatt bebaut war, für Nachbargrundstücke benötigt, damit diese in vorge-schriobener Breite bebaut werden konnten.
Nach längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 7./24» November 1955 vor einem städtischen Urkundsbe-amton einen Grundstückstauschvertrag, in dem der Kläger sich zur Abtretung eines Grundstücksteiles von 195 qm und zu dem Abbruch der aufstehenden Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Beklagte sich dagegen zur Abtretung einer Fläche von 675 qm des - von der Straße aus gesehen -linken Nachbargrundstücks verpflichtete. Als Erwerbspreis für die ihm danach zufallende Mehrfläche von 480 qm sollte der Kläger 22 DM je qm, mithin insgesamt 10 560 DM bezahlen, und zwar sollte dieser Betrag auf die ihm "zustehende Entschädigung für die abzubrechenden Gebäude verrechnet" werden. über die Höhe der Entschädigung sollte noch verhandelt und ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden. Die Grundstücke wurden im Januar 1956 im Grundbuch umgeschrieben.
Im Hahmen der Verhandlungen über den Wert der abzu-brochonden Gebäude v/urden in der Folgezeit mehrere Gutachten eingcholt, die jedoch nicht zu einer Einigung der Parteien führten. Der Kläger verlangte 100 000 DM, während
 
die Beklagte nach und nach Beträge von 52 OOO DM,
54- 000 DM und 56 000 DM anbot. Nachdem der Kläger mit der Errichtung eines größeren Bauwerkes auf dem neu er = worbenen linken Nachbargrundstück begonnen hatte und Auszahlung einer erheblichen Geldsumme erstrebte, die	i
Beklagte andererseits auf den Abbruch der Gebäude drängte, \ schlossen die Parteien unter Hinweis auf den früheren	l
Vertrag und darauf, daß "wegen der Gebäude ent Schädigung	*
noch ein besonderer Vertrag abzuschließenM sei, am 9-/27;*	|
März 1957 einen weiteren Vertrag. Darin verpflichtete	|
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sich die Beklagte, unter Anrechnung auf die Gesamtent-	;
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Schädigung, über die noch weiter verhandelt werden sollte, * 56 000 DM in der Weise an den Kläger zu zahlen, daß	l
38 000 DM an den Bauunternehmer des Klägers und 15 940 DM an den Kläger persönlich gezahlt und der Rest von 2 060 DM I von der Beklagten zur Verrechnung auf den Grundstücksmehr- £ preis oinbohalten worden sollten. Der verbleibende Kaufpreisrest von 8 500 DM für die Grundotücksmehrfläche sollte | mit der RestentSchädigung verrechnet werden. Die auszuzah- ! lenden Beträge sind im März 1957 überwiesen worden. Weiter . ; wurde die Beklagte berechtigt, das Wohnhaus und dio Werkstatt des Klägers auf ihre Kosten abzubrechcn. Das ist	i
bald darauf geschehen.
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Da sich die Parteien auch in der Folgezeit über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, hat der Klä- L gor Klage auf Zahlung eines ($eil-)Betrages von 30 000 DM nebst Zinsen erhoben und dazu geltend gemacht: Die beiden Vertrage seien unwirksam, weil über die Höhe der Entschädigung nichts vereinbart word on .sei. Durch den Abbruch der •Gebäude sei ihm ein Schaden von über 100 000 DM Entstanden, weil die Gebäude einen solchen Wert gehabt hätten. Darüber hinaus seion ihm erhebliche Schäden und Unkosten aus Ar-chitektenhonorar, Erschließungskosten und Kreditbeschaffung für den Neubau, aus Kosten für den Umzug in den Neubau, aus zwischenzeitlich eingotretoner Verteuerung der Baukosten, aus entgangenem Gewinn und Mietausfall entstanden.
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Die Beklagte hafte dafür aus AmtspflichtVerletzung, weil der Urkundsbeamte der Beklagten ihn hei Abschluß des Vertrages nicht über dessen rechtliche und wirtschaftliche Folgen und darüber belehrt habe, daß der Vertrag unwirksam sei. Auch habe die Beklagte eine Enteignungsentschä-, digung zu zahlen, v/oil er, der Kläger, in den Jahren 1949/50 seine Gebäude habe umbauen und wirtschaftlicher gestalten wollen und daran durch ein Bauverbot der Beklagten gehindert worden sei. Im übrigen sei der Preis für dio Grundstücksmehrflächo um 4 320 DM hcrabzusetzen, weil der vereinbarte Preis von 22 DM je qm nicht gerechteVVi£ fertigt und nur ein Preis von 13 DM je qm angemessen sei.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 8 500 DM (Kaufpreisrost) nebst 4 *f> Zinsen seit dom 19. Februar I960 zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und den Kläger auf die Widerklage hin antragsgemäß verurteilt.
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Im Laufe dos Berufungsverfahrens hat der Kläger sein Klagobogehron in Haupt-und Hilfsansprüche aufgeschlüsselt.
In erster Linie verlangt er Vergütung für die Abtretung des Grundstücks einschließlich Geschäft und Betrieb. Mit seinen Hilfsansprüchen macht er nacheinander geltend:
1.	) Ersatz des Schadens, der ihm "durch eine Amts-
pflichtvcrlctzung der Beklagten beim und nach Abschluß des Vertrages entstanden ist”,
2.	) Entoignungsontschädigung wegen Verhängung einer
 Bausperre, durch die er gehindert worden sei, sein Wohn-und Geschäftshaus in den Jahren 1949/50 umzubauen und zu modernisieren,
3.) Ersatz des Schadens aus einer weiteren Amts
 
Pflichtverletzung* weil die Beklagte die aus der Enteignung zu 2) zu zahlende Entschädigung seit 1950 nicht.gezahlt habe.
Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/ioscn .
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.) Hauptanspruch des Klägers (Vergütung für Abtretung < dos Grundstücks einschließlich des Geschäfts und j des Betriebs)?	j
Das Berufungsgericht ist mit Rocht davon ausgegangen* j daß - entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffas- ; sung - der Umstand* daß eine Vereinbarung über den von der i Beklagten zu zahlenden Preis (Entschädigung) zv/ischen den j Parteien nicht erziolt worden ist, der Wirksamkeit der	j
zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 7./24.	|
November 1955 und 9*/27* März 1957 nicht entgegensteht.
Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, im ersten Vertrag soi alles das vereinbart worden, worüber zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung habe getroffen werden sollen* und die Bestimmung des Kaufpreises Jfder Entschädigung) soi bewußt einer späteren Einigung beider Parteien überlassen v/orden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von diesem Ausgangspunkt aus ist aber auch ein Grund für eine Unwirksamkeit der Verträge nicht ersichtlich. Beide Parteien gehen auch nunmehr übereinstimmend von der Wirksamkeit der Vorträge aus.
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Das Berufungsgericht hat den ersten Vertrag dahin ausgelegt, daß die Entschädigung, die von der Beklagten noch bezahlt und über deren Höhe ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden sollte, sich nur auf die abzubre-chondon Gebäude, aber nicht auch auf den Umzug oder die Nebenkosten des Neubaues beziehen solle, und daß der erste Vertrag insov/oit durch den zweiten, der lediglich eine "Zwiochenregolung" bedeutet habe, nicht abgeändert worden sei. Diese Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen sogenannten atypischen Verträge ist - v/ie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Recht-sprcchung dos Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zono in ständiger Praxis angenommen hat (vgloRG 154? 319? 320 und 156, 129? 133? OGH NJW 1949? 943; BGH LH § 550 ZPO Nr«5; Urt.v.21.April 1958 III ZR 209/56 S.8 u.a.) - eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden kann, ob sie Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ob sie für die Deutung des Sinngehalts der Erklärungen wesentliche Umstände außer acht gelassen hat. Insoweit aber ist ein Rcchtsverstoß des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
Die Revision macht dazu geltend: Das Berufungsgericht sei zu seiner Auslegung nur unter Verstoß gegen Prozeß-vorochriftcn gekommen. Insbesondere habe es das Schreiben dos Rechtsanwalts des Klägers vom 28. Januar 1957? in dem der Kläger wogen dor Entschädigung für die Gebäude noch weitere Entschädigungsansprüche erhoben hatte, und weitere Schreiben dos Klägers nicht beachtet und zu Unrecht die Zougcnbenennung des Rechtsanwalts Dr.Garmann, dor die Bedingungen des Vortrages vom 27. März 1957 ausgehandelt habe, nicht berücksichtigt. Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Die Schreiben, auf die die Revision sich bezogen hat, liegen sämtlich zeitlich erst nach Abschluß des ersten Vertrages und mit Ausnahme des Schreibens vom 28. Januar 1957 sogar erst nach
 
Abschluß dos zweiten Vertrages, und die Zeugonbononnung dos Rechtsanwalts Erbetraf lediglich den zwei-ton Vortrag. Der zweite Vertrag aber enthält, wie das Berufungsgericht 'ohne ersichtlichen Rechtsverstoß angenommen hat,, hinsichtlich der Frage, wofür die nach der Vereinbarung der Farteionunoch zu zahlende Entschädigung der Beklagten zu leisten sei, eine Abänderung des ersten Vortrages nicht, so daß das Berufungsgericht für diese hier allein interessierende Präge ausschließlich auf don * ersten Vortrag abstellen konnte. Kam es aber für diese	•
Frage entscheidend allein auf den ersten Vertrag an, dann konnten die sämtlichen von der Revision angeführten Schreiben und die Zeugenbenennung des Rechtsanwalts
»&■■■§ außer Betracht bleiben«	J
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Die Revision wendet sich weiter gegen die Bemessung [ der Höhe der Gebäudeentschädigung durch das Borufungsge- I rieht. Dieses hat dazu im einzelnen dargelegt: Unter Zu- I grundolegung der vier eingeholten Gutachten müsse von einem j objektiven Wert der Gebäude von höchstens $6 000 DM ausge- ; gangen worden, den die Beklagte bereits entrichtet habe. | Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung: Wenn ; das Berufungsgericht meine, der Kläger könne nicht eine Entschädigung fordern, mit der er neue Gebäude mit dem jj Bauvolumen der früheren errichten könne, so stelle es den | Kläger schlechter, als wenn er enteignet worden wäre« Der | Kläger müsse nach Enteignungsgrundsätzen entschädigt wordon und danach könne er eine Entschädigung verlangen, die ihn in den Stand setze, neue Gebäude mit dem Volumen der früheren zu bauen; hierzu sei mindestens ein Betrag von 100 000 DM erforderlich.
Diese Auffassung der Revision ist verfehlt. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin boizupflichten, daß der Kläger den objektiven Wert der abgebrochenen Gebäude, aber auch nicht mehr verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nach EnteignungsgrundSätzen keine
 
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höhere Entschädigung zu leisten« Denn danach ist keinesfalls die Entschädigung für ein altes Gebäude nach den Kosten zu bemessen, die für die Errichtung eines neuen Gebäudes mit gleichem Volumen aufgewandt werden müssen«
Der "volle Wert” (§8 des Preuß.Enteignungsgesetzes) eines alten Gebäudes stimmt mit dem "gemeinen Wert" überein und ist der Wert, der für ein solches Gebäude unter Berücksichtigung von Art, Alter und Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen ist. Das Gebäude ist mithin mit dem Betrag zu entschädigen, mit dem auf dem Häusermarkt ein derartiges Gebäude gehandelt zu worden pflegt und der von dem Eigentümer aufgewandt werden müßte, wenn er sich ein Gebäude gleicher Art und Güte wieder beschaffen wollte. Würde man den ?/ert nach den Baukosten für ein neues Gebäude gleichen Volumens bemessen, dann würde der Betroffene einen viel höheren Wort erhalten als er hingogebon hat, nämlich anstelle eines alten Gebäudes den Y/ert eines völlig neuen. Wenn das Obor-landesgoricht von seinem - zutreffenden und von der Re-vision vergeblich angegriffenen - Ausgangspunkt aus zu dom Ergebnis gekommen ist, daß der objektive 7/ert der Gebäude höchstens den von der Beklagten bereits entrichteten Betrag von 56 000 DM ausgemacht habe, so läßt das einen in der Rovisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Abweisung dos Hauptanspruchs durch die Tatsachen-gcrichtc ist daher gerechtfertigt.
2.) Erster Hilfsanspruch (Amtspflichtverletzung der Beklagten beim und nach Abschluß des Vertrages)!
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Geschäftsmann über die rechtlichen Polgen eines Grundstückskauf -und Tauschvertrages nicht belehrt zu werden brauchte. Das Berufungsgericht hat ferner im einzelnen auogeführt, eine Amtspflicht Verletzung könne auch nicht
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darin gesehen werden, daß der Urkundsbeamte der Beklagten den Kläger nicht darauf hingev/iesen habe, daß möglicherweise eine Einigung Uber die Höhe der Entschädigung nicht würde erreicht werden können.
In diesen Ausführungen dos Berufungsgerichts tritt ein Rechtsfehler nicht zutage. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
3.) Zweiter Hilfsanspruch (Enteignungsentschädigung wegen Verhängung einer. Bausperre)s
Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getrof- '■ fonen Abmachungen etwa dahin verstanden hat, daß durch
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diese Abmachungen die Rechtsbeziehungen der Parteien ab- \ schließend geregelt werden sollten und der Kläger außer den zu dem Gegenstand des Vertrages gemachten Entschädigungsansprüchen sonstige Entschädigungsansprüche nicht mehr sollte geltend machen können. Gegen die Annahme, daß das Berufungsgericht das Vertragswerk der Parteien in dieser Weise ausgelegt’habe, spricht der Umstand, daß das Beru- • fungsgoricht eine sachliche Prüfung der mit dem zweiten Hilfsanspruch geltend gemachten Entschädigungsansprüche vorgenommen hat. Bas Revisionsgericht ist jedenfalls gehindert, seinerseits den Vertrag auszulegen, und muß, da es insoweit an einer eindeutigen Stellungnahme des Berufungsgerichts fehlt, davon ausgehen, daß die vertraglichen . Abmachungen der Parteien der Geltendmac^mg dieser Ansprüche nicht entgegenstehen.
Bas Berufungsgericht hat zu dem in Rede stehenden Hilfsanspruch ausgeführti Ein Anspruch auf Entschädigung für eine Enteignung oder einen enteignungsgleichon Eingriff durch eine Bausperre bestehe nicht. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß der Kläger 1949 habe umbauen wollen, so habe er es trotz Aufforderung doch an dem Vor-
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trag von Einzelheiten darüber fehlen lassen, daß er durch eine konkrete Maßnahme der Beklagten an dem Umbau gehindert worden sei. Der Kläger behaupte zwar, daß seit 1947 eine Bausperre bestanden habe« Er habe aber nicht vorgetragen, in welcher Zeit diese Bausperre verhängt, angeordnet oder publiziert worden sei.
Zwar sei es richtig, daß 1947 neue Fluchtlinien für die Johannesmauer festgelegt worden seien» Biese Fluchtlinien bedeuteten aber in der Hegel eine allgemeine nicht entschädigüngspflichtige Eigentumsbeschränkung und keine Enteignung. Bonn dadurch sei der Kläger noch nicht gehalten gewesen, den Uber die neuen Fluchtlinien hinausgehenden Teil seines Hauses abzubrechen.
Ob er indessen berechtigt gewesen sei, im Rahmen der allgemeinen Eigentumsbeschränkung der Fluchtlinienfost-setzung diesen Teil des Gebäudes wesentlich um-und auszubauen, und ob in der etwaigen Versagung der Genehmigung dieses Umbaues ein enteignungsfeieieher Eingriff liege, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger nicht vor-getragen habe, daß und in welcher Weise er an der Ausführung dieses Umbaues in konkreter Weise durch die Beklagte gehindert worden sei.
Soweit demgegenüber die Revision Nichtberücksichtigung von wesentlichem Parteivorbringen und Beweisaner-bioten rügt, kann dahinstehen, ob diese Verfahrensrügen, soweit es um eine angeblich außerhalb des Fluchtlinien-fostsetzungsverfahrens verhängte allgemeine Bausperre geht, berechtigt sind oder nicht. Benn das Berufungsgericht unterliegt aus anderen anschließend zu erörternden Gründen bereits der Aufhebung, so daß der Kläger ohnehin Gelegenheit hat, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht sein Vorbringen und sein Beweisanerbieten in dieser Richtung zu wiederholen und zu ergänzen.
Bie Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen cs
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auch im Blick auf das Fluchtlinionfestsetzungsverfahren einen enteignungsgleichen Eingriff gegenüber dem Kläger verneint hat, reichen nicht aus, um dem Kläger insoweit einen Anspruch zu Versagens Nach dom eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 19» Oktober I960 Seite 3) hat der Rat der Beklagten am 9 -September/9oDezember 1947 für die damalige Johannesraauor neue Fluchtlinien beschlossen, ist am 20.April 1953 die förmliche Feststellung dos Flucht linienplans gemäß § 8 des Preuß. Fluchtliniongesetzes erfolgt und zu diesem Zeitpunkt der festgestellte Plan dann auch offcngelegt worden. Bor Kläger hatte dazu vorgotra-gen, daß ihm bereits vor der förmlichen Feststellung des Fluchtlinienplans und seiner Offenlegung mit Rücksicht auf die beabsichtigte Neufestsetzung der Fluchtlinien ein im Jahre 1949/50 beabsichtigter Umbau unmöglich gemacht worden sei (vgl.insbesondere S.9 ff des Schriftsatzes vom 28. Bezomber i960 und Schriftsatz vom 1.Februar 1961). Bieses Vorbringen war beachtlich, da es als enteignender Eingriff anzusehen ist, wenn die Behörde allein lait Rücksicht auf die beabsichtigte, aber noch nicht rechtswirksam eingetretene Änderung der Fluchtlinien einen Bau verhindert (BGHZ 19, 1; Urt.v.30.Juni 1958 III ZR 72/57 = WM 1958, 1371/2). Soweit der Kläger sich in dem vorliegenden Zusammenhang auf seine Anfrage vom 9. Oktober 1950 berufen hat, hat das Berufungsgericht dieser Anfrage zwar mit Recht keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen, da sich diese Anfrage bezog auf eine Bebauung unter Einbeziehung des Ecicgrundstücks zur Kommen-deriestraße, das dem Kläger damals noch gar nicht gehörte. Insoweit liegt mithin in der Versagung der Baugenehmigung noch kein Eingriff in damals bereits vorhandene Werte dos Klägers. Ber Kläger hatte aber auch v/eiter vorgetragen, daß er schon vorher (nämlich 1949) einen Ausbau seines Ladens geplant habe, für den er eine Genehmigung nachgesucht habe, die ihm aber versagt worden sei. Er hatte sich dazu auf eine Auskunft des Bauamtes der Beklagten und auf deren Verfügung vom 10.Mai 1949 berufen. Mit dieser Verfügung wurde dem Kläger die Fortführung des ohne
 Genehmigung begonnenen Umbaues untersagt, und das Berufungsgericht hat recht damit, daß in dieser Untersagung allein ein - entschädigungspflichtiger - enteignungs-glcicher Bingriff nicht gesehen werden kann. Bas Bauen ohne Bauorlaubnis ist gesetzwidrig und strafbar,, und die Verhinderung eines solchen gesetzv/idrigen und strafbaren Tuns vermag einen Entschädigungsanspruch nicht auszulösen. Jedoch zeigt die genannte Verfügung, daß der Kläger konkrete Baupläne hatte, und das Berufungsgericht hätte deshalb sein Vorbringen in dieser Richtung und sein Beweisangebot (Auskunft des Bauamtes der Beklagten), daß ihm die für den Umbau nachgesuchte Genäimigung versagt worden sei, nicht übergehen dürfen.
Bas Berufungsurteil kann daher, soweit es den hier behandelten Hilfsanspruch abgewiesen hat, auf Grund des bisher festgcstcllten Sachverhalts mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Ba die Abweisung des Anspruchs auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen 'Eingriffs auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, andererseits auch noch nicht im Sinne der Klage entschieden werden kann, muß das Beru-fungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die weitere Verhandlung und Entscheidung vor dom Berufungsgericht wird unter anderem zu beachten sein:
Als Objekt des enteignungsgleichen Eingriffs durch die - etwa ausgosprochene - Versagung der (Um-)Bauge-nchmigung kommt in diesem Zusammenhang allein der eingerichtete und ausgeübte Gev/erbebetrieb des Klägers in Betracht. Insoweit durch die Baubeschränkungon und -verböte infolge der Änderung der Fluchtlinien das Grundstück als solches in seinem Wort beeinträchtigt worden ist, ist dies
 
durch den Grundstückstausch und die .Entschädigung für die abgebrochenen Gebäude ausgeglichen. Für die Frage, ob durch das - unterstelltermaßen ausgesprochene -(Um*?) Bauverbot in den Gewerbebetrieb des Klägers oinge-griffen worden ist, wird entscheidend darauf abzustcllcn sein, ob die Möglichkeit der Erweiterung und Modernisierung dos Geschäfts durch Umbau des Geschäftsgebäudes bereits zu dem vorhandenen Gewerbebetrieb des Klägers zu rechnen v/ar, und ob demzufolge die Verhinderung dieses Umbaues als Eingriff in den schon eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers erachtot worden muß (vgl.LM Art.14 (Oe) GG Nr.21) oder ob darin lediglich der Verlust von Erwartungen und bisher noch nicht ausgenutzten Möglichkeiten erweiterter gewerblicher Betätigung zu sehen ist, der einen Entschädigungsanspruch nicht auslosen würde (vgloBGHZ 34, 188 und die weiteren Nachweise in der Anm. zu LM Art.14 (Cf) GG Nr.18).
4.) Auf den dritten Hilfsanspruch (Schadens or s at z-anspruch aus Amtspflichtverletzung, weil die Enteignungs-ontschädigung seit 1950 nicht gezahlt ist), braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil dies erst erforderlich wird, wenn feststeht, daß der mit dem Rang vor diesem Anspruch geltend gomachte zv/eite Hilfsanspruch nicht besteht oder die Klageforderung nicht deckt. Dazu sei aber boroits jetzt bemerkt, daß dom Berufungsgericht darin beizupflichten ist, daß dann, wenn ein Anspruch auf Entschädigung wegen entoignungsgleichen Eingriffs überhaupt nicht besteht, auch für den hier zur Erörterung stehenden Hilfsanopruch eine Grundlage nicht gegeben ist.
II.
Zur Widerklage: Bas Berufungsgericht hat dazu ausgo-führt, Anhaltspunkte dafür, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Höhe des Kaufpreises für
 die vom Kläger erworbene Grundstücksmohrfläche (22 DM je qm) unwirksam sei, seieii niclit'•er-src'hta'io'3i.UIo Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgokommcn. Radi den vertraglichen Abmachungen der Parteien war der Kaufpreis mit der nach dom Vertrage noch zu zahlenden Entschädigung zu verrechnen. Insoweit aber besteht ein Anspruch dos Klägers über das hinaus, was die Bjeklagte bereits geleistet hat, nicht mehr. Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben hat.
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XII. •
Rach alfdem muß die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Klägers auf Grund der 7/i-derklagc und gegen die Abweisung des Haupt ans pruchs sowie des ersten Hilfsanspruchs richtet, als unbegründet zurückgov/iesen werden« Im übrigen ist das Berufungsurteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweiscn, dem auch die Entscheidung über die Kosten dos Revisionsverfahrens zweckmäßigerweise in vollem Umfang überlassen wird.
Dr.Pagendarm	Dr.Kreft
 Die Bundesrichter Dr.Beyer und Dr.Hußla sind beurlaubt und ortsabwesond; sic sind an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr.Pagendarm
 Gähtgens