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BGH · III ZR 82/34

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 82/34

der inzwischen aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden war, Klage auf Herausgabe des Mercedes-V/agens (9 0 37/51 LG Kiel)« In diesem Rechtsstreit, der nach dem Tod des Beklagten IflBpvon dessen Witwe aufgenommen und durch zwei Instanzen.geführt wurde, ist der Kläger in beiden Instanzen unterlegen« Dem beklagten Land war der Streit verkündet worden, es ist jedoch nicht beigetreten« Das Berufungsgericht hat in diesem Verfahren seine Entscheidung damit begründete daß der Kläger das Eigentum an dem Y/agen infolge der Beschlagnahme durch die Besätsungsmacht verloren habe und daß er auch auf Grund des § 826 BGB nicht die Herausgabe des Wagens von verlangen könne« Dieser habe durch sein Verhalten allenfalls im Rahmen seiner in den Kreis hoheitlicher Tätigkeit fallenden Aufgaben Pflichtverletzungen begangen, so daß er nicht persönlich, sondern lediglich das beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) in Anspruch genommen werden könne« den sei, sei 1948 in völlig einwandfreiem und fahrbereiten Zustand und weit wertvoller als der ihm, dem Kläger, zugewiesene völlig demolierte BMW-Wagen gewesen,, Er habe für den’BHW-Wagen etwa 5»000 BM an Instandsetzungskosten aufwenden müssen, die er erspart hätte, wenn er seinen Mercedes-Wagen hätte zurückerwerben können» Zu diesem Schaden kämen die Kosten des gegen geführten Rechtsstrei- tes, zu dessen Rührung er genötigt gewesen sei, um eindeutig festzustellen, daß für ihn eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht bestehen Per Kläger hat vor dem Bandgericht beantragt, das beklagte Band zur Zahlung von 2«000 PM zu verurteilen und die Verpflichtung des beklagten Bandes zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses festzustellen« Auch sei durch die Unterlassung einer Benachrichtigung dem Kläger kein Schaden entstanden, da er selbst bei Kenntnis von der Freigabe die Rückübereignung des Wagens nicht.habe verlangen können« der von der Herkunft des Wagens nichts gewußt habe und den früheren Eigentümer auch nicht habe ermitteln können, habe, sich durch den Ankauf des Wagens einer Amtspflichtverletzung nicht schuldig gemacht« Zudem sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, da der von dem Kläger für 3«000 EM erworbene BMW-Wagen auch tatsächlich wertvoller als der mit einem geringeren Betrag eingeschätzte Mercedes-Wagen gewesen sei> Auch dieser sei überholungsbedürftig gewesen und vor seiner Inanspruchnahme durch ld~ fljHp instandgesetzt worden« Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffe-' nen Feststellungen mit Recht angenommen, daß der .Angestellte Illemann sich einer AmtspflichtVerletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat« legenheit angerufen worden sei und der mit tausenden von Kraftfahrzeugen zu tun gehabt habe, sich schwersich'an ein einmaliges Telefongespräch habe erinnern können« Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht tatsächlich Erwägungen in der hier interessierenden Richtung angestellt, jedoch andererseits berücksichtigt hat, daß die Freigabe eines Mercedes-PKW durch die Besatzungs- Mit anderen Worten hätte das Verkehrsamt nur dann von einer Rückgabe des Wagens an den Kläger absehen dürfen, wenn es den Wagen - falls er damals noch oder bereits wieder im Eigentum des Klägers gestanden hätte - hätte in Anspruch nehmen dürfeno Eine derartige Maßnahme wäre aber nur dann zulässig gewesen, wenn bei 10000 ein auf andere Weise nicht zu befriedigender und noch dringenderer Bedarf als bei dem Kläger Vorgelegen hätte, dessen dringender Bedarf an einem Kraftwagen durch die spätere Zuweisung des BMW-Wagens ebenfalls anerkannt ist«, Las Landesverkehrsamt aber hat gar nicht erkannt, daß es nur unter dieser aufgezeigten Voraussetzung den Mercedes-Wagen dem Kläger hätte vorenthalten dürfen, und hat nach dieser Richtung über- haupt keine Erwägungen angestellt0 Dafür, daß tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung des Wagens an gegeben gewesen seien, ist nach dem Sachvortrag der Parteien kein hinreichender Anhalt gegeben, Dem Angestellten iflHH^muß aus seinem Verhalten auch ein Schuldvorwurf gemacht werden« Wenn man von ihm auch nicht eine genaue und zutreffende Beurteilung der Rechtslage erwarten konnte, so mußte sich ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter in seiner Stellung doch sagen, daß nach Freigabe des Wagens durch die Militärregierung der Kläger als fiüherer Eigentümer bei der Zuweisung des Wagens an einen neuen Erwerber der in erster Linie zu Berücksichtigende war und daß er selbst den Wagen nur erwerben durfte, wenn bei ihm - was nicht der Fall war ~ ein dringenderer Bedarf vorlag, der durch Zuweisung eines anderen verfügbaren Wagens nicht befriedigt werden konnte« Hach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß sich dadurch, daß er dem Klager nicht die Möglichkeit zu dem Rückerwerb des Mercedes-PKW gegeben, er diesen Wagen vielmehr selbst erworben hat, einer Amtspflicht-Verletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, für die das beklagte land einstehen muß« I« Die von dem Kläger vertretene Auffassung, daß der ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügte Schaden mit dem späteren Ankauf des BMW-Wagens nicht in Zusammenhang stehe und dieser deshalb auch keine Schadensausgleichspflicht begründe, ist nicht richtige Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den BMW-Wagen nicht zugewiesen erhalten hätte, wenn er seinen früheren Mercedes-Wagen zurückbekommen hätte» Da der Kläger für den Mercedes-Wagen in etwa den gleichen Beichsmark-Betrag hätte bezahlen müssen wie für den BMW-Wagen, ist ihm ein Schaden nur entstanden, wenn und soweit der BMW-Wagen tatsächlich einen geringeren Wert hatte als der Mercedes-Wagen» Der Schätzwert des BMW-Wagens betrug zur Zeit des Erwerbs durch den Kläger 2«,86^ EM« Der Mercedes-Wagen hingegen war vor dem Erwerb durch Illemann unstreitig auf einen etwas geringeren Betrag ;<2o772 EM; geschätzt worden» Die tatsächliche Vermutung spricht deshalb dafür, daß der Sachwert des BMW-Wagens bei dem Erwerb durch den Kläger dem des Mer cede s-Y/agens, als ihn erwarb, in etwa entsprach» Der vom Kläger behauptete Schaden liegt aber nicht, zu demindest nicht allein darin, daß er einen bestimmten Sachwert nicht erhalten hat, sondern - auch - darin, daß er kein fahrbereites Fahrzeug hatte» Bei der Schadensermittlung ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der BMW-Wagen hinsichtlich seiner Gebrauchsfähigkeit in einen Zustand versetzt worden war, der dem des Mercedes-Wagens im Zeitpunkt der Zuweisung an entsprach, und die Präge ist alsdann da- hin zu stellen, ob die Vermögenslage des Klägers zu diesem Zeitpunkt eine ungünstigere war als sie gewesen sein würde, wenn er den Mercedes-Wagen im Januar 1948 bekommen hätte« Nur soweit diese Frage zu bejahen ist, kann dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zugebilligt werden« Die Beweis last trifft insoweit in vollem Umfang den Kläger« Ob danach dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, kann auf Grund des bisherigen Sachund StreitStandes noch nicht in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden, so daß das Berufungsurteil, soweit es dem Kläger 800 DM als Schadensersatz für Instandsetzungskosten für den BMW-Wagen zugesprochen hat, nicht gehalten werden kann. Bei der Schadensermittlung wird einmal zu berücksichtigen sein, daß - wie bereits ausgeführt - die Schätzwerte für beide Fahrzeuge in etwa gleich waren« Nach einem Vermerk auf der Schätzungsurkunde für den BMW-Wagen hat der Schätzer jedoch eine Probefahrt des Fahrzeugs oder einen Probelauf des Motors nicht vornehmen könne, so daß etwaige nur durch eine Probefahrt oder einen Probelauf des Motors feststellbare Mängel nicht berücksichtigt werden konnten. Ob das Gleiche für die Schätzung des Mercedes-Wagens zutrifft, ist bisher nicht ersichtlich, da die cchätzungsurkunde nicht vorgelegt worden ist« Sollten bei dem BMW-Wagen derartige vom Schätzer nicht berücksichtigte 2&ngel tatsächlich vorhanden gewesen sein, so würde damit die auf Grund der etwa gleich hohen Schätzwerte der Wagen bestehende tatsächliche Vermutung für eine annähernde Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge ausgeräumt sein« Es wird ferner berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger ohne das amtspflichtwidrige Verhalten des den Mercedes- unbegründet» Insoweit konnte auch der Kläger vernünftigerweise nicht mit einem Erfolg seiner Klage rechnen» Denn es konnte zur Zeit der Klageerhebung (Anfang 1951) keinem ernstlichen Zweifel mehr unterliegen, daß die Eigentümer der im Bahmen der "Mercedes-Snatch-Action" von der Be-satzungsmacht in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge ihr Eigentum verloren hatten* Eine* auf Eigentum gestützte Klage gegen I^HH^ auf Herausgabe des Mercedes-Wagens konnte dem Kläger mithin nicht als eine geeignete Maßnahme, den ihm durch die AmtspflichtVerletzung etwa entstandenen Schaden ersetzt zu erlangen» erscheinen* Anders verhält es sich - möglicherweise - insoweit P als der Kläger seine Klage gegen Illemann auch auf sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB) gestützt hatte» Aus dieser Bestimmung hätte der Kläger zwar einen Herausgabeanspruch auch nicht mit Erfolg herleiten können» Denn der Schaden, der ihm möglicherweise durch die ümtspflichtverletzung zugefügt worden ist, besteht lediglich darin, daß er anstelle seines früheren Mercedes-Wagens den angeblich geringerwertigen BMW-Wagen bekommen hat» Mit der Herausgabe des Mercedes-Wagens verlangte der Kläger mithin wahrscheinlich viel mehr, als ihm an öchaden überhaupt entstanden war» Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses, in dem lediglich Herausgabe des Mercedes-Wagens klageweise verlangt war, in vollem Umfang unbegründet ist», Denn dem Kläger brauchte die Geltendmachung eines auf §' 826 BGB gestützten und auf Geldzahlung gerichteten ochadensersatzan-spruches gegen noch nicht von vornherein als unbegründet zu erscheinen» da die Brage, ob hei seinem hier interessierenden Verhalten in Ausübung von Hoheitsrechten gehandelt hatte oder nicht, keineswegs eindeutig zu bejahen war, hat doch das beklagte Land selbst

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBLandbeklagenWagenBerufungsgerichtBMW-WagenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk! die Amtliche Sammlungi
 lo Gesetz? BGB § 839? Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakts Wegfall des Beorderungszweckes)»
Rechtssatzs Bie öffentlichen Behörden sind verpflichtet, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten* Es obliegt ihnen deshalb auch, in Rahmen des Zumutbaren das Ihrige zu tun, un den einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzu deminderno
2* Gesetz? BGB § 839o
Rechtssatzs Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gegen einen Britten geführten Rechtsstreit als Schadensersatz nach § 839 BGBo
 Aktenzeichens III ZR 82/34	M
Urteil des BGH vom 27<> Oktober 1955 OLG Schleswig
.'ZH 82/54
gfc «|l l MLP MPHM
•erkUndet Oktober 1955 rer, Justizangesto tfrkundsbeamter Geschäftsstelle
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u

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Kiel,
 Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den ordentlichen Professor Br»Walter ■Pstraße
 in KflP, S
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br
 Streithelferin des beklagtenLandess Witwe Martha	in	Kr^^HBPbei	K4
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Pagendarm, Br»Weber, Br»Kreft, Br»Wolany und Br »Beyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18» Bezember 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-
 
Scheidung an das Berufungsgerieht zurückver-wieseno
 Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Rechts wegen
»
 
19
Tatbestands -
Der Klager, der früher ordentlicher Professor für Augenheilkunde an der Universität in BflHBfcwar, war Eigentümer eines Mercedes-PKW, den er.bei seiner Flucht aus
 mit nach Pr^|^ in Schfli^BHiflmi^ gebracht hatte« Der Wagen wurde für ihn nach der Kapitalution durch den landrat des Kreises Pfl^ zu dem Verkehr zugelassen« Nachdem der Kläger selbst im September 1945 in Internierungshaft genommen war, wurde sein Kraftwagen im Oktober 1945 im Zuge der sog« "Mercedes-Snatch-Action" auf Anordnung der Besatzungsmacht weggenoramen« Dazu erhielt der Kläger ein Bestellformular der britischen Streitkräfte (Form 80 G) und seiner Ehefrau wurde der Schätzwert des Wagens in Höhe von 2«400 HM ausbezahlto Im Dezember 1945 wurde der Kraftwagen durch den Landrat in	für den Regierungspräsidenten in SchflU^
(Gendarmerie Kreis PflM zugelassen und im Oktober 1947 auf Anordnung des Landesverkehrsamtes des beklagten Landes von nach K^P zu der Firma	und	überführt«
Mit Schreiben vom 29» Oktober 1947 teilte die Landesregierung Sch^|[|^^-H^HBP Abt» Verkehr - Landesverkehrsamt -der Daimler-Benz AG, Niederlassung Kflfe mit, daß der hier interessierende Wagen "von Mr«O0HBB »*« für das Schw^^~ HiflHHfe	freigegeben worden sei| es werde gebeten,
 den Wagen bei Sc0^ & HoflUft in Empfang zu nehmen und ihn fahrbereit zu machen« Am 23« Januar 1948 erteilte der Angestellte	damals	Referent der Abteilung
 Verkehr bei der Landesregierung, der Daimler-Benz AG, Niederlassung KflP, einen "Kaufauftrag« über’ den Wagen zu dem Preise von 2«772 RM, der von der genannten Firma angenommen, wurde«- Anfang März 1948 wurde der Wagen für	zu dem
 Verkehr zugelassen«
 
Der Kläger«, der nach seiner Darstellung den Wagen bei der Firma ScHI^P & Ho^HH) iß	entdeckt	hatte	und
 auf seine Frage nach dem Verfügungsberechtigten ah verwiesen worden war, suchte diesen in seiner Dienststelle in Kfl^auf, hatte jedoch mit seiner Forderung nach Rück-gabe des Wagens keinen Erfolg« l€HH^ wies ihm ersatzweise u«ac einen BMW-PKW zu. Der Kläger erwarb diesen Wagen kurz vor der .Währungsumstellung für 3*000 EM und ließ ihn nach der Währungsumstellung instandsetzen*
Im Januar 1951 erhob der Kläger gegen IflHBHP? der inzwischen aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden war, Klage auf Herausgabe des Mercedes-V/agens (9 0 37/51 LG Kiel)« In diesem Rechtsstreit, der nach dem Tod des Beklagten IflBpvon dessen Witwe aufgenommen und durch zwei Instanzen.geführt wurde, ist der Kläger in beiden Instanzen unterlegen« Dem beklagten Land war der Streit verkündet worden, es ist jedoch nicht beigetreten« Das Berufungsgericht hat in diesem Verfahren seine Entscheidung damit begründete daß der Kläger das Eigentum an dem Y/agen infolge der Beschlagnahme durch die Besätsungsmacht verloren habe und daß er auch auf Grund des § 826 BGB nicht die Herausgabe des Wagens von	verlangen könne« Dieser
 habe durch sein Verhalten allenfalls im Rahmen seiner in den Kreis hoheitlicher Tätigkeit fallenden Aufgaben Pflichtverletzungen begangen, so daß er nicht persönlich, sondern lediglich das beklagte Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) in Anspruch genommen werden könne«
Nunmehr verlangt der Kläger von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hat dazu im einzelnen vorgeiragens Er habe sich schon
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lange, bevor	den	Wagen	erworben	habe, nachdrück-
lich um die Zuteilung seines Mercedes-Wagens oder eines anderen Kraftwagens bemüht, da er zur Ausübung seiner Praxis dringend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen gewesen sei* Seine Bemühungen seien von dem Regierungsrat	einem
 Patienten, der im Soziälministerium angestellt gewesen sei, in wiederholten telefonischen Rücksprachen mit Illemann unterstützt und	sei	dabei Uber die besonderen auf-
fälligen Merkmale des Mercedes-Wagens (u.a« rote Polsterung) unterrichtet 'worden«	habe	daher gewußt, daß der
 Kläger früher Eigentümer des Wagens gewesen sei,, zu demindest habe er dies unschwer fest stellen können»	sei	ver-
pflichtet gewesen, ihm, dem Kläger, den Rückerwerb seines Wagens zu ermöglichen, und habe keinesfalls selbst den Wagen erwerben dürfen, zu demal er einen eigenen dringenden.'Bedarf überhaupt nicht gehabt habe«, Per Wagen, der seit 1945 bis zu dem Erwerb durch	nur	etwa	200	km	gefahren	wor-
den sei, sei 1948 in völlig einwandfreiem und fahrbereiten Zustand und weit wertvoller als der ihm, dem Kläger, zugewiesene völlig demolierte BMW-Wagen gewesen,, Er habe für den’BHW-Wagen etwa 5»000 BM an Instandsetzungskosten aufwenden müssen, die er erspart hätte, wenn er seinen Mercedes-Wagen hätte zurückerwerben können» Zu diesem Schaden kämen die Kosten des gegen	geführten Rechtsstrei-
tes, zu dessen Rührung er genötigt gewesen sei, um eindeutig festzustellen, daß für ihn eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht bestehen
 Per Kläger hat vor dem Bandgericht beantragt, das beklagte Band zur Zahlung von 2«000 PM zu verurteilen und die Verpflichtung des beklagten Bandes zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses festzustellen«
Pemgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht*
Eine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Klägers von der
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Freigabe des Wagens habe nicht bestandene Eine Benachrichtigung habe auch gar nicht erfolgen können, da die Herkunft des Wagens unbekannt gewesen sei. Auch sei durch die Unterlassung einer Benachrichtigung dem Kläger kein Schaden entstanden, da er selbst bei Kenntnis von der Freigabe die Rückübereignung des Wagens nicht.habe verlangen können«
der von der Herkunft des Wagens nichts gewußt habe und den früheren Eigentümer auch nicht habe ermitteln können, habe, sich durch den Ankauf des Wagens einer Amtspflichtverletzung nicht schuldig gemacht« Zudem sei dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden, da der von dem Kläger für 3«000 EM erworbene BMW-Wagen auch tatsächlich wertvoller als der mit einem geringeren Betrag eingeschätzte Mercedes-Wagen gewesen sei> Auch dieser sei überholungsbedürftig gewesen und vor seiner Inanspruchnahme durch ld~ fljHp instandgesetzt worden«
Bas beklagte Band hat der Witwe	den	Streit
 verkündet und diese ist dem beklagten T,and als Streitheife-rin beigetreten»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Kosten des Vorprozesses beziffert und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Band zur Zahlung von 3«239?58 BM zu verurteilen«
Biesem Antrag hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil in Höhe von (L«239?58 BM Kosten des Vorprozesses und 800 BM notwendige Instandsetzungskosten -) 2«039»58 BM entsprochen«
Mit der Revision stellt das beklagte nand den Antrag,
 
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil in Höhe von 2*039558 DM zurückzuweisen» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisiono
 Ent s che idungsgr ünde •*
Io
 Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm getroffe-' nen Feststellungen mit Recht angenommen, daß der .Angestellte Illemann sich einer AmtspflichtVerletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat«
Für die öffentlichen Behörden besteht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ganz allgemein die Verpflichtung, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Hot-wendigen zu halten» Biese Pflicht gebietet es den Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Bauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sondern es obliegt den Behörden darüber hinaus, im Rahmen des Zumutbaren das Ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte (durch Beschaffung der erforderlichen Beweisunterlagen usv.«) zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragea, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzu demindern» Biese Rechtsgrundsätze hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (u.a. Urteile vom 21. Hai 1953 - III ZE 203/51 - /§ 18/127 und vom 18. Januar 1954 - III ZE 257/52 - /S 6/7/ = SchlHolst Anz 1954? 145)« Datei kann es - im Gegensatz zu der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Äuf-
 
fassung - für die Verpflichtung der Behörden, soweit ihnen zu demutbar die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzu demindern, keinen Unterschied machen, ob der Eingriff selbst von der Besatzungsmacht oder von einer deutschen Stelle angeordnet worden isto Welche Maßnahmen im einzelnen von den Behörden im Rahmen des hier auf-gezeigten Pflichtenkreises .gefordert werden können und müssen, läßt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Pall unter Berücksichtigung der B' Sonderheiten des Einzelfalles beantworten.»
Für den vorliegenden Pall ergibt sich bei Anwendung dieser Grundsätze folgendes* Die deutschen Behörden hatten gegenüber den - früheren - Eigentümern von Kraftfahrzeugen, die für die Besatzungsmacht oder deutsche Dienststellen in Anspruch genommen worden waren, die Verpflichtung, soweit ihnen im linzelfall zu demutbar, den Betroffenen bei der Wiedererlangung der Fahrzeuge behilflich zu sein, sobald diese wieder verfügbar wurden«, Sie hatten daher u»a, die Pflicht, falls von der Besatzungsmacht in Anspruch genommene Pahrzeuge freigegeben wurden und anderweite Verfügungen darüber getroffen werden sollten oder mußten, nach Möglichkeit den früheren Eigentümern, sofern diese bekannt oder durch zu demutbare Ermittlungen festzustellen und an der Wiedererlangung noch interessiert waren, Ge- -legenheit zu dem RUckerwerb ihrer früheren Pahrzeuge zu geben, soweit diese nicht zur Dockung anderweiten dringenderen Bedarfs benötigt wurden., Demzufolge waren auch die zuständigen deutschen Stellen, nachdem der Mercedes-Wagen des Klägers von der Besatzungsmacht freigegeben worden war, gehalten, den Kläger bei* der 7/iedererlangung seines Wagens möglichst zu unterstützen, wenn ihnen einmal der Kläger als früherer Eigentümer bekannt war oder als sol-
 
eher unschwer ermittelt werden konnte und wenn zu dem anderen der Vagen nicht für einen anderen Bedarfsträger bevorzugt benötigt wurde* In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Wagen im Eigentum oder Besitz des beklagten Landes gestanden hat oder ob er - entsprechend der Darstellung des beklagten Landes -im Eigentum der Besatzungsmacht stand und von dieser in der Weise freigegeben war, daß er einem Kraftfahrzeughändler zu dem Verkauf überwiesen wurde* Denn selbst wenn dies zutreffend gewesen sein sollte, so hatte es jeden-falls: hach der eigenen Darstellung des beklagten Landes die zuständige deutsche Stelle in der Hand, den Käufer des Wagens-zu bestimmen, zu demindest in der Form, daß sie allen anderen Interessenten die - damals noch notwendige -Genehmigung zu dem Erwerb versagte* Die Revision hatte-in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 gerügt und geltend gemacht, daß das beklagte Land, vom Gericht befragte vorgetragen haben würde, es habe eine ausdrückliche Anweisung der Militärregierung Vorgelegen, ohne Eüoksicht auf die Wünsche früherer Eigentümer über freigegebene Kraftfahrzeuge zu verfügen* Nach dem Hinweis des Senats darauf- daß das Land selbst in den (Patsacheninstanzen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 26* November 1953 S 6), die Landesregierung habe in der Verfügung über die Fahrzeuge freie Hand gehabt und die Militärregierung habe es überhaupt nicht interessiert, an wen die Kraftwagen über eine Bezugsberechtigung ausgeliefert wurden, hat die Revision diese Rüge jedoch fallen lassen*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, l4HH^? dem zuständigen Dezernenten des Landesverkehrsamtes, sei spätestens noch im Jahr 1947 bekannt geworden, daß der Kläger früher Eigentümer des Ifercedeswagens gewesen
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und daß er an der Wiedererlangung dieses Wagens dringend interessiert war» Die Revision vertritt zwar die Auffassung, das Berufungsgericht habe eine derartige Feststellung nicht getroffen, und begründet diese Auffassung damit, daß, wenn das Berufungsgericht Seite 11 des Berufungsurteils eine derartige Feststellung habe treffen wollen, die im nächsten Absatz folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verständlich seien* Das trifft jedoch nicht' zu« Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 11 seines Urteils lassen nach ihrer Formulierung und ihrem Sachzusammenhang keinen Zweifel daran zu, daß das Berufungsgericht tatsächlich die in Rede stehenden Feststellungen hat treffen wollen und getroffen hat« Die folgenden Ausführungen im Berufungsurteil stehen zu dieser Feststellung nicht in Widerspruch« sondern besagen inhaltlich, daß - abgesehen von der positiven Kenntnis, die	auf	Grund	des	Gesprächs mit dem
 Zeugen PatfB hatte - jedenfalls auch ein sonstiger zuständiger Beamter des beklagten Landes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Kläger unschwer als früheren Eigentümer hätte ermitteln können«
Für den Fall, daß das Berufungsgericht tatsächlich die in Rede stehende Feststellung getroffen habe, hat die Revision gerügt, das Berufungsgericht habe die allgemeine 1 Lebenserfahrung außer Acht gelassen, daß ein Beamter, der wie	täglich	dutzende	von	Malen	in	gleicher Ange-
legenheit angerufen worden sei und der mit tausenden von Kraftfahrzeugen zu tun gehabt habe, sich schwersich'an ein einmaliges Telefongespräch habe erinnern können« Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht tatsächlich Erwägungen in der hier interessierenden Richtung angestellt, jedoch andererseits berücksichtigt hat, daß die Freigabe eines Mercedes-PKW durch die Besatzungs-
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macht auch damals kein alltäglicher Vorgang gewesen sei, der sich nicht sofort eingeprägt hätte, umsomehr als I0B-0/0 seihst als Kaufbewerher für diesen Wagen, dessen besondere Merkmale PaflÜ^ mit geteilt habe, aufgetreten sei und hierzu die besondere Genehmigung seines Lienstvorgesetz-ten eingeholt habe« Angesichts dieser neben der allgemeinen Lebenserfahrung die Besonderheiten des vorliegenden Palles berücksichtigenden Erwägungen kann die vom- Berufungsgericht getroffene Peststellung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«»
Wonach ist davon auszugehen, daß 100/00 von dem früheren Eigentum des Klägers an dem Wagen und von seinem dringenden Interesse ah der Wiedererlangung des Fahrzeugs Kenntnis hatte0 War das aber der Pall, dann hätte das Verkehrsamt dem Kläger den Wiedererwerb des Wagens gestatten müssen und hatte nur dann den Kauf des Vagens durch einen anderen Erwerber genehmigen dürfen, wenn dessen Bedarf gegenüber dem des Klägers vordringlicher und auf andere Weise nicht zu befriedigen gewesen wäre«. Mit anderen Worten hätte das Verkehrsamt nur dann von einer Rückgabe des Wagens an den Kläger absehen dürfen, wenn es den Wagen - falls er damals noch oder bereits wieder im Eigentum des Klägers gestanden hätte - hätte in Anspruch nehmen dürfeno Eine derartige Maßnahme wäre aber nur dann zulässig gewesen, wenn bei 10000 ein auf andere Weise nicht zu befriedigender und noch dringenderer Bedarf als bei dem Kläger Vorgelegen hätte, dessen dringender Bedarf an einem Kraftwagen durch die spätere Zuweisung des BMW-Wagens ebenfalls anerkannt ist«, Las Landesverkehrsamt aber hat gar nicht erkannt, daß es nur unter dieser aufgezeigten Voraussetzung den Mercedes-Wagen dem Kläger hätte vorenthalten dürfen, und hat nach dieser Richtung über-
 
haupt keine Erwägungen angestellt0 Dafür, daß tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung des Wagens an	gegeben	gewesen	seien,	ist	nach	dem
 Sachvortrag der Parteien kein hinreichender Anhalt gegeben,
 Dem Angestellten iflHH^muß aus seinem Verhalten auch ein Schuldvorwurf gemacht werden« Wenn man von ihm auch nicht eine genaue und zutreffende Beurteilung der Rechtslage erwarten konnte, so mußte sich ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter in seiner Stellung doch sagen, daß nach Freigabe des Wagens durch die Militärregierung der Kläger als fiüherer Eigentümer bei der Zuweisung des Wagens an einen neuen Erwerber der in erster Linie zu Berücksichtigende war und daß er selbst den Wagen nur erwerben durfte, wenn bei ihm - was nicht der Fall war ~ ein dringenderer Bedarf vorlag, der durch Zuweisung eines anderen verfügbaren Wagens nicht befriedigt werden konnte«
Hach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß	sich	dadurch, daß er dem Klager nicht die
 Möglichkeit zu dem Rückerwerb des Mercedes-PKW gegeben, er diesen Wagen vielmehr selbst erworben hat, einer Amtspflicht-Verletzung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, für die das beklagte land einstehen muß«
II c
In der Frage der Höhe des dem Kläger zu leistenden Schadensersatzes hält das Berufungsurteil jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
 
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I« Die von dem Kläger vertretene Auffassung, daß der ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefügte Schaden mit dem späteren Ankauf des BMW-Wagens nicht in Zusammenhang stehe und dieser deshalb auch keine Schadensausgleichspflicht begründe, ist nicht richtige Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den BMW-Wagen nicht zugewiesen erhalten hätte, wenn er seinen früheren Mercedes-Wagen zurückbekommen hätte»
Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung müssen deshalb die Vorteile, die der Kläger durch den Erwerb des BMW-Wagens erlangt hat, bei der Schadensermittlung aus der Nichtrückgabe des Mercedes-PKW berücksichtigt werden«. Da der Kläger für den Mercedes-Wagen in etwa den gleichen Beichsmark-Betrag hätte bezahlen müssen wie für den BMW-Wagen, ist ihm ein Schaden nur entstanden, wenn und soweit der BMW-Wagen tatsächlich einen geringeren Wert hatte als der Mercedes-Wagen» Der Schätzwert des BMW-Wagens betrug zur Zeit des Erwerbs durch den Kläger 2«,86^ EM«
Der Mercedes-Wagen hingegen war vor dem Erwerb durch Illemann unstreitig auf einen etwas geringeren Betrag ;<2o772 EM; geschätzt worden» Die tatsächliche Vermutung spricht deshalb dafür, daß der Sachwert des BMW-Wagens bei dem Erwerb durch den Kläger dem des Mer cede s-Y/agens, als
 ihn erwarb, in etwa entsprach» Der vom Kläger behauptete Schaden liegt aber nicht, zu demindest nicht allein darin, daß er einen bestimmten Sachwert nicht erhalten hat, sondern - auch - darin, daß er kein fahrbereites Fahrzeug hatte» Bei der Schadensermittlung ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der BMW-Wagen hinsichtlich seiner Gebrauchsfähigkeit in einen Zustand versetzt worden war, der dem des Mercedes-Wagens im Zeitpunkt der Zuweisung an	entsprach, und die Präge ist alsdann da-
hin zu stellen, ob die Vermögenslage des Klägers zu diesem
 Zeitpunkt eine ungünstigere war als sie gewesen sein würde, wenn er den Mercedes-Wagen im Januar 1948 bekommen hätte« Nur soweit diese Frage zu bejahen ist, kann dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zugebilligt werden«
Die Beweis last trifft insoweit in vollem Umfang den Kläger« Ob danach dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, kann auf Grund des bisherigen Sachund StreitStandes noch nicht in dem einen oder anderen Sinne entschieden werden, so daß das Berufungsurteil, soweit es dem Kläger 800 DM als Schadensersatz für Instandsetzungskosten für den BMW-Wagen zugesprochen hat, nicht gehalten werden kann. Es ist insoweit eine weitere Sachaufklärung unumgänglich.
Bei der Schadensermittlung wird einmal zu berücksichtigen sein, daß - wie bereits ausgeführt - die Schätzwerte für beide Fahrzeuge in etwa gleich waren« Nach einem Vermerk auf der Schätzungsurkunde für den BMW-Wagen hat der Schätzer jedoch eine Probefahrt des Fahrzeugs oder einen Probelauf des Motors nicht vornehmen könne, so daß etwaige nur durch eine Probefahrt oder einen Probelauf des Motors feststellbare Mängel nicht berücksichtigt werden konnten. Ob das Gleiche für die Schätzung des Mercedes-Wagens zutrifft, ist bisher nicht ersichtlich, da die cchätzungsurkunde nicht vorgelegt worden ist« Sollten bei dem BMW-Wagen derartige vom Schätzer nicht berücksichtigte 2&ngel tatsächlich vorhanden gewesen sein, so würde damit die auf Grund der etwa gleich hohen Schätzwerte der Wagen bestehende tatsächliche Vermutung für eine annähernde Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge ausgeräumt sein« Es wird ferner berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger ohne das amtspflichtwidrige Verhalten des	den	Mercedes-
Wagen bereits im Januar 1948 bekommen haben würde und er
 
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etwa notwendige Instandsetzungsarbeiten möglicherweise schon vor der Währungsumstellung hätte durchführen lassen können, während er den BMW-Wagen.erst wenige Tage vor der Währungsumstellung erhalten hat o
2® Soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Vorprozeß entstandenen Kosten zuerkannt hat, kann das Vorderurteil ebenfalls nicht aufrecht erhalten bleiben®
t *
Eine Klage aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung ist gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB solange nicht gerechtfertigt, als nicht feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere \eise von einem Britten Ersatz zu erlangen vermag®
Die Behauptung der Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu finden, gehört zur Klagebegründung und die Beweislast dafür trifft den Kläger» Der Kläger konnte deshalb erst dann gegen das beklagte Land Vorgehen, wenn feststand, daß er von selbst Ersatz nicht zu erlangen vermochte® Da der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen hatte, sind alle Maßnahmen des Klägers, die er vernünftigerweise ergreifen konnte, um von iflHt	des	ihm	etwa
 entstandenen Schadens zu erlangen, als durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursacht anzusehen» In diesem Rahmen stellen daher auch die für einen'Rechtsstreit gegen Bt/tb 41^ aufgewandten Kosten adäquate Schadensfolgen der Amtspflichtverletzung dar® Es kommt mithin darauf an, ob der Kläger - um für seinen durch die Amtspflichtverletzung etwa entstandenen Schaden Ersatz zu erlangen - vernünftigerweise die gegen	erhobene Klage anstrengen durfte»
Biese Präge kann bisher noch nicht abschließend beantwortet werden® öoweit der Kläger seine Klage auf Eigentum (§ 985 BGB) gestützt hatte, war seine Klage offensichtlich
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unbegründet» Insoweit konnte auch der Kläger vernünftigerweise nicht mit einem Erfolg seiner Klage rechnen» Denn es konnte zur Zeit der Klageerhebung (Anfang 1951) keinem ernstlichen Zweifel mehr unterliegen, daß die Eigentümer der im Bahmen der "Mercedes-Snatch-Action" von der Be-satzungsmacht in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge ihr Eigentum verloren hatten* Eine* auf Eigentum gestützte Klage gegen I^HH^ auf Herausgabe des Mercedes-Wagens konnte dem Kläger mithin nicht als eine geeignete Maßnahme, den ihm durch die AmtspflichtVerletzung etwa entstandenen Schaden ersetzt zu erlangen» erscheinen* Anders verhält es sich - möglicherweise - insoweit P als der Kläger seine Klage gegen Illemann auch auf sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB) gestützt hatte» Aus dieser Bestimmung hätte der Kläger zwar einen Herausgabeanspruch auch nicht mit Erfolg herleiten können» Denn der Schaden, der ihm möglicherweise durch die ümtspflichtverletzung zugefügt worden ist, besteht lediglich darin, daß er anstelle seines früheren Mercedes-Wagens den angeblich geringerwertigen BMW-Wagen bekommen hat» Mit der Herausgabe des Mercedes-Wagens verlangte der Kläger mithin wahrscheinlich viel mehr, als ihm an öchaden überhaupt entstanden war» Damit ist aber noch nicht gesagt, daß der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses, in dem lediglich Herausgabe des Mercedes-Wagens klageweise verlangt war, in vollem Umfang unbegründet ist», Denn dem Kläger brauchte die Geltendmachung eines auf §' 826 BGB gestützten und auf Geldzahlung gerichteten ochadensersatzan-spruches gegen	noch	nicht von vornherein als unbegründet zu erscheinen» da die Brage, ob	hei
 seinem hier interessierenden Verhalten in Ausübung von Hoheitsrechten gehandelt hatte oder nicht, keineswegs eindeutig zu bejahen war, hat doch das beklagte Land selbst
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noch in diesem Rechtsstreit die Auffassung vertreten
 dem Erwerb des Wagens ausschließlich als Privatperson gehandelt o Hätte das erkennende Gericht in dem Vorprozeß
 aus diesem Grunde einen Anspruch gegen Illemann aus § 826 BGB überhaupt und grundsätzlich verneint, sondern lediglich den Horausgabeanspruch für unbegründet, im übrigen aber einen auf § 826 BGB gestützten Zahlungsanspruch für begründet erachtet, dann hätte es auf eine ei.tspre-chende Änderung des Klageantrags gemäß § 159 ZPO hinwirken müssen« Mit dem Hinwirken des Gerichts auf eine der Sachund Rechtslage entsprechende Änderung des Klageantrags durfte der Kläger rechneno Deshalb muß auch die Führung des Rechtsstreits gegen	mag	auch	der
 Klageantrag auf Herausgabe des Mercedes-Wagens imbegründet gewesen sein, insoweit als eine durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachte Maßnahme erscheinen, als eine auf § 826 BGB gestützte Zahlungsklage nicht als von vornherein unbegründet und aussichtslos hätte erscheinen müssen« Die Beantwortung der Frage, inwieweit diese Voraussetzungen gegeben waren, hängt entscheidend davon ab, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Schaden entstanden war und ob danach überhaupt und gegebenenfalls bis zu welchem Betrage der Kläger bei Erhebung der Klage gegen iflHI von einem ihm entstandenen Schaden vernünftiger-weise ausgehen durfte« -
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung auch insoweit, als es um den Ersatz der Kosten des Vorprozesses geht, nicht gehalten werden«
Da das Urteil auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann, die fache auch noch nicht zu einer ander-
(öchriftsatz vom 18« Oktober 1951), I
habe bei
 nicht ein hoheitliches Handeln des I
bejaht und
 
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weiten Entscheidung ganz oder teilweise reif ist, mußte das Berufungsurte.il in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war, zuruckv er wiesen werden»
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