Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck und Dörr am 13. Der Antrag des Klägers, die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 45 v.H., der Beklagten zu 55 v.H. auferlegt. Das Berufungsgericht hat einen bei ihm gestellten Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, zwar sei richtig, daß die festgesetzte Sicherheitsleistung nicht in vollem Umfang ausreichend sei, jedoch lasse sich nicht feststellen, daß insoweit eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliege. Eine HeraufSetzung der Sicherheit, die der Schuldner nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Vollstreckung zu leisten hat, sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO) können von dem Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch von dem Revisionsgericht getroffen oder geändert werden (vgl. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist hingegen Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache; ihre nachträgliche HeraufSetzung wäre daher eine unzulässige Abänderung des Urteils und kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden (BGH, Beschluß vom 3.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/98 vom 13. August 1998 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Streck und Dörr am 13. August 1998 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die von der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 1998 - 9 U 1772/96 - zu leistende Sicherheit auf mehr als 1.360.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 1.283.866,67 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 22. Dezember 1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 45 v.H., der Beklagten zu 55 v.H. auferlegt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.360.000 DM abwenden könne, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. 3 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, ihre Rechtsmittel aber bislang noch nicht begründet. Der Kläger erstrebt vorab eine HeraufSetzung der der Beklagten auferlegten Sicherheitsleistung. Er macht geltend, der Betrag von (nur) 1.360.000 DM decke sein Sicherungsinteresse - insbesondere unter Berücksichtigung der auf die zugesprochene Hauptforderung entfallenden Zinsen und des von der Beklagten zu tragenden Kostenanteils - bei weitem nicht ab. Das Berufungsgericht hat einen bei ihm gestellten Antrag des Klägers auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, zwar sei richtig, daß die festgesetzte Sicherheitsleistung nicht in vollem Umfang ausreichend sei, jedoch lasse sich nicht feststellen, daß insoweit eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliege. Der Kläger erstrebt nunmehr die Höherfestsetzung durch das Revisionsgericht. Dieser Antrag ist unzulässig. Eine HeraufSetzung der Sicherheit, die der Schuldner nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Vollstreckung zu leisten hat, sieht das Gesetz nicht vor. Lediglich Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO) können von dem Gericht, das die Sicherheitsleistung bestimmt hat, und nach Revisionseinlegung in Ausnahmefällen auch von dem Revisionsgericht getroffen oder geändert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - VIII ZR 20/66 = NJW 1966, 1028; ferner 4 Beschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 = BGHR ZPO § 108 Abs. 1 Satz 1 Art 2). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist hingegen Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache; ihre nachträgliche HeraufSetzung wäre daher eine unzulässige Abänderung des Urteils und kann allenfalls unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO vom Berufungsgericht im Wege der Berichtigung vorgenommen werden (BGH, Beschluß vom 3. April 1996 aaO; betreffend den umgekehrten, aber in der rechtlichen Problematik gleichliegenden Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Sicherheit). Möglicherweise wäre - allerdings auf fristgebundenen Antrag - auch eine nachträgliche Urteilsergänzung nach §§716, 321 ZPO in Betracht gekommen (Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 108 Rn. 3). Dement- sprechend ist es dem Senat als dem Revisionsgericht verwehrt, dem im Berufungsrechtszug zurückgewiesenen Heraufsetzungsbegehren des Klägers doch noch zu dem Erfolg zu verhelfen. Rinne Wurm