Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 18. Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28. Der Standpunkt des beklagten Landes läuft darauf hinaus, daß im Einstellungsverfahren ledigen und nicht an einen Lebensgefährten gebundenen Lehrern grundsätzlich der Vorzug vor solchen Bewerbern gebühre, die persönliche Bindungen in Gestalt einer Lebensgemeinschaft eingegangen sind.
BUNDESGERICHTSHOF J25~ III ZR 81/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Oberschulamt dieses vertreten durch den Präsidenten^ istraße 68, F| Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Marion Straße 15 B, D r Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII ■ 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 18. März 1991 beschlossen: Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 1991 werden gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß in Ziffer 2 der 4. Satz des 2. Absatzes lauten muß: Der Standpunkt des beklagten Landes läuft darauf hinaus, daß im Einstellungsverfahren ledigen und nicht an einen Lebensgefährten gebundenen Lehrern grundsätzlich der Vorzug vor solchen Bewerbern gebühre, die persönliche Bindungen in Gestalt einer Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Krohn Rinne