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BGH · ui zr 81/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 81/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1.Die über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen zur Auslegung des § 227 a BRAO hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 66, 291 entschieden. Der vorliegende - in den wesentlichen Fragen gleichartige - Rechtsstreit wirft dazu keine neuen Probleme auf.Das gilt auch für die von der Revision aufgeworfene und in der Rechtsprechung und im Schrifttum ausführlich behandelte Frage, "wann eine fehlerhafte Auslegung und Subsumtion eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer Justizverwaltung als Ver- Im übrigen kommt es auf diese Frage auch deshalb nicht an, weil die Revision Jedenfalls wegen der mangelnden Darlegung eines entgangenen Gewinns keine Aussicht verspricht. Die Zusammenstellungen des Klägers über die Umsätze seiner Praxis lassen nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, keinen Schluß darauf zu, daß die Versagung der beantragten Simultanzulassung zu den behaupteten Umsatz-und Gewinneinbußen geführt hat. Sinkende Umsätze in den Jahren 1972 und 1973 lassen sich nicht mit den späteren Änderungen der Gerichtsbezirke erklären.Insgesamt genügt der Vortrag des Klägers in beiden Verfahren nicht, um den Eintritt des von ihm behaupteten Gewinns bei einem sofortigen Erfolg seines Antrags auf Simultanzulassung hinreichend wahrscheinlich zu machen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 252 BGB § 139 ZPO
RechtsstreitUmsatzAuslegungFrageZPOgewinnenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 81/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 de» Rechtsanwalts und Notars Horst istraßeflB, Rl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in CI >latz, CflSfc,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 24. Februar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1982 - 16 U 145/81 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.000 DM.
Gründe
1. Die über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen zur Auslegung des § 227 a BRAO hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 66, 291 entschieden. Der vorliegende - in den wesentlichen Fragen gleichartige - Rechtsstreit wirft dazu keine neuen Probleme auf. Das gilt auch für die von der Revision aufgeworfene und in der Rechtsprechung und im Schrifttum ausführlich behandelte Frage, "wann eine fehlerhafte Auslegung und Subsumtion eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer Justizverwaltung als Ver-
schulden zur Last zu legen ist” (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl.
 § 839 Rdn. 178). Im übrigen kommt es auf diese Frage auch deshalb nicht an, weil die Revision Jedenfalls wegen der mangelnden Darlegung eines entgangenen Gewinns keine Aussicht verspricht.
2. Nach § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Beweiserleichterung begründet nur eine Vermutung dafür, daß der geltend gemachte Gewinn erzielt worden wäre. Der Geschädigte muß daher ausreichend darlegen, aus welchen Gründen ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGHZ 54, 45, 55). Daran fehlt es hier*
Die Zusammenstellungen des Klägers über die Umsätze seiner Praxis lassen nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, keinen Schluß darauf zu, daß die Versagung der beantragten Simultanzulassung zu den behaupteten Umsatz-und Gewinneinbußen geführt hat. Nach der ebenfalls zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hätte erst eine Gegenüberstellung der bearbeiteten Sachen vor der Änderung der Gerichtsbezirke sowie der während seiner Nichtzulassung bei dem Landgericht Hannover und der nach seiner dortigen Zulassung - letztere bezogen auf die in Jenem Bezirk anhängigen Sachen - es möglich gemacht, den entgangenen Gewinn festzustellen. Hierauf hatte das beklagte Land schon im Vorprozeß hingewiesen. In diesem Rechtsstreit hat es das wiederholt. Es fehlt Jeder Anhalt dafür, daß der rechtskundige Kläger diesen Vortrag mißverstanden hat. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht daher davon ausgehen, daß der
 
Kläger über die Bedenken gegen seinen Vortrag über den von ihm geltend gemachten Schaden ausreichend unterrichtet sei.
Die Angaben des Klägers über die Entwicklung seiner Kanzlei in den Jahren 1972 bis 1979 lassen weder den Grund für Steigerungen noch für Verringerungen der Umsätze erkennen. Die Jährlichen Schwankungen von etwa 10 % halten sich in dem üblichen Umfang. Steigerungen im Jahr 1976 können auf die sich erst dann voll auswirkende Gebührenerhöhung des Jahres 1975 zurückgehen. Sinkende Umsätze in den Jahren 1972 und 1973 lassen sich nicht mit den späteren Änderungen der Gerichtsbezirke erklären.Insgesamt genügt der Vortrag des Klägers in beiden Verfahren nicht, um den Eintritt des von ihm behaupteten Gewinns bei einem sofortigen Erfolg seines Antrags auf Simultanzulassung hinreichend wahrscheinlich zu machen. Auch die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet (§ 139 ZPO; vgl. BGH VersR 1963, 777; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 554 Rdn. 13).
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong	Halstenberg