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BGH · III ZR 81/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 81/61

Dezember 1980 (III ZR 175/79) ausgeführt hat, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, die Rechtsgrundsätze zu dem sog. Der Beklagte kann sich daher gegenüber der Klägerin nicht berufen auf etwaige Einwendungen aus dem Treuhandvertrag, dem Baubetreuungsvertrag oder dem Vermietungs- und Ertragsgarantievertrag, die mit anderen Personen abgeschlossen worden sind. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Haftung der Klägerin für die Verluste des Beklagten aus ihren unmittelbaren vertraglichen Beziehungen verneint. 214) selbst ausführt, setzt eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Aufklärungspflicht der Bank voraus, daß diese ihr bekannte oder erkennbare Risiken oder wirtschaftliche Unzulänglichkeiten des finanzierten Projekts verschwiegen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht bewiesen, daß die Klägerin vor den entscheidenden Auszahlungen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der STSHÜHHP-Gruppe Kenntnis hatte oder haben mußte. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen entgegen den Rügen der Revision keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere hat das Berufungsgericht kein erhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Eine frühere Kenntnis der Klägerin von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der STflBHBHB-Gruppe ergibt sich auch nicht zwingend aus der vom Beklagten behaupteten engen Verknüpfung und Zusammenarbeit der Klägerin mit dieser Gruppe. Da letztlich nicht feststeht, welcher Umstand den Zusammenbruch ausgelöst hat, kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin ihn früher, als vom Berufungsgericht festgestellt ist, erkannt hat oder erkennen mußte und daß der Beklagte ihn nicht zu dem gleichen Zeitpunkt erkennen konnte. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin aus dem Ausbleiben der von der Gruppe geschuldeten Zinsanteile am 30. c) Schließlich hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie eine Haftung der Klägerin aus einer Garantenstellung, insbesondere aufgrund des Prospektmaterials, geltend macht. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Klägerin in Prospekten oder durch anderes Verhalten falsche Vorstellungen bei dem Beklagten erweckt hätte (BGH Urteile vom 22. Diese Zusage und die Gewährung der Kredite rechtfertigen noch nicht, die Klägerin für das Gelingen des Projekts mithaften zu lassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EinwendungsdurchgriffProjektBerufungsgerichtNJWKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
JZ
III ZR 81/61 BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 des Architekten Hans BSMBhreg	Ro
9
Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	NflB	-
gegen
 die	Credit-Anstalt,
 Niederlassung	LflUBplatz
 vertreten durch den Vorstand Ernst C. Kr BoiMBMi, Botho F. HeHB, Dr. Hans Eb
 Günter Christian Sei
 Werner J.
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. KriflB -
2
SI
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1981 - 4 U 48/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO hat und die Revision im Endergebnis keinen Erfolg verspricht.
1.	Wie der Senat bereits in seinem Parallelbeschluß vom 18. Dezember 1980 (III ZR 175/79) ausgeführt hat, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, die Rechtsgrundsätze zu dem sog. Einwendungsdurchgriff weiter zu entwickeln oder zu ändern.
2.	Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg.
 
a)	Wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Senats ent Scheidungen vom 13. November 1980 (III ZR 96/79 = WuW/E 1980, 1446 und vom 18. Dezember 1980 - III ZR 175/79) selbst einräumt, finden die Rechtsgrundsätze zu dem sog. Einwendungsdurchgriff im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Beklagte kann sich daher gegenüber der Klägerin nicht berufen auf etwaige Einwendungen aus dem Treuhandvertrag, dem Baubetreuungsvertrag oder dem Vermietungs- und Ertragsgarantievertrag, die mit anderen Personen abgeschlossen worden sind.
b)	Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Haftung der Klägerin für die Verluste des Beklagten aus ihren unmittelbaren vertraglichen Beziehungen verneint.
Wie die Revision im Anschluß an die von ihr zitierten Quellen (BGH Urteile vom 8. Juni 1978 - III ZR 136/76 = NJW 1978, 2145 und vom 29. Mai 1978 - II ZR 173/77 = NJW 1978, 2547; Kübler ZHR 145 (1981), 204,
214) selbst ausführt, setzt eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Aufklärungspflicht der Bank voraus, daß diese ihr bekannte oder erkennbare Risiken oder wirtschaftliche Unzulänglichkeiten des finanzierten Projekts verschwiegen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht bewiesen, daß die Klägerin vor den entscheidenden Auszahlungen von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der STSHÜHHP-Gruppe Kenntnis hatte oder haben mußte. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen entgegen den Rügen der Revision keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere hat das Berufungsgericht kein erhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen.
 
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht erheblich , ob das Vertragswerk mit der Klägerin abgestimmt worden war. Die sich aus den Verträgen ergebenden Risiken, insbesondere wegen der darin enthaltenen Vollmachten, waren offensichtlich, und der Beklagte hätte sich vor Vertragsschluß selbst über die Tragweite der Verträge informieren und beraten lassen können. Das Berufungsgericht brauchte daher über die Frage der Mitwirkung der Klägerin bei diesen Verträgen keinen Beweis zu erheben. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht daraus, daß diese Frage Gegenstand eines Beweisbeschlusses gewesen war. Diese Beweiserhebung sollte offensichtlich der Klärung der Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff dienen. Nachdem durch das genannte Senatsurteil vom 13. November 1980 klargestellt war, daß der Einwendungsdurchgriff bereits aus Rechtsgründen nicht Platz greift, erübrigte sich diese Beweisfrage.
Eine frühere Kenntnis der Klägerin von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der STflBHBHB-Gruppe ergibt sich auch nicht zwingend aus der vom Beklagten behaupteten engen Verknüpfung und Zusammenarbeit der Klägerin mit dieser Gruppe. Da letztlich nicht feststeht, welcher Umstand den Zusammenbruch ausgelöst hat, kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin ihn früher, als vom Berufungsgericht festgestellt ist, erkannt hat oder erkennen mußte und daß der Beklagte ihn nicht zu dem gleichen Zeitpunkt erkennen konnte. Falls die Ursache des Zusammenbruchs allein in der Nichtverkäuflichkeit der übrigen Bungalows liegt, handelte es sich um einen Umstand, den der Beklagte und sein Treuhänder bei entsprechender Aufmerksamkeit selbst hätten erkennen können. Das Berufungsgericht brauchte daher weitere Einzelheiten über die Verknüpfung der Klägerin mit der STflHiBM-Gruppe nicht aufzuklären.
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin aus dem Ausbleiben der von der	Gruppe	geschuldeten Zinsanteile
 am 30. Dezember 1973 und 30. März 1974 noch nicht auf ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bei dem Projekt hatte schließen müssen. Es handelte sich um relativ geringe Beträge, aus deren bloßem Ausbleiben nach der Lebenserfahrung noch nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden mußte.
c)	Schließlich hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie eine Haftung der Klägerin aus einer Garantenstellung, insbesondere aufgrund des Prospektmaterials, geltend macht. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Klägerin in Prospekten oder durch anderes Verhalten falsche Vorstellungen bei dem Beklagten erweckt hätte (BGH Urteile vom 22. Mai 1980-11 ZR 209/79 =
NJW 1980, 1840 f und vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 =
NJW 1981, 1449 f). Zunächst ist nicht dargelegt, daß die Klägerin in Prospekten oder auf andere Weise irrige Vorstellungen erweckt habe. In dem überreichten Prospekt wird nur erklärt, daß eine deutsche Großbank die Finanzierung zugesagt habe. Diese Zusage und die Gewährung der Kredite rechtfertigen noch nicht, die Klägerin für das Gelingen des Projekts mithaften zu lassen. Aus dem Umstand, daß
 das Projekt durch die Mittel der zu werbenden Bauherren finanziert werden sollte, war vielmehr offenkundig, daß sein Gelingen von dem Beitritt einer ausreichenden Zahl von Bauherren abhängen konnte.
Kröner
 Nüßgens	Krohn
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg