Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfäirens (§97 Abs. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Erörterung der höchstrichterlich gebilligten Bewertungsmethoden ist durch den vorliegenden Fall nicht geboten (s. a) Die Rüge, der Tatbestand des Berufungsurteils sei unvollständig, weil die in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen hSHHHB und SdflHH nicht mehr bei den Akten seien, greift nicht durch. Im vorliegenden Fall kann vom Revisionsgericht nämlich mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, daß das Berufungsgericht die von ihm in Bezug genommenen Gutachten zutreffend ausgewertet hat. Die 1979 von diesem Sachverständigen in Parallelverfahren erstatteten Gutachten sind vom Berufungsgericht als hier nicht einschlägig angesehen worden, weil der Sachverständige ausgeführt hat, Waldbodenflächen im Bereich (u.a.) b) Das Berufungsgericht hat in Ermangelung geeigneter Vergleichsverkäufe von Waldboden den Wert der entzogenen Fläche aus Vergleichspreisen landwirtschaftlicher Grundstücke abgeleitet und hiervon einen 25 tfigen Abzug gemacht. Mit dieser Einschränkung hat der Senat bereits die Bewertung von Waldboden mit 75 % des Preises benachbarter Wiesenflächen gebilligt (Senatsurteil vom 5. c) Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, weshalb die von dem Kläger vorgetragenen Verkäufe von Waldboden als Vergleichsfälle ungeeignet seien. Diese Würdigung läßt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Qualitätsmerkmale des betroffenen Waldgeländes einen Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 81/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landes Hessen - Landesstraßenverwaltung -, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHD - gegen die Stadt Bad SflB am Magistrat, Rathaus, Baden S| vertreten durch ihren am Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr sS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Bou^ong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1980 - 1 U 198/77 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfäirens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 161.621 DM. Gründe : 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Bewertung von Waldboden hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. u.a. Urteile vom 12. Oktober 1970 - III ZR 117/67 = BauR 1971, 47; vom 5. April 1973 - Ill ZR 74/72 = WM 1974, 696). Eine grundsätzliche Erörterung der höchstrichterlich gebilligten Bewertungsmethoden ist durch den vorliegenden Fall nicht geboten (s. dazu auch unter 2 b, c). 2. Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Rüge, der Tatbestand des Berufungsurteils sei unvollständig, weil die in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen hSHHHB und SdflHH nicht mehr bei den Akten seien, greift nicht durch. Ein dem der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 13. Februar 1981 (I ZR 67/79 = NJW 1981, 1621) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall kann vom Revisionsgericht nämlich mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, daß das Berufungsgericht die von ihm in Bezug genommenen Gutachten zutreffend ausgewertet hat. Das Gutachten von 1964 betrifft eine im Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (aaO) gebilligte Bewertungsmethode (Zuschlag zu dem Waldbodenpreis wegen "Naherholung s funkt i on »* des Waldes). Die 1979 von diesem Sachverständigen in Parallelverfahren erstatteten Gutachten sind vom Berufungsgericht als hier nicht einschlägig angesehen worden, weil der Sachverständige ausgeführt hat, Waldbodenflächen im Bereich (u.a.) der Beklagten unterlägen anderen Bewertungskriterien (als die in vorhandenen Vergleichsfällen). Schließlich ergibt sich aus dem Klagevorbringenselbst unzweifelhaft, mit welchen Grundstücken sich der Sachverständige Schaper in seinen verschiedenen Gutachten befaßt hat. b) Das Berufungsgericht hat in Ermangelung geeigneter Vergleichsverkäufe von Waldboden den Wert der entzogenen Fläche aus Vergleichspreisen landwirtschaftlicher Grundstücke abgeleitet und hiervon einen 25 tfigen Abzug gemacht. Das hält den Angriffen der Revision stand. Eine bestimmte Wertermittlungsmethode ist rechtlich nicht geboten. Der Tatrichter ist in der Auswahl der Bewer- tungsmethode grundsätzlich frei; sie darf nur das Wertbild im Einzelfall nicht "verzerren” (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 839 Rdn. 141 - 144). Mit dieser Einschränkung hat der Senat bereits die Bewertung von Waldboden mit 75 % des Preises benachbarter Wiesenflächen gebilligt (Senatsurteil vom 5. April 1973 aaO). c) Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, weshalb die von dem Kläger vorgetragenen Verkäufe von Waldboden als Vergleichsfälle ungeeignet seien. Diese Würdigung läßt im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Qualitätsmerkmale des betroffenen Waldgeländes einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die gegen die Preisbemessung von der Revision im übrigen erhobenen Rügen zeigen keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe