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BGH · III ZR 81/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 81/78

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Holzes der Klägerin wurde der Kaufvertrag durch die Holzverkaufsabrechnung Nr. 12/1588 vom 20. Nach dem Vortrag der Klägerin lehnte die Stadt dies mit der Begründung ab, eine Herrichtung könne erst nach der Abfuhr des am Wege lagernden Holzes erfolgen. Nach einer Besichtigung des RfllHI T®-JBBweges erklärte er mit der Begründung, daß bei dem Zustand des Weges eine Abfuhr unmöglich sei, den Rück- Nachdem die Klägerin sich vergeblich bemüht hatte, von der Beklagten die zur Herrichtung des Weges erforderlichen Kosten oder aber eine Entschädigung für den entgangenen Kaufpreis und die entgangene Vermarktungsbeihilfe zu erhalten, erhob sie Anfang Dezember 1974 Klage, mit der sie von der Beklagten die Zahlung von 25.399,91 DM verlangte. Im April 1975 ließ die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin durch eine niederländische Pioniereinheit das Holz an die Bundesstraße 440 rücken. Die Beträge wurden dem Darlehenskonto der Klägerin bei der Kreissparkasse gutgebracht; die Klägerin hatte dort am 20.Januar 1975 einen Kredit in Höhe von 25.663 EM in Anspruch genommen, um - nach ihren Angaben - den ausgefallenen Kaufpreis (14.231,76 DM), die entgangene Vermarktungsbeihilfe (11.167,80 DM) und den Gerichtskostenvorschuß (263 DM) zu finanzieren. Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in ihr Eigentum am Holz und in ihren Gewerbebetrieb von der Beklagten Entschädigung für den ausgefallenen Kaufpreis und die entgangene Vermarktungsbeihilfe verlangt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten: Es fehle schon an einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Klägerin am Holz oder in einen Gewerbebetrieb. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin - unter teilweiser Änderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.778,65 DM nebst 2 1/8 % Quartalszinsen auf diesen Betrag am 15. Die Einwirkung auf dieses Eigentum habe darin bestanden, daß das Holz infolge der Zerstörung des Weges seiner Bewegungs- und Transportmöglichkeit beraubt worden sei; auch habe es einen Wertverlust erlitten, weil eine Wertsteigerung - nämlich die Vermarktungsbeihilfe - rückgängig gemacht worden sei. Erst durch die Zerstörung des Weges sei die Abfuhr des Holzes der Klägerin mit den üblichen Langholzfahrzeugen unmöglich geworden. Infolge des Rücktritts der Firma Bflm^ GmbH & Co.KG vom Vertrag, zu dem diese unter den gegebenen Umständen berechtigt gewesen sei, habe die Klägerin nicht nur die Rechte aus dem Kaufvertrag verloren, sondern auch die sichere Aussicht auf den Höchstsatz der Vermarktungsbeihilfe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, es sei Sache der Wegeinteressentengemeinschaft gewesen, den Weg in Ordnung zu bringen. Ein mitwirkendes Verschulden brauche sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen; es sei ihr weder möglich noch finanziell zu demutbar gewesen, das Holz an die Straße zu rücken. 2. Weiter hat das Berufungsgericht in der Zerstörung des Weges einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Forstbetrieb) der Klägerin gesehen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Manöverschäden kann aus den §§ 77 und 78 des Bundesleistungsgesetzes nicht hergeleitet werden. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht erörtert, ob eine Haftung der Beklagten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bejahen ist. tum der Klägerin an dem Holz angenommen, für den die Beklagte entschädigungspflichtig ist. Folge dieser Maßnahme war die Zerstörung des Weges; er wurde so stark in Mitleidenschaft gezogen, daß er für Langholzfahrzeuge nicht mehr passierbar war.Dadurch ist aber nicht nur - wie die Revision meint -unmittelbar auf das Wegeeigentum schädigend eingewirkt worden. In der Anlage und Unterhaltung könne eine hoheitliche Maßnahme, die sich unmittelbar schädigend auf das anliegende Grundstück ausgewirkt habe, nicht gefunden wer den. Der Sachverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sich ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruchs eines Wasserrohres und des dadurch verursachten Wassereinbruchs ein Schaden des Klägers an seinem Eigentum konkretisiert habe (kritisch dazu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Dieselben Erwägungen haben den Senat veranlaßt, die Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs in einem Fall zu verneinen, in dem das betroffene Grundstück sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hatte und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hätte (NJW 1971, 750). Diese Bedingung hatte die Klägerin durch Stapeln des Holzes längs des RBi TBHBweges erfüllt, als der Weg Mitte September 1974 durch Panzer der Bundeswehr befahren und zerstört wurde. Daß der Weg vor diesem Zeitpunkt zu dem Abtransport des Holzes geeignet war, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt. Durch die Zerstörung des Weges ist der übliche Abtransport des Holzes mit Langholzfahrzeugen unmöglich gemacht und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, also unmittelbar eine Unverkäuflichkeit des Holzes bewirkt worden. Dem Forstamt Walsrode ist es wegen des Zustandes des Weges nicht gelunden, das Holz von dort zu verkaufen. Vor diesem Zeitpunkt ist es der Klägerin - wie das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler festgestellt hat -weder möglich noch zu demutbar gewesen, das Holz durch eigene oder fremde Kräfte und Fahrzeuge an die Bundesstraße rücken zu lassen. Mithin hat sich die hoheitliche Maßnahme für die Klägerin als ein vorübergehendes Veräußerungshindernis ausgewirkt. Das Eigentum an einer Sache kann nicht nur - wie die Revision geltend macht - durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffetefe tatsächliche Einwirkung auf die Sache verletzt werden (BGHZ 55, 153, 159 m.w.Nachw.). Hier ergibt sich die Verletzung des Eigentums der Klägerin daraus, daß sie infolge der Zerstörung des Weges ihr Holz vorübergehend nicht veräußern konnte. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Käufer zu dem Rücktritt berechtigt war, auf den Zustand des Weges am 2. Die von ihr mit der Beklagten ausgehandelte Entschädigung ist zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "frühestens Ende Oktober 1974" bei der Stadt FflHHHI eingegangen und konnte daher zur "rechtzeitigen" Instandsetzung des Weges nicht mehr verwendet werden. f) Die Revision macht weiter geltend, für die infolge der Verzögerung der Holzabfuhr eingetretenen Schäden sei allein die Wegeinteressentenschaft WifllB-■■■■ verantwortlich, weil diese die von ihr geleistete Entschädigung nicht alsbald zur Wiederherstellung des Weges verwendet habe. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Wiederherrichtung des durch Panzer zerstörten Weges nicht zu vergleichen ist mit der nach üblicher Holzabfuhr erforderlichen Ausbesserung. g) Demnach kann nicht davon gesprochen werden, erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände (unterbliebene Herrichtung des Weges durch den Interessentenverband) sei das Holz der Klägerin vorübergehend unverkäuflich geworden. Ob der Zustand des Weges durch die Arbeiten der niederländischen Pioniereinheit im September 197^ noch verschlechtert worden ist - die Revision will hierfür eine Haftung der Beklagten verneinen - braucht nicht erörtert zu werden; denn der Weg war nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der Manöverschäden schon vor diesen Arbeiten für Langholzfahrzeuge unpassierbar. Oktober 197^ den vereinbarten Kaufpreis von der Firma B0-flJ^GmbH & Co. KG erhalten hätte und welchen Zinsverlust bei üblicher bankmäßiger Einlage dieses Betrages sie bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises durch das Holzkontor am 20. 4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch ein Wertverlust, den das Holz infolge des vorübergehenden Veräußerungsverbotes erlitten hat, zu entschädigen ist. b) Allerdings ist das Berufungsgericht der Ansicht, die auf Grund des Kaufvertrages mit der Firma Bflm GmbH & Co. KG sichere Aussicht auf die Vermarktungsbeihilfe habe sich steigernd auf den Wert des Holzes ausgewirkt. Sie sollte die Verbringung des Sturmholzes aus dem Sturmschadensgebiet erleichtern und den Abfluß des Sturmholzes insbesondere in die aufnahmefähigen Markträume der von der Sturmkatastrophe nicht betroffenen Länder ermöglichen (vgl. 5. Den Verlust der Vermarktungsbeihilfe kann die Klägerin jedoch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb entschädigt verlangen. c) Danach bedarf es keiner näheren Darlegungen, daß der oben geschilderte Eingriff in das Eigentum der Klägerin an dem Holz zugleich als Eingriff in ihren Gewerbebetrieb zu werten ist. Dieses vorübergehende Veräußerungshindernis hatte auch zur Folge, daß die Klägerin die Vermarktungsbeihilfe, auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine ”sichere Aussicht” bestand, nicht erhalten konnte. Sicherlich ist die Vermarktungsbeihilfe und/oder die sichere Aussicht auf ihre Gewährung dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzurechnen. Andererseits ist zu bedenken, daß der Klägerin die Beihilfe nicht infolge einer Maßnahme des sie gewährenden Landes entgangen ist. Diese Erwägungen mögen es zweifelhaft erscheinen lassen, die "sichere Aussicht" oder einen aus Art. 3 GG folgenden Anspruch auf Gewährung der Vermarktungsbeihil fe als (selbständige) vom Schutz des Art. 14 GG miterfaßte Rechtsposition zu begreifen. Durch diesen Folgeschaden ist der Klägerin ein Sonderopfer abverlangt worden, für das die Beklagte eine angemessene Entschädigung zu leisten hat. Die Beklagte kann der Klägerin nicht vorwerfen, daß diese nicht alsbald nach Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma BflHHB GmbH & Co. KG den Antrag auf Gewährung einer Vermarktungsbeihilfe gestellt hat, was zulässig gewesen wäre. d) Die angemessene Entschädigung für den Verlust der Vermarktungsbeihilfe entspricht dem Betrag, der als Beihilfe gewährt worden wäre. Mithin steht der Klägerin als Entschädigung für den Verlust der Vermarktungsbeihilfe ein Betrag von 10.610,56 DM zu. Dieser Betrag ist von der Beklagten angemessen zu verzinsen, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Beihilfe ohne den Eingriff an die Klägerin ausgezahlt worden wäre. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine Schadensersatzpflicht anerkannt, hat sie gegen sich, daß das Berufungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als zutreffend, als die Beklagte zur Zahlung von 10.610,56 DM verurteilt worden ist. Bei der demnächst vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wird hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landgericht zu beachten sein, daß die Klägerin bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache zu Unrecht voll einem endgültigen ■ Ver lust des Hnlnesausgeg*n-gen ist.

Zitierte Normen: Art. 14 GG
WegHolzVermarktungsbeihilfeBerufungsgerichtEingriffKlägerinholzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 81/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1.	Februar 1979 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesverteidigungsminister, dieser vertreten durch die WehrbereichsVerwaltung II, -Allee Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Hofbesitzerin Frau Elsbeth geb. MflH| RMM Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Co
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 1978 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 10.610,56 DM wendet.
Im übrigen und im Kostenpunkt wird das genannte Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 55 ha großen Hofes. Von diesem Grundstück sind rd. 25 ha Wald, den die Klägerin mit Familienangehörigen selbst bewirtschaftet.
Die Forstflächen erstrecken sich beiderseits des RflBHV TflHBbeges, eines Wald- und Feldweges, der zwi-
 
sehen den Ortschaften DflBHB und KflMl von der Bundesstraße 440 abzweigt und in nördlicher Richtung zur Ortschaft RflHB führt.
Durch einen Orkan wurde am 13. November 1972 der Waldbestand der Klägerin erheblich beschädigt. Sie verlor durch Windwurf ihren gesamten schlagfähigen Holzbestand. Die Klägerin arbeitete nach und nach die Windwürfe auf und gewann dabei 23,57 Festmeter Fich-ten-Stammholz und 295,51 Festmeter Kiefern-Stammholz. Etwa im März/April 1974 rückte sie das geschälte Holz an den RflBB TM9 und stapelte es entlang des Weges.
Dieses Stammholz gehörte zu einer Holzmenge, die das Forstamt WflBBBi im Auftrag der Besitzer mit Sam-mel-Holzverkaufsvertrag vom 17. April 1973 an die Firma August BBHHl GmbH & Co. KG, eine Holzgroßhandlung in	verkauft	hatte.	Dieser	Sammel-
vertrag enthielt die Klausel, daß das Holz "gerückt im Walde LKW-fähig" liegen sollte. Hinsichtlich des Holzes der Klägerin wurde der Kaufvertrag durch die Holzverkaufsabrechnung Nr. 12/1588 vom 20. Juni 1974 der Landwirtschaftskammer HMMHH^-Fors tarnt WflHÜ konkretisiert. Danach hatte die Käuferin 14.231,76 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit der Käuferin war vereinbart, daß diese das Holz, das sie an Kunden in Italien und in der Schweiz Weiterverkäufen wollte, bis spätestens 1. November 1974 abholte und verfrachtete.
Den durch Orkan vom 13. November 1972 geschädigten privaten Waldbesitzern wurden zur Beseitigung der
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Sturmschäden aus öffentlichen Mitteln Beihilfen gewährt. So erhielten sie auf Antrag bei einem Verkauf über eine Transportentfernung von mehr als 200 km eine sog. Vermarktungsbeihilfe, deren Höhe nach der Entfernung gestaffelt war. Die mehrfach verlängerte Antragsfrist endete endgültig am 10. Dezember 1974 (vgl. die Erlasse des Nieders. Ministers für Ernährung und Forsten vom 15. Januar und 15. Juni 1973 sowie vom 4. April 1974 - Nds.MinBl 1973 S. 125, 986 und 1974 S. 990). Die Klägerin hätte bei dem Verkauf an die Firma BBHHB GmbH & Co. KG eine Beihilfe von insgesamt 11.167,80 DM erhalten.
Auf Anraten des Forstamtes W^BBB ließ die Klägerin den mittleren Teil des RflHiVTMBweges bis Anfang September 1974 für die Abfuhr herrichten.
Mitte September 1974 fand im Raum ein Manöver von Nato-Streitkräften statt. In den Nachmittagsstunden des 16. September 1974 befuhren 12 Kampfpanzer "Leopard” der Bundeswehr den RBflB weg. Dabei wurde der RBHB TflBbreg vor allem im mittleren Teil stark zerfahren. Danach war der Weg für normale Personen- und Lastkraftwagen nicht mehr passierbar. Der vordere Teil des RflHI TBBB*e6es - von der Bundesstraße 440 aus gesehen - war Eigentum der Wegeinteressentenschaft WeBBBB. Der mittlere Teil stand im Eigentum der Wegeinteressentenschaft WiflHHHHfc* deren Mitglied die Klägerin war. Beide Interessenten-schaften wurden durch die Stadt FBBBIBBHI vertreten.
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Mit Schreiben vom 17. September 1974 wies die Klägerin das Amt für Verteidigungslasten bei dem Landkreis SflB darauf hin, daß der RfHHI TflHJweg für Forstfahrzeuge zu dem größten Teil unpassierbar geworden sei; falls der Weg nicht umgehend wieder hergerichtet werde, könnten mehr als 300 Festmeter verkauften Holzes nicht mehr abgefahren werden; wenn der Käufer zurücktrete, womit zu rechnen sei, drohe ihr ein Schaden von etwa 25.000 DM.
In der Zeit vom 24. bis zu dem 28. September 1974 versuchte eine niederländische Pioniereinheit vergeblich, die Schäden am RflBB TflBweg zu beseitigen.
Die Stadt FflHHIHHV stellte als Vertreterin der Wegeinteressentenschaft WipPBBBPP am 1 • Oktober 1974 beim Amt für Verteidigungslasten einen Antrag auf Entschädigung für die Schäden am R^l Tflftreg. Hierüber kam es am 18. Oktober 1974 zu einer Einigung. Die vereinbarte Entschädigungssumme, über deren Höhe Streit besteht, wurde Ende Oktober 1974 von der Beklagten zur Zahlung angewiesen. Die Wegeinteressentenschaft Wi^P-unternahm zunächst nichts, um ihren Teil des RM TpHBeges herrichten zu lassen. Nach dem Vortrag der Klägerin lehnte die Stadt	dies	mit
 der Begründung ab, eine Herrichtung könne erst nach der Abfuhr des am Wege lagernden Holzes erfolgen.
Am 2. Oktober 1974 wollte der Holzhändler Bj das Holz, das er von der Klägerin gekauft hatte, abfahren lassen. Nach einer Besichtigung des RfllHI T®-JBBweges erklärte er mit der Begründung, daß bei dem Zustand des Weges eine Abfuhr unmöglich sei, den Rück-
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tritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin nahm das hin und erteilte noch am 2. Oktober 1974 dem Forstamt
 den Auftrag, das Holz für sie anderweit zu verkaufen. Die Bemühungen des Forstamts scheiterten jedoch, weil die Interessenten nicht bereit waren, das Holz vom RflHP TflBBweg abzufahren.
Nachdem die Klägerin sich vergeblich bemüht hatte, von der Beklagten die zur Herrichtung des Weges erforderlichen Kosten oder aber eine Entschädigung für den entgangenen Kaufpreis und die entgangene Vermarktungsbeihilfe zu erhalten, erhob sie Anfang Dezember 1974 Klage, mit der sie von der Beklagten die Zahlung von 25.399,91 DM verlangte.
Im April 1975 ließ die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin durch eine niederländische Pioniereinheit das Holz an die Bundesstraße 440 rücken. Zuvor hatte sich das Holzkontor D^BHHPbereit erklärt, das Holz käuflich zu übernehmen, sofern es an die Bundesstraße gerückt werde. Das Holzkontor	zahlte	für	die
 Partie Holz 14.789,35 DM in zwei Raten, und zwar 7.179,30 DM am 17. Mai 1975 und die restlichen 7.610,05 DM am 20. Juni 1975. Die Beträge wurden dem Darlehenskonto der Klägerin bei der Kreissparkasse
 gutgebracht; die Klägerin hatte dort am 20.Januar 1975 einen Kredit in Höhe von 25.663 EM in Anspruch genommen, um - nach ihren Angaben - den ausgefallenen Kaufpreis (14.231,76 DM), die entgangene Vermarktungsbeihilfe (11.167,80 DM) und den Gerichtskostenvorschuß (263 DM) zu finanzieren.
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Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in ihr Eigentum am Holz und in ihren Gewerbebetrieb von der Beklagten Entschädigung für den ausgefallenen Kaufpreis und die entgangene Vermarktungsbeihilfe verlangt. Nachdem das Holzkontor D^HHi das Holz übernommen und den vereinbarten Kaufpreis von 14.789,35 DM gezahlt hatte, haben die Parteien insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat noch 12.388,82 DM nebst 9,25 % Zinsen ab 19. März 1976 verlangt und diesen Betrag, wie folgt, aufgeschlüsselt:
Entgangener Kaufpreis: entgangene Vermarktungs-beihilfe:
abzüglich erzielter Kaufpreis:
zuzügl.quartalsweise für das Darlehenskonto berechnete Schuldzinsen per 15. März 1975 bis 13. März 1976 von insges.
14.231,76 DM
11.168.15 DM 25.399,91 DM 14.789.35 DM 10.610,56 DM
1.778.26 DM 12.388,82 DM.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten: Es fehle schon an einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum der Klägerin am Holz oder in einen Gewerbebetrieb. Zudem seien die ManöverSchäden für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen. Der Weg sei schon vor Mitte September 1974 für normale Holzfahrzeuge unpassierbar gewesen; auch hätten Anfang Oktober 1974 die Witterungsverhältnisse ein Abfahren nicht mehr erlaubt. Schließlich habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. So hätte sie die Fir-
 
ma BBHB GmbH & Co. KG am Vertrage festhalten und notfalls das Holz mit Spezialfahrzeugen oder einem Traktor an die Bundesstraße vorziehen müssen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von
1.^33,79 DM verlangt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin - unter teilweiser Änderung und Neufassung des landgerichtlichen Urteils - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.778,65 DM nebst 2 1/8 % Quartalszinsen auf diesen Betrag am 15. Juni 1977 sowie fortlaufend 2 1/8 ^ Quartalszinsen auf die jeweils um den vorausgegangenen Zinsbetrag zu erhöhende Forderung zu zahlen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hat in der Zerstörung des R|HH|T!flSB**eges durch Panzer einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin an
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dem längs des Weges gestapelten Stammholz gesehen.
Die Einwirkung auf dieses Eigentum habe darin bestanden, daß das Holz infolge der Zerstörung des Weges seiner Bewegungs- und Transportmöglichkeit beraubt worden sei; auch habe es einen Wertverlust erlitten, weil eine Wertsteigerung - nämlich die Vermarktungsbeihilfe - rückgängig gemacht worden sei. Dieser Eingriff sei "unmittelbar” erfolgt; denn die auf die Benutzung des Weges angewiesenen Anlieger seien direkt betroffen worden. Erst durch die Zerstörung des Weges sei die Abfuhr des Holzes der Klägerin mit den üblichen Langholzfahrzeugen unmöglich geworden. Dadurch sei der Klägerin ein Sonderopfer abverlangt worden. Infolge des Rücktritts der Firma Bflm^ GmbH & Co.KG vom Vertrag, zu dem diese unter den gegebenen Umständen berechtigt gewesen sei, habe die Klägerin nicht nur die Rechte aus dem Kaufvertrag verloren, sondern auch die sichere Aussicht auf den Höchstsatz der Vermarktungsbeihilfe.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, es sei Sache der Wegeinteressentengemeinschaft gewesen, den Weg in Ordnung zu bringen. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft sei, ob der von der Beklagten gezahlte Betrag (nach Darstellung der Beklagten 5.300 DM) hierzu ausgereicht hätte, sei eine Wiederherstellung bis zu dem
2.	Oktober 1974 aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Ein mitwirkendes Verschulden brauche sich die Klägerin nicht anrechnen zu lassen; es sei ihr weder möglich noch finanziell zu demutbar gewesen, das Holz an die Straße zu rücken.
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2.	Weiter hat das Berufungsgericht in der Zerstörung des Weges einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Forstbetrieb) der Klägerin gesehen.
3.	Die Entschädigung bemesse sich - meint das Berufungsgericht - nach dem Substanzverlust. Dabei sei die hypothetische Weiterentwicklung zu berücksichtigen, wenn sie sich im Objektwert zu dem Zeitpunkt des Eingriffs bereits niedergeschlagen habe. Dies sei hier der Fall; denn die Vermarktungsbeihilfe bilde wirtschaftlich gesehen einen Teil des Kaufpreises. Zudem müsse die Beklagte die geltend gemachten Zinsen als Nutzungsentschädigung sowie Zinseszinsen als Verzugsschaden ersetzen.
II.
Die Revision der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg.
1.	Eine Ersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Manöverschäden kann aus den §§ 77 und 78 des Bundesleistungsgesetzes nicht hergeleitet werden. Das schließt jedoch ihre Ersatzpflicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht aus
(BGH NJW 1964, 104). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht erörtert, ob eine Haftung der Beklagten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bejahen ist.
2.	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren enteignenden Eingriff in das Eigen-
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tum der Klägerin an dem Holz angenommen, für den die Beklagte entschädigungspflichtig ist.
a)	Die Benutzung des RflIHV Tfllpweges am September 1974 durch eine Panzereinheit der Bundeswehr stellt sich als eine hoheitliche rechtmäßige Maßnahme dar. Folge dieser Maßnahme war die Zerstörung des Weges; er wurde so stark in Mitleidenschaft gezogen, daß er für Langholzfahrzeuge nicht mehr passierbar war.Dadurch ist aber nicht nur - wie die Revision meint -unmittelbar auf das Wegeeigentum schädigend eingewirkt worden. Vielmehr können durch die für Panzerfährten typischen Wegeschäden auch die Anlieger, die auf die Be nutzung des Weges angewiesen sind, unmittelbar betroffen sein.
b)	Allerdings hat der erkennende Senat - worauf die Revision hinweist - in seinem Urteil vom 25. Januar 1971 (III ZR 208/68 = BGHZ 55, 229, 232 = NJW 1971, 750), in dem es um Schäden ging, die infolge eines Rohrbruches bei einer städtischen Wasserleitung ein anliegendes Grundstück betroffen hatten, das Vorliegen eines enteignenden Eingriffs wegen Fehlens der Unmittelbarkeit der Eigentumsbeeinträchtigung verneint. Er hat dort ausgeführt, es genüge nicht, daß zwischen einer hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe. In der Anlage und Unterhaltung könne eine hoheitliche Maßnahme, die sich unmittelbar schädigend auf das anliegende Grundstück ausgewirkt habe, nicht gefunden wer den. Vielmehr stellten Schaffen und Unterhalten der Was serleitung lediglich das Schaffen und Aufrechterhalten
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eines Zustandes dar, der zwar Gefahren in sich gehör-gen habe, aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Schädigung anderer habe führen können. Der Sachverhalt sei mithin dadurch gekennzeichnet, daß sich ganz außerhalb einer von der Stadt getroffenen hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruchs eines Wasserrohres und des dadurch verursachten Wassereinbruchs ein Schaden des Klägers an seinem Eigentum konkretisiert habe (kritisch dazu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. S. 155 f). Dieselben Erwägungen haben den Senat veranlaßt, die Unmittelbarkeit des hoheitlichen Eingriffs in einem Fall zu verneinen, in dem das betroffene Grundstück sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hatte und der Eingriff bei ordnungsgemäßem Zustand keinen Schaden verursacht hätte (NJW 1971, 750).
Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar.
c)	Das Holz der Klägerin ist zusammen mit anderen Hölzern am 17. April 1975 an die Firma B(m| GmbH & Co. KG verkauft worden. Es sollte "im Walde gerückt und LKW-fähig" bereitgestellt werden. Diese Bedingung hatte die Klägerin durch Stapeln des Holzes längs des RBi TBHBweges erfüllt, als der Weg Mitte September 1974 durch Panzer der Bundeswehr befahren und zerstört wurde. Daß der Weg vor diesem Zeitpunkt zu dem Abtransport des Holzes geeignet war, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt. Die Behauptung der Beklagten, auch ohne die ManöverSchäden wäre der Weg Anfang Oktober 197^
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infolge von Niederschlägen für Holzfahrzeuge unpassierbar gewesen, hat es als nicht bewiesen angesehen. Durch die Zerstörung des Weges ist der übliche Abtransport des Holzes mit Langholzfahrzeugen unmöglich gemacht und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, also unmittelbar eine Unverkäuflichkeit des Holzes bewirkt worden. Dem Forstamt Walsrode ist es wegen des Zustandes des Weges nicht gelunden, das Holz von dort zu verkaufen. Diese Unverkäuflichkeit ist erst behoben gewesen, nachdem niederländische Pioniere im April 1975 das Holz an die Bundesstraße 440 gerückt hatten. Es konnte von dort an das Holzkontor	verkauft	werden. Vor diesem
 Zeitpunkt ist es der Klägerin - wie das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler festgestellt hat -weder möglich noch zu demutbar gewesen, das Holz durch eigene oder fremde Kräfte und Fahrzeuge an die Bundesstraße rücken zu lassen.
Mithin hat sich die hoheitliche Maßnahme für die Klägerin als ein vorübergehendes Veräußerungshindernis ausgewirkt.
d)	In diesem vorübergehenden Veräußerungshindernis ist eine Eigentumsverletzung zu erblicken.
Das Eigentum an einer Sache kann nicht nur - wie die Revision geltend macht - durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffetefe tatsächliche Einwirkung auf die Sache verletzt werden (BGHZ 55, 153,
 159 m.w.Nachw.). Hier ergibt sich die Verletzung des Eigentums der Klägerin daraus, daß sie infolge der Zerstörung des Weges ihr Holz vorübergehend nicht veräußern konnte.
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Zu der vom Schutz des Art. 14 GG umfaßten Rechtspo sition gehört die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen. Diese Befugnis ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung. Ein Veräußerungsverbot oder ein sich dahin auswirkendes Veräußerungshindernis gehören somit zu den schwersten Eingriffen in diesen Freiheitsbereich des Bürgers. Daher kann nicht jedes nur denkbare öffent liehe Interesse eine Beschränkung rechtfertigen; es müssen vielmehr solche Gründe des allgemeinen Wohls vor liegen, denen auch bei Beachtung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. BVerfGE 26, 215, 222; Senatsurteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161/76 = NJW 1979, 210/211). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.
e)	Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Firma Bm|GmbH & Co. KG sei am 2. Oktober 1974 nicht berechtigt gewesen, wegen des Zustandes des Weges vom Kaufvertrag zurückzutreten. Nach diesem Vertrage habe das Holz bis spätestens 1. November 1974 abgeholt werden sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt aber sei eine Herrichtung des Weges möglich gewesen. Die Klägerin hätte deshalb die Firma	GmbH	&	Co.	KG am Vertrage
 festhalten müssen.
Zwar hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Käufer zu dem Rücktritt berechtigt war, auf den Zustand des Weges am 2. Oktober 1974 abgehoben. Doch ist der Weg auch bis zu dem 1. November 1974 noch nicht wiederhergestellt gewesen. Eine Verpflichtung der
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Klägerin, den Weg "rechtzeitig" zunächst auf eigene Kosten herrichten zu lassen, kann nicht anerkannt werden. Das gleiche gilt für die Wegeinteressentenschaft Winkelhausen. Die von ihr mit der Beklagten ausgehandelte Entschädigung ist zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "frühestens Ende Oktober 1974" bei der Stadt FflHHHI eingegangen und konnte daher zur "rechtzeitigen" Instandsetzung des Weges nicht mehr verwendet werden.
f)	Die Revision macht weiter geltend, für die infolge der Verzögerung der Holzabfuhr eingetretenen Schäden sei allein die Wegeinteressentenschaft WifllB-■■■■ verantwortlich, weil diese die von ihr geleistete Entschädigung nicht alsbald zur Wiederherstellung des Weges verwendet habe. Das trifft nicht zu. Ob der Entschädigungsbetrag - entgegen der von der Revision angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts - zur Beseitigung der Schäden ausgereicht hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler annehmen, es sei zu demindest vertretbar gewesen, wenn die Interessentenschaft an die Herrichtung des Weges erst gehen wollte, nachdem das Holz abtransportiert war. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, daß nach dem festgestellten Sachverhalt die Wiederherrichtung des durch Panzer zerstörten Weges nicht zu vergleichen ist mit der nach üblicher Holzabfuhr erforderlichen Ausbesserung.
g)	Demnach kann nicht davon gesprochen werden, erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände (unterbliebene Herrichtung des Weges durch den Interessentenverband) sei das Holz der Klägerin vorübergehend unverkäuflich geworden.
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Ob der Zustand des Weges durch die Arbeiten der niederländischen Pioniereinheit im September 197^ noch verschlechtert worden ist - die Revision will hierfür eine Haftung der Beklagten verneinen - braucht nicht erörtert zu werden; denn der Weg war nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts infolge der Manöverschäden schon vor diesen Arbeiten für Langholzfahrzeuge unpassierbar.
3.	Die Entschädigung für das vorübergehende Veräuße-
rungsverbot muß sich an der entgangenen Nutzung des Wertes des Holzes orientieren. Es ist also festzustellen, wann die Klägerin bei Abholung des Holzes am 2. Oktober 197^ den vereinbarten Kaufpreis von der Firma B0-flJ^GmbH & Co. KG erhalten hätte und welchen Zinsverlust bei üblicher bankmäßiger Einlage dieses Betrages sie bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises durch das Holzkontor	am	20.	Juni	1975	erlitten	hat.
Dieser Zinsverlust ist zu entschädigen.
Die zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Feststellungen können dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden.
4.	Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch ein Wertverlust, den das Holz infolge des vorübergehenden Veräußerungsverbotes erlitten hat, zu entschädigen ist. Ein solcher Wertverlust ist jedoch nicht eingetreten.
a)	Der Wert des Holzes bestimmt sich nach den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Kaufpreis.
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Hier betrug der mit der Firma	GmbH & Co. KG
vereinbarte Kaufpreis für das "gerückte” Holz 14.231,76 DM, während schließlich das Holzkontor
 insgesamt 14.789,35 DM gezahlt hat. Ein Wertverlust ist demnach nicht ersichtlich.
b)	Allerdings ist das Berufungsgericht der Ansicht, die auf Grund des Kaufvertrages mit der Firma Bflm GmbH & Co. KG sichere Aussicht auf die Vermarktungsbeihilfe habe sich steigernd auf den Wert des Holzes ausgewirkt. Ihr von der Beklagten zu vertretender Verlust stelle sich daher als eine entschädigungspflichtige Wertminderung dar. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zweck der Beihilfe war es, Maßnahmen zur Beseitigung der Sturmschäden und zur Beseitigung der Folgeschäden zu fördern. Als förderungsfähige Maßnahme galt die "überregionale Vermarktung”. Sie sollte die Verbringung des Sturmholzes aus dem Sturmschadensgebiet erleichtern und den Abfluß des Sturmholzes insbesondere in die aufnahmefähigen Markträume der von der Sturmkatastrophe nicht betroffenen Länder ermöglichen (vgl. Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Beseitigung von Sturmschäden im Privat-, Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 13. November 1972, Nds.MinBl 1973, 986). Die Vermarktungsbeihilfe wollte die Einbuße des sturmgeschädigten Holzeigentümers insbesondere auf Grund höherer Transportkosten ausgleichen. Sie führte aber nicht zu einer Steigerung des Wertes des Holzes; denn durch ihre Gewährung wurde der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Kaufpreis für das Holz nicht erhöht. Die Vermarktungsbeihilfe konnte - unter
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bestimmten Voraussetzungen - nur von dem sturmgeschädigten Holzeigentümer beantragt werden. Diese Antragsbefugnis ging nicht auf den Käufer des Holzes über.
5.	Den Verlust der Vermarktungsbeihilfe kann die Klägerin jedoch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb entschädigt verlangen.
a)	Ob der eingerichtete und ausgeübte Forstbetrieb der Klägerin der Gewerbeordnung unterfällt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Rahmen des Enteignungsrechts unerheblich. Entscheidend ist allein, ob es sich um einen auf Erwerb gerichteten Betrieb handelt (BGH WM 1963, 441/442; BGHZ 45, 150, 154). Das ist hier der Fall.
b)	Der Gewerbebetrieb wird nicht nur in seinem materiellen Bestand, sondern in allen seinen einzelnen Ausstrahlungen und Erscheinungsformen vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG miterfaßt. Das bedeutet aber nicht, daß es immer dann, wenn irgendwelche Maßnahmen der öffentlichen Hand sich nachteilig für einen Gewerbebetrieb auswirken, um die - enteignungsrechtlich relevante - Beeinträchtigung von "Eigentum” geht.
Der Inhaber des Gewerbebetriebes genießt in dieser seiner Rechtsstellung nur insoweit Eigentumsschütz, wie seine Stellung unter wirtschaftlich wertender Betrachtungsweise einen Vergleich mit der eines Sacheigentümers aushält. Zu dem als Eigentum zu qualifizierenden Gewerbebetrieb sind daher im wesentlichen alle Werte zu rechnen, die auf dem eigenen Arbeitsund Kapitaleinsatz des Inhabers, mithin auf dem Inhaber zurechenbaren Leistungen beruhen. Hingegen kommen insoweit bloße Chancen, die sich
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einem Gewerbetreibenden bieten, Lagevorteile und sonstige - rechtliche und tatsächliche - Umstände, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken und geschäftlich ausgenutzt werden können, nicht in Betracht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kreft WM 1977,
382 ff).
c)	Danach bedarf es keiner näheren Darlegungen, daß der oben geschilderte Eingriff in das Eigentum der Klägerin an dem Holz zugleich als Eingriff in ihren Gewerbebetrieb zu werten ist. Das Holz gehörte zu dem Warenbestand des Forstbetriebes; durch das infolge der Zerstörung des Weges ausgelöste vorübergehende Veräußerungshindernis ist diese Ware zeitweilig ihrer Zweckbestimmung (nämlich der Veräußerung zu dienen) entzogen worden.
Dieses vorübergehende Veräußerungshindernis hatte auch zur Folge, daß die Klägerin die Vermarktungsbeihilfe, auf die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine ”sichere Aussicht” bestand, nicht erhalten konnte. Sicherlich ist die Vermarktungsbeihilfe und/oder die sichere Aussicht auf ihre Gewährung dem Gewerbebetrieb der Klägerin zuzurechnen. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob sie in Anwendung der obigen Grundsätze vom verfassungsrechtlichen Schutz des Gewerbebetriebes miterfaßt werden.
Die Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen zur Beseitigung der Sturmschäden schließen einen Rechtsanspruch des Eigentümers auf Gewährung der Beihilfe ausdrücklich aus (Nr. 9 aaO S. 986, 988). Das Land Nieder Sachsen kann die Beihilfe ersatzlos entziehen (vgl. Wolff
 Bachof VerwR III 4. Aufl. § 154 Anm. VII b). Lediglich aus dem aus Art. 5 GG folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kann sich ein Anspruch des geschädigten Waldeigentümers darauf ergeben, daß ihm -ebenso wie zuvor anderen Geschädigten - eine Beihilfe gewährt wird, wenn er die Voraussetzungen der Vergaberichtlinien erfüllt und Haushaltsmittel vorhanden sind (vgl. Bleckmann, Subventionsrecht, 1978, S. 75 ff m.w. Nachw.). Andererseits ist zu bedenken, daß der Klägerin die Beihilfe nicht infolge einer Maßnahme des sie gewährenden Landes entgangen ist.
Diese Erwägungen mögen es zweifelhaft erscheinen lassen, die "sichere Aussicht" oder einen aus Art. 3 GG folgenden Anspruch auf Gewährung der Vermarktungsbeihil fe als (selbständige) vom Schutz des Art. 14 GG miterfaßte Rechtsposition zu begreifen. Doch bedarf dies nicht einer abschließenden Stellungnahme. Jedenfalls ist hier unter den vorliegenden besonderen Umständen der Verlust der Vermarktungsbeihilfe als entschädigungs pflichtiger Folgeschaden des Eingriffs in den Warenbestand (Holz) des Gewerbebetriebes zu werten.
Der mit der Firma BflHHBGmbH & Co. KG vereinbarte Kaufpreis für das Holz betrug 14.231,76 DM. Dieser Preis lag beträchtlich unter dem örtlichen Verkehrswert, den das Forstamt WflHHHl am 20. Februar 1978 gegenüber dem Berufungsgericht mit 18.800 DM angegeben hatte. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem örtlichen Verkehrswert wurde durch die Vermarktungsbeihilfe des Landes Niedersachsen, die 11.167,80 DM betragen hätte, mehr als ausgeglichen.
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Mithin wurde erst durch die Gewährung dieser Beihilfe der Verkauf an die Firma BflHHBGmbH & Co. KG zu einem lohnenden Geschäft für die Klägerin. Dieses Holzgeschäft ist infolge des Eingriffs der Beklagten in den Holzbestand des Forstbetriebes der Klägerin gescheitert. Zwangsläufig damit verbunden war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verlust der sonst sicheren Vermarktungsbeihilfe. Durch diesen Folgeschaden ist der Klägerin ein Sonderopfer abverlangt worden, für das die Beklagte eine angemessene Entschädigung zu leisten hat.
Die Beklagte kann der Klägerin nicht vorwerfen, daß diese nicht alsbald nach Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma BflHHB GmbH & Co. KG den Antrag auf Gewährung einer Vermarktungsbeihilfe gestellt hat, was zulässig gewesen wäre. Denn nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer HflHMHi war es üblich, die Anträge erst nach der Abfuhr des Holzes zu stellen.
d)	Die angemessene Entschädigung für den Verlust der Vermarktungsbeihilfe entspricht dem Betrag, der als Beihilfe gewährt worden wäre. Das sind 11.168,15 DM. Hiervon hat die Klägerin 557,59 DM abgesetzt, weil um diesen Betrag der später tatsächlich erzielte Kaufpreis höher gewesen ist als der mit der Firma EflHI GmbH & Co. KG vereinbarte. Dagegen ist nichts zu erinnern. Mithin steht der Klägerin als Entschädigung für den Verlust der Vermarktungsbeihilfe ein Betrag von 10.610,56 DM zu.
Dieser Betrag ist von der Beklagten angemessen zu verzinsen, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Beihilfe ohne den Eingriff an die Klägerin ausgezahlt worden wäre.
Dem angefochtenen Urteil kann weder entnommen werden, wann die Vermarktungsbeihilfe bei Antragstellung im Oktober 1974 an die Klägerin ausgezahlt worden wäre, noch enthält das Urteil Darlegungen über die Höhe einer angemessenen Verzinsung (vgl. Kreft WM Sonderbeilage Nr. 2/1977 S. 27 sowie § 29 BLG).
6.	a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin als Entschädigung für die vorübergehende Entziehung der Verwertungsmöglichkeit des Holzes den Betrag zugesprochen, den die Klägerin aufwenden mußte, um den späteren Verkaufserlös mit Hilfe des Kapitalmarktes zwischenzufinanzieren. Das mag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes angängig sein. Es entspricht aber nicht den oben unter Ziffer II, 3 dargelegten Grundsätzen einer angemessenen Entschädigung im Sinne des Enteignungsrechts. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Beklagte durch diese unrichtige Betrachtungsweise im Ergebnis benachteiligt worden ist.
b) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zudem Verzugsschaden zugesprochen. Auch das ist unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht statthaft. Wird die Entschädigung unter Beachtung der vorstehenden Darlegungen ermittelt, so ist sie angemessen im Sinne des Art. 14 GG. Ein weitergehender Anspruch kann aus Art.
14 GG nicht hergeleitet werden.
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Verzugsschaden setzt ein Verschulden auf seiten der Beklagten voraus. Zur Beurteilung dieser Frage ent hält das angefochtene Urteil nicht die erforderlichen Feststellungen. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten eine Schadensersatzpflicht anerkannt, hat sie gegen sich, daß das Berufungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat.
III.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als zutreffend, als die Beklagte zur Zahlung von 10.610,56 DM verurteilt worden ist. Insoweit ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Im übrigen und im Kostenpunkt kann indessen das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es muß insoweit auf das Rechtsmittel der Beklagten aufgehoben werden. In diesem Umfang ist die Sache, da zu einer ab schließenden Entscheidung noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen. Bei der demnächst vom Berufungsgericht zu treffenden Kostenentscheidung wird hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landgericht zu beachten sein, daß die Klägerin bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache zu Unrecht voll einem endgültigen ■ Ver lust des Hnlnesausgeg*n-gen ist.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kroner
Boujong