Die Klägerin verlangt von den Beklagten - der Beklagte zu 2) ist, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) - Ersatz der Aufwendungen, die sie für die Beseitigung der ÖlVerschmutzung auf dem Grundstück gemacht hat und noch machen wird, sowie aller weiteren Schäden, die ihr durch die Verunreinigung von Boden und Grundwasser noch entstehen werden. Ein Betrag von 4 122,54 DM nebst 4 % Zinsen, den die^ Klägerin für die Kosten der Tanksicherung verlangt hat, ist nicht mehr im Streit, nachdem das Landgericht die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt hat und sein Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Sie hält es für möglich, daß hierdurch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis entstanden sei, und vertritt die Ansicht, der der Klägerin daraus zustehende Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) habe nicht nur die ihr bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten der Tanksicherung umfaßt, sondern erstrecke sich auch auf die jetzt noch streitigen Beträge. Es kann auf sich beruhen, ob durch das Einverständnis der Beklagten zu 1) mit der Sicherung der Behälter zwischen ihr und der Klägerin ein AuftragsVerhältnis (§ 662 BGB) zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Revision waren die zu diesem Zweck vorgenommenen Arbeiten auch nicht so eng mit der Aufgabe der Tanksicherung verbunden, daß ein Auftrag zur Tanksicherung sich "seiner Natur nach", also notwendiger- oder auch nur üblicherweise auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen Verschmutzung erstreckte. Aufwendungen, die die Klägerin hierfür gemacht hat, werden daher von dem Zweck eines etwa erteilten Auftrages nicht umfaßt und sind ihr nicht nach § 670 BGB zu ersetzen. 1. Einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht schon deswegen verneint, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. 2. Auf § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB vermag die Klägerin ihren Anspruch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu stützen, weil sie die ölVerschmutzung beseitigt hat und daher nicht fortdauernd im Besitz des Grundstücks gestört sei. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin - wie § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB es verlangt -durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört worden ist, obwohl sie den Besitz an dem Grundstück erst erlangt hat, als dessen Verschmutzung durch versickerten Kraftstoff bereits abgeschlossen war. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 2 WHG verneint und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin sei allerdings ein Schaden i.S. des § 22 Abs. 2 WHG entstanden; denn nach dem Beweisergebnis seien auf dem Tankstellengelände Erdreich und Grundwasser in solchem Maße Ölverschmutzt gewesen, daß Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verunreinigung hätten getroffen werden müssen und dahingehende Anordnungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen (Wasserwirtschaftsamt) auch gegenüber der Klägerin ergangen seien. ser Zeit sei die Beklagte zu 1) Inhaber der Anlage im Sinne der genannten Vorschrift gewesen, Jedoch nicht hinsichtlich der Tanks VII - X, die nicht - wie die Tanks I - VI - von der Firma A^m^ in das Grundstück eingebracht worden seien, sondern von anderen Firmen, die auch gegenüber der Baubehörde und den Prüfstellen als Unternehmer dieser Anlagen aufgetreten seien. Die Beweisaufnahme habe Jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, daß die ÖlVerschmutzung von den Tanks I - V oder von dem Tank VI während der Inhaberschaft der Beklagten zu 1) oder ihrer Rechtsvorgänger ausgegangen und in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der nach § 22 WHG zu ersetzende Schaden Aufwendungen umfaßt, wie die Klägerin sie hier zur Beseitigung der Ölverschmutzung gemacht hat. Denn da das Wasserhaushaltsgesetz an diesem Tage in Kraft getreten ist (§45 WHG) und sich keine Rückwirkung beigelegt hat, ist der Inhaber einer Anlage der in § 22 Abs. 2 WHG genannten Art nur dann nach dieser Vorschrift schadensersatzpflichtig, wenn ihr Haftungstatbestand seit dem 1. Ob die von der Klägerin behauptete und von einigen Zeugen bekundete hohe Konzentration der Bodenverschmutzung den Schluß zuläßt, der Kraftstoff sei - wie die Revision meint -erst in jüngster Zeit, jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in Erdreich und Grundwasser eingedrungen, ist eine Frage, die das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde nicht beantworten konnte. Die Revision kann daher nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO Vorbringen und Beweisantritte der Klägerin übergangen. 2. Einen Schadensersatzanspruch aus § 836 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, das Undichtwerden eines unterirdischen Treibstoffbehälters erfülle nicht den Tatbestand dieser Vorschrift. Demgegenüber ist die Anwendbarkeit des § 836 BGB verneint worden, wenn der Schaden dadurch entsteht, daß aus einer gebrochenen Gasleitung ausströmendes Gas eine Explosion verursacht oder jemand durch das Einatmen des Gases körperlich verletzt wird (RGZ 172, 156, l6l). Der Schaden, der ihr durch die Aufwendungen zur Beseitigung der Ölverschmutzung entstanden ist und noch entsteht, ist daher kein Schaden an einer Sache, sondern ein allgemeiner Vermögensschaden, der nach § 836 BGB ebensowenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist. Auf die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 1) als zur Unterhaltung der Kraftstoffbehälter verpflichtet (§ 838 BGB) anzusehen ist, kommt es daher nicht mehr an. 3. Soweit die Revision geltend machen will, die Beklagten seien der Klägerin nach § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, weil nicht das Eigentum oder ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift verletzt worden ist. Ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs.2.BGB scheitert daran, daß die Beklagte kein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verletzt hat. Das Berufungsgericht hat erörtert, ob die Klägerin von den Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann, weil sie die Beklagte zu 1) von Verbindlichkeiten aus ihrem Mietvertrag mit dem Deutschen Reich befreit habe. Es hat diese Frage verneint, weil nicht erwiesen sei, daß die Ölverschmutzung ihre Ursache in einem Sachverhalt habe, für den die Beklagte zu 1) dem Vermieter gegenüber habe einstehen müssen. Im übrigen habe die Klägerin "konkrete Anhaltspunkte“ für ein Verschulden der Beklagten zu l) und ihrer RechtsVorgängerinnen und Erfüllungsgehilfen, das Voraussetzung eines Ersatzanspruches des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung gewesen wäre, nicht vortragen können. Als “Geschäft" kommt hier - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Befreiung der Beklagten zu 1) von Verbindlichkeiten in Betracht, die diese gegenüber dem Vermieter des Tankstellengrundstücks hatte. Der Anspruch hängt daher zunächst davon ab, daß die Beklagte zu 1) gegenüber dem Vermieter verpflichtet war, die Ölverschmutzung des Grundstücks zu beseitigen oder in anderer Weise dafür Ersatz zu leisten. Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine Haftung der Beklagten zu 1) mit der Begründung verneint hat, die ÖlVerschmutzung könne ihre Ursache in Bombenschäden haben. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, daß sie auf einen Mietvertrag jedenfalls dann anzuwenden seien,wenn die Gestaltung des Vertragsverhältnisses so sei, wie sie den genannten Grundsätzen der Beweislastverteilung zugrunde liegt (BGH NJW 1964, 33, 36). Das muß auch im Verhältnis zur Klägerin gelten, obwohl diese nicht Vertragsteil des Mietvertrages ist, sondern sich im Rahmen des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) beruft. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ölverschmutzung sei während der Mietzeit der Beklagten zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerinnen eingetreten, ergibt, daß der Schaden bei der Abwicklung des Mietvertrages eingetreten und aus dem "Gefahrenkreis" der Mieter hervorgegangen ist. gerinnen und ihre Erfüllungsgehilfen während der Mietzeit alle Maßnahmen getroffen haben, die zur Vermeidung einer ÖlVerschmutzung erforderlich waren, und daß etwaige Pflichtverletzungen entweder nicht schuldhaft oder für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich waren (vgl. Dabei handelt es sich sowohl um die Maßnahmen, die zur laufenden Überprüfung der Treibstofftanks und zur Sicherstellung ihrer Dichtigkeit geboten waren, wie um den Betrieb der Tankstelle, bei dem gegen ein Überfüllen der Tanks oder sonstiges Verschütten von Treibstoff Vorsorge zu treffen war. Oktober 1969 deswegen nicht mehr zur Prüfung vorgestellt worden ist, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in den letzten Jahren vor der Räumung der Tankstelle nicht mehr benutzt worden ist, wird darzulegen sein, weshalb er stillgelegt und ob er dabei ordnungsmäßig gesichert wor- b) Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, selbst wenn an sich die Beweislastregel des § 282 BGB eingreife, treffe die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) oder ihrer RechtsVorgängerinnen die Klägerin, da sie durch die Verschrottung der Tanks Beweismittel vernichtet und den Beklagten dadurch die Möglichkeit genommen habe, den Nachweis ihres fehlenden Verschuldens zu führen. Zwar kann die Vernichtung von Beweismitteln durch eine Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umkehrung der Beweislast führen (BGHZ 6, 224, 227; zuletzt das zu dem Abdruck in der EntseheidungsSammlung vorgesehene Urteil vom 14. Dem Tatbestand und den weiteren Feststellungen des Be-rungsurteils ist jedoch nur zu entnehmen, daß die von der Klägerin beauftragte Firma THIH bereits vor der ersten Besichtigung des Grundstücks, und zwar ohne Beisein eines Vertreters der Beklagten, eine Anzahl der Tanks aus dem Erdreich gehoben und auf dem Gelände gelagert hatte. Eine zur Beweislastumkehr führende Beweismittel-Vernichtung liegt nur insoweit vor, als sie von der Klägerin verschuldet worden ist und den Beklagten auch bei allen erdenklichen Bemühungen die Sicherung von Beweisen unmöglich war. Denn das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO); vielmehr ergibt die Untersuchung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Auf wendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest nicht ausgeschlossen ist. a) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung deshalb nicht entstanden sei, weil er der Klägerin wegen des bei der GrundstücksVeräußerung vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für die ÖlVerschmutzung nicht einzustehen habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) (oder ihrer RechtsVorgängerinnen) habe einen Schadensersatzanspruch des Vermieters zur Folge gehabt, trifft zu, ohne daß dazu die Konstruktion eines Drittschadens herangezogen zu werden brauchte. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch den ihr erteilten behördlichen Anordnungen nachkam, als sie die öl Verschmutzung des Grundstücks beseitigte. c) Nach § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen,wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Geschäfts-herra entspricht. Rdn 62 ff vor § 6?7).Ferner genügt es nicht, wenn das vom Geschäftsführer für den Geschäftsherm vorgenommene Geschäft in dessen Interesse liegt , vielmehr muß auch die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsherm, also sein Eingreifen im konkreten Fall, interessegemäß sein (BGH LM BGB § 683 Nr. 17; BGB-RGRK aaO Rdn 63; Staudinger/Nipper-dey aaO Rdn 4). Das bedeutet, daß eine Geschäftsführung, die in der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geschäftsherrn besteht, nicht schon aus diesem Grunde dessen objektivem Interesse im Sinne von § 683 BGB entspricht. Im vorliegenden Fall bestehen deshalb Zweifel, ob die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter im Interesse der Beklagten zu l) lag, weil bisher nicht festgestellt ist, daß sie ohne das Eingreifen der Klägerin für die Verschmutzung des Grundstücks verantwortlich gemacht und zur Beseitigung oder Schadensersatzleistung herangezogen worden wäre. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte durch den Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag nur der Vermieter als Grundstücksverkaufer begünstigt werden, nicht aber die Beklagte zu 1) als Mieter. bb) Ein Interesse des Geschäftsherm im Sinne von § 683 BGB kann auch dadurch begründet werden, daß nicht eine bestehende Verbindlichkeit durch die Geschäftsführung erfüllt, sondern dem Entstehen von Verbindlichkeiten vorgebeugt wird. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte zu 1) von Dritten auf Schadensersatz oder in sonstiger Weise hätte in Anspruch genommen werden können, wenn die Klägerin die Verschmutzung nicht beseitigt hätte. Ein Geschäft im Sinne der §§ 677, 683 BGB, das die Klägerin für die Beklagte zu 1) geführt hat, könnte auch darin erblickt werden, daß sie ihr durch die Beseitigung der Ölverschmutzung etwas abgenommen hat, wozu diese polizeilich verpflichtet war. Eine Verhaltenshaftung der Beklagten zu 1) kommt insoweit in Betracht, als es sich um das Verhalten ihrer Organe oder der von ihr zu einer Verrichtung bestellten Personen handelt (§ 19 Abs. 1 und 3 PVG). Das Berufungsgericht wird daher ggfs, zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1) hiernach wegen der Ölverschmutzung polizeipflichtig war und ob insoweit die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 683, 670 BGB vorliegen. Eine Zustandshaftung der Beklagten zu 1) scheitert daran, daß sie nicht Eigentümer des Grundstücks ist (§20 Abs. 1 PVG) und spätestens seit dem 15. Dabei hat die Verweisung auf die §§ 812 ff BGB lediglich den Zweck, den Umfang der Herausgabepflicht zu begrenzen (RGZ 81, 204, 206; RG HRR 1934 Nr. 1669; 3GB-RGRK aaO § 684 Rdn 8), so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des §812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, die Beklagte zu 1) also durch Leistungen der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas erlangt hat. Dabei wird jedoch zu prüfen sein, ob die Beklagte zu l) ohne das Eingreifen der Klägerin für die Verschmutzung des Grundstücks verantwortlich gemacht und zur Beseitigung oder zur Schadensersatzleistung bzw. Soweit die Klägerin 3 % weitere Zinsen von 4 122,54 DM verlangt, hat sie ihre Revision nicht begründet, so daß das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF cGb IM NAMEN DES VOLKES III ZR 81/74 URTEIL Verkündet am 14. Juni 1976 Schorm, Amtsinspektor als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. 2. 3. Beklagte und zu 1) und 2) Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte Streithelferin der Beklagten: - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 27 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1976 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. November 1973 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin weitere 3 % Zinsen von 4 122,54 DM verlangt• Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgerieht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 10. Dezember 1970 vom Deutschen Reich - Reichsfinanz-verwaltung - Teile des Grundstücks BfllBBI, Straße Oie Gewährleistung für die Be- 3 - schaffenheit des Grundstücks wurde ausgeschlossen. Die Auflassung wurde erklärt, Jedoch wurde die Klägerin nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Vielmehr wurde der hier in Rede stehende Teil des Grundstücks als Straßenland an Berlin veräußert. Auf der verkauften Fläche befand sich seit etwa 1925 eine Tankstelle mit unterirdischen Behältern zur Lagerung von Kraftstoff. Der dazu benutzte Grundstücksteil war seit dieser Zeit vermietet, und zwar zunächst an Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) (Autopark CQ^HHHVS'traße ^BÜHI GmbH, dann NEV Erdöl- und Teerprodukte GmbH), seit Juni 1970 an diese selbst. Die Beklagte zu 1) verpachtete die Tankstelle an die Streithelferin, die sie an den Kaufmann Johann B|HD unterverpachtete. Das Deutsche Reich kündigte den Mietvertrag zu dem 31. Januar 1971. Der Unterpächter B^Hi räumte das Grundstück zu dem 15. Februar 1971, wobei die unterirdischen Kraftstoffbehälter zurückblieben. Die Klägerin, die die Tankstelle anschließend abreißen ließ, beauftragte im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1) die Firma TflHHIV GmbH & Co. Revision KG (im folgenden: mit der Sicherung der Behälter. Hierbei wurde festgestellt, daß sich neben den zuletzt von Blazek benutzten weitere Kraftstoffbehälter auf dem Grundstück befanden. Insgesamt waren elf Tanks vorhanden, von denen einer auf dem nicht mitverkauften Teil des Grundstücks lag. X 7 Am 12, März 1971 zeigte die Firma T dem Senator für Bau- und Wohnungswesen, Abteilung Wasserwirtschaft, an, daß sie auf dem Tankstellengelände eine Bodenverunreinigung durch Kraftstoff festgestellt und mit dem Aushub und Abtransport des verunreinigten Erdreichs bereits begonnen habe. Am selben Tage fand eine Besichtigung des Geländes statt, an der der damalige Prokurist BiflHi der Beklagten zu 1) teilnahm. Vorher hatte die Firma T^P-^Hpbereits eine Anzahl der Tanks aus dem Erdreich gehoben und auf dem Gelände gelagert, von denen einer einen Riß aufwies. Zwei weitere Tanks wurden während der Besichtigung herausgehoben. Anschließend trug die Firma Tankschutz das Erdreich bis zu dem Grundwasserspiegel ab. Als dies geschehen war, besichtigte am 16.März 1971 erstmals ein Vertreter des Senators für Bau- und Wohnungswesen das Grundstück. In der Folgezeit ordnete diese Behörde weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Ölverschmutzung an. Auf Antrag der Klägerin beschloß das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 5 H 51/71) am 19. März 1971 eine BeweisSicherung über den Zustand des Erdreichs und des Grundwassers, in deren Verlauf ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattete. Eine Untersuchung des auf die Müllkippe verbrachten Erdaushubs sowie des Risses in dem einen Kraftstoffbehälter war ihm nicht möglich. In der Folgezeit ließ die Klägerin die Behälter verschrotten, ohne - wie der Sachverständige empfohlen hatte - das Mantelstück mit der Rißstelle als Beweismittel sicherzustellen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten - der Beklagte zu 2) ist, die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) - Ersatz der Aufwendungen, die sie für die Beseitigung der ÖlVerschmutzung auf dem Grundstück gemacht hat und noch machen wird, sowie aller weiteren Schäden, die ihr durch die Verunreinigung von Boden und Grundwasser noch entstehen werden. Ein Betrag von 4 122,54 DM nebst 4 % Zinsen, den die^ Klägerin für die Kosten der Tanksicherung verlangt hat, ist nicht mehr im Streit, nachdem das Landgericht die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt hat und sein Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Nach teilweise anders lautenden Anträgen hat die Klägerin im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 117 758,13 DM nebst 7 % gestaffelten Zinsen sowie weitere 3 % Zinsen von 4 122,54 DM seit dem 15. Juli 1971 zu zahlen, ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr jeden Schaden und alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr infolge der Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers auf dem Grundstück Berlin 36, Köpenicker Straße 177 durch Diesel- und Vergaserkraftstoffe und Öle entstanden sind und noch entstehen. Das Landgericht hat die Klage, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden ist, abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch Teilurteil zurück-gewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin die mit der Sicherung der Behälter beauftragt habe. Sie hält es für möglich, daß hierdurch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein Auftragsverhältnis entstanden sei, und vertritt die Ansicht, der der Klägerin daraus zustehende Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) habe nicht nur die ihr bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten der Tanksicherung umfaßt, sondern erstrecke sich auch auf die jetzt noch streitigen Beträge. Sie führt dazu aus: Da bei der Tanksicherung die Ölverseuchung entdeckt worden sei, habe die Ausführung des Auftrages nicht auf die Tanksicherung beschränkt werden können. Vielmehr seien zu dem Zwecke der Auftragsausführung die weiteren Aufwendungen zur Beseitigung der Ölverschmutzung erforderlich gewesen, zu demal es nach der Natur des Geschäfts geboten gewesen sei zu untersuchen, ob die für den Tankstellenbetrieb typischen Verschmutzungsfolgen bereits eingetreten seien oder einzutreten drohten, und den gefährlichen Zustand gegebenenfalls zu beseitigen. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden. Es kann auf sich beruhen, ob durch das Einverständnis der Beklagten zu 1) mit der Sicherung der Behälter zwischen ihr und der Klägerin ein AuftragsVerhältnis (§ 662 BGB) zustande gekommen ist. Denn jedenfalls kann die Klägerin als Beauftragte nach § 670 BGB Ersatz nur solcher Firma T im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1) Aufwendungen verlangen, die sie zu dem Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht hat. Das waren die Aufwendungen zur Sicherung der Behälter, also zur Verhütung von Schäden, die künftig durch die Behälter entstehen konnten. Hingegen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin von der Beklagten zu 1) beauftragt worden ist, eine bereits eingetre-t e n e Verschmutzung zu beseitigen. Entgegen der Ansicht der Revision waren die zu diesem Zweck vorgenommenen Arbeiten auch nicht so eng mit der Aufgabe der Tanksicherung verbunden, daß ein Auftrag zur Tanksicherung sich "seiner Natur nach", also notwendiger- oder auch nur üblicherweise auf die Beseitigung einer bereits eingetretenen Verschmutzung erstreckte. Aufwendungen, die die Klägerin hierfür gemacht hat, werden daher von dem Zweck eines etwa erteilten Auftrages nicht umfaßt und sind ihr nicht nach § 670 BGB zu ersetzen. II. 1. Einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht schon deswegen verneint, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. 2. Auf § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB vermag die Klägerin ihren Anspruch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu stützen, weil sie die ölVerschmutzung beseitigt hat und daher nicht fortdauernd im Besitz des Grundstücks gestört sei. Ein Anspruch auf Ersatz der durch die Beseitigung der Verschmutzung entstandenen Aufwendungen falle nicht unter die genannte Vorschrift. 8 - 21 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin - wie § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB es verlangt -durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört worden ist, obwohl sie den Besitz an dem Grundstück erst erlangt hat, als dessen Verschmutzung durch versickerten Kraftstoff bereits abgeschlossen war. Jedenfalls hätte ihr die genannte Vorschrift lediglich einen Anspruch auf Beseitigung der Störung gegeben. Dieser Anspruch ist, wenn er bestanden hat, dadurch entfallen, daß die Störung - durch die Klägerin selbst - beseitigt worden ist. Einen Anspruch auf Erstattung der dazu gemachten Aufwendungen oder auf Schadensersatz gibt § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. III. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 2 WHG verneint und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin sei allerdings ein Schaden i.S. des § 22 Abs. 2 WHG entstanden; denn nach dem Beweisergebnis seien auf dem Tankstellengelände Erdreich und Grundwasser in solchem Maße Ölverschmutzt gewesen, daß Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verunreinigung hätten getroffen werden müssen und dahingehende Anordnungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen (Wasserwirtschaftsamt) auch gegenüber der Klägerin ergangen seien. Auch sei erwiesen, daß die ÖlVerschmutzung während der Mietzeit der Beklagten zu 1) und ihrer Rechtsvorgänger eingetreten sei. Während die- ser Zeit sei die Beklagte zu 1) Inhaber der Anlage im Sinne der genannten Vorschrift gewesen, Jedoch nicht hinsichtlich der Tanks VII - X, die nicht - wie die Tanks I - VI - von der Firma A^m^ in das Grundstück eingebracht worden seien, sondern von anderen Firmen, die auch gegenüber der Baubehörde und den Prüfstellen als Unternehmer dieser Anlagen aufgetreten seien. Hinsichtlich des Tanks VI sei die Beklagte zu 1) nur zeitweise Inhaber gewesen, da dieser längere Zeit zu einer von der Firma BV AflB betriebenen Tankstelle gehört habe. Schließlich stehe einem Ersatzanspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 2 WHG nicht entgegen, daß die ölVerschmutzung zu einer Zeit entstanden sei, als das Deutsche Reich Grundstückseigentümer und das Grundstück noch nicht an die Klägerin verkauft gewesen sei. Denn die Klägerin sei Jedenfalls mittelbar geschädigt, was ausreiche. Der Schaden sei adäquat verursacht worden, obwohl die Klägerin das Grundstück unter Ausschluß der Gewährleistung gekauft habe; denn sie habe damals die Ölverschmutzung weder gekannt noch - was auch nicht ungewöhnlich sei - damit gerechnet. Die Beweisaufnahme habe Jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, daß die ÖlVerschmutzung von den Tanks I - V oder von dem Tank VI während der Inhaberschaft der Beklagten zu 1) oder ihrer Rechtsvorgänger ausgegangen und in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März I960 entstanden sei. Daran scheitere ein Anspruch der Klägerin nach § 22 Abs. 2 WHG. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Inhaber nur der von ihren Rechtsvorgängern in das Grund- - 10 stück eingebrachten Kraftstoffbehälter war oder ob sie - wie die Revision meint - für die von anderer Seite eingebrachten Behälter nzu demindest mitverantwortlich” war. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der nach § 22 WHG zu ersetzende Schaden Aufwendungen umfaßt, wie die Klägerin sie hier zur Beseitigung der Ölverschmutzung gemacht hat. Denn das angefochtene Urteil wird insoweit jedenfalls durch seine Feststellung getragen, es sei nicht erwiesen, daß die ÖlVerschmutzung nach dem 1. März I960 entstanden sei. Denn da das Wasserhaushaltsgesetz an diesem Tage in Kraft getreten ist (§45 WHG) und sich keine Rückwirkung beigelegt hat, ist der Inhaber einer Anlage der in § 22 Abs. 2 WHG genannten Art nur dann nach dieser Vorschrift schadensersatzpflichtig, wenn ihr Haftungstatbestand seit dem 1. März I960 verwirklicht wird, also seit diesem Zeitpunkt Stoffe aus der Anlage in ein Gewässer gelangen (Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 22 Rdn 2 c).Dies hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - nicht festgestellt. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Verfahrensrecht verletzt, als es angenommen ha« be, eine seit dem 1. März I960 eingetretene ÖlVerschmutzung nicht feststeilen zu können. Ob die von der Klägerin behauptete und von einigen Zeugen bekundete hohe Konzentration der Bodenverschmutzung den Schluß zuläßt, der Kraftstoff sei - wie die Revision meint -erst in jüngster Zeit, jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in Erdreich und Grundwasser eingedrungen, ist eine Frage, die das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde nicht beantworten konnte. 11 Die Erhebung weiterer Beweise, um den Zeitpunkt des Eintritts der Ölverschmutzung festzustellen, hat die Klägerin nicht beantragt. Insbesondere hat sie nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage verlangt. Die Revision kann daher nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO Vorbringen und Beweisantritte der Klägerin übergangen. Soweit sie die Verletzung des § 139 ZPO rügt, zeigt sie nicht auf, weshalb und mit welchem Ziel das Berufungsgericht der Klägerin hätte Hinweise geben oder Fragen stellen sollen. Ob das Berufungsgericht gern. § 144 ZPO von Amts wegen Sachverständigenbeweis erhob, lag grundsätzlich in seinem pflichtmäßigen, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen (Baumbach/Lauterbach ZPO 34. Aufl. § 144 Anm. 1; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 144 Anm. A I). Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht sei sich der Möglichkeiten des § 144 ZPO nicht bewußt gewesen. Vielmehr hat es - wie es ausgeführt hat - eine weitere Beweiserhebung für zwecklos gehalten, da der vorgetragene Sachverhalt nach einer im Beweissicherungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialprüfung keine näheren Feststellungen erlaube. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so daß die Revision eine Verletzung des § 144 ZPO ohne Erfolg rügt. Der Versuch der Revision, einen Schadensersatzanspruch statt aus § 22 Abs. 2 WHG aus der zuvor geltenden Haftungsnorm in § 24 des Preußischen Wassergesetzes herzuleiten, scheitert schon daran, daß nach dieser Vorschrift nur für die Verunreinigung eines Wasserlaufes 12 - 27 gehaftet wurde« Zu den Wasserläufen rechneten nur oberirdisch abfließende Gewässer (§1 Abs. 1 Pr.WassG) also nicht das Grundwasser. 2. Einen Schadensersatzanspruch aus § 836 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, das Undichtwerden eines unterirdischen Treibstoffbehälters erfülle nicht den Tatbestand dieser Vorschrift. Diese begründet eine Ersatzpflicht, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder - was hier in Betracht kommt - durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes eine Sache beschädigt wird. Die Kraftstofftanks sind als mit dem Grundstück verbundene "Werke" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Auch kann in dem Undichtwerden eines solchen Tanks unbedenklich eine "Ablösung" von Teilen dieses Werkes gesehen werden, wie dies bisher schon für den Bruch von unterirdischen Gas- oder Wasserleitungen anerkannt worden ist (Senatsurteil in BGHZ 55, 229, 235; RGZ 133, 1, 6; s. auch RGZ 172, 156, 161). Es genügt jedoch nicht, daß der Schaden in irgendeiner Weise durch die "Ablösung" verursacht worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, muß der Schaden nach dem Sinn und Zweck des § 836 BGB vielmehr gerade durch die "bewegend wirkende Kraft des Einsturzes oder der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung dadurch in Bewegung gesetzter anderer Massen", verursacht worden sein (BGH NJW 1961, 1670, 1671 = JZ 1962, 96; RGZ 97 > 112, 114; 172, 156, 161; RG Recht 1910 Nr. 3921). Daher hat der erkennende Senat 13 - (BGHZ 55 aaO) einen Schadensersatzanspruch aus § 836 BGB in einem Fall bejaht, in dem das aus einem gebrochenen Wasserrohr ausströmende Wasser auf einem Anwesen Schaden angerichtet hatte. Entsprechend hatte schon das Reichsgericht für Überschwemmungsschaden entschieden, die durch den Bruch von Deichen entstanden waren (RGZ 97, 112, 114 f; 133, 1, 6; HRR 1930 Nr. 1104). Demgegenüber ist die Anwendbarkeit des § 836 BGB verneint worden, wenn der Schaden dadurch entsteht, daß aus einer gebrochenen Gasleitung ausströmendes Gas eine Explosion verursacht oder jemand durch das Einatmen des Gases körperlich verletzt wird (RGZ 172, 156, l6l). Im vorliegenden Fall soll der Schaden der Klägerin dadurch entstanden sein, daß aus undichten Behältern ausgetretener Kraftstoff in das Erdreich eingesickert ist und das Grundwasser verunreinigt hat oder zu verunreinigen drohte. Der Schaden ist daher nicht auf die "bewegend wirkende Kraft" des versickerten Kraftstoffes zurückzuführen, sondern darauf, daß er infolge seiner chemischen Zusammensetzung geeignet ist, den Gebrauch des Grundwassers zur Trinkwasserversorgung zu beeinträchtigen. Das ist kein Schadensfall, für den nach den dargelegten Grundsätzen nach § 836 BGB Schadensersatz zu leisten ist. Außerdem ist die Klägerin nicht "Verletzter" im Sinne des § 836 BGB. Führt der "Einsturz" oder die "Ablösung" - wie hier - zur Beschädigung einer Sache, so ist der "Verletzte", dem § 836 BGB einen Schadenser-satzanspruch gewährt, allein der Eigentümer oder der Besitzer der Sache. Das ergibt sich aus der Fassung der 14 - Vorschrift sowie aus ihrer Stellung im Recht der unerlaubten Handlungen. § 836 BGB kehrt für die in dieser Vorschrift genannten Sonderfälle lediglich die Beweislast um, hält sich aber im übrigen im Rahmen der Grundnorm des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. § 836 Anm. 1; Erman/Drees BGB 6. Aufl. § 836 Rdn 1; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 836 Rdn 4, 51). Auch für § 836 BGB gilt daher, daß grundsätzlich nur der Schaden zu ersetzen ist, der dem Inhaber des verletzten Rechts unmittelbar entsteht. Die Klägerin war bei Eintritt der ÖlVerschmutzung indessen weder Eigentümer noch Besitzer des Grundstücks. Der Schaden, der ihr durch die Aufwendungen zur Beseitigung der Ölverschmutzung entstanden ist und noch entsteht, ist daher kein Schaden an einer Sache, sondern ein allgemeiner Vermögensschaden, der nach § 836 BGB ebensowenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist. Auch hieran scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der genannten Vorschrift. Auf die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 1) als zur Unterhaltung der Kraftstoffbehälter verpflichtet (§ 838 BGB) anzusehen ist, kommt es daher nicht mehr an. 3. Soweit die Revision geltend machen will, die Beklagten seien der Klägerin nach § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, weil nicht das Eigentum oder ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift verletzt worden ist. Ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2.BGB scheitert daran, daß die Beklagte kein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz verletzt hat. 15 - IV. Das Berufungsgericht hat erörtert, ob die Klägerin von den Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen kann, weil sie die Beklagte zu 1) von Verbindlichkeiten aus ihrem Mietvertrag mit dem Deutschen Reich befreit habe. Es hat diese Frage verneint, weil nicht erwiesen sei, daß die Ölverschmutzung ihre Ursache in einem Sachverhalt habe, für den die Beklagte zu 1) dem Vermieter gegenüber habe einstehen müssen. Denn es lasse sich nicht ausschließen, daß die Ölverschmutzung eine Folge von Bombenschäden sei, für die die Beklagte zu 1) nicht haften würde. Im übrigen habe die Klägerin "konkrete Anhaltspunkte“ für ein Verschulden der Beklagten zu l) und ihrer RechtsVorgängerinnen und Erfüllungsgehilfen, das Voraussetzung eines Ersatzanspruches des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung gewesen wäre, nicht vortragen können. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Anspruch aus §§ 683, 670 BGB setzt voraus, daß die Klägerin ein Geschäft für die Beklagten - oder jedenfalls für die Beklagte zu 1) - geführt hat (§ 677 BGB). Als “Geschäft" kommt hier - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Befreiung der Beklagten zu 1) von Verbindlichkeiten in Betracht, die diese gegenüber dem Vermieter des Tankstellengrundstücks hatte. Der Anspruch hängt daher zunächst davon ab, daß die Beklagte zu 1) gegenüber dem Vermieter verpflichtet war, die Ölverschmutzung des Grundstücks zu beseitigen oder in anderer Weise dafür Ersatz zu leisten. A xi a) Als Mieterin hatte die Beklagte zu 1) für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die nicht durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt worden waren (§ 548 BGB), insoweit einzustehen, als diese Veränderungen oder Verschlechterungen von ihr (einschließlich ihrer RechtsVorgängerinnen) oder ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) verschuldet worden waren. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine Haftung der Beklagten zu 1) mit der Begründung verneint hat, die ÖlVerschmutzung könne ihre Ursache in Bombenschäden haben. Denn auch in einem solchen Fall kommt in Betracht, daß die Beklagte zu 1) oder die übrigen genannten Personen Obhutspflichten aus dem MietVerhältnis verletzt und dadurch die Ölverschmutzung ganz oder doch teilweise verursacht haben. So konnte ein Bombenschaden am Tankstellengrundstück Veranlassung geben, die im Erdreich liegenden Treibstofftanks daraufhin zu überprüfen, ob sie beschädigt worden und nicht mehr dicht waren. Ferner mußten Tanks, die zeitweise nicht benutzt worden waren und wieder in Betrieb genommen wurden, vor der ersten Füllung auf ihre Dichtigkeit überprüft werden. Das gebot bereits die regelmäßig zu beobachtende Sorgfalt und galt in besonderem Maße, wenn mit einem Bombenschaden zu rechnen war. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte zu 1) selbst, ihre RechtsVorgängerinnen oder ihre Erfüllungsgehilfen solche Vorsichtsmaßnahmen in der erforderlichen Weise getroffen haben. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Mkonkreten Anhaltspunkte” für ein 17 - Verschulden der Beklagten zu 1), ihrer RechtsVorgänge-rinnen oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorgetragen, verkennt die Verteilung der Darlegungslast. Wer aus einer positiven Vertragsverletzung Rechte herleiten will, muß allerdings grundsätzlich behaupten und im Bestrei-tensfall beweisen, daß dem Schuldner eine Pflichtverletzung zur Last fällt (BGH LM BGB § 282 Nr. 18)# Aus dem Sinn der §§ 282, 285 BGB hat der Bundesgerichtshof jedoch - vornehmlich für Dienst-, Werk- und Beherbergungsverträge - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgert, dem Berechtigten sei es im Schadensfall nicht zuzu demuten, einen Beweis über Dinge zu führen, die seinem Gefahrenbereich und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen seien, vielmehr sei es dann Sache des Verpflichteten, sich zu entlasten. Ihn treffe die Beweispflicht, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertige, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, und wenn die Schadensursache aus einem Gefahrenkreis hervorgegangen sei, für den er im Zweifel verantwortlich sei (BGHZ 8, 239, 241; 23, 288, 290; 27, 236, 238; 28, 251, 254; 48, 310, 312 f; BGH VersR 1964, 632; 1966, 344, 345). Diese Grundsätze führen auch im vorliegenden Fall zu einer Verkürzung der Darlegungsund Beweislast der Klägerin. Zwar handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Mietvertrag nicht um einen der Vertragstypen, für die sie zunächst entwickelt worden sind. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, daß sie auf einen Mietvertrag jedenfalls dann anzuwenden seien,wenn die Gestaltung des Vertragsverhältnisses so sei, wie sie den genannten Grundsätzen der Beweislastverteilung zugrunde liegt (BGH NJW 1964, 33, 36). Das ist hier der 18 - Fall, Ähnlich den anderen Vertragsverhältnissen, für die die Rechtsprechung diese Grundsätze bisher aufgestellt hat, bestand bei dem Mietvertrag über das Tankstellengrundstück die Situation, daß der Beklagten zu 1) bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung der Mietsache oblag und daß diese ihrer tatsächlichen Einwirkung unterlag, während die Möglichkeiten des Vermieters, in die Behandlung der Mietsache Einblick zu nehmen und Einfluß darauf auszuüben,aus tatsächlichen Gründen zu demindest stark beschränkt war. Es ist daher gerechtfertigt, die Behandlung der Mietsache dem "Gefahrenkreis" der Beklagten zu 1) und ihrer Rechts Vorgänger innen zuzurechnen und ihr eine entsprechende Beweislast aufzubürden. Das muß auch im Verhältnis zur Klägerin gelten, obwohl diese nicht Vertragsteil des Mietvertrages ist, sondern sich im Rahmen des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf eine Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) beruft. Denn nicht anders als der Vermieter befindet sie sich in der Situation, daß ihr der Einblick in den "Gefahrenkreis" der Beklagten zu 1) fehlt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ölverschmutzung sei während der Mietzeit der Beklagten zu 1) und ihrer Rechtsvorgängerinnen eingetreten, ergibt, daß der Schaden bei der Abwicklung des Mietvertrages eingetreten und aus dem "Gefahrenkreis" der Mieter hervorgegangen ist. Sie rechtfertigt zunächst den Schluß, daß die Beklagte zu 1) oder ihre RechtsVorgängerinnen oder Erfüllungsgehilfen die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht verletzt haben. Die Beklagten werden daher darzulegen und ggfs, zu beweisen haben, daß sie, ihre Rechtsvorgän- gerinnen und ihre Erfüllungsgehilfen während der Mietzeit alle Maßnahmen getroffen haben, die zur Vermeidung einer ÖlVerschmutzung erforderlich waren, und daß etwaige Pflichtverletzungen entweder nicht schuldhaft oder für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich waren (vgl. BGH NJW 1953, 59). Dabei handelt es sich sowohl um die Maßnahmen, die zur laufenden Überprüfung der Treibstofftanks und zur Sicherstellung ihrer Dichtigkeit geboten waren, wie um den Betrieb der Tankstelle, bei dem gegen ein Überfüllen der Tanks oder sonstiges Verschütten von Treibstoff Vorsorge zu treffen war. In diesem Zusammenhang werden die Beklagten sich insbesondere auch mit den im Rechtsstreit bisher zutage getretenen Umständen auseinanderzusetzen haben, die für eine Verletzung von Sorgfaltspflichten sprechen können. Das gilt etwa für den an dem einen Tank festgestellten Riß, aber auch dafür, daß anscheinend nicht alle Tanks der regelmäßigen Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein unterzogen worden sind. So ergibt die beigezogene "Tankakte", daß die Tanks II und III zwar noch am 19. November 1964 geprüft worden sind, anders als die Tanks I, IV, V und VI aber nicht mehr am 1. Oktober 1969 (vgl. auch die Anlage zu III 136). Ein Grund hierfür ist dem bisherigen Prozeßstoff nicht sicher zu entnehmen. Soweit der Tank III, bei dem es sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts möglicherweise um den gerissenen Tank handelte, am 1. Oktober 1969 deswegen nicht mehr zur Prüfung vorgestellt worden ist, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - in den letzten Jahren vor der Räumung der Tankstelle nicht mehr benutzt worden ist, wird darzulegen sein, weshalb er stillgelegt und ob er dabei ordnungsmäßig gesichert wor- i 20 - den ist. Ferner werden die Zeugenaussagen zu berücksichtigen sein, beim Herausheben des einen der beiden 15 000 1 Tanks, dessen Isolierung im unteren Bereich völlig aufgeweicht gewesen sei, habe sich im Tankbett eine Lache von Dieselgemisch angesammelt; eine Überprüfung dieses Tanks mit einem Ultraschallgerät habe Anhaltspunkte für eine Undichtigkeit ergeben. Auch die Aussage, über dem gerissenen Tank sei die Fahrbahndecke "muldenmäßig abgesenkt n gewesen, kann für die Frage einer Verletzung der Sorgfaltspflicht Bedeutung erlangen. b) Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, selbst wenn an sich die Beweislastregel des § 282 BGB eingreife, treffe die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) oder ihrer RechtsVorgängerinnen die Klägerin, da sie durch die Verschrottung der Tanks Beweismittel vernichtet und den Beklagten dadurch die Möglichkeit genommen habe, den Nachweis ihres fehlenden Verschuldens zu führen. Das trifft in dieser Allgemeinheit jedoch nicht zu. Zwar kann die Vernichtung von Beweismitteln durch eine Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umkehrung der Beweislast führen (BGHZ 6, 224, 227; zuletzt das zu dem Abdruck in der EntseheidungsSammlung vorgesehene Urteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74). Dem Tatbestand und den weiteren Feststellungen des Be-rungsurteils ist jedoch nur zu entnehmen, daß die von der Klägerin beauftragte Firma THIH bereits vor der ersten Besichtigung des Grundstücks, und zwar ohne Beisein eines Vertreters der Beklagten, eine Anzahl der Tanks aus dem Erdreich gehoben und auf dem Gelände gelagert hatte. Soweit sich aus diesem Grunde nicht mehr 21 feststeilen läßt, wo die einzelnen Tanks gelegen haben, und deshalb den Beklagten der von ihnen zu führende Beweis unmöglich geworden ist, liegt allerdings eine Beweismittelvernichtung vor, die zur Umkehrung der Beweislast führt. Das gilt aber nicht für den Abtransport und die spätere Verschrottung der Tanks. Es war in erster Reihe Sache der Beklagten, unverzüglich alles Erdenkliche zur Beweissicherung zu tun, um den ihnen obliegenden Beweis führen zu können (BGH Urteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74 - S. 11). Sie hätten sich daher um den weiteren Verbleib der Tanks kümmern und sie entweder als Beweismittel sicherstellen oder die notwendigen Beweise sichern müssen, so lange es möglich war. Den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin den Beklagten dies unmöglich gemacht hat. Es wird daher prüfen müssen, worauf etwaige Beweisschwierigkeiten der Beklagten beruhen. Eine zur Beweislastumkehr führende Beweismittel-Vernichtung liegt nur insoweit vor, als sie von der Klägerin verschuldet worden ist und den Beklagten auch bei allen erdenklichen Bemühungen die Sicherung von Beweisen unmöglich war. 2. Die zu 1. erörterten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, da das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen selbst nicht treffen kann, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO); vielmehr ergibt die Untersuchung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, daß ein Anspruch der Klägerin auf Auf wendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest nicht ausgeschlossen ist. - 22 a) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung deshalb nicht entstanden sei, weil er der Klägerin wegen des bei der GrundstücksVeräußerung vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für die ÖlVerschmutzung nicht einzustehen habe. Es hat dazu ausgeführt, der Vermieter habe den der Klägerin entstandenen Schaden gegenüber den Beklagten als Drittschaden geltend machen können. Denn durch den Gewährleistungsausschluß habe nur der Vermieter als Grundstücksverkäufer begünstigt werden sollen, nicht aber die Beklagte zu 1) als Mieter und am Kaufvertrag unbeteiligter Dritter. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten zu 1) (oder ihrer RechtsVorgängerinnen) habe einen Schadensersatzanspruch des Vermieters zur Folge gehabt, trifft zu, ohne daß dazu die Konstruktion eines Drittschadens herangezogen zu werden brauchte. Denn das Deutsche Reich als Vermieter ist schon dadurch geschädigt worden, daß sein Grundstück durch versickerten Treibstoff verunreinigt worden ist. Daß es keine Aufwendungen zur Behebung des Mangels gemacht, sondern das Grundstück unter Ausschluß der Gewährleistung ohne Erlösminderung veräußert hat, hat den einmal entstandenen Schaden nicht entfallen lassen. b) Die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter war - objektiv betrachtet - ein Geschäft der Beklagten zu 1). Hat die Klägerin sie von solchen Verbindlichkeiten befreit, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie das Geschäft für die Beklagte zu l), also mit dem Bewußtsein geführt hat, ein fremdes Geschäft zu besorgen (BGHZ 40, 28, 31; BGH NJW 1963, 390, 391). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch den ihr erteilten behördlichen Anordnungen nachkam, als sie die öl Verschmutzung des Grundstücks beseitigte. Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, genügt es, daß der Geschäftsführer mit dem eigenen zugleich ein fremdes Geschäft besorgt (BGH NJW 1963, 2067, 2068 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung (§ 677 BGB) liegen demnach vor, c) Nach § 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen,wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Geschäfts-herra entspricht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, letztere Voraussetzung entfalle hier, weil die Beseitigung der Ölverschmutzung im öffentlichen Interesse gelegen habe. Diese Ansicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (§§ 683 Satz 2, 679 BGB) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Hingegen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Geschäftsführung dem Interesse der Beklagten zu 1) entsprach. Diese Prüfung erübrigte sich nicht deshalb, weil die Beseitigung der Ölverschmutzung im öffentlichen Interesse lag. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt der Anspruch auf Aufwendungsersatz auch in den Fällen des § 679 BGB voraus, daß die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (Soergel/Mühl BGB 10. Aufl. § 683 Rdn 11). Ob das hier der Fall war, ist nicht unzweifelhaft. aa) Die Übernahme der Geschäftsführung entspricht nur dann dem Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie objektiv mit seinen Belangen übereinstimmt, ohne daß es auf die Vorstellungen der Beteiligten ankäme (Staudin-ger/Nipperdey BGB 11. Auf1• § 683 Rdn 6; Siebert/Mühl aaO Rdn 2; BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn 62 ff vor § 6?7).Ferner genügt es nicht, wenn das vom Geschäftsführer für den Geschäftsherm vorgenommene Geschäft in dessen Interesse liegt , vielmehr muß auch die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsherm, also sein Eingreifen im konkreten Fall, interessegemäß sein (BGH LM BGB § 683 Nr. 17; BGB-RGRK aaO Rdn 63; Staudinger/Nipper-dey aaO Rdn 4). Das bedeutet, daß eine Geschäftsführung, die in der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Geschäftsherrn besteht, nicht schon aus diesem Grunde dessen objektivem Interesse im Sinne von § 683 BGB entspricht. Denn an der Erfüllung einer ihm zur Last liegenden Verbindlichkeit durch einen Dritten braucht der Geschäftsherr nicht in allen Fällen (objektiv) interessiert zu sein, so zu dem Beispiel nicht, wenn er eine aufrechenbare Forderung gegen seinen Gläubiger hatte oder wenn die Schuld unmittelbar vor der Verjährung stand (Staudinger/Nipperdey aaO Rdn 6). Im vorliegenden Fall bestehen deshalb Zweifel, ob die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter im Interesse der Beklagten zu l) lag, weil bisher nicht festgestellt ist, daß sie ohne das Eingreifen der Klägerin für die Verschmutzung des Grundstücks verantwortlich gemacht und zur Beseitigung oder Schadensersatzleistung herangezogen worden wäre. Beachtliche Gründe sprechen dafür, daß dies nicht geschehen wäre. Denn da der Vermieter das Grundstück unter Ausschluß -25- der Gewährleistung verkauft hat, bevor die ÖlVerschmutzung entdeckt wurde, hat sich der Schaden weder auf den Kaufpreis ausgewirkt noch brauchte der Vermieter zu befürchten, die Klägerin werde mit Erfolg Gewährleistungsansprüche geltend machen* Ferner sind die Beweisschwierigkeiten zu berücksichtigen, die nach der Verschrottung der Kraftstofftanks - wie die Ausführungen des Berufvmgsurteils ergeben - der Durchsetzung eines Anspruches, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, entgegenstehen. Andererseits kann das Revisionsgericht nicht davon ausgehen, daß die Übernahme der Geschäftsführung den Interessen der Beklagten nicht entsprochen habe. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte durch den Gewährleistungsausschluß im Kaufvertrag nur der Vermieter als Grundstücksverkaufer begünstigt werden, nicht aber die Beklagte zu 1) als Mieter. Danach könnte der Kaufvertrag dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin von dem Veräußerer Abtretung der Schadensersatzansprüche verlangen konnte, die ihr gegen die Beklagte zu 1) wegen der Ölverschmutzung zustanden. Ist dies der Fall, so könnte die Klägerin die Beklagte zu l) durch die Beseitigung der Ölverschmutzung davor bewahrt haben, aus einem - abgetretenen - Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Unter solchen Umständen könnte die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse der Beklagten zu 1) entsprochen haben. Das Berufungsgericht wird die Sache daher unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen, falls die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis führt, daß die Beklagte zu 1) wegen der ÖlVerschmutzung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. B bb) Ein Interesse des Geschäftsherm im Sinne von § 683 BGB kann auch dadurch begründet werden, daß nicht eine bestehende Verbindlichkeit durch die Geschäftsführung erfüllt, sondern dem Entstehen von Verbindlichkeiten vorgebeugt wird. So hat der Bundesgerichtshof ein Interesse des Eigentümers an dem Abbruch einer auf seinem Grundstück stehenden einsturzgefährdeten Ruine u.a. mit dem Hinweis auf die Haftung nach § 836 BGB bejaht (BGHZ 16, 12, 16), desgleichen das Interesse der Blindesbahn an der Löschung von Waldbränden, die durch Funkenflug von Lokomotiven entstanden waren, mit dem Hinweis auf die Haftung der Bahn nach § 1 SHG (s. auch RGZ 149, 205, 208). Dieser rechtliche Gesichtspunkt vermag im vorliegenden Fall ein Interesse der Beklagten zu 1) an der Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin aber nicht zu begründen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte zu 1) von Dritten auf Schadensersatz oder in sonstiger Weise hätte in Anspruch genommen werden können, wenn die Klägerin die Verschmutzung nicht beseitigt hätte. 3. Ein Geschäft im Sinne der §§ 677, 683 BGB, das die Klägerin für die Beklagte zu 1) geführt hat, könnte auch darin erblickt werden, daß sie ihr durch die Beseitigung der Ölverschmutzung etwas abgenommen hat, wozu diese polizeilich verpflichtet war. Der Umstand allein, daß eine von mehreren polizeipflichtigen Personen in Anspruch genommen wird, begründet für sie zwar noch keinen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl. Baur JZ 1964, 354, 357). Die gegenteilige Ansicht der Revision hat keine rechtliche Grundlage. Dem in Anspruch genommenen Poli-zeipflichtigen kann aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB gegen einen anderen Polizeipflichtigen zustehen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Sache bisher nicht geprüft, wie die Revision mit Recht hervorhebt. Nach § 18 des Polizeiverwaltungsgesetzes in der für Berlin geltenden Fassung vom 2. Oktober 1958 (GVB1.Berlin S. 961) - PVG - ist polizeipflichtig, wer für das polizeiwidrige Verhalten von Personen (sog. Verhaltenshaftung) oder für den polizeiwidrigen Zustand von Sachen (sog. Zustandshaftung) verantwortlich ist. Eine Verhaltenshaftung der Beklagten zu 1) kommt insoweit in Betracht, als es sich um das Verhalten ihrer Organe oder der von ihr zu einer Verrichtung bestellten Personen handelt (§ 19 Abs. 1 und 3 PVG). Das Berufungsgericht wird daher ggfs, zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1) hiernach wegen der Ölverschmutzung polizeipflichtig war und ob insoweit die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 683, 670 BGB vorliegen. Eine Zustandshaftung der Beklagten zu 1) scheitert daran, daß sie nicht Eigentümer des Grundstücks ist (§20 Abs. 1 PVG) und spätestens seit dem 15. Februar 1971 darüber auch keine tatsächliche Gewalt mehr ausübt (§20 Abs. 2 PVG). V. Liegen die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vor, so sind die Beklagten nach § 684 BGB verpflichtet, der Klägerin alles, was die Beklagte zu 1) durch die Ge- I 28 - 2? schäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Dabei hat die Verweisung auf die §§ 812 ff BGB lediglich den Zweck, den Umfang der Herausgabepflicht zu begrenzen (RGZ 81, 204, 206; RG HRR 1934 Nr. 1669; 3GB-RGRK aaO § 684 Rdn 8), so daß nicht geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen des §812 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, die Beklagte zu 1) also durch Leistungen der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas erlangt hat. Als herauszugebende Bereicherung kommt die Befreiung der Beklagten zu 1) von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Deutschen Reich sowie von einer Polizeipflicht in Betracht. Da die Herausgabe einer solchen Bereicherung selbst nicht möglich ist, haben die Beklagten nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Dabei wird jedoch zu prüfen sein, ob die Beklagte zu l) ohne das Eingreifen der Klägerin für die Verschmutzung des Grundstücks verantwortlich gemacht und zur Beseitigung oder zur Schadensersatzleistung bzw. polizeilich herangezogen worden wäre. Denn nur dann läßt sich feststellen, daß die Leistung der Klägerin zu einer Vermögensvermehrung bei der Beklagten zu 1) geführt hat. Hätte sie eine etwa bestehende Verpflichtung gegenüber dem Deutschen Reich oder eine Polizeipflicht ohnehin nicht zu spüren bekommen, stände der Vermögenseinbuße, die sie durch eine Ersatzleistung an die Klägerin erleiden würde, ein entsprechender Vermögensvorteil nicht gegenüber, würde diese Ersatzleistung also zu einer Vermögensminderung führen. Das entspricht nicht dem Sinn des Bereicherungsrechts. Dehn nach neuerer Auffassung ist darauf abzu- stellen, ob die fremde Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Lage und der Interessen des Empfängers wirklich zu einer Vermögensvermehrung geführt hat (Larenz, Schuldrecht II 10. Aufl. § 70 I; BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn 52 m.w.Nachw.; s. auch BGHZ 55, 128, 131). VI. Soweit die Klägerin 3 % weitere Zinsen von 4 122,54 DM verlangt, hat sie ihre Revision nicht begründet, so daß das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist. Dr. Krohn Dr. Peetz Lohmann Kroner Boujong