* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 81/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 81/72

GKG § 11 Abs. 2 Der Streitwert bemißt sich nach der Urteilsbeschwer, wenn der Revisionskläger, ohne einen Revisionsantrag eingereicht zu haben, zwar innerhalb der Begründungsfrist die Revision beschränkt, die von ihm hierfür gegebene Begründung Jedoch erkennen läßt, daß er das ihn beschwerende Urteil auch nicht teilweise beseitigt wissen will. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn beschlossen: Die Kosten der Revision und der Anschlußrevision werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte hat sich der Revision unselbständig mit dem Antrag angeschlossen, die Klage voll abzuweisen. Hierauf hat der Kläger vor Ablauf der Begründungsfrist die Revision ausdrücklich "auf den Betrag von 17.300 DM beschränkt". Zur Begründung hat er ausgeführt, die Parteien hätten sich nach Verkündung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision verglichen. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat der Kläger die Revision zurückgenommen, "nachdem die Revisionssumme nicht erreichbar" sei. Nach dem vom Kläger behaupteten Vergleichsinhalt kommt hier allenfalls ein außergerichtlicher, der Beklagten gegenüber erklärter Verzicht auf die Revision in Betracht. Der Streitwert der Revision bemißt sich vorliegend nach der dem Kläger durch das Berufungsurteil auferlegten Beschwer, da er innerhalb der Revisionsbegründung sfr ist keinen im Sinne von § 11 Abs. 2 GKG beachtlichen Rechtsmittelantrag eingereicht hat (aaO Satz 2). Hieran fehlt es, wenn der Rechtsmittelkläger, wie hier, zu erkennen gibt, daß er das ihn beschwerende Urteil selbst nicht geändert haben will, weil - seiner Ansicht nach - vor Einlegung der Revision der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 515 ZPO § 11 GKG § 554 ZPO
KostenRechtsmittelStreitwertKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

rJaCiioulixageWeik ; BGHZ:
Oa
 nein
GKG § 11 Abs. 2
Der Streitwert bemißt sich nach der Urteilsbeschwer, wenn der Revisionskläger, ohne einen Revisionsantrag eingereicht zu haben, zwar innerhalb der Begründungsfrist die Revision beschränkt, die von ihm hierfür gegebene Begründung Jedoch erkennen läßt, daß er das ihn beschwerende Urteil auch nicht teilweise beseitigt wissen will.
BGH, Beschl. v. 5* Februar 1973 - III ZR 81/72 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
zr_8i/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans K
fstraße
 Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Stadt V
, vertreten durch den Rat der Stadt
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
/< A/
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 18. Mai 1972 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 18 U 150 und 194/71 -zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision und der Anschlußrevision werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 300.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung gefordert. Das Berufungsgericht hat seinem Begehren, die Beklagte zur Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Summe, mindestens jedoch 300.000 DM, zu verurteilen, in Höhe eines Betrages von 24.442 DM stattgegeben; die weitergehende
 
Klage und die auf volle Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sind zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beklagte hat sich der Revision unselbständig mit dem Antrag angeschlossen, die Klage voll abzuweisen. Hierauf hat der Kläger vor Ablauf der Begründungsfrist die Revision ausdrücklich "auf den Betrag von 17.300 DM beschränkt". Zur Begründung hat er ausgeführt, die Parteien hätten sich nach Verkündung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision verglichen. Er könne daher die Revision auch nur zu der Kostendifferenz - die dadurch auf ihn zukomme - durchführen, das seien rund 17.300 DM. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Verhandlungen der Parteien über den Versuch einer vergleichsweisen Erledigung nicht hinausgelangt seien.
Vor Ablauf der Begründungsfrist hat der Kläger die Revision zurückgenommen, "nachdem die Revisionssumme nicht erreichbar" sei.
Der Kläger bittet, die Kosten der Anschlußrevision der Beklagten aufzuerlegen, die Beklagte beantragt demgegenüber u.a., dem Kläger die Kosten der Revision und der Anschlußrevision aufzuerlegen.
 
/
/
II.
1.	Die Kosten der unselbständigen Anschlußrevi-
sion sind als Teil der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten (§§ 515 Abs, 3, 566 ZPO) vom Revisionskläger zu tragen. Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise diese Kosten dem Anschlußrevisionskläger zur Last fallen (vgl. BGHZ 4, 229, 240 f), liegt hier nicht vor. Nach dem vom Kläger behaupteten Vergleichsinhalt kommt hier allenfalls ein außergerichtlicher, der Beklagten gegenüber erklärter Verzicht auf die Revision in Betracht. Dieser Verzicht begründet für die Gegenpartei lediglich eine prozessuale Einrede (BGH JZ 1953, 153). Da die Beklagte eine solche Einrede nicht erhebt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Revision sei bereits bei ihrer Einlegung unzulässig gewesen.	»
2.	Der Streitwert der Revision bemißt sich vorliegend nach der dem Kläger durch das Berufungsurteil auferlegten Beschwer, da er innerhalb der Revisionsbegründung sfr ist keinen im Sinne von § 11 Abs. 2 GKG beachtlichen Rechtsmittelantrag eingereicht hat (aaO Satz 2). Einem beschränkenden Antrag ist zwar auch eine innerhalb der Begründungsfrist unmißverständlich erklärte Beschränkung des Rechtsmittels gleichzuachten (Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl., § 11 GKG Anm. 4 m.w.Nachw.; Tschischgale, MDR 1962, 617). Das danach aufrechterhaltene Begehren des Rechtsmittelklägers muß jedoch darauf gerichtet sein, das ihn beschwerende
 
Urteil wenigstens noch teilweise zu beseitigen (vgl, § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; OLG München NJW 1967, 59). Hieran fehlt es, wenn der Rechtsmittelkläger, wie hier, zu erkennen gibt, daß er das ihn beschwerende Urteil selbst nicht geändert haben will, weil - seiner Ansicht nach - vor Einlegung der Revision der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist.
Der aus der Summe der Urteilsbeschwer und dem Wert der Anschlußrevision sich errechnende Streitwert ist auf 300.000 DM zu veranschlagen.
Meyer		Kreft		Dr. Beyer
	Keßler		Dr. Krohn