* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 81/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 81/67

Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Sie kam in Höhe des Grundstücks der Zweitbeklagten, Frau TflB, etwa 1 m von dem für sie rechten Straßenrand entfernt, auf einer vereisten Stelle der leicht.mit Schnee bedeckten Fahrbahn zu Fall und zog sich u.a. einen Schädelbasisbruch zu. Die beklagte Gpmeinde macht geltend: Sie hafte für dien entstandenen Schaden deshalb nicht, weil sie die Reinigunge-und Streupflicht rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt habe. Eine Streupflicht habe sie aber auch deshalb nicht verletzt, weil der plötzliche Kälteeinbruch nicht voraussehbar und frühestens um 10 Uhr zu streuen gewesen sei. . auch die Anlieger überwacht und mehrfach aufgefordert, die Gräben in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten* Frau KflUHI habe zudem den Unfall zu demindest mitverschuldet, weil sie trotz der Kenntnis von der eisglatten Straßenstelle diese auf ihrem Rückweg nicht gemieden habe* Mit weiterem Teilurteil vom 22* September 1966 hat das Landgericht den Leistungsanspruch der Frau gegen die Gemeinde, soweit die Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte und den Klageanspruch der Krankenkasse gegen die Gemeinde dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Krankenkasse die Erstattung bis zur Hälfte des durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rei-nigungs- und Streupflicht hinsichtlich der öffentlichen Wege- soweit nicht Landesgesetze etwas anderes bestimmen - in der Regel als Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht anzusehen, und im Palle ihrer Verletzung ist die Haftung des Pflichtigen, auch soweit es sich um Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, aus § 823 BGB herzuleiten (3GHZ 9, 373: 14, 83; 16, 95; 27, 278; BGH NJW 1968, 443). Indessen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit anerkannt, daß durch Gesetz den Gemeinden die Wegereinigungspflicht - auch soweit sie der Verkehrssicherung dient - als eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare öffentliche Last auferlegt wird; die Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung wurzelt, anders als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht in der nach allgemeinen Die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflicht begründet daher Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Amtshaftungsrecht; nach allgemeinem Deliktsrecht haftet die Gemeinde lediglich dann, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Organe keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der Wegereinigungspflicht getroffen haben (oder wenn die Gemeinde bei abgewälzter Reinigungspflicht als Grundstückseigentümer haftet); hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn aber unzulänglich eingerichtet oder beaufsichtigt, dann haftet sie für die Folgen dieser Fehler nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 32, 352; BGH VersR 1961, 953, VersR 1963, 40, alle ebenfalls zu dem Preußischen Wegereinigungsgesetz)• April 1963 - also vor dem Unfall- in Kraft getreten war, sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich aller Ortsdurchfahrten zu reinigen und bei Glätte zu streuen; die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund örtlicher Vorschriften bestehen. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Damit habe der Landesgesetzgeher im Anschluß an das Preußische Wegereinigungsgesetz den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht zur Streßenreinigung auferlegt. Hätte der Gesetzgeber für die ehemals preußischen Landesteile eine neue Konzeption ins Auge gefaßt - Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Amtspflicht zur Straßenreinigung und nur Bestimmung des Trägers der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht fließenden Reinigungspflicht - so hätte dies deutlich zu dem Ausdruck kommen müssen. Schließlich spreche auch die Regelung in § 17 Abs.3 LStrG (Satzungsrecht der Gemeinden für die Abwälzung der Reinigungspflicht und Auferlegung einer Benutzungsgebühr im Falle der Wahrnehmung der Reinigung durch die Gemeinden) dafür, daß den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht habe auferlegt werden sollen. Im übrigen haben auch die Straßengesetze anderer Bundesländer die Reinigungs- und Streupflicht den Ländern und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt (Zusammenstellung siehe Wussow, Informationen 1966, 129 ff, 1969, 62/63)» so daß der Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden kann, sie führe zu einem ungewöhnlichen Rechtszustand. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, hat die beklagte Gemeinde die Reinigungs- und Streupflicht mit ihrer Satzung vom 11. Die Abwälzung der Reinigungspflicht bezüglich der Gräben ist durch § 17 LStrG gedeckt; denn Absatz 2 dieser Vorschrift, der den Umfang der Reinigungspflicht der Gemeinden regelt und die Straßengräben nicht erwähnt, enthält, wie sich aus dem Wort ”insbesondere” ergibt, keinen abschließenden Katalog der Verpflichtungen. Die Seitengräben gehören zur Straße und sind insbesondere dann, wenn sie Abwässer führen und keine Bürgersteige vorhanden sind, aus Gründen der Gesundheit und des Verkehrs, was ihre Reinigung betrifft, nicht weniger wichtig als andere Straßenteile. Auf die vom Berufungsgericht angesprochene Kritik an der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde bei Unterlassen von organisatorischen, der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht dienenden Maßnahmen aus § 823 BGB haftet (BGHZ 27, 278; 32, 352), braucht nicht eingegangen zu werden. November 1966 - III ZR 183/65 = NJW 1967, 246 -kann die Revision nichts herleiten, weil nach dem in jenem Falle anzuwendenden bayerischen Landesrecht die in Art. 51 des Bay.Straßenund Wegegesetzes vom 11. Zwar ist es nicht undenkbar, daß eine Gemeinde nebeneinander aus § 823 und aus § 839 BGB haftet, wenn etwa eine Maßnahme unterblieben ist, die sowohl auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie auf Grund der polizeilichen Pflicht zur Gefahrenabwehr geboten war, und damit zwei sich im konkreten Pall überschneidende Pflichtenkreise verletzt sind. Piir das Gebiet der Wegereinigungs- und Streupflicht bleibt es daher bei der Hegel, daß die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsbestimmungen durch die SonderbeStimmung des § 839 BGB verdrängt sind, soweit die Erfüllung der Pflicht Amtspflicht ist. Bagegen spricht bereits die Überlegung, daß eine privatrechtliche Pflicht der Gemeinde nicht auf die Anlieger abgewälzt werden könnte; es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die polizeiliche Reinigungspflicht für die OrtsStraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine privat-rechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts Es lag auch nicht etwa darin, daß das Land durch § 17 LStrG eine Amtspflicht zur Straßenreinigung für die früher nicht preußischen Gebiete geschaffen hat - für die ehemals preußischen ist insoweit der Rechtszustand des Preußischen Wegereinigungsgesetzes beibehalten worden eine nach Art. 31, 74 Nr. 1 GG unzulässige Änderung des bürgerlichen Rechts; die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 823 3GB ist lediglich eine mittelbare Folge der Landeszuständigkeit für die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung. Den Bedenken von Wussow (BB 1967, 353, 355) kann daher nicht gefolgt werden, und an der bisherigen Rechtsprechung, die bereits für das Preußische Wegereinigungsgesetz die Möglichkeit bejaht hat, die Wegereinigungspflicht rechtswirksam als polizeiliche Aufgabe auszugestalten, ist festzuhalten. Was die Revision für eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB anführt, dringt nicht durch. Sie hat nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Anlieger ab 1963 - also vor dem Unfall - wiederholt Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit unterstellt, daß ein Organ der Gemeinde den Unfall durch fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht, die Abwälzung der Reinigungspflicht praktisch wirksam zu machen, verursacht hat. Daraus, daß nicht gestreut war, kann die Revision schon deshalb nichts herleiten, weil das Berufungsgericht feststellt, dieser Umstand sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, weil das Streuen wegen des ständig aus den Seitengräben übertretenden Wassers nutzlos gewesen wäre. Nach alledem geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage gegen die beklagte Gemeinde nur § 839 BGB i.V. m. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß auf die weitere Begründung des Berufungs urteils und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe eingegangen werden müßte.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 74 GG § 823 BGB Art. 34 GG § 839 BGB
ReinigungspflichtBGBAnliegerBerufungsgerichtPflichtGrabenGemeindeStreupflichtRevision

Volltext der Entscheidung

I
C4G1 G35
Nachschlagewerk: ja BGrHZ:	nein
 RhPfLandesstraßenG v. 15* Februar 1963, G7B1 57, § 17
In Bheinland-Pfals 1st den Gemeinden die Straßenreini-gungspflicht einschließlich der Streupflicht als Amtspflicht auferlegt.
BGH, Urt.v. 30. September 1970 - III ZR 81/67 ~ 0LG Zweibrücken
LG Zweibrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAUEN DES VOLKES
III ZR 81/67	URTEIL	Verk findet am
30. September 1970 Schorm,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Frau Ella H
zmmmmm, f
geb. GrSBi M Straße
2. Allgemeine Ortskrankenkasse Z( durch den Vorstand,
 Klägerinnen und zu 2) Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt
 gegen
1.
Gemeinde	Kreis	vertreten
 durch ihren Bürgermeister,
2*
Frau Helene	geb.
FeSBHMpstraße V,
9
Beklagte und zu 1) Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter, zu
1): Rechtsanwalt
2
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Allgemeinen Ortskrankenkasse - ZSBBB gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31« März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsklägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7. März 1964 gegen 9 Uhr ging die Erstklägerin,
 Frau	in	dem	kleinen	Dorf	MaflHHHP	durch	die
 abwärts führende Felsenbrunnerstraße. Sie kam in Höhe des Grundstücks der Zweitbeklagten, Frau TflB, etwa 1 m von dem für sie rechten Straßenrand entfernt, auf einer vereisten Stelle der leicht.mit Schnee bedeckten Fahrbahn zu Fall und zog sich u.a. einen Schädelbasisbruch zu.
An der Unfallstelle beschreibt die dort beschotterte und damals durch Wasser ausgespült* Straße eine starke Rechtskurve. Sie hat ein *rhebliches Längsgefälle und ein
 nach rechts rührendes Quergefälle von 15 cm. Beiderseits der Fahrbahn befanden sich offene Gräben, in denen Abwässer flössen. Der - in Gehrichtung der Verunglückten - linke Seitengraber war verschlammt und zugefroren. Das nachfließen' de Wasser trat Höhe aer ünfailstelle über und floß quer über die Fahrbahn zu dem rechten Seitengraben, wodurch ein Bisstreifen entstand^ Ar den rechten Seitengraben schließt eine nicht begehbare :k - cnung an; neben dem linken Seitengraben liegt der onbef:. Mgte Vorplatz ues Anwesens des Zeugen bM.
Die beklag;'? ; inde hat am 11. Dezember 1962 eine am 10. Januar ’961 ir Kraft getretene Satzung über die Reinigung öffentlicher Wege erlassen. Bis zu dem Unfall hatte sie dia Seitengräben der Felsenbrunnerstraße teils selbst reinigen, teils dz_a Anlieger auf die satzungsgernäße Reinigungspflicht hinweigen lassen.
'Urau	kannte	den	allgemeinen Zustand der
 hi;;-)	vorher in umgekehrter Richtung
o-?ganger. uni auf dem RFckweg den Bisstreifen trotz der *?1 vpr: 3: c n ? = ü e nke wfl.rgenommen.
yie hat von der Gemeinde und von Frau 'S als Eigentümerin des rechts der Ur.fallstelle liegenden Anwesens Er-•atz 'ihres Schadens - in r he solidere Kosten für Krankenhaus, V:;- a .Haush?..tshi 1 fe ui i Fahrtkosten des Ehemannes - in " — v°'n 1 • 1' J. :0 ;v/; v«- - - a ng t. Die Zwei t klüger ln, die All-'nfl "ne Ortskrarkenkas; * ZflHHHHP* hat von beiden Be-"■ - fern	cer t'\.	für	*K»n	Krankenlmusauf-
!'rir ■'	; n ji.-jj:,. von 1.041,10 im! begehrt.
 
Die Klägerinnen haben zur Haftung der Gemeinde vorgetragen:
Diese habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe, entweder selbst die Seitengräben zu reinigen oder die vereiste Stelle zu bestreuen oder aber - bei rechtmäßiger Abwälzung dieser Pflichten auf die Anlieger - dafür zu sorgen, daß diese ihren Verpflichtungen nachkämen.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Gemeinde zu verurteilen, an die Erstklägerin 1.710,50 DH, an die Zweitklägerin 1.041,10 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Weitere, hier nicht interessierende Anträge haben sie gegen die Zweitbeklagte, Frau TUB* gestellt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die beklagte Gpmeinde macht geltend: Sie hafte für dien entstandenen Schaden deshalb nicht, weil sie die Reinigunge-und Streupflicht rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt habe. Diese seien schon gewohnheitsrechtlich zur Straßenreinigung verpflichtet gewesen. Eine Streupflicht habe sie aber auch deshalb nicht verletzt, weil der plötzliche Kälteeinbruch nicht voraussehbar und frühestens um 10 Uhr zu streuen gewesen sei. Im übrigen wäre der Unfall durch Streuen nicht verhindert worden. &ie habe nicht die Mittel gehabt, die allein wirksame Abhilfe durch Straßenbau und Kanalisation der Abwässer zu schaffen, habe aber
.  
auch die Anlieger überwacht und mehrfach aufgefordert, die Gräben in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten* Frau KflUHI habe zudem den Unfall zu demindest mitverschuldet, weil sie trotz der Kenntnis von der eisglatten Straßenstelle diese auf ihrem Rückweg nicht gemieden habe*
Die Klage gegen Frau THB hat das Landgericht durch Teilurteil abgewiesen* Hiergegen hat nur die Krankenkasse Berufung eingelegt* Insoweit ruht das Verfahren.
Mit weiterem Teilurteil vom 22* September 1966 hat das Landgericht den Leistungsanspruch der Frau gegen die Gemeinde, soweit die Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind, dem Grunde nach zur Hälfte und den Klageanspruch der Krankenkasse gegen die Gemeinde dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Krankenkasse die Erstattung bis zur Hälfte des durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt.
Die Gemeinde hat Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht, soweit Frau	beteiligt
 ist.
Die Klage der Krankenlsa sse hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Krankenkasse die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 22. September 1966. Die Gemeinde bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent s che idungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Klage deshalb für unbegründet, weil die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des 'rt. 34 GG i.V.m. § 839 BGB und § 1542 RVO daran scheitere, daß die klagende Krankenkasse trotz eines gemäß § 139 ZPO gegebenen Hinweises nicht dargetan habe, daß sie von Dritten keinen Ersatz erlangen könne.
I.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rei-nigungs- und Streupflicht hinsichtlich der öffentlichen Wege- soweit nicht Landesgesetze etwas anderes bestimmen - in der Regel als Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht anzusehen, und im Palle ihrer Verletzung ist die Haftung des Pflichtigen, auch soweit es sich um Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, aus § 823 BGB herzuleiten (3GHZ 9, 373: 14, 83; 16, 95; 27, 278; BGH NJW 1968, 443). Indessen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit anerkannt, daß durch Gesetz den Gemeinden die Wegereinigungspflicht - auch soweit sie der Verkehrssicherung dient - als eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare öffentliche Last auferlegt wird; die Pflicht zur polizeimäßigen Wegereinigung wurzelt, anders als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, nicht in der nach allgemeinen
 
bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilenden Schaffung einer Gefahrenlage, sondern ira öffentlichen Recht (BGHZ 27, 278, 282 = LM Nr. 43 zu Art. 34 GG mit Anmerkung Pagendarm, ergangen zu dem Preußischen Wegereinigungsgesetz). Die Verletzung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflicht begründet daher Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Amtshaftungsrecht; nach allgemeinem Deliktsrecht haftet die Gemeinde lediglich dann, wenn ihre verfassungsmäßig berufenen Organe keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Erfüllung der Wegereinigungspflicht getroffen haben (oder wenn die Gemeinde bei abgewälzter Reinigungspflicht als Grundstückseigentümer haftet); hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn aber unzulänglich eingerichtet oder beaufsichtigt, dann haftet sie für die Folgen dieser Fehler nach Amtshaftungsgrundsätzen (BGHZ 32, 352; BGH VersR 1961, 953, VersR 1963, 40, alle ebenfalls zu dem Preußischen Wegereinigungsgesetz)•
II.
Nach § 17 Abs. 1 und 3 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 15. Februar 1963 (GVB1 57), das am 1. April 1963 - also vor dem Unfall- in Kraft getreten war, sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich aller Ortsdurchfahrten zu reinigen und bei Glätte zu streuen; die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden, soweit nicht Verpflichtungen Dritter aufgrund örtlicher Vorschriften bestehen.
* l
8 -
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Damit habe der Landesgesetzgeher im Anschluß an das Preußische Wegereinigungsgesetz den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht zur Streßenreinigung auferlegt. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: In den damals preußischen Landesteilen habe bis zu dem Inkrafttreten des Landesstraßenge-setzes das Preußische Wegereinigungsgesetz gegolten. In der Pfalz sei die Straßenreinigungspflicht häufig durch Polizeiverordnungen, die auf das alte Bayerische Polizeistrafgesetzbuch gestützt gewesen seien, auf die Anlieger abgewälzt worden. Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 21. April 1961 - 1 U 257/60 = VersR 1963, 98 (vom Bundesgerichtshof aufgehoben, VersR 1963, 333) sei diese Rechtsgrundlage und die Zulässigkeit derartiger PolizeiVerordnungen zweifelhaft geworden. Dies habe, wie dem Berufungsgericht bekannt sei, der Gesetzgeber zu dem Anlaß genommen, im Landesstraßengesetz eine für das gesamte Land geltende einheitliche Regelung zu schaffen. Dabei sei das gesamte Preußische Wegereinigungsgesetz aufgehoben worden (§ 61 Nr. 3 c LStrG).
§ 17 LStrG spreche zwar nicht ausdrücklich von der "poli-zeimäßigen" Reinigung. Dies sei jedoch nicht entscheidend. Hätte der Gesetzgeber für die ehemals preußischen Landesteile eine neue Konzeption ins Auge gefaßt - Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Amtspflicht zur Straßenreinigung und nur Bestimmung des Trägers der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht fließenden Reinigungspflicht - so hätte dies deutlich zu dem Ausdruck kommen müssen. Andererseits erscheine es abwegig, daß der Gesetzgeber mit einer einheitlichen Vorschrift für die ehemals preußischen Landesteile im wesentlichen die bisherige Regelung beibehalten,
 
aber für die ehemals bayerischen und hessischen Landesteile eine andere Regelung habe treffen wollen. Ferner wäre die Bestimmung der Gemeinden als Träger einer privatrechtlichen Reinigungspflicht allenfalls für die Ortsdurchfahrten von Landes- oder Bundesstraßen sinnvoll gewesen; § 17 LStrG lege den Gerneinden die Reinigungspflicht für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen, auch der Gemeinde Straßen, auf, wobei die Verpflichtungen bei den Bundesund Landesstraßen auf die Gehwege beschränkt seien (§ 17 Abs. 3 LStrG). Schließlich spreche auch die Regelung in § 17 Abs. 3 LStrG (Satzungsrecht der Gemeinden für die Abwälzung der Reinigungspflicht und Auferlegung einer Benutzungsgebühr im Falle der Wahrnehmung der Reinigung durch die Gemeinden) dafür, daß den Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht habe auferlegt werden sollen.
Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, ihnen ist beizutreten. Im übrigen haben auch die Straßengesetze anderer Bundesländer die Reinigungs- und Streupflicht den Ländern und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt (Zusammenstellung siehe Wussow, Informationen 1966, 129 ff, 1969, 62/63)» so daß der Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden kann, sie führe zu einem ungewöhnlichen Rechtszustand.
Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, hat die beklagte Gemeinde die Reinigungs- und Streupflicht mit ihrer Satzung vom 11. Dezember 1962 rechtswirksam auf die Anlieger abgewälzt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Hechts fehler erkennen.
10	-
Gemäß §§ 1, 4 Abs, 2 c, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung oblag die Reinigung der Seitengräben der Felsenbrunnerstraße den Anliegern im Umfang ihrer Grundstücksgrenzen.
Die Abwälzung der Reinigungspflicht bezüglich der Gräben ist durch § 17 LStrG gedeckt; denn Absatz 2 dieser Vorschrift, der den Umfang der Reinigungspflicht der Gemeinden regelt und die Straßengräben nicht erwähnt, enthält, wie sich aus dem Wort ”insbesondere” ergibt, keinen abschließenden Katalog der Verpflichtungen. Die Seitengräben gehören zur Straße und sind insbesondere dann, wenn sie Abwässer führen und keine Bürgersteige vorhanden sind, aus Gründen der Gesundheit und des Verkehrs, was ihre Reinigung betrifft, nicht weniger wichtig als andere Straßenteile.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Gemeinde verblieb die Verpflichtung, die Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht durch die Anlieger wirksam zu überwachen (BGH NJW 1966, 2311). Die Verletzung dieser Pflicht konnte nur zur Haftung aus § 839 BGB führen. Die Lage ist insoweit nicht anders, als wenn die Gemeinde die Reinigungs- und Streupflicht nicht abgewälzt und sie selbst verletzt hätte. Auf die vom Berufungsgericht angesprochene Kritik an der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Gemeinde bei Unterlassen von organisatorischen, der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht dienenden Maßnahmen aus § 823 BGB haftet (BGHZ 27, 278;
 32, 352), braucht nicht eingegangen zu werden. Denn die Gemeinde hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt und unten noch weiter zu erörtern sein
11
wird, die zur Durchführung der Reinigungspflicht erforderlichen allgemeinen Organisationsmaßnahmen getroffen.
III.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Anwendung des § 823 BGB sei hier nicht ausgeschlossen, diese Bestimmung sei neben § 839 BGB anwendbar. Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1966 - III ZR 183/65 = NJW 1967, 246 -kann die Revision nichts herleiten, weil nach dem in jenem Falle anzuwendenden bayerischen Landesrecht die in Art. 51 des Bay.Straßenund Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVB1 157) den Gemeinden auferlegte öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung hinter der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zurücktritt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 1542 RVO nicht in Betracht. Die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und aus der Amtspflicht decken sich hier, wie der erkennende Senat betont hat (BGH LM Preuß.WegereinigungsGes. Nr. 3; BGHZ 27, 278, 281). § 839 BGB enthält eine Sonderregelung; er schafft einen selbständigen Haftungstatbestand und schließt damit die allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB aus (RGZ -140, 423, 430; 154, 117, 123;
BGHZ 3, 94, 102, 105; 13, 25, 28; 16, 111-, 113; 34, 99,

12
104). Zwar ist es nicht undenkbar, daß eine Gemeinde nebeneinander aus § 823 und aus § 839 BGB haftet, wenn etwa eine Maßnahme unterblieben ist, die sowohl auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie auf Grund der polizeilichen Pflicht zur Gefahrenabwehr geboten war, und damit zwei sich im konkreten Pall überschneidende Pflichtenkreise verletzt sind. Barum geht es hier aber nicht. Bei einem Verstoß gegen die Wegereini-gungs- und Streupflicht kommt im Verhältnis zu dem Geschädigten - jedenfalls im Grundsata- nur die Verletzung eines Pflichtenkreises in Betracht. Piir das Gebiet der Wegereinigungs- und Streupflicht bleibt es daher bei der Hegel, daß die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsbestimmungen durch die SonderbeStimmung des § 839 BGB verdrängt sind, soweit die Erfüllung der Pflicht Amtspflicht ist. Bas Preußische Wegereinigungsgesetz hat dies in seinem § 1 Abs. 4 ausdrücklich ausgesprochen. In § 17 LStrG Rheinland-Pfalz fehlt zwar eine derartige Bestimmung.
Es ist jedoch die Reinigungspflicht schlechthin geregelt und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, und es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Landesgesetzge.ber habe mit einer nebenher bestehenden privatrechtlichen Verpflichtung gleichen Inhalts gerechnet. Bagegen spricht bereits die Überlegung, daß eine privatrechtliche Pflicht der Gemeinde nicht auf die Anlieger abgewälzt werden könnte; es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die polizeiliche Reinigungspflicht für die OrtsStraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine privat-rechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts
13	-
für die Gemeinde bestehen bliebe«
Es lag auch nicht etwa darin, daß das Land durch § 17 LStrG eine Amtspflicht zur Straßenreinigung für die früher nicht preußischen Gebiete geschaffen hat - für die ehemals preußischen ist insoweit der Rechtszustand des Preußischen Wegereinigungsgesetzes beibehalten worden eine nach Art. 31, 74 Nr. 1 GG unzulässige Änderung des bürgerlichen Rechts; die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 823 3GB ist lediglich eine mittelbare Folge der Landeszuständigkeit für die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung. Unter diese fällt jedenfalls die Regelung der polizeilichen Reinigungs- und Streupflicht. Den Bedenken von Wussow (BB 1967, 353, 355) kann daher nicht gefolgt werden, und an der bisherigen Rechtsprechung, die bereits für das Preußische Wegereinigungsgesetz die Möglichkeit bejaht hat, die Wegereinigungspflicht rechtswirksam als polizeiliche Aufgabe auszugestalten, ist festzuhalten. Ob auch in sonstigen Fällen die Länder eine bisher bestehende privatrechtliche Verkehrssicherung spf licht als öffentlich-rechtliche Pflicht gestalten können, bedarf nicht der Entscheidung.
Was die Revision für eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB anführt, dringt nicht durch. Eine derartige Haftung besteht nicht deshalb, weil die Gemeinde in der fraglichen Zeit nicht die Anlieger wirksam angehalten hat, die Verschlammung der Gräben zu beseitigen. Sie hat nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Anlieger ab 1963 - also vor dem Unfall - wiederholt
14
zur Grabenreinigung auffordern lassen. Es ist also nicht so, daß sie keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Durchsetzung der Reinigungspflicht ergriffen hätte.
Wenn die Aufforderungen nicht oft oder nicht nachdrücklich genug erfolgt sein sollten, so würde das nach der angeführten Rechtsprechung (BGHZ 32, 352) lediglich zu einer Haftung aus § 839, nicht aus § 823 BGB führen.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte den Gendarmeriebeamten Puchs über den Zustand des Grabens vernehmen müssen, ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit unterstellt, daß ein Organ der Gemeinde den Unfall durch fahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht, die Abwälzung der Reinigungspflicht praktisch wirksam zu machen, verursacht hat. Auch wenn der Graben lange Zeit nicht geräumt war, konnte dadurch allenfalls auf eine unzulängliche Überwachung, angesichts der wiederholten Aufforderungen zur Reinigung aber nicht auf das Pehlen jeder Organisation geschlossen werden. Das Berufungsgericht mußte daher den angebotenen ßpweis nicht erheben.
Die Räumungspflicht der Anlieger wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Gräben auch schlammiges Wasser des oberhalb gelegenen gemeindlichen Löschteiches abgeführt hätten; ebensowenig wäre dadurch eine zusätzliche eigene Reinigungspflicht der Gemeinde hinsichtlich der Gräben begründet worden. Es liegt deshalb kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht die beantragte Ortsbesichtigung
15	-
nicht vorgenommen und die Zuleitung des T^ichwassers nicht erörtert hat. Daraus, daß nicht gestreut war, kann die Revision schon deshalb nichts herleiten, weil das Berufungsgericht feststellt, dieser Umstand sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen, weil das Streuen wegen des ständig aus den Seitengräben übertretenden Wassers nutzlos gewesen wäre.
IV.
Nach alledem geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage gegen die beklagte Gemeinde nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt. Soweit die klagende Krankenkasse geleistet hat, ist jedoch kein Ersatzanspruch entstanden, der auf sie hätte übergehen können. Denn durch ihre Leistungen hat die Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangt (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß auf die weitere Begründung des Berufungs urteils und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe eingegangen werden müßte.
16	-
'M
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Meyer	Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
 Dr, Hußla	Keßler