* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 81/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 81/66

in der Baulandsache betreffend eine Bausperrenentschädigung für das Grundstück KfHHMM^straßelpund A als Testamentsvollstreckerinfür den Nachlaß von Frau Klara Wilhelmine BflHK ge^<> EU Haus Antragstellerin und Revisionsklägerinj Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr„ Reinhardt beschlossen; Der Wert der Revision setzt sich zusammen aus den von der Antragstellerin verlangten 20.000 DM abzüglich der vom Berufungsgericht zugesprochenen rund 9*270 DM » 10.730 DM und aus dem Wert des von der Antragstellerin in erster Linie als materielle Forderung geltend gemachten Kostenanspruchs.

RechtsanwaltWertBausperrenentschädigungbetreffenBaulandsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
90
i - e*
o
ü
in zr 81/66	BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend eine Bausperrenentschädigung für das Grundstück KfHHMM^straßelpund A
Beteiligte^
Frau Gottfriede M	geb.	BlLw;
als Testamentsvollstreckerinfür den Nachlaß von Frau Klara Wilhelmine BflHK ge^<> EU Haus
 Antragstellerin und Revisionsklägerinj
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
2«
Stadtgemeinde B Stadtplanungsamt
 vertreten durch das
 Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
3« Senator für Bauwesen als höhere Verwaltungsstelle«,
2
fs) G
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr„ Reinhardt
 beschlossen;
Der Wert der Revision wird auf
11.570 DM
festgesetzt.
Grün d e
Der Wert der Revision setzt sich zusammen aus den von der Antragstellerin verlangten 20.000 DM abzüglich der vom Berufungsgericht zugesprochenen rund 9*270 DM » 10.730 DM und aus dem Wert des von der Antragstellerin in erster Linie als materielle Forderung geltend gemachten Kostenanspruchs. Dieser letztere Wert errechnet
 
sich nach der Erklärung des Revisionsanwalts der Antragstellerin aus zwei Gebühren aus 20»000 DM nach der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung; er beträgt mithin 840 DM, so daß sich eine Revisions summe von 11 „570 DM ergibt o
Karlsruhe, den 15» Juni 1967
Dr„ Pagendarm
 Dr„ Hußla