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BGH · Ill ZR 81/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 81/61

hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1962 unter Mit-\7irkung des Senatopräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundccrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Keßler und Br. Rein hardt für Recht erkannt: Mai 1936 schloß die Klägerin mit der Ka-AG einen Lizenzvertrag ab, in dem der Ka®-AG das ausschließliche Hecht zur Herstellung und zun Vertrieb der Markenartikel der Klägerin für das Gebiet der Schweiz eingeräumt wurde*(§ 1 des Vertrages). Washingtoner Abkommen vom 25» Mai 1946 verpflichtete sich die Schweiz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich, die in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswerte in Deutschland wohnhafter Deutscher zu liquidieren. "In gegenwärtigen Zeitpunkt können die Rechtsverhältnisse an diesen Marken nicht als geklärt betrachtet werden, dies insbesondere deshalb, weil die Übertragungen seinerzeit von der Konzernge-oellschaft (Stammhaus) unentgeltlich erfolgten und die Marken auch durch das Stammhaus und seine anderen Tochtergesellschaften benutzt wurden." Inzwischen erlangte die VSt Kenntnis von der Existenz der internationalen Marken, die für die Klägerin und zu dem Teil noch auf den Namen der Zweig- November 1950 "ermächtigte” sie' Dr. RflHB namens der Klägerin, die Löschung der internationalen Marken für das Gebiet der Schv/eiz anzu demelden und eine entsprechende nationale Eintragung für sich zu erwirken. November 1951» daß ihr Unternehmen mit der Übertragung der Aktien vom deutschen Mutterhaus völlig gelöst sei und alle Rechte übertragen worden seien, die in der Schweiz bis dahin der Klägerin zugestanden hät- sämtliche Warenzeichen- und Y/arenausstattungsrechte ...., bei Anlaß de3 Verkaufs der Aktien zu übertragen, in dem Sinn, daß ein anfälliges Lizcncverhältnis mit damit aufgehoben sein sollte und Sie aus eigenem Rechtsinfolgc der eingetretenen Verselbständigung des schweizerischen Geschäftotcils von diese Rechte erwarben und darüber frei verfügen können. Auf Anordnung der VSt wurden48 Warenzeichen, die für die Klägerin international eingetragen waren, für das Gebiet der Schweiz gelöscht, 53 dieser Marken ließ die KaflHHB AG Sa^^ tür sich neu eintragen. Die jetzige Klägerin begehrte widerklagend die Un* terlasoung des Gebrauchs der streitigen Warenzeichen und Löschung dieser Marken für die Ka00|^ AG mit der Begründung, die Verfügung der VSt bezüglich der Markenrechte und des Lizenzvertrages sei nicht durch den Bundesratsbeschluß vom 16. 4^0 über die Regelung des Schicksals deutschen Vermögens in der Schweiz durch das Abkommen vom 26. Der Markenverband e.V. in Wifl^0^p, dem die Klägerin angehörte, hätte zuvor durch Schreiben vom T. ’’Die DBMBHB® wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundcsratsbeschlusses vom 16„ Februar 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorge-nomnenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen T/erten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben.” Dem genannten Abkommen sowie zwei weiteren im inneren Zusammenhang stehenden Abkommen mit der Schweiz über die Regelung ihrer Forderungen’ gegen das ehemalige Deutsche Reich und 2um deutschen Dastenausgleich stimmte der Deutsche Bunde stag durch Gesetz vom 7* März 1955 (BGBl II 15) zu« August 1952 berief sich die KaflHB AG in ihrem Rechtsstreit gegen die Klägerin und die KalfllfeAG auf Art. 10 Abs. 1 des Abkommens und legte noch ein Schreiben des VSt vom 15. Dr. Oft, der Leiter der VSt, der auch die schweizerische Delegation bei den Verhandlungen geführt hatte, legt hierin dar, daß die Schweiz in Durchführung des Y/ashingtoner Abkommens Umwandlungen” deutscher Ver- Die deutsche Delegation habe die endgültige Passung anstelle des schweizerischen Entwurfs aus "optischen und innerpolitischen11 Gründen vorgeochlagen, wobei aber ausdrücklich erklärt worden sei, daß mit dieser Formulierung Sinn und Zweck der von der Schv/eiz verlangten Bestimmung weder abgeändert noch äbgeschwächt werden solle. Es sei darauf hingewiesen worden, daß mit der neuen Formulierung Diskussionen vermieden werden würden, die sich im Zusammenhang mit .einer von den Alliierten seinerzeit verlangten Bestimmung ergeben hätten. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleich der Schäden, die ihr durch den Verlust ihrer Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz, sowie in Gestalt nutzloser Aufwendungen zur Erhaltung ihrer Rechtsstellung und in Gestalt ihrer Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der AG entstanden seien. Mai 1936 ihre Marken der KaflIHHl AG nur zu dem Gebrauch überlassen und Y/ert darauf gelegt, die Warenzeichen, insbesondere die Bezeichnung '’XaflHHK" so zu sichern, daß ihr die Zeichen in jedem Palle unabhängig von dem Schicksal der Tochtergesellschaft erhalten blieben» Die Markenrechte seien schon deswegen, weil sie in dem Sitz des Stammhauses, belegen und so dem Zugriff Schweizer Stellen nicht zugänglich gewesen seien, nicht von den Liquidations Verfügungen der V3t betroffen worden» So hätte sie denn auch bis zu dem Abkommen vom 26.» August 1932 mit Br. einen annehmbaren Vergleich ab- Erst durch das Verhalten der Beklagten habe sie ihre Markenrechte für das Gebiet der Schweiz verloren; ohne den "Verzicht", den über ihren Kopf hinweg die deutsche Verhandlungsdelegation unter Br. GH^Bmit den Schweizer Unterhändlern vereinbart habe, hätte sie im Rechtsstreit gegen die KafliHI^ AG obgesiegt. Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, den die Schweizer Gerichte zu ihren Ungunst eh angewandt hätten, sei auf ihren Rechtsstreit mit der AG zugeschnit- Ber Verlust der der Klägerin in der Schweiz zuctehenden Rechte sei der Preis gewesen, für den die Beklagte das Abkommen mit der Schweiz habe zustande bringen können. Bie Beklagte habe der Klägerin den diplomatischen Schutz versagt, wenn sie mit der Schweiz einen Verzicht auf die Rechte der Klägerin, deren Lage sie gekannt habe, vereinbart habe. Bie Beklagte habe die Klägerin, anstatt sie pflichtgemäß von dem Portgang der Verhandlungen mit der Schweiz zu unterrichten und auf die sich dabei abseichnende ungünstige Situation auf- merksam zu machen, absichtlich im unklaren gelassen, der Klägerin gegenüber beruhigende Erklärungen abgegeben, ihr den wahren Inhalt des Art. 10 Abs. 1 des Abkommens verheimlicht, wie sie auch den "Verzicht" gegenüber dem Bundestag bei Einführung des Zustimmungs-gcsetzcs zu dem Abkommen getarnt habe, und habe durch die Abreden über den Verzicht die Klägerin arglistig geschädigt. So habe insbesondere während der zwischenstaatlichen Verhandlungen im März 1952 ein Mitglied der deutschen Delegation gegenüber einem Schweizer Rechtsvertreter der Klägerin irreführende Erklärungen über den wahren Inhalt von Art. 10 Abs. 1 des Abkommens abgegeben; auch sei die Arbeitsgemeinschaft für Markenschutz trots mehrerer Anfragen nicht über die wahre Lage unterrichtet worden; das das der Klägerin hätte mitteilen müssen, ob sie ihren Rechtsstreit mit der KaHIIH) überhaupt weiterführen solle, habe sich pflichtwidrig weder an dem Rechtsstreit beteiligt, noch habe es den Fall der Klägerin, wie es Art. 15 des Abkommens an sich ermöglicht habe, einem Schiedsgericht unterbreitet. die Beklagte zu verurteilen, an sie je 50.000 DM als Teilbetrag für den Verlust der Warenzeichenrechte sowie für den Verlust der sonstigen Rechts-position in der Schweiz, ferner 175.ÖOO DM zu dem teilweisen Ausgleich nutzloser Aufwendungen, sämtliche Beträge je mit Zinsen, zu zahlen, und außerdem die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin den gesamten weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus dem Verlust der Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtsposition in der Schweis zu ersetzen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögensverluste auf eine Amtshaftung der Beklagten gründe, scheitere ihr Begehren zwar nicht an § 5 Aba. 2 AKG, wohl aber daran, daß die Klägerin nach dem Abschluß der von den Schwei zer Behörden ergriffenen Maßnahmen keine Rechtsstellung mehr gehabt habe, in der die Klägerin durch etwaige von der Beklagten zu vertretende Amtspflicht-Verletzungen ihrer Beamten hätte geschädigt werden können. Sie nimmt nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Zweck den Tatbestand nicht aus, daß eine deutsche Stolle bei der Entziehung mitgewirkt hat. Die Vorschrift erfaßt also auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorlag und (oder) die deutsche Stelle bei ihrer Mitwirkung den Tatbestand der Amtshaftung oder, soweit dies überhaupt möglich war, einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt verwirklichte (IM Allg. Hätte die Schweiz die deutschen Vermögensvrer-te zu der Liquidation, der sie ausgesetzt waren, entsprechend dem Washingtoner Abkommen gebracht, so wäre offensichtlich ein endgültiger Entzug der Werte zu einem Reparationszweck oder doch ähnlichen Zweck im Ginne des § 5 Abs. 1 irNrl, 2 AKG erfolgt. Jedoch wird nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens für sich und ihre Staatsangehörigen keine Einwendungen irgendwelcher Art gegen Umwandlungen deutscher Werte in der Schweiz erheben, die, wie dies für die Klägerin zutrifft, bereits von der Schweis auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Unter all1 diesen Umständen nimmt Art. 10 des Abkommens, auf den die Revision in erster Linie die zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellten Klageansprüche stützt und ein auf diese Bestimmungen zurückgehender Rechtsverlust der Klägerin die behaupteten Schäden nicht aus dem oben umrissenen Schadenskreis des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AXG heraus. Bie angebliche unzutreffende Unterrichtung der Klägerin und die Nichtanrufung des Schiedsgerichts sind nicht anders als Maßnahmen zu werten, die nach den Klagevortrag dazu beigetragen haben, daß der Rcchtcverluct von der Klägerin nicht noch hat abgewendet werden können. Die Folge des Gesagten ist; Die Klägerin obliegt hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche auf Leistung und auf Feststellung’über eine bereits bestehende Ersatzverpflichtung der Beklagten dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG. Nicht nur kann sie zur Zeit die Beklagte nicht auf Leistung eines Ausgleichs für einzelne beziffert errechnete Schäden, die ihr aus dem Verlust ihrer Rechtsposition entstanden sein sollen, belangen, sondern es läßt sich auch nicht überschauen, reichen Inhalt die in § 3 AKG vorbehaltene Regelung eines Ausgleichs dieser Schäden haben wird. Nachdem die Präge der Kriegsfolgeschäden in der Mehrzahl bereits gelöst wurde, ist inzwischen der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes von dem federführenden Bundesfinanzministerium ausgearbeitet, mit den anderen Bundesministerien abgesprochen und als Kabinettsentwurf den Bundesländern zur Stellungnahme zugeleitot worden, wobei die Absicht besteht, das Gesotz vom Bundestag noch' in der laufenden Y/ahlperiode verabschieden zu lassen. Eine andere, gegenwärtig nicht zur Entscheidung stehende Präge ist dagegen, wie die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung gemessen an den Yerfassungs-nornen beschaffen sein, ob und inwieweit sie namentlich berücksichtigen muß, daß die Beklagte in Art. 10 des Abkommens mit der Schweiz vom 26. August 1952 nicht nur für sich, sondern auch für ihre Staatsangehörigen auf Einwendungen gegen Umwandlungen von deutschen Vierten in der Schweiz verzichtet hat. 3. Einen Antrag auf Peststellung dahin, daß die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Entschä-digung nach Enteignungsgru^ätzen gegen die Beklagte erworben habe, die nach § 3/einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten seien, will die Revision, wie die Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht verfechten. Es braucht daher nicht darüber befunden zu worden, ob die Klägerin einen solchen Antrag in der Re visions ins tanz geltend machen und ob ein solcher Peststellungsantrag als mit dem behandelten Klagestop vereinbar angesehen werden könnte.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 97 ZPO
MarkeVStAbkommenSchreibenSchweizKlägerinAbkomme

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 81/61
Verkundet	2 2$ Q	f)Q	*1
am 10. Januar 1963	•
Fieser,
 Justizangostelltor als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pirma	und	$
3?*	GmbH,	vertreten
 sehäf tsführor Br. Kurt Wo® und Walter BuiHI® Allee
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
d*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Pi'osoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1962 unter Mit-\7irkung des Senatopräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundccrichter Br. Arndt, Br. Hußla, Keßler und Br. Rein hardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Köln vom 19* Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Me Klägerin verkaufte in den Jahren von 1911 bis 1935 ihre Kaloderma-Erzeugnisse und andere kosmetische Markenartikel in der Schweis über eine Zweigniederlassung in Bafl^. Sie hatte ihre wichtigsten Warenzeichen -	in	verschiedenen
 Kombinationen, "D:4Hfc",	und	-	in
 der Schweis national und international registrieren lassen, und zwar teils auf den eigenen Namen, teils auf den ihrer Zweigniederlassung. In Jahre 1935 wandelte die Klägerin die Zweigniederlassung in die Ka-mm Aktiengesellschaft, BaflB» uk und. behielt deren Aktien mit einem Nennwert von sfrs 30.000,— (gestückelt in 30 Aktien von sfrs 1.000,—) in Händen. Am 22. Mai 1936 schloß die Klägerin mit der Ka-AG einen Lizenzvertrag ab, in dem der Ka®-AG das ausschließliche Hecht zur Herstellung und zun Vertrieb der Markenartikel der Klägerin für das Gebiet der Schweiz eingeräumt wurde*(§ 1 des Vertrages). Herstellung und Verpackung der Artikel durch die KaflHHB AG sollte nach Weisungen und Rezepten der Klägerin erfolgen (§ 2), die sich ihrerseits weitreichend c Kontrollrechte vorbehielt (§ 4). Als "Entgelt" für die Lizenz und die vereinbarte Tint er Stützung der KaflHHfe AG bei den Herstellungsverfahren (§ 3) sollte die	AG	1#	des	Jahresumsatzes	an	die
 Klägerin abführen. (§ 7)* Der Lizenzvertrag sollte jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf den 30. Juni und 31. Dezember kündbar sein (§ 8).
In der Zeit von 1941 bis 1944 wurden die meisten der auf die inzwischen gelöschte Zweigniederlassung eingetragenen Warenzeichen auf die Aktiengesellschaft unentgeltlich übertragen und umgeschrieben.
Im sog. Washingtoner Abkommen vom 25» Mai 1946 verpflichtete sich die Schweiz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich, die in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswerte in Deutschland wohnhafter Deutscher zu liquidieren. Diese Vermögenswerte hatte die Schweiz bereits durch Bundesratsbeschluß vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung dos Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland gesperrt. Auch hatte sich die Schweiz im sog. Curric-Abkommen gegenüber den Alliierten verpflichtet, diese Sperre nur nach vorheriger Verständigung mit ihnen auf züh eben oder zu mildem.
Auf Grund des Bundesratsbeschlusses verfügte die Schweizer Verrechnungsstelle (VSt) durch Schreiben vom 11. August 1948 .die Umwandlung sämtlicher im Besitz der Klägerin befindlicher Aktien der KaHB AG in ein Bankguthaben. Die VSt teilte der, Klägerin mit§ sie habe wegen der der Kalo derma AG drohenden Konkursgefahr beschlossen, die Gesellschaft entweder zu verkaufen oder zu liquidieren. Die Klägerin wurde ersucht, die Akten-titel oder sonstigen Urkunden, die ihre Beteiligung verbrieften, der VSt aus2uhändigeh; im Falle, daß die Titel nicht bcigebracht werden würden, drohte die VSt die Kraftloserklärung an. Das Schreiben schloß mit einer Rechtsaittclbelehrung. Der Rekurs der Klägerin blieb ohne Erfolg. Sie lieferte die Akten aus, die daraufhin in der Schweiz zu dem Verkauf angeboten wurden. Zur Vorbereitung der Versteigerung wurde ein Bewertungsgutachten von der VSt angefertigt, wonach der Aktfenüber-cchuß des Unternehmens 35.414 sfrs, der "innere Uert" der einzelnen Aktien 1.180 sfrs betrug. In dem Gutachten sind ferner dreizehn für die Kaloderma AG eingetragene Schweizer Marken aufgeführt, von denen neun außerdem als internationale Marken, ebenfalls auf die KaflHH^
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AG lautend, eingetragen sind. Am Schluß des Katalogs der internationalen Marken heißt es:
"In gegenwärtigen Zeitpunkt können die Rechtsverhältnisse an diesen Marken nicht als geklärt betrachtet werden, dies insbesondere deshalb, weil die Übertragungen seinerzeit von der Konzernge-oellschaft (Stammhaus) unentgeltlich erfolgten und die Marken auch durch das Stammhaus und seine anderen Tochtergesellschaften benutzt wurden."
In Versteigerungstermin vom 18, Oktober 1948 erwarb der Schweizer Br. Ignaz	die 30 Aktien
 der	AG für sfrs 80.000, — • Die VSt beschei-
nigte ihn in Übereinstimmung mit dem Versteigerungsprotokoll vom 19.' Oktober 1948, daß “50 Aktien KaflHIP Aktiengesellschaft BaflV A nom Fr, 1.000, amtliche Schätzung: Fr. 35-000“, Versteigerungsgegenstand gewesen seien. Der Versteigerungserlös wurde für Rechnung der Klägerin auf ein Sperrkonto der Schweizer ITa-tionalbank eingezahlt.
Im Jahre 1949 entstand zwischen der Klägerin und der KaflHHl AG Streit darüber, ob der Lizenzvertrag von 22. Mai 1936 gültig geblieben sei« Die VSt forderte die Klägerin mit einem Schreiben vom 26. Februar 1949 auf, zu erklären, daß dem Lizenzvertrag “tatsächlich keine Wirksamkeit“ zukomme. Die Klägerin verweigerte dies in einem Schreiben vom 13. Mai 1949 und wies darauf hin, daß sie berechtigt sei, die unentgeltliche Überlassung der Marken, des Firmennamens “Kaund der Rezepturen jederzeit zu widerrufen.
Die Kaloderma AG kündigte mit Schreiben vom 14. November 1949 den Lizenzvertrag zu dem 31. Juli 1950; diese Kündigung erfolgte nur “vorsorglich", da die Kd*-AG die Gültigkeit des Lizenzvertrages nicht anerkannte .
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Inzwischen erlangte die VSt Kenntnis von der Existenz der internationalen Marken, die für die Klägerin und zu dem Teil noch auf den Namen der	Zweig-
niederlassung eingetragen waren« Mit Schreiben vom 1. November 1950 "ermächtigte” sie' Dr. RflHB namens der Klägerin, die Löschung der internationalen Marken für das Gebiet der Schv/eiz anzu demelden und eine entsprechende nationale Eintragung für sich zu erwirken. Ferner wurde die	AGüir eine Löschung
 ohne Neueintragung hinsichtlich der auf die Baseler Filiale der Klägerin eingetragenen nationalen und internationalen Marken bevollmächtigt. In demselben Schreiben heißt es am Anfang:	....zusammen mit diesem
 Aktienpaket sind sämtliche mit der	AG	ver-
bundenen Markenrechte ebenfalls verkauft worden."
Die VSt bestätigte der KaHfl^ AG mit Schreiben vom 8. November 1951» daß ihr Unternehmen mit der Übertragung der Aktien vom deutschen Mutterhaus völlig gelöst sei und alle Rechte übertragen worden seien, die in der Schweiz bis dahin der Klägerin zugestanden hät-
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ten und von der Tochtergesellschaft benutzt worden seien. Die Aktien hätten nicht zu dem erzielten Betrag versteigert werden können, wenn nicht gleichzeitig diese Rechte mitübertragen worden wären. Weiter heißt es:
.Wir bestätigen Ihnen gerne, daß unser Schreiben vom 1. November 1950 eine Übertragung der Markenrechte von W4IP auf Jhr Unternehmen mit sämtlichen Erstgebrauchs- und sonstigen Nebenrechten bedeutete. Damit wurde lediglich die Verselbständigung der schweizerischen Tochtergesellschaft von WfHP im Sinne der früheren Absprache vervollständigt und formell bereinigt.
Was die Frage eines Lizenzverhältnisses mit betrifft, so können wir Ihnen bestätigen, daß der
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Sinn unserer Abmachung dahin ging. Ihnen alle Rechte, v/olche Gegenstand eines solchen Lizenzvertrages bilden könnten^nomentlich die Rechte an der Bezeichnung "KaflHIA"? sämtliche Warenzeichen- und Y/arenausstattungsrechte ...., bei Anlaß de3 Verkaufs der Aktien zu übertragen, in dem Sinn, daß ein anfälliges Lizcncverhältnis mit	damit aufgehoben sein sollte und Sie
 aus eigenem Rechtsinfolgc der eingetretenen Verselbständigung des schweizerischen Geschäftotcils von	diese Rechte erwarben und darüber frei
 verfügen können. Sollte man tatsächlich - was uns allerdings ausgeschlossen scheint - der Auffassung sein, alle diese Rechte seien nicht schon bisher an Sie abgetreten worden, so bestätigen wir Ihnen gerne, daß dies nun mindestens durch den vorliegenden Brief als erfolgt zu betrachten wäre,”
In einem weiteren Schreiben der VSt vom 5» März 1952 wurde diese Auffassung erneut bestätigt.
Auf Anordnung der VSt wurden48 Warenzeichen, die für die Klägerin international eingetragen waren, für das Gebiet der Schweiz gelöscht, 53 dieser Marken ließ die KaflHHB AG Sa^^ tür sich neu eintragen.
Die Eintragung V7urde im Schweizer Handelsblatt veröffentlicht, Die Klägerin veranlaßte ihrerseits, daß die 48 für die Schweiz gelöschten internationalen Marken als nationale Schweizer Marken für sie eingetragen wurden, und nahm im Jahre 1952 über die neugegründete Vertriebsfirma KaldB AG in	ihre	Tätigkeit
 in der Schweiz wieder auf. Ihre Waren kennzeichnete sie als 11 Original»
Die KaflIBP AG erhob im Sommer 1952 gegen die jetzige Klägerin und die KaldB AG vor dem Handelsgericht des Kantons	Klage	auf	Feststellung	unlau-
teren Wettbewerbs beider Firmen,, verlangte Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen "K&HHP, Auxol"
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und "Original-KaflHH^ sowie Einwilligung in die Löschung der nunmehr national für die Klägerin eingetragenen früheren internationalen Marken« Außerdem forderte sie 10.000 sfrs Schadensersatz. Die Ka00^ PP AG berief sich auf die Umwandlung durch die Versteigerung der Aktien und die zugleich erfolgte Übertragung der Warenzeichen und Firmenbezeichnung und stützte sich auf die Schreiben der Verrechnungsstelle vom 1. November 1950, 8. November 1951» 5- März 1952.
Die jetzige Klägerin begehrte widerklagend die Un* terlasoung des Gebrauchs der streitigen Warenzeichen und Löschung dieser Marken für die Ka00|^ AG mit der Begründung, die Verfügung der VSt bezüglich der Markenrechte und des Lizenzvertrages sei nicht durch den Bundesratsbeschluß vom 16. Februar 1945 gedeckt und verstieße gegen das Völkerrecht, das Internationale Privatrecht und das Schweizerische Markenrecht.
Während dieses Rechtsstreits kamen die im Jahre
1951	auf genommenen Verhandlungen zwischen der SchJ
40	und	der	B000	D(
4^0 über die Regelung des Schicksals deutschen Vermögens in der Schweiz durch das Abkommen vom 26. August
1952	über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz zu dem Abschluß. Der Markenverband e.V. in Wifl^0^p, dem die Klägerin angehörte, hätte zuvor durch Schreiben vom T. November 1950 das BuflHBHI d^ F^^p-
in Boppvon der Auseinandersetzung der Klägerin mit der Ka4|00PAG unterrichtet. Am 7. Februar 1952 hatte der Markenverband eih weiteres Schreiben an das Bu^[PBHH0i0 34PF4HH0 Biit der erneuten Bitte um Hilfe für die Klägerin gerichtet. Die Schreiben waren vom	nicht	beantwortet	worden.
Art o10
 
Da3 Abkommen vom 26» August 1952 enthält in Abs» 1 folgende Vereinbarung:
’’Die	DBMBHB®	wird	für	sich	und
 ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundcsratsbeschlusses vom 16„ Februar 1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorge-nomnenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen T/erten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben.”
Die schweizerische Delegation hatte zunächst folgende Fassung vorgeschlagen:.
"D^ippBBl (dfll	und	seine	Staats-
angehörigen anerkennen die Rechtmäßigkeit der Umwandlungen
 Auf Veranlassung der deutschen Delegation kam es dann zu der endgültigen Fassung«
Dem genannten Abkommen sowie zwei weiteren im inneren Zusammenhang stehenden Abkommen mit der Schweiz über die Regelung ihrer Forderungen’ gegen das ehemalige Deutsche Reich und 2um deutschen Dastenausgleich stimmte der Deutsche Bunde stag durch Gesetz vom 7* März 1955 (BGBl II 15) zu«
Nach dem Zustandekommen des Abkommens vom 26. August 1952 berief sich die KaflHB AG in ihrem Rechtsstreit gegen die Klägerin und die KalfllfeAG auf Art. 10 Abs. 1 des Abkommens und legte noch ein Schreiben des VSt vom 15. September 1953 vor, in dem die Entstehungsgeschichte des Abkommens geschildert wird. Dr. Oft, der Leiter der VSt, der auch die schweizerische Delegation bei den Verhandlungen geführt hatte, legt hierin dar, daß die Schweiz in Durchführung des Y/ashingtoner Abkommens Umwandlungen” deutscher Ver-
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nögenowerte in Bankguthaben in Höhe von 35 Millionen vor-gcnonmcn habe. Dabei habe es sich um Palle gehandelt, in denen deutsche Unternehmen in eine derartige Notlage geraten seien, daß eine Wertminderung zu befürchten gewesen sei. In Interesse der Rechtssicherheit habe die Schweiz mit Deutschland sodann Abmachungen treffen müssen, wonach diese Veräußerungen nicht mehr Gegenstand von Anfechtungen und Prozessen gegen die Schweiz oder gegen die Erwerber bilden konnten. Der deutsche Delegationsführer, Ministerialrat Granow, sei mit einer entsprechenden Regelung einverstanden gewesen. Man sei sich bewußt gewesen, daß durch solche Regelung auch der Klägerin jede Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung eines Prozesses wegen ihrer Mar-kcnrechte genommen wurde. Die deutsche Delegation habe die endgültige Passung anstelle des schweizerischen Entwurfs aus "optischen und innerpolitischen11 Gründen vorgeochlagen, wobei aber ausdrücklich erklärt worden sei, daß mit dieser Formulierung Sinn und Zweck der von der Schv/eiz verlangten Bestimmung weder abgeändert noch äbgeschwächt werden solle. Es sei darauf hingewiesen worden, daß mit der neuen Formulierung Diskussionen vermieden werden würden, die sich im Zusammenhang mit .einer von den Alliierten seinerzeit verlangten Bestimmung ergeben hätten.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 19. März 1954 an das	d0	FflHIB und schlug
 vor, ihrem schwebenden Prozeß als Nebenintervenient beizutreten. Das MflHHHHI lehnte den Beitritt mit Schreiben vom 3. Mai 1954 ab. Daraufhin verkündete die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 1954 der	vertreten durch den	den	Streit.
D®	trat	nicht	bei.
Am 29. November 1954 entschied das Handelsgericht dco Kantons ZflB zugunsten der KaflHP AG. Es verur-
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teilte die jetzige Klägerin gemeinsam mit der Kal0^
AG dazu, gewisse Handlungen als wettbewerbswidrig zu unterlassen.sov/ie 10.000 sfrs an die	AG	zu
 zahlen, und erklärte 33 schweizerische Marken der Klägerin für ungültig; außerdem wies es die gegen die Ka-AG erhobene Widerklage ab. Die von der Klägerin und der Kalffl^ AG eingelegte Berufung wurde vom Sei flP B^nHHHI in	durch Urteil vom 14. «Ju-
ni 1953 abschlägig beschiedehL.
Im März 19~?2 hatte die Klägerin einen Zahlungsbefehl über 500.000 sfrs als Teilforderung gegen die VSt und die Schweiz wegen rechtswidriger Entziehung der YTarcnzeichcnrechte erwirkt, unternahm jedoch insoweit keine weiteren Schritte.
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleich der Schäden, die ihr durch den Verlust ihrer Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz, sowie in Gestalt nutzloser Aufwendungen zur Erhaltung ihrer Rechtsstellung und in Gestalt ihrer Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der	AG	entstanden seien. Als zu ersetzende
 Folgeschäden hat die Klägerin auf geführt: Sie habe an Absatz und, weil die Ks^HHBi AG nicht immer einwandfreie Waren hersteile und eine schlechte Werbung betreibe, was das Publikum fälschlicherweise der Klägerin zurechne, an Prestige verloren und leide in ihrem Ansehen darunter, daß sie als weltbekannte Markenfirma nicht in der Schweiz vertreten sei. Die Klägerin hat sich darauf berufen, zu ihren lasten habe die Beklagte ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand einer zu Schadensersatzleistung verpflichtenden Amtshandlung aus § 839 BGB i.Y.m.
Art. 34 GG sowie den Tatbestand einer Enteignung (eines
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 enteignungsgleichen Eingriffs) oder der Aufopferung verwirklicht. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht:
Sie habe in dem Lizenzvertrag vom 22. Mai 1936 ihre Marken der KaflIHHl AG nur zu dem Gebrauch überlassen und Y/ert darauf gelegt, die Warenzeichen, insbesondere die Bezeichnung '’XaflHHK" so zu sichern, daß ihr die Zeichen in jedem Palle unabhängig von dem Schicksal der Tochtergesellschaft erhalten blieben» Die Markenrechte seien schon deswegen, weil sie in dem Sitz des Stammhauses, belegen und so dem Zugriff Schweizer Stellen nicht zugänglich gewesen seien, nicht von den Liquidations Verfügungen der V3t betroffen worden» So hätte sie denn auch bis zu dem Abkommen vom 26.» August 1932 mit Br.	einen	annehmbaren	Vergleich	ab-
schließen und ihre Markenrechte dadurch wiedergewinnen können. Erst durch das Verhalten der Beklagten habe sie ihre Markenrechte für das Gebiet der Schweiz verloren; ohne den "Verzicht", den über ihren Kopf hinweg die deutsche Verhandlungsdelegation unter Br. GH^Bmit den Schweizer Unterhändlern vereinbart
 habe, hätte sie im Rechtsstreit gegen die KafliHI^ AG obgesiegt. Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, den die Schweizer Gerichte zu ihren Ungunst eh angewandt hätten, sei auf ihren Rechtsstreit mit der	AG	zugeschnit-
ten gewesen. Ber Verlust der der Klägerin in der Schweiz zuctehenden Rechte sei der Preis gewesen, für den die Beklagte das Abkommen mit der Schweiz habe zustande bringen können. Bie Beklagte habe der Klägerin den diplomatischen Schutz versagt, wenn sie mit der Schweiz einen Verzicht auf die Rechte der Klägerin, deren Lage sie gekannt habe, vereinbart habe. Bie Beklagte habe die Klägerin, anstatt sie pflichtgemäß von dem Portgang der Verhandlungen mit der Schweiz zu unterrichten und auf die sich dabei abseichnende ungünstige Situation auf-
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merksam zu machen, absichtlich im unklaren gelassen, der Klägerin gegenüber beruhigende Erklärungen abgegeben, ihr den wahren Inhalt des Art. 10 Abs. 1 des Abkommens verheimlicht, wie sie auch den "Verzicht" gegenüber dem Bundestag bei Einführung des Zustimmungs-gcsetzcs zu dem Abkommen getarnt habe, und habe durch die Abreden über den Verzicht die Klägerin arglistig geschädigt. So habe insbesondere während der zwischenstaatlichen Verhandlungen im März 1952 ein Mitglied der deutschen Delegation gegenüber einem Schweizer Rechtsvertreter der Klägerin irreführende Erklärungen über den wahren Inhalt von Art. 10 Abs. 1 des Abkommens abgegeben; auch sei die Arbeitsgemeinschaft für Markenschutz trots mehrerer Anfragen nicht über die wahre Lage unterrichtet worden; das
 das der Klägerin hätte mitteilen müssen, ob sie ihren Rechtsstreit mit der KaHIIH) überhaupt weiterführen solle, habe sich pflichtwidrig weder an dem Rechtsstreit beteiligt, noch habe es den Fall der Klägerin, wie es Art. 15 des Abkommens an sich ermöglicht habe, einem Schiedsgericht unterbreitet.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin begehrt.
die Beklagte zu verurteilen, an sie je 50.000 DM als Teilbetrag für den Verlust der Warenzeichenrechte sowie für den Verlust der sonstigen Rechts-position in der Schweiz, ferner 175.ÖOO DM zu dem teilweisen Ausgleich nutzloser Aufwendungen, sämtliche Beträge je mit Zinsen, zu zahlen, und außerdem
 die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin den gesamten weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus dem Verlust der Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtsposition in der Schweis zu ersetzen.
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Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten war, in einem Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von zweimal 50,000 DM sowie hinsichtlich des Peststellungsantrages abgewiesen. Dem Leistungsanspruch stehe an sich die Bestimmung des § 3 Abs, 1 Nr. 2,Abs. 2 AKG entgegen; für das Peststellungsbegehren fehle das im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 AKG nur unter besonders strengen Voraussetzungen zu bejahende Rechtsschutzinteresse. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Vermögensverluste auf eine Amtshaftung der Beklagten gründe, scheitere ihr Begehren zwar nicht an § 5 Aba. 2 AKG, wohl aber daran, daß die Klägerin nach dem Abschluß der von den Schwei zer Behörden ergriffenen Maßnahmen keine Rechtsstellung mehr gehabt habe, in der die Klägerin durch etwaige von der Beklagten zu vertretende Amtspflicht-Verletzungen ihrer Beamten hätte geschädigt werden können. An der letzteren Erwägung scheitere auch ein Anspruch der Klägerin aus Enteignung oder enteignungs gleichem Eingriff,
 Die abgewiesenen Anträge hat die Klägerin mit der Berufung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die zu seiner Entscheidung gestellten Ansprüche als unbegründet erachtet und hat die Berufung zurüclc-gev/iesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgrüncle:
1.	Der in § 3 Abs. 1 Nr. 2?Abs. 2 AKG angeord-nete Klagestop steht dem Klagebegehren in größerem Umfange entgegen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
Die neit auozulegende Vorschrift läßt neben dem Reparations- oder Restitutionszweck einen ähnlichen Zweck genügen und verlangt mir, daß die Schäden nim Zusammenhang mit” den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch endgültige Entziehung von Vermögenswerten ”zu dem Zwecke der Separation ..... ”auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatznngsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der BesotZungsmächte abgeschlossen werden mußten, entstanden sind. Sie nimmt nach ihrem Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Zweck den Tatbestand nicht aus, daß eine deutsche Stolle bei der Entziehung mitgewirkt hat. Die Vorschrift erfaßt also auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorlag und (oder) die deutsche Stelle bei ihrer Mitwirkung den Tatbestand der Amtshaftung oder, soweit dies überhaupt möglich war, einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt verwirklichte (IM Allg. Kriegs-folgenG § 3 Nr. 2 * III ZB 106/57 vom 23- Februar 1959; III ZR 212/57 vom 23. März 1959; WM 1962, 89 = III ZE 95/60 vom 30. Oktober 1961).
Die Schweiz hatte nun am 25« Mai 1946 das 7/as-hingtoner Abkommen abgeschlossen, das die Liquidation der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vorsah und den künftigen Liquidationserlös zu der einen Half-
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tc den Alliierten als Reparation, zu der anderen Hälfte
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der Schweiz zur Entschädigung von Kriegsopfern zuv/ies.
Der Schweizer Bundesrat she Schluß vom 16. Februar 1945 hatte bereits die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt. Die sich auf diesen Beschluß stützenden Maßnahmen, die die VSt hinsichtlich der Ka^H^^ AG als der Zweigniederlassung der Klägerin zu dem Nachteil der Klägerin ergriff, dienten dem Vollzug des Washingtoner Abkommens. Hätte die Schweiz die deutschen Vermögensvrer-te zu der Liquidation, der sie ausgesetzt waren, entsprechend dem Washingtoner Abkommen gebracht, so wäre offensichtlich ein endgültiger Entzug der Werte zu einem Reparationszweck oder doch ähnlichen Zweck im Ginne des § 5 Abs. 1 irNrl, 2 AKG erfolgt.
Bas Abkommen zwischen der BflHHHHHP und der Schweiz vom 26. August 1952 hat als Kernpunkt zu dem Inhalt, daß die	berechtigt	wird,	die	deut-
schen Vermögenswerte in der Schweiz durch Begleichung der von den Alliierten darauf geltend gemachten Ansprüche auszulösen. Der Schweizer Bundesrat wird nach Art. 1 des Abkommens den Ablösungsbetrag nach Abzug einer näher bezeichneten Summe unverzüglich dem von Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Konto weiter überweisen. Bie deutschen Vermögenswerte in der Schweiz* gelangen nach dem Abkommen im allgemeinen, wenn auch unter Abzügen und unter Verlusten, in die Hände ihrer deutschen Besitzer zurück. Jedoch wird nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens
 für sich und ihre Staatsangehörigen keine Einwendungen irgendwelcher Art gegen Umwandlungen deutscher Werte in der Schweiz erheben, die, wie dies für die Klägerin zutrifft, bereits von der Schweis auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945 vorgenoamen waren oder die noch vorgenommen werden.
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Hätte die Beklagte dieser Abrede, auf deren Zustandekommen die Schweiz besonderen Wert legte, nicht zuge-stinmt, so v/äre es, wie das angcfochtene Urteil sagt, aller Voraussicht nach nicht zu dem Abkommen gekommen. Baß Art. 10 Abs. 1 nicht gerade im Hinblick auf die Markenzeichenrechte der Klägerin in das Abkommen aufgenommen wurde, stellt das angefochtene Urteil ebenfalls fest.
Unter all1 diesen Umständen nimmt Art. 10 des Abkommens, auf den die Revision in erster Linie die zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellten Klageansprüche stützt und ein auf diese Bestimmungen zurückgehender Rechtsverlust der Klägerin die behaupteten Schäden nicht aus dem oben umrissenen Schadenskreis des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AXG heraus. Ebensowenig vermag das der Umstand, daß die Schweiz von den in ihrem Gebiet errichteten Niederlassungen deutscher Großunternehmen nur die der Klägerin liquidiert haben soll, noch einer der Vorgänge, die die Revision des weiteren als Grundlage der Ansprüche heranzieht, nämlich, daß die zuständigen deutschen Stellen entgegen der ihnen obliegenden EUrsorgepflicht die Klägerin über den Inhalt dos zu erwartenden Abkommens nicht nur im unklaren gelassen, sondern geradezu falsch unterrichtet hätten, und daß sie nicht' im Interesse der Klägerin gemäß Art. 15 des Abkommens ein Schiedsgericht ange-i’ufen hätten. Bie angebliche unzutreffende Unterrichtung der Klägerin und die Nichtanrufung des Schiedsgerichts sind nicht anders als Maßnahmen zu werten, die nach den Klagevortrag dazu beigetragen haben, daß der Rcchtcverluct von der Klägerin nicht noch hat abgewendet werden können. Sie fügen sich als solche Ein-zclakte in das Gesamtbild aller Vorgänge ein, die zusamengenommen den Entzug von Vermögenswerten der
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Klägerin in der Schweis zu Zwecken, wie sie in § 3 Abs. 1 Nrf-.. 2 AKG genannt sind, herbeigeführt haben.
2.;. Die Folge des Gesagten ist; Die Klägerin obliegt hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche auf Leistung und auf Feststellung’über eine bereits bestehende Ersatzverpflichtung der Beklagten dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG. Dieser Stop erfaßt, was unter Hinweis auf die Entscheidung III ZR 212/57 vom 23« März 1959 besonders zu bemerken ist, einen Ausgleich für unmittelbare Schäden (Substanzverluste) und für mittelbare, über den Substahzverlust hinausgehende Schäden. Die Klägerin kann daher insoweit weder eine Leistung noch (vgl. BGHZ 29, 28 =
 III ZR 10/57 vom 4. Dezember 1958 und JZ 1962, 254 = WLf 62, 89 - III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961) die Feststellung verlangen, daß die Beklagte weitere, nicht bezifferte Schäden aus der der Klägerin verloren gegangenen Rechtsposition.ersetzen müsse. Zwar verlangt hier die Klagepartei, was den Feststellungsantrag betrifft, im Gegensatz zu den in den eben genannten Urteilen entschiedenen Fällen nicht die Feststellung einer auf bestimmte Beträge gerichteten Ersatzverpflichtung. Aber auch hier gilt, d£ß die Klagepartei keinen echten Anspruch hat. Nicht nur kann sie zur Zeit die Beklagte nicht auf Leistung eines Ausgleichs für einzelne beziffert errechnete Schäden, die ihr aus dem Verlust ihrer Rechtsposition entstanden sein sollen, belangen, sondern es läßt sich auch nicht überschauen, reichen Inhalt die in § 3 AKG vorbehaltene Regelung eines Ausgleichs dieser Schäden haben wird.
Der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop ist aus den in dem genannten Urteil III ZR 95/60 vom 30. Oktober 1961/in Verbindung mit der nachstehenden Überlegung enthaltenen Gründen
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noch als grundgesetzmäßig hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat inzwischen die ihm obliegende Aufgabe, die in § 3 AKG genannten Ansprüche und Schäden zu regeln, weiter betrieben. Nachdem die Präge der Kriegsfolgeschäden in der Mehrzahl bereits gelöst wurde, ist inzwischen der Entwurf eines Reparationsschädengesetzes von dem federführenden Bundesfinanzministerium ausgearbeitet, mit den anderen Bundesministerien abgesprochen und als Kabinettsentwurf den Bundesländern zur Stellungnahme zugeleitot worden, wobei die Absicht besteht, das Gesotz vom Bundestag noch' in der laufenden Y/ahlperiode verabschieden zu lassen.
Eine andere, gegenwärtig nicht zur Entscheidung stehende Präge ist dagegen, wie die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung gemessen an den Yerfassungs-nornen beschaffen sein, ob und inwieweit sie namentlich berücksichtigen muß, daß die Beklagte in Art. 10 des Abkommens mit der Schweiz vom 26. August 1952 nicht nur für sich, sondern auch für ihre Staatsangehörigen auf Einwendungen gegen Umwandlungen von deutschen Vierten in der Schweiz verzichtet hat.
3.	Einen Antrag auf Peststellung dahin, daß die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Entschä-digung nach Enteignungsgru^ätzen gegen die Beklagte erworben habe, die nach § 3/einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten seien, will die Revision, wie die Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht verfechten. Es braucht daher nicht darüber befunden zu worden, ob die Klägerin einen solchen Antrag in der Re visions ins tanz geltend machen und ob ein solcher Peststellungsantrag als mit dem behandelten Klagestop vereinbar angesehen werden könnte.
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Das Ergebnis geht mithin dahin, daß die zur Entscheidung des Revisionsgerichts stehenden Anträge dem Klagesto-p des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AKGr widersprechen. Das hat zur Folge, daß die Klage zur Zeit unzulässig ist (vgl. Ill ZR 32/60 vom 10. April 1961) und die Revision demgemäß zurückgewiesen werden muß. Zugleich ist in Anwendung von § 97 ZPO die Klägerin mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Hußla
 Keßler	Dr.	Reinhardt