Zum Entschädigungsanspruch der Anlieger im Ralle Erhöhung des StraßenkörpersErgänzung zu dem Urteil v, . .für die das beklagte Land die Straßenbäulast trägt» Die ein-, sige Verbindung vom Hofe des 'Klägers zur .Landstraße-geht über einen Privatweg» der dem Kläger gehört. Weges liegen Wiesen, die nicht Eigentum.des Klägers sind» Die Machbarhöfe des Dorfes A'JMMBBafc, - das sich nördlich-der Landstraße Nr» '443 er streckt, sind in. Dan beklagte Land baute die Landstraße zur Frost Sicherung aus» Dadurch, ergab sich an der bisher niveaugleichcn Einnün~ dung des Privatweges-eine Erhöhung des SträßenkÖrpers? .die nach den Angaben.des Klägers rechts der Einmündung 69 cm und. Gesamtbetrag er mit 2»296 DM angegeben hat; zur Begründung hat er vorgeiragenn Als Träger der Straßenbaulast sei das .beklagte Land, verpflichtet.-ihm, dem Kläger, die ungehinderte Zufahrt zur Straße zu erhal-ten oder auf eigene Kasten die unterbrochene. verpflichtet za .'sein, die notwendigen Anschüttungen" ausgeführt., habe: habe das beklagte; Land ihm seine Aufwendungen nach, den . ferner ergebe sich, der Kl.ageanspruch aus dem Gesichtspunkt, daß das beklagte Land den Kläger., Straße.beeinträchtigt und dem damit im Interesse der Allgemeinheit ein. nich t in die Rechte des'Klägers eingegriffen worden. Die Kosten döh ÄnK Schlusses an die Landstraße müsse.der Kläger selbst tragen-Die.Belastung hierdurch sei verhältnismäßig unerheblich ;und ...für' den."' Entschädigungsanspruch:nustehe/.' und hierzu..-ausgeführt % Es könne nur eine Anwendung der' Grundsätze .über' die Enteignung oder den .enteignungsgleichen: Eingriff in Be- ; ; trächt kommen-, weil ein Eingriff in Vermögenswerte des. lieh, der bisherige Zustand des Anschlusses seines Privatweges an die Land s braß e;?g eänd er t Word en 'sei und die Veränderung,; die, Verbindung seines?Y/irtschaftsbetriebes mit der Straße: behln- ? -Nachteile-entschädigungslos- hinnehmen, die sich ■ ..; durch, den Ausbau der Straße ergäben.« Licht, er habe jedoch kein Recht auf darüberhinausgehende Vor-teile, die sich.-'aus der Lage'seines Grundstückes ergähenj..Wennij der Hof des Klägers - wie dieser selbst vorgetragen habe - aus dem 14» Jahrhundert stamme,und vor der Straße dagewesen sei, so \ sei der Hof jedenfalls nicht im Vertrauen auf den Zustand der Straße angelegt worden« Vielmehr hätten der Kläger und: seine. der: Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung.des Wirtschafte betrieb es des Klägers führe d ie Klage nicht zu dem Erfolg« Denn diej Bezie h.un g d es W i rtseh.a ft sb et rieb es des Klägers zur Straße sei 'nicht, so eng, daß sie einen .integrierenden Bestandteil dieses B et r i eb e s ausmach.t auf d as ' einem jeden Ge^ wer.bebetrieb eigene Interesse, Zugang zu einer öffentlichen Straße zu habenV Der Wj ri/schäft sbetr ieb des Klägers selbst sei also, nicht betroffen worden« Überdies stehe einem Anspruch: ent-] gegen,1 daß der steigende Verkehr, (der Gemeingebrauch aller Ver-j kehrsbenutzer.:), Der Kläger möge in seinen Interessen .beeinträchtigt sein, er sei aber nicht in seiner Rechtsposition verletzt worden» Solche Nachteile gehörten.zu den hasten, die jeder Eigentümer we--gen der s o z ial e n Geb und en lie it des Eigent ums' h:i nnehmen müsse* häb e -ver-i v kannt, daß durch die Erhöhung■des Straßenkörpers und die damit verbundene Erschwerung des Zugangs zur Straße eine seit unvcr-denklicher Zeit bestehende, stillschweigende Grundgerechtigkeit des Klägers verletzt worden sei, schon deshalb nicht .durchgreifen, weil der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür vorgebracht. hat, wie ein solches Recht entstanden sein und welchen Inhalt es haben soll, Für die Entstehung eines Rechtes, .wie es7 der Kläger für sich, in Anspruch, nimmt, reicht der Hinweis auf den seit unvordenklicher.Zeit unverändert bestehenden Zustand. nicht aus (vgl, RGZ 7C, 77)«, Über seihen angeblichen -Inhalt ver-mag der Kläger nicht mehr und nichts anderes anzugeben,: a 1 s was er kraft des Gemeingebrauchs; des Anliegers ohnehin glaubt beah-snruch.en zu können*. • ft Ein. subjektives .Recht: auf .den:Gemeingebrauch, anI;einer öfferrt-liehen Sache ist in der Rechtsprechung1bisher nicht, auch nicht .für. denn der ..Kläger ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.'- auch, nicht beeinträchtigt worden» Die Revision ver~ kennt, daß der Gemeingebrauch siete lediglich, auf die. Mitbenutzung .im ; Rahmen der Widmung gestattet» Die Freiheit, die Straße su Faß oder mit Fahrzeugen, zu benutzen,, seinen Hof und Privatweg.-an die Straße ansuschließen, ist dem Kläger weder bestritten, .noch tatsächlich-genommen worden» Wenn der Kläger>nach der . .nem Grundstück zur Straße gelangen kann,' so berührt das nicht sein rechtliches - Verhältnis zu her,’öffentlichen Sache - dehn '" ehe TeiInahme am Gerne in gebrauch..s et z t immer die'Mö gliebkeif der Benutzung voraus-,:••trifft ihn vielmehr in, seinem Rechts-' und interessenkreise als Eigentümer eines nahe der Straße liegenden landwirtschaftlich-genutzten Besitzes, d,. ■■■ 2 ) Es überzeugt nicht,;Wenn, das ' Berufungsgericht- = einen Eingriff in das Grundeigentum des; Klägers mit der. im "Enteighungsrechthstetsf gebotenen; Würdigühgt: unter wirtschaf.t.liehen.iGesichtspunkten und Zusammenhängen (BCKZ IS, '-ly 4) nicht hinreichend gerecht« Y/eteh;die -Revision hervorhebt, der Hof des Klägers sei durch. von s exnenAbneh-f merh und Lieferern abgeschnitten worden;»'rsb .weisttsie' damit auf Umstände.-hin, die eine Beeinträchtigung des Eigent ums; selbst ausmachen können» Im Enteignungsr echt; ist; atferkannt, daß das Eigentum: n i cb t nur in seinem Be stand e, s ond ernin^ ai- 270; 23, 157)» Es bedeute einen Eingriff in die wirtschaftliche Einheit des .Eigentums wenn seine .Benutzbarkeit infolge einer Maßnahme von hoher' Hand,- die dem Betroffenen ein besonderes, .ihn. .ungleich'-belastendes Opfer .auferlegt-, 'erheblich, und seinen"Wert, mindernd beeinträchtigt wird, Wird durch, eine Erhöhung der Straßendecke die Zufahrt zu einem angrenzenden. ten Urteil vom heutigen Tage - XII ZR 76/58 - , ausgeführt hat - mit der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grund-Stücks auch, dessen Wert als Vermögensgegenstähd beeinträch.-. tigt sein,, Bann aber wird dem Eigentümer ein Opfer auf er-legt, das über die Beeinträchtigungen hinausgeht, die jeder Straßenanlieger entschädigungslos hinnebmen muß, wenn im öffentlichen Interesse Änderungen am Straßenkörper vorgenommen werden» Bie Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein größeres Opfer auferlegt worden, als jeder Anlieger in • liegender Halle besonders betroffen wird, wo also - wie in dem vorliegenden Hall - der Allgemeinheit, die durch, die Verbesserung der Straße begünstigt wird, einzelne Anlieger oder eine Gruppe von Anliegern gegenüberstehen, die hierdurch auch einen besonderen Nachteil erleiden» Biese Grundsätze gelten unabhängig f davon, ob das betroffene Grundstück innerhalb oder- außerhalb. 7; / unbebaut .ist und ob die Gebäude im Vertrauen auf .den unver— änderten Fortbestand der Straße - also vor oder nach; der 7:- 7 Straße - errichtet worden sind; : denn Art.» 14 GG läßt.-insoweit eine grundsätzliche Unterscheidung nach der Grundstückslage verhalt außerhalb der geschlossenen Bebauung liegt, schließt nicht zu» Baß der Hof des Klägers nach dem unstreit:i.gen Sach- ' Hiernach, .kommt es für die'Entscheidung wesentlich, auf die Erheblichkeit.der Beeinträchtigung-an, Diese Erheblichkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Höhenunterschied ausgeglichen werden könne und in dem vorliegenden Fall durch Arbeiten, des Klägers bereits ausgeglichen, worden ist, ohne daß Schwierigkeiten beim Begehen oder Befahren zurückgeblieben sind,, Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Auf'wandest es bedurfte, um diesen. Gleichwohl sind Größe, Wert, und Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichr tigen; denn es können bei einem kleineren -landwirtsöhäftlich Betrieb Aufwendungen erheblich erscheinen, die bei einem : größeren praktisch nicht -ins.'.Gewicht fallen, weil sie sich im Rahmen dessen halten, was dort 'üblicherweise auch sonst aus betrieblichen Gründen zur Erhaltung und Pflege der Zufahrten aufgewendet werden muß. Schließlich, ist es nach der Sachlage denkbar, -daß der Ausbau der Straße für die Bewirtschaftung des Hofes Vorteile bringt im Ergebnis auch zu, einer: Wert st eiger ung fuhrt, durch die die ursprüngliche Belastung gemindert, vielleicht sogar aufg .höben werden kann; ’solche Vorteile, ;die dem. anderer Begründung nicht rechtfertigen«, Bas angefochtene Urteil, muß daher aufgehoben und die Sache sum Zwecke weiterer tatsächlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.werden».
. f i ) : ••• -j • • ; . ' % f • r • ./; '' ' ■".! ■ f.'; ’’ i;.‘ . Nachschlagewerks Ja • Amtliche Sammlung" nein GrG Art o .14; Verwalt ungsreeh.t - Allgemeines - (Allgemeines ' * * • Enteignungsrecht); Pre:u;ß<. AIiiR Einlc/^.l-S.. : • V:- v-./i 1>, u Zum Entschädigungsanspruch der Anlieger im Ralle Erhöhung des StraßenkörpersErgänzung zu dem Urteil v, . Juli 1959 ~ III ZR ;76/hÖ- hl': h-1: 1 " r\>. - r 1 /I hh:: h •Ä 1 1 :i -V r-hll- k B'GH. Urt, v, 2, Juli 1959 - III ZR 81/58- OLG Celle ih :=; 1J5Iv/il Ill lit!/k/v\ \ k — k i 1 h V 1; k / k; * .am 2 c Juli",. 1959' S c h e i 11 ? ■; J u s t i a -M s s i s i e -at als. ■ U r it a n d s 1 e a ms e r d e r, ■■ :. . Geschäftsstelle i tnfi.,„v;.ct leiji. .,y . o 'I- 21/.,e. In dem Rechtsstreit ■: des lau, dwi r t s fie in r i c Jti- Gh IflB -laud, Kläg er s 3 Berufungsniägers und■.Rev i s ionskinger: 2Prozeßbevollinäc'htigt er s fieeiitsair^alt-Brc 'das-;Bard ■ fiiedersaci.sen? '. ver■ tr,e't ea ;dnrJA -.die' Hiec crsäc-fisisch.e Straßenba u-1) ir ekt i on in B tiv'BeklagtenjiJBerufurgsbeklagten und' .Heyisionsbefilagten, ■ BroneBb evo 1 Imachtigterl fibb fits anvvait '?r o ft;; I)r.^ ■ i a t id .er ;t:t auf ' Vie i mil ■unf e': M.i.:w sow ie vlder-' ■und ■Gait;ge: Vur ■ ■'^eci t' uiJ-senat .' desIlBlndesgericilsnots 9 a 9: ■. Auf di e-. Beyision....des :RAagers-wird- '.rdaslfirtsil .Res^ 5 = dirnIseyass des ■Öberlandesgerici.f s' inACeile; Vorn 1 => Mär2 1998 äiif eehöb'en'f :, 'i 'l.lj,- ■I)ie':Sac.i.e wird rar' ard'efy.e'iien ?eifi.andlung:lufidI,.;.; Eni sobaldung -■ auct Uber.'.die Kosten'des Beyisiors-re.chts'zfis;.e,s,:. - an das Beruiungsgerie.ru; aurueVVrwi'e-1 s.en 1 on Sec nt s -w eye n . :. . ■ • . ■ ■ . : Tatbestand ?: : Der Klag ei’ ist. 'Eigentümer eines Bauernhofes inAi Kreis Grafschaft- von rund 68 .ha Großeh der nach, seiner unbestrittenen. Behauptung seit Jahrhunderten.im Besitz seiner Familie ißt» Der Hof liegt' etwa -150 m nördlich.: der ■■ Landstraße h Ordnung Nr,'.' 443. von nach B^MHMHNMt .für die das beklagte Land die Straßenbäulast trägt» Die ein-, sige Verbindung vom Hofe des 'Klägers zur .Landstraße-geht über einen Privatweg» der dem Kläger gehört. Beiderseits dieses. Weges liegen Wiesen, die nicht Eigentum.des Klägers sind» Die Machbarhöfe des Dorfes A'JMMBBafc, - das sich nördlich-der Landstraße Nr» '443 er streckt, sind in. östlicher.'Richtung- etwa 600 m» in westlicher Richtung etwa 200 m entfernt.» Südlich' der Landstraße .liegen unbebaute Grundstücke» Dan beklagte Land baute die Landstraße zur Frost Sicherung aus» Dadurch, ergab sich an der bisher niveaugleichcn Einnün~ dung des Privatweges-eine Erhöhung des SträßenkÖrpers? .die nach den Angaben.des Klägers rechts der Einmündung 69 cm und. links der Einmündung 74 cm',, nach der Angabe des-beklagteh nan- .. des etwa 50 cm beträgt» Nachdem, der Kläger, von ;d.e» böklagtan Lande vergeblich einen Ausgleich- des Höh.enunterschiedes; gefor-dert hatte3 glich er diesen durch. Auffüllung seines Privatwegeäf aus; zugleich v e r b r e i t e r i e e r d i e' Ein mü nd ung s. um e ine bessere. : Auffahrt auf die Landstraße zu erreichen» . :,u-: 'h-- Mit der Klage macht der Kläger einen Teilbetrag von 1».100 DM der äufgew ende ten Kosten, geltend r. deren. Gesamtbetrag er mit 2»296 DM angegeben hat; zur Begründung hat er vorgeiragenn Als Träger der Straßenbaulast sei das .beklagte Land, verpflichtet.-ihm, dem Kläger, die ungehinderte Zufahrt zur Straße zu erhal-ten oder auf eigene Kasten die unterbrochene. .Zufährt; wieder : herzustellen» Da der. Kläger -wegen der Dringlichkeitr ohne hierzu - 3 — verpflichtet za .'sein, die notwendigen Anschüttungen" ausgeführt., habe: habe das beklagte; Land ihm seine Aufwendungen nach, den . Grundsätzen der Geschäftsführung ohne' Auftrag oder der ange-• rech.t.fert igten Bereicherung sü ersetzen.. ferner ergebe sich, der Kl.ageanspruch aus dem Gesichtspunkt, daß das beklagte Land den Kläger., dessen Anlieger recht -auf Erhaltung • d er-- 42 u fahrt.- :zurv.;i Straße.beeinträchtigt und dem damit im Interesse der Allgemeinheit ein. besonderes Opfer; auferlegt-worden sei, entschädigen. müsse.. / .v . > . -l ; . Das. beklagte Land hat um Klageäbweisung geboten» Ls. hat-dieJ Höhe der Kosten bestritten, weil diese sum Teil. ..durch die Verbreiterung und Verbesserung des Brivatweges entstanden seien;, und weiter ausgeführtv Durch.die Erhöhung des Straßenkörpers sei. nich t in die Rechte des'Klägers eingegriffen worden. Das aus. dem Gemeingebrauch. fließehde..Rech.t auf Benutzung- der.-Land-; straße sei dem Kläger erhalten geblieben. Die Kosten döh ÄnK Schlusses an die Landstraße müsse.der Kläger selbst tragen-Die.Belastung hierdurch sei verhältnismäßig unerheblich ;und ...für' den."' Das Landgericht:;hat di.e Klage: abgewiesen« Das Berufuhgsge- > rieht hat die Berufung das K'Jägers zurückgewiesen» Mit der Re^ vision rügt der Oägar die Verletzung des sachlichen Rechts und erstrebt die Verurteilun^ldes beklagten Landes zur Zahlung::vo.nh; •I',.i0.0 DM hebst 4 ,v,0 RuZinsen Seit Klagezüställungo. Das- Beklagte Land bittety; die-Revision zurüokzuweisen-. ' Snt s-.c-h.en. d un gs gr lind. et 1 0 Das Berufungsgericht hat den Klageanspbuch, unter‘.'den Ge*-sicht spur kt en der Geschäftsführung ohne Auftrag, der unge’--. rechtfert.tgten B'ereicher ang* der Amt shaftung für ein . rechts-1 widriges5 schuldhaftes Verhalten.* des Uachb'ar.r.e-chits., sch,ließ-, lieh, der Entschädigung, für Enteignung* ent eignungsg 1 eicben Eingriff oder Aufopferung geprüft* ihn jedoch-mich keinem dieser Gesicht spannte als begründet befunden* habe! hat das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner':::..:. Prüfung - wie es der Sachlage entspricht - die Präge' gestellt.,-f ob dem Kläger ein. Entschädigungsanspruch:nustehe/.' und hierzu..-ausgeführt % Es könne nur eine Anwendung der' Grundsätze .über' die Enteignung oder den .enteignungsgleichen: Eingriff in Be- ; ; trächt kommen-, weil ein Eingriff in Vermögenswerte des. Klägers/ in Rede stehe* Der Anspruch setze mit.hfn einen Eingr:iff ::4es beklagten Landes . in Vermögenswerte Rechte'.'des' Klägers' voraus.;. .. der ihn u n g 1 e i e b, besonders belaste üb.d zu einem besonderen;, •'•' and e? en nicht zugemuteten 0pfer für die Allgemeinheit,zwinge * Dies e Ausführungen, die vor., der He vision niche arg eg r iff eni: werden* entsprechen 'der,'- s~ändigen Rccht sprechur:g dos Bundesge- .-richtshofs (BGH2 6, ' 270p 23? 157/» ‘Lediglich sur Klars!:ellung ist hervorzuheben,' daß die Entschädigung nicht/.aufdie, Beeln- . trächt igung vermögen sw e r t er n R echte" he sehr äh kt 1 st,': v i e Im. ehr auc h d i e Be eint r äc ht :i.gun g j e d er en t eignu hg sf ühigen " Hechtspo-; s it ion" umfass en kann, was das Bern fung s g er ich.t,. sachlich nicht i:. verkannt hat.*. : . ' 1 , f. ■ ü: . Das Grund eig ent um d es Klägers -d so.. führt das Beruf uh gs urteil 7 weiter aus - sei nicht verletzt worden» Die Äuswirkung des 7 . Straßenau sba ües auf den.Lebensbereich des Klägers - daß r.äm- : lieh, der bisherige Zustand des Anschlusses seines Privatweges an die Land s braß e;?g eänd er t Word en 'sei und die Veränderung,; die, Verbindung seines?Y/irtschaftsbetriebes mit der Straße: behln- ? dert. habe - bedeute .keinen Eingriff in eine Vermögenswerte Eechtsposit j on-. o?' *■ V .V i: ::: ■•':':v-. ■ ■ ■■ >--;;=:'':l - V, .■ ¥ ' m: • I1, • |:S: •:G;: - • .s p;.; ;;’/••• t ■ ;:i ,i: : . &\ i ■“ 5 Der Gemeingebrauch, an der. offenfc lichen Stra(3e, auch, dev gesteigerte Gemeingebrauch, des Anliegers, der auf die Bermt-z ung d er S t raß e in b esond er em Maß e ang ewi e sensei, s e:L kein ; subjektiyes Recht„ Die Widmüng sum Gemeingebrauch erfordere, daß die Straße den jeweiligen Verkehrsbedingungen angepaßt werde« Deshalb könne auch, der Anlieger nich. t damit rechnen,, daß die Straße in dem ursprünglichen .Zustande belassen/ werde; ...er; müsse, -d grundsätzlich. -Nachteile-entschädigungslos- hinnehmen, die sich ■ ..; durch, den Ausbau der Straße ergäben.« Der Anlieger habe nur ein Recht auf'Erhaltung des Zuganges von und s'u der Straße zu laß und zu Wagen sowie auf Erhaltung, des Zutritts von Luft und. Licht, er habe jedoch kein Recht auf darüberhinausgehende Vor-teile, die sich.-'aus der Lage'seines Grundstückes ergähenj..Wennij der Hof des Klägers - wie dieser selbst vorgetragen habe - aus dem 14» Jahrhundert stamme,und vor der Straße dagewesen sei, so \ sei der Hof jedenfalls nicht im Vertrauen auf den Zustand der Straße angelegt worden« Vielmehr hätten der Kläger und: seine. Rechtsvorgänger, seinerzeit, von dem Recht Gebrauch, gemacht, sich.:? an die in .der Nähe des Grundstücks vorbeigeführte. .Straße anzu-schließen« Dieses aus der Widmung der Straße zu dem Gemeingebrauch 1 folgende. Recht seid nicht beeinträchtigt worden. Der Kläger habe j s iein, jederzeit wieder an die Straße, ancchließen können<• Auch. der: Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung.des Wirtschafte betrieb es des Klägers führe d ie Klage nicht zu dem Erfolg« Denn diej Bezie h.un g d es W i rtseh.a ft sb et rieb es des Klägers zur Straße sei 'nicht, so eng, daß sie einen .integrierenden Bestandteil dieses B et r i eb e s ausmach.t e,. Sie b each ranke si ch. auf d as ' einem jeden Ge^ wer.bebetrieb eigene Interesse, Zugang zu einer öffentlichen Straße zu habenV Der Wj ri/schäft sbetr ieb des Klägers selbst sei also, nicht betroffen worden« Überdies stehe einem Anspruch: ent-] gegen,1 daß der steigende Verkehr, (der Gemeingebrauch aller Ver-j kehrsbenutzer.:), den. AusfiauoderStraße : gefordert habe« Der. umstrii tone Eingriff löge daher dem Klägerkein größeres Opfer auf ,: ajj -' . ?. ■ .... ■ ..: .................................... '4; ; : . IC::. Vn v ■jeder Anlieger der Straße in gleicher. Lage z\r bringen ,-hätte finr. Der Kläger möge in seinen Interessen .beeinträchtigt sein, er sei aber nicht in seiner Rechtsposition verletzt worden» Solche Nachteile gehörten.zu den hasten, die jeder Eigentümer we--gen der s o z ial e n Geb und en lie it des Eigent ums' h:i nnehmen müsse* " , '. -.-tu o':;' Diese Ausführungen greift die . Revision im ■ Ergebnis hilt '.'Recht 1) All er d ings kan n d.ie Rüge, das Ber uf uhgsger ich.t häb e -ver-i v kannt, daß durch die Erhöhung■des Straßenkörpers und die damit verbundene Erschwerung des Zugangs zur Straße eine seit unvcr-denklicher Zeit bestehende, stillschweigende Grundgerechtigkeit des Klägers verletzt worden sei, schon deshalb nicht .durchgreifen, weil der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür vorgebracht. hat, wie ein solches Recht entstanden sein und welchen Inhalt es haben soll, Für die Entstehung eines Rechtes, .wie es7 der Kläger für sich, in Anspruch, nimmt, reicht der Hinweis auf den seit unvordenklicher.Zeit unverändert bestehenden Zustand. nicht aus (vgl, RGZ 7C, 77)«, Über seihen angeblichen -Inhalt ver-mag der Kläger nicht mehr und nichts anderes anzugeben,: a 1 s was er kraft des Gemeingebrauchs; des Anliegers ohnehin glaubt beah-snruch.en zu können*. • ft Ein. subjektives .Recht: auf .den:Gemeingebrauch, anI;einer öfferrt-liehen Sache ist in der Rechtsprechung1bisher nicht, auch nicht .für. den erwe it ert en Gemeingebräuch. des An 1 iegers. anerkannt; wer-; den (BGHZ 8, 273; 23, 1.57. und 235Der vorliegende Kail gibt keine Veranlassung, dieser Erage erneut nach zugeben.; denn der ..Kläger ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.'- von der Teilnarme am Gemeingebrauch nicht ausgeschlossen; / WS m. . I V',! ■ • ; !ik; ■ ■'- W-i , hierin. auch, nicht beeinträchtigt worden» Die Revision ver~ kennt, daß der Gemeingebrauch siete lediglich, auf die. offent- ., liehe Sache selbst berietet,, indem er deren. Mitbenutzung .im ; Rahmen der Widmung gestattet» Die Freiheit, die Straße su Faß oder mit Fahrzeugen, zu benutzen,, seinen Hof und Privatweg.-an die Straße ansuschließen, ist dem Kläger weder bestritten, .noch tatsächlich-genommen worden» Wenn der Kläger>nach der . Erhöhung des Straßenkorpers nur unter Erschwerungen von. sei—■; .nem Grundstück zur Straße gelangen kann,' so berührt das nicht sein rechtliches - Verhältnis zu her,’öffentlichen Sache - dehn '" ehe TeiInahme am Gerne in gebrauch..s et z t immer die'Mö gliebkeif der Benutzung voraus-,:••trifft ihn vielmehr in, seinem Rechts-' und interessenkreise als Eigentümer eines nahe der Straße liegenden landwirtschaftlich-genutzten Besitzes, d,. hu in Beziehung auf sein Eigentum» . !| .' \im i ■ ff' i-ih» Ifr- it St'" ßK ■■■■If' f ilß:' W. d|i; M m. ■■■ 2 ) Es überzeugt nicht,;Wenn, das ' Berufungsgericht- = einen Eingriff in das Grundeigentum des; Klägers mit der. Begründung verneint hat, daß weder Teile der andre Straße grenzenden Wege-: par-zelle- entf emit in ihrent Zustandr-.yerandert ,1 zerstreut: oder teiseiteged^uckt worden seien, noch ihnen die erforderliche •• S tu t z e.;' entzogen word on sei» Denn dies e renn gegenständ liehe;:; Betrachtung wird öem enteignungsrech:tlichen Eigentümsbegriff, namentlich, der. im "Enteighungsrechthstetsf gebotenen; Würdigühgt: unter wirtschaf.t.liehen.iGesichtspunkten und Zusammenhängen (BCKZ IS, '-ly 4) nicht hinreichend gerecht« Y/eteh;die -Revision hervorhebt, der Hof des Klägers sei durch. d:ie Erhöhung;der \ Straße völlig ,von-,derV Außenwelt.:,,jvönlallen außerhalb' des, Hofesj : liegend en lebenswicht igen Hilf smit'b ein s owie . von s exnenAbneh-f merh und Lieferern abgeschnitten worden;»'rsb .weisttsie' damit auf Umstände.-hin, die eine Beeinträchtigung des Eigent ums; selbst ausmachen können» Im Enteignungsr echt; ist; atferkannt, daß das Eigentum: n i cb t nur in seinem Be stand e, s ond ernin^ ai- 1 ü 8 len. seinen. .Ausstrahlungen unter - dem Schutz c. er Eigen ~ urnsgar an - tie des Art., 14"GG steht :(BGHZ 6«,. 270; 23, 157)» Es bedeute einen Eingriff in die wirtschaftliche Einheit des .Eigentums wenn seine .Benutzbarkeit infolge einer Maßnahme von hoher' Hand,- die dem Betroffenen ein besonderes, .ihn. .ungleich'-belastendes Opfer .auferlegt-, 'erheblich, und seinen"Wert, mindernd beeinträchtigt wird, Wird durch, eine Erhöhung der Straßendecke die Zufahrt zu einem angrenzenden. Grundstück abg e s chn.it ten oder derart er s chwert, daß ibreWiede r her st e 1-lung besondere Anlagen, Arbeiten oder. Aufwendungen erfordert, so kann - wie der Senat' in dem zur Veröff entlich.ung. bestimm- t ten Urteil vom heutigen Tage - XII ZR 76/58 - , ausgeführt hat - mit der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Grund-Stücks auch, dessen Wert als Vermögensgegenstähd beeinträch.-. tigt sein,, Bann aber wird dem Eigentümer ein Opfer auf er-legt, das über die Beeinträchtigungen hinausgeht, die jeder Straßenanlieger entschädigungslos hinnebmen muß, wenn im öffentlichen Interesse Änderungen am Straßenkörper vorgenommen werden» Bie Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein größeres Opfer auferlegt worden, als jeder Anlieger in • gleicher nage zu erbringen hätte, läßt außer acht, daß ein. ) ."Sonderopfer” auch, dort verlangt wird, wo eine Gruppe gleich- '. liegender Halle besonders betroffen wird, wo also - wie in dem vorliegenden Hall - der Allgemeinheit, die durch, die Verbesserung der Straße begünstigt wird, einzelne Anlieger oder eine Gruppe von Anliegern gegenüberstehen, die hierdurch auch einen besonderen Nachteil erleiden» Biese Grundsätze gelten unabhängig f davon, ob das betroffene Grundstück innerhalb oder- außerhalb. 7/1 .,'5: der geschlossenen Ortsbsbauung liegt, ob es selbst bebaut oder'. 7; / unbebaut .ist und ob die Gebäude im Vertrauen auf .den unver— änderten Fortbestand der Straße - also vor oder nach; der 7:- 7 Straße - errichtet worden sind; : denn Art.» 14 GG läßt.-insoweit eine grundsätzliche Unterscheidung nach der Grundstückslage verhalt außerhalb der geschlossenen Bebauung liegt, schließt nicht zu» Baß der Hof des Klägers nach dem unstreit:i.gen Sach- hi . .phi;. j i " " : 'i v1' *■ . ' . i ■:: mithin, eine- .Entschädigung-' .nicht >ueu III, ' Hiernach, .kommt es für die'Entscheidung wesentlich, auf die Erheblichkeit.der Beeinträchtigung-an, Diese Erheblichkeit kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Höhenunterschied ausgeglichen werden könne und in dem vorliegenden Fall durch Arbeiten, des Klägers bereits ausgeglichen, worden ist, ohne daß Schwierigkeiten beim Begehen oder Befahren zurückgeblieben sind,, Abzustellen ist vielmehr darauf, welchen Auf'wandest es bedurfte, um diesen. Er folg: zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke ; so lange die Aufwendungen nicht gemacht waren, infolg der- Beeinträchtigung, der Benutzbarkeit gegenüber dem früheren \Vert gemindert war. Dabei ist es unerheblich, ob dem Kläger nach seinen wirtschaftlichen■Verhältnissen- zugemutet werden könnte, die Belastung selbst, zu tragen (BGH2 6, 270), vielmehr ist mit einem objektiven* Maßstab zu messen. Gleichwohl sind Größe, Wert, und Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichr tigen; denn es können bei einem kleineren -landwirtsöhäftlich Betrieb Aufwendungen erheblich erscheinen, die bei einem : größeren praktisch nicht -ins.'.Gewicht fallen, weil sie sich im Rahmen dessen halten, was dort 'üblicherweise auch sonst aus betrieblichen Gründen zur Erhaltung und Pflege der Zufahrten aufgewendet werden muß. Auch -insoweit bedarf es der . in Enteignungssachen stets gebotenen wirtschaftlichen -Betrat . iung; allgemeingült.ige Regeln lassen sich nicht aufstellen.. Schließlich, ist es nach der Sachlage denkbar, -daß der Ausbau der Straße für die Bewirtschaftung des Hofes Vorteile bringt im Ergebnis auch zu, einer: Wert st eiger ung fuhrt, durch die die ursprüngliche Belastung gemindert, vielleicht sogar aufg .höben werden kann; ’solche Vorteile, ;die dem. Betroff enen; in Verbindung mit; demtEingriff erwachseh, sind ebenfalls zu 1 berücksichtigen (BGHZ 6, 270, 29Ö mß : .-■V: :->ß ■■ Tat sächliche Fest Stellungen,:: die eine Beurteilung dieser. Brägen ermöglichten, sind nicht getroffen worden«, Bas ange-fochtene Urteil läßt sich mit der ihm.gegebenen Begründung nicht halten«, Die Abweisung der Klage laßt sich beim gegenwärtigen Sachstande aber auch mit. anderer Begründung nicht rechtfertigen«, Bas angefochtene Urteil, muß daher aufgehoben und die Sache sum Zwecke weiterer tatsächlicher Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.werden». Bern Bern- .’ fungsgerieht ist auch, die Entscheidung über die Kosten des. Revisionenechtszuges übertragen ’worden, weil erst die erneute Eitsch.eidung ergeben "wird, ob und mit welchem Betrage die Klage. Erfolg haben kann. . . ., ■■ ■ : ■ Br o Geiger BR- Br. Weber ist beurlaubt- j)r„ Kreft- und.deshalb verhindert, zn unterschreibenBr«, Geiger Br..- Hu.ß'l a ; --v - Gähhgens-. ; .hWh hu :• i : f : - -"'W .-j ■: !>: U --- r,■ V; 1 ?•! hK 1 :: r- ■ : : . I J; V.-.-- V. :■ - ' 1 ’ ■......‘.V:. - :-i -. it:. ' ;:-u- i •hl' Ah- :h. v • :