wird die Bevision des beklagten Leindes gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19c Dezember 1956 - berichtigt durch Beschluß vom 6, Februar 1957 ^ als unzulässig verworfen* Geltend gemacht und der Klägerin zugesprochen sind Schadens ersatzansprüche nach § 823 BGB wegen der Verletzung der Streupflicht durch das beklagte Land* Die Revision findet, da das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen hat, nur statt, wenn der Beschwerdegegenstand 6»000 DM übersteigt, denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 547 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Y/ert des Beschwer degegenstandes statthaft ist, liegen nicht vor* Der Beschwerdegegenstand übersteigt aber nicht 6*000 DM* Aus ln diesem Umfang ist das beklagte Land durch das angcfoch-tene Urteil beschwert, wenn man von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgeht * Es besteht auch kein Anlaß, den Y/ert der Feststellungsklage mit mehr'als 3*000 BK anzunehmen« Das beklagte Land, aufgefordert, gemäß § 546 Abs« 3 Z?0 glaubhaft zu machen, daß die Revisionssummc erreicht ist, hat nur noch vorgebracht, es erscheine durchaus möglich, daß die Klägerin, deren schon zur Zeit des Unfalls bestehende Leiden nach ärztlichem Urteil bis zu dem 68« Jahre Selbst wenn aber die Klägerin ohne den Unfall über das 68c Lebensjahr hinaus hätte arbeiten und nunmehr wegen unfallbedingten Verdienstentganges Ansprüche geltend machen könnte, würde ihr Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land sich doch, v/ie die Berechnung des Verdienstentganges für die vorausgehenden Jahre zeigt, wegen des teilweisen Überganges ihrer Ansprüche auf Sozialversicherungsträger, in mäßigen Grenzen halten« Eine Erhöhung des Wertes der Peststellungsklage über den bisher angenommenen Betrag von 3c000 DM hinaus ist somit nicht gerechtfertigt« Dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht würde, wenn es sich pflichtgemäß mit dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation'des beklagten Landes befaßt hübte, wegen dieser Präge die Revision zugelassen haben, es müsse auf die Unterlassung einer solchen Entscheidung Rücksicht genommen und deshalb durch eine höhere Festsetzung des Y/crtes des Beschwerdegegenstandes dem Land die Möglichkeit gegeben werden, eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichtes herbeizuführen, kann nicht gefolgt werden« Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann allein auf den Wert der der Klägerin im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche abgestellt werden« Diesen Y/ert unangemessen zu erhöhen, nur um dem beklagten Land die Möglichkeit zu' geben, etwaige, dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensmüngcl vor dem Revisionsgericht geltend zu machen, geht nicht an«
2358 0*0 ■ HI ZB 81/57 ® Schluß In Sachen des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Leiter der staatlichen Verwaltung der höheren Schulen in Hannover, * j - Prozeßbevollmächtigter s g die Putzmachermeisterin Marie !Eflps traß e , - Prozeßbevollmächtigter? wird die Bevision des beklagten Leindes gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19c Dezember 1956 - berichtigt durch Beschluß vom 6, Februar 1957 ^ als unzulässig verworfen* Das beklagte Land hat die Kosten des Bevisions-verfahrene zu tragenc Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, Eechtsanwalt Br* egen Klägerin y Berufungs b ekla gt e und Bevisionsbeklagte; Bechtsanv/alt Br« 0 rund e s Die am 12* September 1888 geborene Klägerin glitt am 3c Januar 1953 nach 7 Uhr morgens auf dem Weg zu ihrer Ar- ♦ beitsstätte vor dem Max-Planck-Gymnasium in Götbingen bei Schneeglätte aus* Sie macht Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land als Träger dieses Gymnasiums wegen Verletzung der Streupflicht geltend* — 2 — Das Landgericht hat entgegen dem Klagabweisungsantrag des Landes dahin erkannt, daß die Klägerin die Hälfte ihres Schadens nach § 254 BGB seihst zu tragen hahec In diesem Rahmen hat es der Klage unter Berücksichtigung des teilweisen Überganges der Ersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger durch Grund-, Peststellungs- und Leistungsurteil statt-gegebene Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes, die auf volle Klagabweisung abzielte, zurückgev/iesen und auf die Berufung der Klägerin hin das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als dies nach seiner Entscheidung erforderlich war, daß die Klägerin nur ein Viertel ihres Schadens selbst zu tragen habe« Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen auf volle Klagabweisung gerichteten Antrag weiter* Es rügt unter Hinweis auf § 551 Ziff* 7 ZPO insbesondere, daß das Berufungsgericht seinen im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwand, es sei nicht der rechte Beklagte, völlig übergangen habe* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen » Geltend gemacht und der Klägerin zugesprochen sind Schadens ersatzansprüche nach § 823 BGB wegen der Verletzung der Streupflicht durch das beklagte Land* Die Revision findet, da das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen hat, nur statt, wenn der Beschwerdegegenstand 6»000 DM übersteigt, denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 547 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Y/ert des Beschwer degegenstandes statthaft ist, liegen nicht vor* Der Beschwerdegegenstand übersteigt aber nicht 6*000 DM* Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22« September 1955 ergibt sich nämlich, daß die Klägerin, wenn das land, wie im Urteil des OLG entschieden, die entstandenen Schäden zu 3/4 ersetzen muß, unter Berücksichtigung des * teilweisen Überganges der Ansprüche auf Sozialversiclie-rvingsträger, folgende Ansprüche geltend macht? I« II, in. 140,05 M 488,90 " 608,68 " 1,500,-.*- » 2,250,— " 292,50 " 5c280;13 DM nicht erstattete eigene Ausgaben, Verdienstausfall vom 14* Februar bis 7 c Juli 1953* Verdienstausfall vom 8t Juli bis 31c Dezember 1953, Verdienstausfall vom 1c Januar 1954 bis 12c September 1956, Schmerzensgeld, vom OLG im Streitwert-f estsetzungsbeschluß vom 28* Februar 195 mit 2c000,— DM bewertet, davon 3/4, Feststellungsklage vom OLG aaO mit 3 cCOO,— DM bev/ertot, davon 3/4; Zahlung an Firma GfHP« ln diesem Umfang ist das beklagte Land durch das angcfoch-tene Urteil beschwert, wenn man von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgeht * Die Bewertung des Schmerzensgeldanspruches mit 2c000 DM ist nicht zu beanstanden,. Es besteht auch kein Anlaß, den Y/ert der Feststellungsklage mit mehr'als 3*000 BK anzunehmen« Das beklagte Land, aufgefordert, gemäß § 546 Abs« 3 Z?0 glaubhaft zu machen, daß die Revisionssummc erreicht ist, hat nur noch vorgebracht, es erscheine durchaus möglich, daß die Klägerin, deren schon zur Zeit des Unfalls bestehende Leiden nach ärztlichem Urteil bis zu dem 68« Jahre J 4 ~ nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben würden, als Putzmacherin auch nach dem 68« Lebensjahr noch beachtliche Arbeitsleistungen hätte zuwege bringen können« Selbst wenn aber die Klägerin ohne den Unfall über das 68c Lebensjahr hinaus hätte arbeiten und nunmehr wegen unfallbedingten Verdienstentganges Ansprüche geltend machen könnte, würde ihr Zahlungsanspruch gegen das beklagte Land sich doch, v/ie die Berechnung des Verdienstentganges für die vorausgehenden Jahre zeigt, wegen des teilweisen Überganges ihrer Ansprüche auf Sozialversicherungsträger, in mäßigen Grenzen halten« Eine Erhöhung des Wertes der Peststellungsklage über den bisher angenommenen Betrag von 3c000 DM hinaus ist somit nicht gerechtfertigt« Dem Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht würde, wenn es sich pflichtgemäß mit dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation'des beklagten Landes befaßt hübte, wegen dieser Präge die Revision zugelassen haben, es müsse auf die Unterlassung einer solchen Entscheidung Rücksicht genommen und deshalb durch eine höhere Festsetzung des Y/crtes des Beschwerdegegenstandes dem Land die Möglichkeit gegeben werden, eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichtes herbeizuführen, kann nicht gefolgt werden« Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann allein auf den Wert der der Klägerin im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche abgestellt werden« Diesen Y/ert unangemessen zu erhöhen, nur um dem beklagten Land die Möglichkeit zu' geben, etwaige, dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensmüngcl vor dem Revisionsgericht geltend zu machen, geht nicht an« 4 * Da der Y/ert des Beschwerdegegenstandes wie dargelegt 6*000 DI! nicht übersteigt, ist die Revision nach §§ 546v 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* « Karlsruhe, den 29» Mai 1958 Der Bundesgerichtshof III* Zivilsenat Dr* Geiger Br, Pagendarm Dr* Weber Br* Beyer Br* Hußla